Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_751/2024 vom 19. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Februar 2026, Aktenzeichen 5A_751/2024, detailliert zusammen.

Einleitung

Das Bundesgericht hatte als letzte kantonale Instanz über die Nebenfolgen einer Ehescheidung zu befinden, namentlich über die Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge und die güterrechtliche Ausgleichszahlung. Der Beschwerdeführer (Ehemann) focht das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2024 an, welches die Scheidung aussprach und verschiedene Nebenfolgen regelte. Die Beschwerde in Zivilsachen war zulässig, da der massgebliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht war und die formellen Voraussetzungen erfüllt waren (E. 1). Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen frei, ist aber an den Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser wurde willkürlich festgestellt oder beruht auf einer anderen Rechtsverletzung (E. 2).

Sachverhalt (relevant für die Begründung)

A._ (geb. 1973) und B._ (geb. 1973) heirateten 2010 und haben zwei Kinder, C._ (geb. 2009) und D._ (geb. 2011). Sie leben seit 2016 getrennt. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde per 16. März 2017 der Güterstand der Gütertrennung angeordnet. Der Ehemann reichte am 3. September 2018 die Scheidungsklage ein. Das Bezirksgericht Zürich sprach die Scheidung am 27. Februar 2024 aus. Es verpflichtete B._ (Beschwerdegegnerin) zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 2'998.60 an A._ (Beschwerdeführer). Die Obhut über die Tochter C._ wurde der Mutter, über den Sohn D._ den Eltern (alternierende Obhut) zugesprochen. Die Betreuung des Sohnes durch den Vater wurde viermal wöchentlich mittags (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag) sowie jede Woche von Donnerstagabend bis Freitagmorgen bzw. alle zwei Wochen bis Montagmorgen geregelt. Das Obergericht erhöhte die güterrechtliche Ausgleichszahlung auf Fr. 7'637.50 und wies die übrigen Rechtsmittel ab (E. A-C). Der Beschwerdeführer verlangte vor Bundesgericht eine höhere güterrechtliche Ausgleichsforderung und tiefere Kindesunterhaltsbeiträge.

Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts

Das Bundesgericht befasste sich im Wesentlichen mit zwei Hauptkomplexen: den Kindesunterhaltsbeiträgen und der güterrechtlichen Ausgleichszahlung.

I. Kindesunterhaltsbeiträge (E. 4-8)

Der Beschwerdeführer strebte eine Herabsetzung der Kindesunterhaltsbeiträge an, indem er verschiedene Aspekte der Unterhaltsberechnung kritisierte.

1. Anrechnung hypothetischer Einkünfte der Beschwerdegegnerin (E. 4)

  • Arbeitspensum (E. 4.1):

    • Argument des Beschwerdeführers: Die Beschwerdegegnerin könne ab August 2024 (Eintritt des Sohnes in die Oberstufe) zu 90 % arbeiten, da die Tochter eine Lehre beginne (keine Mittagsbetreuung mehr) und er den Sohn an vier Tagen mittags betreue, wodurch die Beschwerdegegnerin an vier Tagen frei von Betreuungspflichten sei.
    • Begründung des Bundesgerichts:
      • Gemäss Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I ein Erwerbspensum von 80 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Bei Betreuung durch beide Elternteile richtet sich die Erwerbsfähigkeit nach der tatsächlichen Betreuungseinschränkung (Urteile 5A_975/2022 E. 4.2.1; 5A_316/2022 E. 7.3).
      • Die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass die Tochter ab Sommer 2024 mittags nicht mehr zu Hause essen sollte. Die Behauptung des Beschwerdeführers reiche ohne Sachverhaltsrüge nicht aus.
      • Auch bei alternierender Obhut des Sohnes falle die Hauptbetreuungslast für den Sohn der Beschwerdegegnerin zu, angesichts des Betreuungsumfangs des Beschwerdeführers (Donnerstagabend bis Montag-/Freitagmorgen). Eine Ausweitung ihres Pensums über 80 % für die zweite Schulstufe dränge sich daher nicht auf.
      • Entscheid: Argument des Beschwerdeführers abgewiesen.
  • Hypothetisches Erwerbseinkommen (E. 4.2):

    • Argument des Beschwerdeführers: Das angerechnete hypothetische Einkommen (Fr. 4'581.-- bzw. Fr. 5'686.--) sei willkürlich. Die Beschwerdegegnerin sei viersprachig und habe eine Zusatzausbildung im Frontline Management abgeschlossen, was sie zu einer Führungsposition im unteren Kader befähige. Ihr neunjähriger Erwerbsunterbruch dürfe den Medianlohn nicht nach unten korrigieren.
    • Begründung des Bundesgerichts:
      • Die Höhe des Erwerbseinkommens ist eine Tatfrage. Eine Bestimmung basierend auf Lohnstrukturerhebungen (Lohnbuch Schweiz, Salarium) ist zulässig (BGE 144 III 481 E. 4.9.4).
      • Die Viersprachigkeit reiche nicht aus, um eine Abweichung nach oben vom Medianlohn zu begründen, da der neunjährige Erwerbsunterbruch die besonderen Sprachkenntnisse kompensiere. Dies sei nicht stossend.
      • Die Zusatzausbildung im Frontline Management wurde vom Beschwerdeführer in der Berufungsschrift nicht mit der Behauptung verbunden, dies befähige zu einer Führungsposition, noch wurden Beweismittel angeboten. Eine willkürliche Feststellung sei daher nicht gegeben.
      • Entscheid: Argument des Beschwerdeführers abgewiesen.
  • Hypothetischer Vermögensertrag (E. 4.3):

    • Argument des Beschwerdeführers: Es sei ein höherer hypothetischer Vermögensertrag anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin habe ihrer Schwester Fr. 165'300.-- zukommen lassen (als Darlehen/Zuschuss für Schwesternscheidung, im Gegenzug für die zukünftige Übernahme der Eigentumswohnung der Mutter oder Erbschaftsanteil). Er dürfe nicht die finanziellen Konsequenzen dieses Vermögensverlustes tragen.
    • Begründung des Bundesgerichts:
      • Ein hypothetischer Vermögensertrag kann nur auf vorhandenem Vermögen berücksichtigt werden (Urteil 5A_730/2020 E. 5.1.3).
      • Eine Anrechnung auf nicht mehr vorhandenem Vermögen setzte voraus, dass der Vermögensschwund rückgängig gemacht werden kann (BGE 117 II 16 E. 1b). Dies sei hier nicht dargetan, da die Vereinbarung mit der Schwester erst zukünftige Vorteile vorsehe.
      • Was der Beschwerdeführer verlange, laufe auf einen Vermögensverzehr hinaus, dessen Voraussetzungen nicht dargetan seien. Eine Schädigungsabsicht der Beschwerdegegnerin sei nicht erkennbar.
      • Entscheid: Argument des Beschwerdeführers abgewiesen.

2. Kindesunterhalt übersteigt Lebensstandard der Familie (E. 5)

  • Argument des Beschwerdeführers: Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge überstiegen den Lebensstandard der Familie während des Zusammenlebens. Die vom Bezirksgericht festgestellte Sparquote (Fr. 2'085.-- monatlich im Jahr 2015) hätte berücksichtigt werden müssen. Die Behauptung der Vorinstanz, trennungsbedingte Mehrkosten würden die Sparquote reduzieren, sei nicht substanziiert.
  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt ist der Kindesunterhalt nicht grundsätzlich durch die frühere Lebenshaltung begrenzt. Kinder sollen an einer verbesserten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners teilhaben können (BGE 151 III 261 E. 2.4.3).
    • Der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf erhöht sich zudem mit steigendem Alter des Kindes (BGE 149 III 441 E. 2.6).
    • Die Sparquote wurde für das Jahr 2015 ermittelt, als die Kinder im Kindergarten- bzw. Primarschulalter waren. Die Unterhaltsbeiträge wurden jedoch für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils festgesetzt, als die Kinder 16 bzw. 14 Jahre alt waren.
    • Unter diesen Umständen sei es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Überschussanteil der Kinder nicht auf die frühere, gemeinsame Lebenshaltung begrenzte, da der Bedarf Jugendlicher für Hobbys, Ferien etc. höher ist.
    • Entscheid: Argument des Beschwerdeführers abgewiesen.

3. Betreuungsanteil des Beschwerdeführers für den Sohn (E. 6)

  • Argument des Beschwerdeführers: Sein Betreuungsanteil für den Sohn betrage 43 % und nicht 36 %, was zu tieferen Unterhaltsbeiträgen führen müsse. Die Vorinstanz habe den 36 %-Anteil nicht begründet (Gehörsverletzung). Seine Betreuungsverantwortung umfasse auch die Mittagsbetreuung, selbst wenn er diese nicht persönlich wahrnehme.
  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Die Quantifizierung des Betreuungsanteils liegt im Ermessen des Gerichts (Art. 4 ZGB). Es stehen verschiedene Berechnungsmethoden zur Verfügung, die im Einzelfall angewendet oder geschätzt werden können (E. 6.3.1 f. mit Verweis auf diverse Urteile und Lehrmeinungen).
    • Es liege keine Gehörsverletzung vor, da die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers zur Gewichtung der Betreuungsanteile behandelt und als nicht überzeugend befunden habe.
    • Die Argumentation des Beschwerdeführers zur Mittagsbetreuung sei nicht stichhaltig, da er selbst im Berufungsverfahren die Anordnung der Mittagsbetreuung als "nutzlos" bezeichnet habe und seine Berechnungsmethode die Schulstunden, die den Grossteil der Betreuungseinheit ausmachen, nicht berücksichtigt.
    • Entscheid: Argument des Beschwerdeführers abgewiesen.

4. Überschussanteile der Kinder (E. 7)

  • Argument des Beschwerdeführers: Die Überschussanteile der Kinder hätten nur anhand seines eigenen Überschusses berechnet werden dürfen, nicht des Gesamtüberschusses der Familie. Die erfolgte Verteilung führe dazu, dass er teilweise einen Überschussanteil finanziere, den die Beschwerdegegnerin erwirtschafte.
  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Die Vorgehensweise des Bezirksgerichts, den Überschussanteil der Kinder vom Gesamtüberschuss der Familie zu berechnen und dann proportional zu den Betreuungsanteilen auf die Haushalte zu verteilen, entspricht grundsätzlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 III 265 E. 7.3).
    • Kritik des Bundesgerichts: Die vollständige Überbürdung des Unterhaltsbedarfs der Tochter (inkl. Überschussanteil) auf den Beschwerdeführer, obwohl die Beschwerdegegnerin ebenfalls zum Familienüberschuss beiträgt, sei problematisch. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer Überschussanteile finanziere, die von der Beschwerdegegnerin generiert würden. Dies gelte auch, wenn auch in geringerem Masse, für den Sohn, da die Verteilung der Überschussanteile nicht allein durch die Betreuungsanteile, sondern auch durch die jeweilige Leistungsfähigkeit bestimmt werden müsse.
    • Entscheid: Das Bundesgericht traf hierzu noch keinen finalen Entscheid, da die Sache ohnehin zur Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge zurückgewiesen wird. Es hielt jedoch fest, dass die Vorinstanz diese Grundsätze bei der Neuberechnung beachten müsse.

5. Volljährigenunterhalt (E. 8)

  • Argument des Beschwerdeführers: Dem volljährigen Kind stehe kein Anspruch auf Beteiligung am Überschuss der Eltern zu (BGE 151 III 261 E. 2.7). Der Unterhalt für volljährige Kinder sei allein nach der Leistungsfähigkeit beider Eltern zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Überschussanteil berücksichtigt und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen.
  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Der Beschwerdeführer hat Recht: Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Überschuss der Eltern, und der Unterhalt ist nach der Leistungsfähigkeit beider Eltern zu verteilen.
    • Da die Beschwerdegegnerin ab August 2024 einen Überschuss erwirtschafte, hätte sie sich am Volljährigenunterhalt der Tochter beteiligen müssen.
    • Der Überschussanteil im Volljährigenunterhalt hätte gestrichen und stattdessen die mutmasslichen Ausbildungskosten eingesetzt werden müssen. Zu letzteren fehlten jedoch tatsächliche Feststellungen oder Prognosen im angefochtenen Urteil. Der angesetzte Überschussanteil von Fr. 909.-- erscheine zweifelhaft als Kompensation für Ausbildungskosten.
    • Entscheid: Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts hinsichtlich der Ausbildungskosten im Volljährigenunterhalt und zu neuem Entscheid über die Kindesunterhaltsbeiträge ab 1. August 2024 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei sind die angepassten Berechnungsgrundsätze für Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt zu beachten.

II. Güterrechtliche Ausgleichszahlung (E. 9)

Der Beschwerdeführer kritisierte die Berechnung des Vorschlags der Beschwerdegegnerin und damit die Höhe der ihm zustehenden Ausgleichszahlung.

  • Argument des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz habe den Wert des Eigenguts der Beschwerdegegnerin falsch bestimmt, indem sie Kontostände per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung verwendet habe. Dadurch sei der Zins als Errungenschaft dem Eigengut zugerechnet worden. Korrekt sei, vom Wert des Eigenguts per Heiratsdatum auszugehen und die für Ersatzanschaffungen (Auto, Fahrrad) aus Eigengut verbrauchten Beträge abzuziehen.
  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Grundsatz: Errungenschaft und Eigengut werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (hier: Einreichung des Begehrens um Gütertrennung, Art. 204 Abs. 2 ZGB) ausgeschieden, die Bewertung erfolgt jedoch im Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 207 Abs. 1, 214 Abs. 1 ZGB) (E. 9.3).
    • Zinserträge: Bei Sparguthaben, die Eigengut enthalten, fallen Zinserträge als Erträge des Eigenguts in die Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Zur Ermittlung der Errungenschaft muss daher vom Kontostand per Auflösungsdatum derjenige per Heiratsdatum (oder Datum des Vermögenszufalls) abgezogen werden (E. 9.5).
    • Ersatzanschaffungen/Verbrauch: Wurden aus Eigengut Ersatzanschaffungen getätigt oder Eigengut verbraucht, sind diese Beträge von dem ursprünglichen Eigengut abzuziehen, um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden.
    • Anwendung im vorliegenden Fall (E. 9.6): Das Bundesgericht rechnete gemäss diesen Grundsätzen das Eigengut der Beschwerdegegnerin neu. Es berücksichtigte die unbestrittenen vorehelichen Guthaben und Erbschaftsanteile sowie die aus Eigengut getätigten Käufe von Auto und Fahrrad. Es kam zum Schluss, dass der Vorschlag der Beschwerdegegnerin Fr. 53'809.80 beträgt (nicht Fr. 41'356.55, wie vom Obergericht angenommen).
    • Fazit: Basierend auf dem korrigierten Vorschlag der Beschwerdegegnerin (Fr. 53'809.80) und dem unbestrittenen Vorschlag des Beschwerdeführers (Fr. 36'081.57) sowie dessen Ersatzforderung (Fr. 5'000.--) errechnet sich eine güterrechtliche Ausgleichsforderung des Beschwerdeführers von Fr. 13'864.10 (Fr. 53'809.80 : 2 - Fr. 36'081.57 : 2 + Fr. 5'000.--).
    • Entscheid: Argument des Beschwerdeführers in diesem Punkt gutgeheissen.

Entscheid des Bundesgerichts

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. * Die güterrechtliche Ausgleichszahlung zugunsten des Beschwerdeführers wird auf Fr. 13'864.10 festgesetzt. * Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den Sachverhalt hinsichtlich der Ausbildungskosten im Volljährigenunterhalt ergänzt und über die Kindesalimente für die Zeit ab 1. August 2024 sowie die Kostenregelung des Berufungsverfahrens neu entscheidet.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Kindesunterhalt: Die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich der Anrechnung hypothetischer Einkünfte der Ehefrau (Arbeitspensum, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag), des Lebensstandards und des Betreuungsanteils wurden abgewiesen.
  • Volljährigenunterhalt: Das Bundesgericht rügt, dass für den Volljährigenunterhalt zu Unrecht ein Überschussanteil berücksichtigt und die Leistungsfähigkeit beider Elternteile nicht korrekt ermittelt wurde. Zudem fehlen Feststellungen zu den Ausbildungskosten. Dies führt zur Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Kindesunterhalts ab August 2024.
  • Güterrecht: Die Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung der Vorinstanz wurde korrigiert. Das Bundesgericht präzisiert die Abgrenzung von Eigengut und Errungenschaft, insbesondere bei Zinserträgen und Ersatzanschaffungen, und erhöht die zugesprochene Ausgleichszahlung an den Beschwerdeführer auf Fr. 13'864.10.