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Das vorliegende Urteil 7B_1084/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Februar 2026 befasst sich mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern betreffend den Vollzug einer Verwahrung. Der Beschwerdeführer A.__ wehrt sich gegen die Vereinigung mehrerer Verfahren, die Rechtmässigkeit seiner fortdauernden Verwahrung, die Haftbedingungen und Verlegungspraktiken sowie gegen die angeblich mangelhafte gerichtliche Überprüfung und Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A._ befindet sich im Verwahrungsvollzug. Zwischen Mai und August 2024 erliessen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vier massgebliche Verfügungen, die Gegenstand der Beschwerde bildeten: 1. Verfahren xxx (15. Mai 2024): Anordnung der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) B._. 2. Verfahren yyy (14. Juni 2024): Abweisung von Anträgen, welche die Feststellung von EMRK- und UNO-Pakt II-Verletzungen, die sofortige Entlassung, die Verlegung in eine offene Einrichtung sowie unentgeltliche Rechtspflege betrafen. 3. Verfahren zzz (17. Juni 2024): Anordnung der Verlegung in das Regionalgefängnis Bern (C._). 4. Verfahren www (14. August 2024): Abweisung des Antrags auf Verlegung in das Gefängnis D._ und Nichteintreten auf weitere administrative Vorbringen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen.
Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer jeweils Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern. Diese vereinigte die vier Verfahren am 10. Oktober 2024 und wies die Beschwerden am 19. Dezember 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid am 8. September 2025. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
Wesentliche Rechtsfragen und Argumente des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen: 1. Verfahrensvereinigung: Die Zusammenlegung der vier Verfahren sei unzulässig gewesen, da kein ausreichender sachlicher Zusammenhang bestand. Sie habe zudem zu einer faktischen Verkürzung der Beschwerdefristen geführt, was gegen Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) verstosse. 2. Rechtmässigkeit der ursprünglichen Verwahrungsanordnung: Die Anordnung der Verwahrung sei ursprünglich rechtswidrig erfolgt (mangelnde Antragsstellung der Staatsanwaltschaft, Rückzug der Berufung) und es fehle an einem gültigen Hafttitel. Die fortgesetzte Verwahrung verletze Art. 7 EMRK und Art. 9 UNO-Pakt II. Er habe ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung dieser fortdauernden Rechtsverletzung. Die Verweisung an den EGMR entziehe ihm den innerstaatlichen Rechtsschutz (Art. 13 EMRK). 3. Haftbedingungen und Verlegungspraktiken: Die häufigen Verlegungen zwischen verschiedenen Anstalten (insbesondere Regionalgefängnissen) seien menschenunwürdig und führten zu einer unsteten Unterbringung, eingeschränkter Bewegungsfreiheit, mangelnden Beschäftigungsmöglichkeiten und erschwertem Kontakt zur Aussenwelt. Dies erreiche die Schwelle der Unmenschlichkeit gemäss Art. 3 EMRK. 4. Fehlende Entlassungsperspektive und mangelhafte Überprüfung: Ihm fehle eine reale Perspektive auf Lockerung oder Entlassung, die jährlichen Überprüfungen der Verwahrung seien rein routinemässig erfolgt. Eine hoffnungslose, lebenslange Freiheitsstrafe verletze Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK und Art. 3 EMRK. Die gerichtliche Kontrolle der Verwahrung sei unzureichend (Art. 5 Ziff. 4 EMRK), auch wegen der langen Verfahrensdauer vor dem Obergericht. 5. Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Obergericht habe seine Vorbringen unzureichend berücksichtigt, teilweise übergangen und keine hinreichende Begründung geliefert, insbesondere zu den gerügten Konventionsverstössen. Er sei auch nicht zu allen wesentlichen Verfahrensschritten (z.B. der Verfahrensvereinigung) angehört worden.
Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht qualifizierte die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG) und trat auf die Beschwerde ein, soweit die Eintretensvoraussetzungen erfüllt waren.
Zur Vereinigung der Verfahren: Das Bundesgericht bestätigte die Vereinigung der vier Verfahren durch die Sicherheitsdirektion. Es führte aus, dass die Verfahren nach kantonalem Recht (Art. 17 Abs. 1 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG/BE) nicht identische Gegenstände betreffen müssen, sondern es genüge, wenn sie sich mit der gleichen Thematik befassen oder ähnliche Begehren bzw. identische Rechtsfragen aufwerfen. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Verbindung der Verfahren korrekt als naheliegend erachtete, da alle Verfahren des Beschwerdeführers Verlegungen, Haftbedingungen und die behauptete Verletzung von Konventionsrechten zum Gegenstand hatten. Eine Überprüfung kantonalen Rechts erfolgt durch das Bundesgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt der Willkür, welche der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend darlegte. Auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK wegen angeblich verkürzter Fristen verneinte das Bundesgericht, da die Verfahren zeitlich parallel liefen und der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern ihm zu wenig Zeit für die Einreichung der Beschwerde zur Verfügung gestanden hätte. Ein allfälliger Mangel, nicht zur Vereinigung angehört worden zu sein, wäre im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden.
