Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 7B_178/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. März 2026:
Einleitung
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich (Präsident der I. Strafkammer) vom 12. Januar 2026 zu befinden. Gegenstand der Beschwerde war die Anordnung von Sicherheitshaft und die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Replikrechts. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf, stellte die Unrechtmässigkeit der Haft fest und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
I. Sachverhalt und Verfahrenshistorie
A.__ befand sich in einer Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wegen gewerbsmässigen Betrugs in Höhe von CHF 28.1 Mio. Nach seiner Auslieferung aus dem Vereinigten Königreich am 25. September 2024 befand er sich in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft.
Die prozessuale Vorgeschichte ist durch eine Kette von Haftverlängerungen und -aufhebungen geprägt, welche die Notwendigkeit einer korrekten Haftprüfungsverfahrensführung unterstreichen: * Am 22. Juli 2025 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A._ zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren; er meldete Berufung an. * Die Sicherheitshaft wurde vom Bezirksgericht bis zum 22. November 2025 verlängert. * Kardinalfehler: Der Hafttitel lief am 22. November 2025 versehentlich ohne erneute Verlängerung ab. * In der Folge verfügte das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) am 24. November 2025 die provisorische Fortdauer und am 28. November 2025 die Sicherheitshaft bis 28. Februar 2026, stellte aber gleichzeitig fest, dass A._ sich vom 23. bis 28. November 2025 unrechtmässig in Haft befunden habe. * Auf Beschwerde von A._ hin hob die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die ZMG-Verfügungen vom 24. und 28. November 2025 am 12. Dezember 2025 wegen sachlicher Unzuständigkeit auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück. * Das Bezirksgericht stellte am 15. Dezember 2025 fest, dass sich A._ vom 23. November bis 15. Dezember 2025 unrechtmässig in Haft befunden habe, und versetzte ihn bis 16. März 2026 in Sicherheitshaft. * Gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichts erhob A._ erneut Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts hiess die Beschwerde am 7. Januar 2026 teilweise gut und hob die Bezirksgerichtsverfügung auf, da das Bezirksgericht das rechtliche Gehör von A._ verletzt hatte, indem es kein kontradiktorisches Haftverfahren durchgeführt und ihm keine Anhörungsmöglichkeit eingeräumt hatte. Die Sache wurde an die I. Strafkammer des Obergerichts (zuständig für das Berufungsverfahren) zur Prüfung der Anordnung von Sicherheitshaft überwiesen. * Die hier angefochtene Präsidialverfügung datiert vom 12. Januar 2026: Der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts stellte fest, dass sich A.__ vom 23. November 2025 bis 12. Januar 2026 unrechtmässig in Haft befunden hat, und ordnete gleichzeitig an, dass er unverzüglich in Sicherheitshaft versetzt wird.
II. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte zwei zentrale Rügen: erstens formelle Mängel der angefochtenen Verfügung und zweitens die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
1. Formelle Mängel des Entscheids (Art. 112 Abs. 1 BGG)
Das Bundesgericht rügte die angefochtene Präsidialverfügung als formell mangelhaft. Die Verfügung war als sogenannter "Dass-Entscheid" verfasst, der sich in einem einzigen Satz über rund sechseinhalb Seiten erstreckte. * Begründung: Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind "Dass-Entscheide" nur für kürzere Entscheide zulässig. Eine aus einem Satz bestehende Begründung dieser Länge ist nicht mehr als "kurz" zu bezeichnen. Die Sachlage war zudem, insbesondere prozessual, nicht derart einfach gelagert, als dass ein solcher Entscheid gerechtfertigt wäre, zumal die Vorinstanz die unrechtmässige Haft von rund anderthalb Monaten selbst festgestellt hatte. * Bedeutung: Solche Entscheide erschweren die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit erheblich und stehen im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie den Anforderungen an die Eröffnung von Entscheiden (Art. 112 BGG). Eine Verletzung des Art. 112 Abs. 1 BGG führt grundsätzlich bereits aus diesem Grund zur Aufhebung des Entscheids. * Prozessökonomie: Trotz dieses formellen Mangels ging das Bundesgericht aus prozessökonomischen Gründen (Art. 5 Abs. 2 StPO) auf die weitere Rüge des Beschwerdeführers zur Gehörsverletzung ein.
2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
A.__ rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere des Replikrechts, da er anlässlich der mündlichen Haftverhandlung nicht zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft replizieren konnte.
2.1. Allgemeine Grundsätze zum Replikrecht im Haftprüfungsverfahren * Anspruch auf rechtliches Gehör: Art. 107 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantieren den Parteien das Recht, von allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingaben neue oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 146 III 97 E. 3.4.1). * Geltung im Haftverfahren: Dieses Replikrecht besteht ausdrücklich auch im Haftprüfungsverfahren (BGE 125 I 113 E. 2a; EGMR Venet gegen Belgien). Stellungnahmen der Gegenpartei sind der beschuldigten Person zur Kenntnisnahme und allfälliger Replik zuzustellen, bevor das Haftgericht entscheidet. Ein gültiger Haftentscheid setzt die vorgängige Einräumung des rechtlichen Gehörs voraus, auch bei der Fortsetzung der Haft im Rahmen eines Berufungsverfahrens. * Konsequenz der Verletzung: Grundsätzlich führt die Verletzung des Replikrechts ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Eine Heilung im Verfahren vor der oberen Instanz ist nur unter engen Voraussetzungen möglich (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Eine Ausnahme von der Aufhebung besteht nur, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Verfahren hätte haben können, um einen Leerlauf und unnötige Verzögerung zu vermeiden.
2.2. Mündliche vs. schriftliche Haftprüfungsverfahren * Erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft: Bei der erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft ist gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 232 Abs. 1 StPO zwingend eine mündliche Haftverhandlung durchzuführen. * Fortsetzung von Haft: Befand sich die betroffene Person bereits in strafprozessualer Haft, kann das Verfahren grundsätzlich auch schriftlich durchgeführt werden, wenn die Haftgründe bereits in vorangehenden kontradiktorischen Verfahren geprüft wurden und sich die Berufungsinstanz nicht auf neue, haftrelevante Fakten stützt (Urteil 7B_793/2024; EGMR Cuculovic gegen Schweiz).
2.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall * Verfahrensablauf: Aus dem Protokoll der Haftverhandlung vom 12. Januar 2026 ergab sich, dass der Haftrichter nach den Plädoyers des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft erklärte, die Haftprüfung sei "kein kontradiktorisches Verfahren", und es gebe "keine zweiten Vorträge und auch kein Schlusswort". Er untersagte dem Beschwerdeführer damit, auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu replizieren. * Einschätzung des Bundesgerichts: Obwohl nicht eindeutig war, ob im vorliegenden Fall (formell neue Haftanordnung nach Ablauf des Hafttitels, aber nach langer vorbestehender Haft) zwingend eine mündliche Haftverhandlung hätte durchgeführt werden müssen, hatte die Vorinstanz eine solche durchgeführt. Daher war diese Frage nicht entscheidend. * Verletzung des Replikrechts: Das Bundesgericht stellte klar, dass das Haftprüfungsverfahren nach der Rechtsprechung des EGMR kontradiktorisch und unter Wahrung der Waffengleichheit (Mustafa Avci, Mooren) durchzuführen ist. Das Replikrecht, welches im schriftlichen Verfahren gilt, muss a fortiori für das mündliche Verfahren gelten. Ein zentraler Grund für eine mündliche Verhandlung ist gerade die Möglichkeit, direkt auf Argumente des Gegenübers einzugehen. Indem dem Beschwerdeführer die mündliche Replik verwehrt wurde, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. * Qualifizierte Missachtung: Das Bundesgericht hob hervor, dass die III. Strafkammer des Obergerichts erst wenige Tage zuvor (7. Januar 2026) eine Haftanordnung des Bezirksgerichts genau mit der Begründung aufgehoben hatte, dass kein kontradiktorisches Haftverfahren durchgeführt worden war. Die I. Strafkammer des Obergerichts hat dies missachtet. * Keine Ausnahmekonstellation: Die Vorinstanz stützte ihre Erwägungen zur Fluchtgefahr ausdrücklich auch auf Argumente der Staatsanwaltschaft. Damit lag keine Konstellation vor, in der von einer Rückweisung abgesehen werden könnte, weil die Gehörsverletzung angeblich keinen Einfluss gehabt hätte. Eine Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren war ausgeschlossen, da das Bundesgericht keine volle Kognition in tatsächlicher Hinsicht hat und die Replik nicht nachholen kann. * Fazit: Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erwies sich als begründet.
2.4. Weitere Anträge des Beschwerdeführers * Haftentlassung: Der Hauptantrag auf sofortige Haftentlassung wurde abgewiesen. Eine Haftentlassung wegen Verfahrensmängeln kommt nur in Betracht, wenn die materiellen Haftvoraussetzungen nicht gegeben sind. Eine solche Prüfung wurde vom Bundesgericht nicht vorgenommen. * Entschädigung: Der Antrag auf Entschädigung und Genugtuung wurde abgewiesen, da hierüber nicht im Haftprüfungsverfahren, sondern im separaten Haftentschädigungsverfahren nach Art. 431 Abs. 1 StPO zu entscheiden ist (BGE 150 IV 38 E. 1.2).
III. Entscheid und Kostenfolgen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Präsidialverfügung auf und stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23. November 2025 unrechtmässig in Sicherheitshaft befindet. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, mit der Anweisung, unverzüglich ein kontradiktorisches Haftverfahren durchzuführen und einen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Entscheid zu fällen. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers wurden abgewiesen.
Kostenauferlegung an den Kanton Zürich: Obwohl der Kanton in seinem amtlichen Wirkungskreis üblicherweise keine Gerichtskosten trägt (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG), wies das Bundesgericht die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Kanton Zürich zu und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 66 Abs. 3 BGG). * Begründung: Dies erfolgte aufgrund einer qualifizierten Verletzung der Pflicht zur Justizgewährleistung durch die Vorinstanz. Es war bereits die zweite Verletzung des Gehörsanspruchs im Zuge des gleichen Haftverfahrens. Die Vorinstanz (I. Strafkammer) hatte die Anweisung der Beschwerdeinstanz (III. Strafkammer des Obergerichts), ein kontradiktorisches Haftverfahren durchzuführen, missachtet. Dies zwang den Beschwerdeführer, zweimal innert weniger Wochen aus demselben Grund ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Haftanordnung gegen A._ aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. Der Entscheid fusst auf zwei Hauptpfeilern: 1. Formeller Mangel: Die angefochtene Präsidialverfügung war ein unzulässig langer "Dass-Entscheid" über sechseinhalb Seiten, der gegen die Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG verstösst und bereits aus diesem Grund aufzuheben gewesen wäre. 2. Verletzung des Replikrechts: Das Obergericht hat das rechtliche Gehör von A._ verletzt, indem es ihm anlässlich der mündlichen Haftverhandlung nicht gestattete, auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Dies verstösst gegen die Grundsätze der Waffengleichheit und des kontradiktorischen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Verletzung war besonders gravierend, da das Obergericht (III. Strafkammer) wenige Tage zuvor eine frühere Haftanordnung genau wegen des fehlenden kontradiktorischen Verfahrens aufgehoben hatte. Das Bundesgericht stellte fest, dass sich A.__ seit dem 23. November 2025 unrechtmässig in Sicherheitshaft befunden hat. Die Anträge auf sofortige Haftentlassung und Entschädigung wurden abgewiesen, da diese nicht im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens zu behandeln sind. Die Gerichtskosten wurden aufgrund der qualifizierten Verletzung der Justizgewährleistung dem Kanton Zürich auferlegt.