Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteilszusammenfassung des Bundesgerichts 9C_371/2025 vom 5. März 2026
I. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Rekurs von A._ und B._ (den Beschwerdeführern) gegen einen Entscheid des Genfer Kantonsgerichts vom 20. Mai 2025. Streitgegenstand sind Bussen wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Eidgenössischen direkten Steuer (IFD) für das Jahr 2016 sowie den kantonalen und kommunalen Steuern (ICC) für die Jahre 2012 bis 2016. Die Beschwerdeführer beantragten primär die Aufhebung der Bussen oder subsidiär deren Reduktion auf das 0,5-fache des hinterzogenen Steuerbetrags sowie die Anrechnung früherer Bussen in Höhe von CHF 30'000.
II. Sachverhalt
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Hintergrund des Beschwerdeführers A.__: A._ war Leiter einer Luxusgütergruppe und Alleinaktionär der meisten Gruppengesellschaften, einschliesslich der C._ SA (nachfolgend: die Gesellschaft), welche in Genf im Handelsregister eingetragen war. Er besass die Einzelunterschrift und zeichnete die Steuererklärungen, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Gesellschaft.
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Verfahren gegen die Gesellschaft: Die Gesellschaft selbst war Gegenstand eines Verfahrens wegen Steuernachforderung, Steuerhinterziehung (2013-2015) und versuchter Steuerhinterziehung (2016-2017). Das Genfer Kantonsgericht bestätigte am 18. Juli 2023 die gegen die Gesellschaft verhängten Bussen und rechnete der Gesellschaft das Verhalten ihrer Organe zu.
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Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Akzessorischer Teilnehmer: Parallel dazu eröffnete die kantonale Steuerverwaltung gegen A._ ein Verfahren wegen Anstiftung, Mittäterschaft und Beihilfe zur Steuerhinterziehung (2014-2015) bzw. versuchter Steuerhinterziehung (2016) der C._ SA. Dieses Verfahren endete am 4. September 2023 mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts erster Instanz, welches die gegen A.__ verhängten Bussen (Gesamtbetrag CHF 30'000) bestätigte.
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Verfahren gegen die Beschwerdeführer (A._ und B._) persönlich: Die Beschwerdeführer waren Gegenstand eines weiteren, hier massgeblichen Verfahrens wegen Steuernachforderung und Steuerhinterziehung (2009-2016) sowie versuchter Steuerhinterziehung (2017), welches ihre eigenen Steuererklärungen betraf. Die Steuerverwaltung erliess am 10. November 2022 Nachforderungs- und Bussenverfügungen. Nach teilweiser Gutheissung eines Reklamationsbegehrens wurden die Bussen (ICC und IFD) für die Jahre 2012-2016 in massgeblichen Beträgen bestätigt.
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Instanzenzug: Das Verwaltungsgericht erster Instanz und das Genfer Kantonsgericht bestätigten die Bussen dem Grunde nach, verwiesen die Sache aber zur Neuberechnung an die Steuerverwaltung zurück. Das Bundesgericht hat diesen Rückweisungsentscheid als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG qualifiziert, da der Steuerbehörde kein Ermessensspielraum mehr verblieb.
III. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Rügen der Beschwerdeführer bezüglich des Prinzips ne bis in idem sowie der Höhe und Festsetzung der Bussen.
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Zum Prinzip ne bis in idem
- Grundsatz: Das Prinzip ne bis in idem, ein Korollar der Rechtskraft (Art. 8 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV), besagt, dass niemand wegen einer Straftat, für die er bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Es setzt eine Identität des Verfahrensgegenstands, der Person und der Tatsachen voraus.
- Rüge der Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer A.__ machte geltend, er sei bereits wegen seiner Verfehlungen als Organ der Gesellschaft bestraft worden und werde nun ein zweites Mal für dieselben Handlungen belangt, was eine Verletzung des ne bis in idem-Prinzips darstelle. Er berief sich auf die Rechtsprechung des EGMR, insbesondere auf den Entscheid A und B gegen Norwegen.
- Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Prinzips ne bis in idem. Es stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des EGMR, insbesondere auf die Urteile Pirttimäki gegen Finnland (20. August 2014) und Heinänen gegen Finnland (29. Januar 2015). In diesen Fällen hatte der EGMR entschieden, dass keine identische Straftat vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger einerseits wegen einer Steuererhöhung im Zusammenhang mit der verdeckten Gewinnausschüttung einer Gesellschaft, an der er beteiligt war, und andererseits wegen schwerer Steuerhinterziehung und Verletzung der Buchführungspflichten im Zusammenhang mit der fehlerhaften Buchführung der Gesellschaft bestraft wird. Der EGMR betonte, dass in solchen Konstellationen unterschiedliche Personen und Umstände betroffen sind: Das eine Verfahren betrifft die persönliche Steuererklärung des Steuerpflichtigen, das andere die Steuererklärung der Gesellschaft.
- Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das Bundesgericht stellte fest, dass die erste gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Prozedur (vgl. Sachverhalt A.c) seine akzessorische Beteiligung an der Steuerhinterziehung der Gesellschaft betraf (gestützt auf Art. 177 LIFD). Im vorliegenden Verfahren (vgl. Sachverhalt A.d) wurden ihm jedoch Bussen aufgrund von Art. 175 LIFD auferlegt, weil seine eigenen Steuererklärungen unregelmässig und unvollständig waren. Die Situation sei daher derjenigen im EGMR-Fall Pirttimäki sehr ähnlich. Es bestünden faktische Unterschiede zwischen den beiden Verfahren, da die Einreichung von Steuererklärungen für natürliche Personen in Form und Inhalt von jener für juristische Personen abweicht und zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgte. Das Bundesgericht verwarf die Rüge einer Verletzung des ne bis in idem-Prinzips.
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Zur Bestimmung der Bussenhöhe
- Vorsatz des Beschwerdeführers:
- Feststellungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Alleinaktionär, Direktor und Verwaltungsrat der Gesellschaft die Geschäftsführung nicht ignorieren konnte. Er war für Geschäftsstrategien, Entscheidungen, Rechnungsstellung, Inkasso und die Unterzeichnung von Verträgen mit Gruppengesellschaften sowie Jahresabschlüssen und Steuererklärungen zuständig. Insbesondere hatte er die Gewährung von Darlehen und die Abrechnung zu Vorzugspreisen beschlossen und Kommissionsverträge zur Verschleierung von Gewinnen unterzeichnet. Aufgrund seiner Geschäftserfahrung konnte er nicht nur fahrlässig gehandelt haben. Die gesamte Architektur mit zahlreichen Offshore-Gesellschaften, die er besass, zielte darauf ab, die steuerbaren Elemente seiner Gesellschaften und damit seine eigenen zu reduzieren. Die Nichtdeklaration von Bankkonten und des Kapitals diverser Gesellschaften bestärke den Eindruck des vorsätzlichen Handelns.
- Rüge der Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer argumentierte, die Vorinstanz hätte lediglich Fahrlässigkeit annehmen müssen, was eine Reduktion der Bussen auf das 0,5-fache des hinterzogenen Betrags rechtfertige. Er sei durch die Geschäftsführung überlastet gewesen und habe die "Dreieckstheorie" nicht gekannt.
- Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer keine Willkür in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz dargelegt hatten. Die blosse Behauptung, überlastet gewesen zu sein oder die "Dreieckstheorie" (bezüglich verdeckter Gewinnausschüttungen und geldwerter Leistungen) nicht gekannt zu haben, reiche nicht aus. Die Vorinstanz durfte schliessen, dass der Beschwerdeführer, der geschäftserfahren war, komplexe Offshore-Strukturen zur Steuerminderung aufgebaut hatte und Bankkonten sowie Kapitalanteile vorsätzlich nicht deklariert hatte, mit voller Kenntnis und Willen gehandelt hatte.
- Gesamtwürdigung und Auswirkungen der guten Zusammenarbeit:
- Feststellungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz berücksichtigte zwar die gute Zusammenarbeit des Beschwerdeführers als mildernden Faktor. Sie befand jedoch, dass die Steuerhinterziehung über einen langen Zeitraum (sieben Jahre) und in erheblichen Beträgen erfolgt war. Angesichts des vorsätzlichen und wiederholten Handelns bestätigte sie die von der Steuerverwaltung festgelegte Bussenhöhe.
- Rüge der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer machten geltend, ihre gute Zusammenarbeit habe massgeblich zu einer "materiell gerechten Veranlagung" beigetragen und hätte eine Reduktion der Bussen auf das 0,5-fache rechtfertigen müssen.
- Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht sah auch hier keine Willkür der Vorinstanz. Es bestätigte, dass die lange Dauer der Steuerhinterziehung (sieben Jahre) und die hohen hinterzogenen Beträge gewichtige Faktoren sind. Das wiederholte und vorsätzliche Handeln sei ebenfalls relevant. Die gute Zusammenarbeit des Beschwerdeführers reichte nach Ansicht des Bundesgerichts nicht aus, um dieses wiederholte und vorsätzliche Verhalten, das zu erheblichen Steuerhinterziehungen über einen langen Zeitraum führte, zu kompensieren. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht missbraucht.
IV. Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies den Rekurs sowohl bezüglich der Eidgenössischen direkten Steuer für 2016 als auch der kantonalen und kommunalen Steuern für 2012 bis 2016 ab. Die Gerichtskosten von CHF 9'000 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen Bussen wegen Steuerhinterziehung ab. Es verneinte eine Verletzung des ne bis in idem-Prinzips, da die früheren Bussen die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Steuerhinterziehung einer Gesellschaft betrafen (Art. 177 LIFD), während die vorliegenden Bussen seine eigenen unvollständigen Steuererklärungen betrafen (Art. 175 LIFD). Trotz guter Zusammenarbeit hielt das Bundesgericht an der Bussenhöhe fest, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geschäftserfahrung vorsätzlich und wiederholt über einen langen Zeitraum (sieben Jahre) erhebliche Beträge hinterzogen hatte, wobei komplexe Offshore-Strukturen eine Rolle spielten. Die Vorinstanz habe die Umstände korrekt gewürdigt.