Zur Rechtmässigkeit der ursprünglichen Verwahrungsanordnung und Entlassungsgesuche: Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Anordnung der Verwahrung in den vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Prüfung stehe, da diese Frage bereits als res iudicata beurteilt wurde. Es verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der EGMR als eigenständige Instanz anzurufen sei und ein dort hängiges Verfahren die innerstaatliche Beurteilung als res iudicata nicht ändere. Die Vorinstanz habe das "Haftentlassungsgesuch" des Beschwerdeführers zutreffend als Antrag auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung entgegengenommen. Gemäss Art. 64a StGB sei eine bedingte Entlassung möglich, sobald zu erwarten ist, dass sich der Täter in Freiheit bewährt. Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB sieht eine jährliche Überprüfung vor. Das Bundesgericht bekräftigte, dass ein Anspruch auf erneute Prüfung nicht bestehe, wenn seither nur wenig Zeit vergangen sei (Urteil 6A.50/2004 vom 11. Januar 2005 E. 2.2) und keine neuen, veränderten Verhältnisse geltend gemacht würden. Da der Beschwerdeführer sein Gesuch kurz vor der ohnehin anstehenden periodischen Überprüfung einreichte und keine neuen Umstände darlegte, sei das Nichteintreten der Vorinstanz darauf korrekt gewesen. Die Verhältnismässigkeit der Verwahrung werde im Rahmen der periodischen Überprüfungen (insbesondere der bereits hängigen dritten) geprüft. Das Gericht betonte das gewichtige öffentliche Sicherheitsinteresse angesichts der schlechten Legalprognose des Beschwerdeführers.
Zu den Haftbedingungen und Verlegungspraktiken (Art. 3, 5, 7, 8, 13 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II): Das Bundesgericht wies die Rügen zu den Haftbedingungen und Verlegungspraktiken ab. Es bestätigte die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Verlegungen des Beschwerdeführers nicht planlos, sondern vielmehr auf sein eigenes problematisches Verhalten zurückzuführen seien, welches die Sicherheit und Ordnung in den Anstalten gefährdete (z.B. in JVA B._ und G._). Die Bewährungs- und Vollzugsdienste hätten nachvollziehbare und aufwändige Platzierungsbemühungen unternommen und dabei die Wünsche des Beschwerdeführers so gut wie möglich berücksichtigt. Die Aufenthalte in Regionalgefängnissen (E._, C._) seien Übergangslösungen gewesen, während nach einer geeigneten Einrichtung gesucht wurde. Dass Regionalgefängnisse für den dauerhaften Verwahrungsvollzug ungeeignet sind, sei unbestritten, aber temporäre Aufenthalte während einer Umplatzierung seien zulässig (Urteil 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.5.2). Die vom Beschwerdeführer behaupteten Einschränkungen erreichten die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht. Eine fehlende Entlassungsperspektive verneinte das Gericht. Es verwies darauf, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit genügend Gelegenheiten zur Resozialisierung (Therapie, Freizeit, Arbeit) geboten wurden, er diese jedoch aufgrund seines eigenen Verhaltens nicht nutzte oder Therapien abbrach. Seine Situation sei nicht hoffnungslos. Die Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR. Art. 64 Abs. 4 StGB sehe eine besondere Betreuung vor, und es gebe Bemühungen, den Verwahrungsvollzug vom Strafvollzug zu separieren. Ein strukturell bedingter Mangel an geeigneten Einrichtungen sei nicht auszumachen. Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer nicht als schuldunfähig oder derart psychisch gestört beurteilt wurde, dass er in einem Krankenhaus untergebracht werden müsste. Die Rüge einer Verletzung von Art. 8 EMRK (Privat- und Familienleben) wurde als unsubstanziiert abgewiesen, da der Beschwerdeführer die konkreten Auswirkungen auf sein Beziehungsnetz nicht darlegte und Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten bestanden. Betreffend Art. 13 EMRK und das Recht auf wirksame Beschwerde hielt das Bundesgericht fest, dass Beschwerden gegen Verlegungsverfügungen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 50 Abs. 2 lit. b JVG/BE). Eine wirksame Beschwerde sei auch bei einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung gewährleistet (Urteil 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.5).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK): Das Bundesgericht befand, dass das Obergericht in seinem 73-seitigen Beschluss die teils unübersichtlichen und redundanten Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich und sorgfältig begründet behandelt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und angemessen berücksichtigt. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Vorbringen sei jedoch nicht erforderlich, solange die wesentlichen Punkte genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess. Diese Anforderungen wurden gemäss Bundesgericht erfüllt. Der Beschwerdeführer legte nicht im Einzelnen dar, welche konkreten Vorbringen die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise übergangen haben soll.
Unentgeltliche Rechtspflege: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.__, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen. Die zentralen Punkte des Entscheids sind: * Die Vereinigung der Verfahren durch die Sicherheitsdirektion war nach kantonalem Recht zulässig und willkürfrei, da ein ausreichender sachlicher Zusammenhang zwischen den Verlegungs- und Haftbedingungen betreffenden Beschwerden bestand. Eine Verkürzung von Rechtsmittelfristen und die Verletzung von Art. 6 und 13 EMRK wurden verneint. * Die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Verwahrungsanordnung ist als res iudicata nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Anträge auf bedingte Entlassung wurden korrekt behandelt; eine jährliche Überprüfung ist vorgesehen, jedoch ist keine wiederholte Prüfung innerhalb kurzer Zeit bei unveränderten Verhältnissen erforderlich. * Die Haftbedingungen und Verlegungspraktiken wurden nicht als menschenunwürdig im Sinne von Art. 3 EMRK erachtet. Die Verlegungen waren hauptsächlich auf das problematische Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, und die Aufenthalte in Regionalgefängnissen waren als temporäre Übergangslösungen gerechtfertigt. Es besteht keine fehlende Entlassungsperspektive, da dem Beschwerdeführer Resozialisierungsangebote unterbreitet wurden, die er jedoch nicht nutzte. Eine Verletzung von Art. 5, 7, 8 EMRK und Art. 9 UNO-Pakt II wurde ebenfalls verneint. * Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK) wurde gewahrt, da das Obergericht sich ausführlich und sorgfältig mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seinen Entscheid umfassend begründet hat.
Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde ab und wies auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab.