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Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft zwei zusammengelegte Beschwerden (7B_109/2023 und 7B_110/2023) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Appellationshof für Strafsachen, vom 28. März 2023. Die Beschwerden betreffen einen Fall von Wirtschaftskriminalität, in dem A._ (Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Veruntreuung, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung verurteilt wurde. B._ (Beschwerdeführerin) ist eine geschädigte Partei.
Die Kernpunkte der Beschwerden waren: 1. 7B_109/2023 (A.__): Bestreitung der Verurteilung wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Fondation E.__ und Antrag auf Strafreduktion. 2. 7B_110/2023 (B.__): Anfechtung des Betrags der ausgesprochenen Ersatzforderung, der Einziehung und der Aufrechterhaltung von Arresten betreffend diverse Immobilien, mit dem Ziel, weitere Vermögenswerte einzuziehen und der Geschädigten zuzuteilen.
Sachverhalt und VorinstanzenDer Beschwerdeführer A._, Inhaber einer Wirtschaftslizenz und Finanzanalyst, gründete ab 2003 mehrere Gesellschaften in der Schweiz und kontrollierte B._ Ltd, einen Investmentfonds auf den Britischen Jungferninseln. Zwischen 2008 und 2013 erlangte er ca. 70 Millionen Franken von Investoren, denen er hohe Renditen und Kapitalgarantien versprach. Er tätigte Investitionen, insbesondere in Immobilienprojekte im Ausland, vertraute dabei blind lokalen Partnern und verwendete einen Teil der Gelder für eigene Gesellschaften, zur Rückzahlung älterer Investoren und für private Ausgaben. Der Fonds wurde 2015 insolvent.
Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Freiburg verurteilte A.__ am 5. Oktober 2021 wegen qualifizierter Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Es ordnete die Rückgabe gewisser Gelder und Immobilien und eine Ersatzforderung von 206'000 CHF an.
Das Kantonsgericht Freiburg reformierte dieses Urteil am 28. März 2023 teilweise. Es sprach A._ des gewerbsmässigen Betrugs frei, verurteilte ihn aber wegen qualifizierter Veruntreuung (zum Nachteil diverser Investoren), qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (zum Nachteil u.a. von Z._, B._, der Fondation E._) sowie Urkundenfälschung und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 7 Jahre. Es bestätigte die Ersatzforderung von 206'000 CHF und verfügte über die eingezogenen Vermögenswerte, insbesondere die Rückgabe von 150'000 CHF an D.C._ und C.C._ (Beschwerdegegner 3) aus dem Erlös der Liegenschaft Y1.__.
Ein psychiatrisches Gutachten vom 3. Februar 2017 stellte bei A.__ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mittleren Grades fest, schloss jedoch eine verminderte Schuldfähigkeit bezüglich der Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen und danach zu handeln, aus.
Erwägungen des Bundesgerichts 1. Beschwerde von A.__ (7B_109/2023): Qualifizierte ungetreue GeschäftsbesorgungDer Beschwerdeführer A._ bestritt seine Verurteilung wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Fondation E._. Er machte geltend, er habe in diesem Zusammenhang nicht die Qualität eines Geschäftsführers gehabt.
Rechtliche Argumente und Begründung des Bundesgerichts: * Art. 158 StGB (Ungetreue Geschäftsbesorgung): Die Norm setzt voraus, dass der Täter die Stellung eines Geschäftsführers innehatte, eine Pflichtverletzung beging, ein Schaden entstand und er vorsätzlich handelte. Geschäftsführer ist, wem tatsächlich oder formell die Verantwortung obliegt, ein nicht unerhebliches Vermögen im Interesse eines anderen zu verwalten. Dies setzt einen ausreichenden Grad an Unabhängigkeit und autonome Verfügungsmacht über die verwalteten Güter voraus. * Anwendung auf den Fall: Das Kantonsgericht hatte A._ als "Finanzberater" der Fondation E._ verurteilt, weil er die Stiftung gedrängt hatte, 7.1 Millionen Franken in einen seiner Sub-Fonds zu investieren, obwohl er die Auflage hatte, nicht in eigene Finanzprodukte zu investieren. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass das Kantonsgericht an anderer Stelle des Urteils explizit festgehalten hatte, dass A._ in Bezug auf die Fondation E._ nicht die Qualität eines Vermögensverwalters, sondern nur die eines Beraters hatte. Es war der Direktor der Stiftung, der die Investitionsentscheidung traf. A._ hatte als Finanzberater weder eine gesetzliche, vertragliche noch faktische Befugnis oder Pflicht, unabhängig in die Angelegenheiten der Stiftung einzugreifen oder autonom über deren Vermögensinteressen zu verfügen. Das Bundesgericht bekräftigte, dass ein blosses "Wachen über" das Vermögen Dritter im Sinne von Art. 158 StGB nicht ausreicht, um die Eigenschaft als Geschäftsführer zu begründen. * Entscheid: Das Bundesgericht gab der Beschwerde von A._ in diesem Punkt statt. A._ ist von der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Fondation E._ freizusprechen. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafe an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
2. Beschwerde von B.__ (7B_110/2023): Ersatzforderung, Einziehung und RückgabeB._ beantragte eine Erhöhung der Ersatzforderung gegen A._ auf 8.105.000 CHF, die Einziehung weiterer Vermögenswerte und deren Zuteilung an die Geschädigten.
a) Ersatzforderung (Art. 71 StGB) * Rechtliche Argumente: Art. 71 Abs. 1 StGB sieht vor, dass eine Ersatzforderung angeordnet wird, wenn einzuziehende Vermögenswerte (gemäss Art. 70 StGB) nicht mehr vorhanden sind. Art. 71 Abs. 2 StGB erlaubt einen teilweisen oder vollständigen Verzicht auf die Ersatzforderung, wenn diese uneinbringlich ist oder die Resozialisierung des Betroffenen ernsthaft behindern würde. Das Bundesgericht verweist auf eine restriktive Praxis bei der Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB und betont, dass eine umfassende Würdigung der finanziellen Situation des Betroffenen erforderlich ist (Einkommen, Vermögen, Schulden, familiäre Verpflichtungen). Dem Richter steht dabei ein grosser Ermessensspielraum zu. * Anwendung auf den Fall: Das Kantonsgericht hatte die Ersatzforderung auf 206'000 CHF festgesetzt. Es stellte fest, dass der genaue Betrag der persönlichen Bereicherung von A._ nicht ermittelt werden konnte. Angesichts der prekären finanziellen Lage von A._ und der Arrestierung all seiner Vermögenswerte war es im Rahmen des richterlichen Ermessens gerechtfertigt, die Ersatzforderung auf den Wert seiner mutmasslichen Erbschaft (ca. 200'000 CHF) und eines Drittels der an die Erbschaft zurückzuerstattenden Sicherheiten (ca. 6'000 CHF) zu beschränken. * Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von B._ in diesem Punkt ab. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt und die finanzielle Situation von A._ ausreichend berücksichtigt. Es sah keinen Grund, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
b) Einziehung und Rückgabe von Immobilien (Y1._, Z1._, X1.__)
B._ bestritt die Verfügungen des Kantonsgerichts über die Erlöse aus dem Verkauf der Immobilien in Z1._, Y1._ und X1._.
i) Liegenschaft Z1.__: * Sachverhalt: Die Liegenschaft wurde von A._ und seiner Ex-Frau als einfache Gesellschaft erworben, ohne nachweislichen Bezug zu den Straftaten. Später wurden 122'000 CHF aus deliktischen Geldern für Umbauten investiert. Das Kantonsgericht zog diese 122'000 CHF zugunsten der Geschädigten ein, jedoch nicht aus dem Erlös der Liegenschaft Z1._ selbst, sondern aus dem Erlös der Liegenschaft Y1._ (siehe unten), welche A._ gemäss Scheidungskonvention vollumfänglich zugesprochen wurde. Der Erlös der Liegenschaft Z1._ wurde A.s Ex-Frau zugesprochen. Das Kantonsgericht begründete dies damit, dass diese Verrechnung der Scheidungsvereinbarung der Schuldner des Beschwerdeführers besser stellte, als eine hälftige Aufteilung beider Liegenschaften. * Entscheid: Das Bundesgericht billigte diese Vorgehensweise. Da die Einziehung im Interesse des Geschädigten erfolgt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Einziehung von 122'000 CHF aus dem Erlös der Liegenschaft Y1._ vornahm, da dies zu einem vorteilhafteren Ergebnis für die Gläubiger führte.
ii) Liegenschaft Y1.__: * Sachverhalt: Diese Liegenschaft wurde im Miteigentum von A._ und seiner Ex-Frau erworben, wobei ein Darlehen der H1._ Sàrl (einer von A._ kontrollierten Gesellschaft) zum Bau eines Chalets verwendet wurde. Die deliktische Herkunft der Darlehensfonds war nicht feststellbar. Allerdings wurden 150'000 CHF, die D.C._ und C.C._ (Beschwerdegegner 3) von A._ entzogen worden waren, zur Bezahlung einer Zimmermannsrechnung für die Renovierung des Chalets verwendet. Das Kantonsgericht ordnete die direkte Rückgabe dieser 150'000 CHF an die Beschwerdegegner 3 an. * B.'s Argument: B._ beanstandete die direkte Rückgabe dieser 150'000 CHF. Sie argumentierte, dass dies ein Fall von echtem Surrogat (Verwendung von Geld für eine Sachinvestition, die dann wieder zu Geld wurde) sei und daher nur eine Einziehung, nicht aber eine direkte Rückgabe nach Art. 70 Abs. 1 StGB i.f. zulässig sei. * Eingehende Begründung des Bundesgerichts zur direkten Rückgabe bei echtem Surrogat (Grundsatzentscheid): * Bestehende Rechtsprechung: Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 128 I 129) erlaubt die direkte Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten bei unechtem Surrogat, wenn die Herkunft und die Bewegung der Werte klar nachweisbar sind ("Papierspur"). Für echtes Surrogat wurde die Frage in früheren Urteilen offen gelassen oder in einem obiter dictum (BGE 6S.709/2000) abgelehnt. * Kritik in der Lehre: Die Ausweitung der direkten Rückgabe auf blosse Forderungen (nicht nur auf dingliche Rechte) wird in der Lehre kritisch diskutiert, da dies Geschädigte gegenüber anderen Gläubigern privilegieren würde, ohne den Weg des Zivil- oder Vollstreckungsrechts zu gehen. Die Mehrheit der Lehre lehnt eine direkte Rückgabe bei echtem Surrogat ab. * Problematik der Ungleichbehandlung: Das Bundesgericht konstatiert, dass die "Papierspur"-Regel als Kriterium zur Abgrenzung von direkt rückgabefähigen Gütern zu einer zufälligen und ungleichen Behandlung der Geschädigten führt: 1. Privilegierte Geschädigte: Solche mit nachweislicher "Papierspur" (insbesondere bei unechtem Surrogat) erhalten direkte Rückgabe vor allen anderen Gläubigern. 2. Zweitrangige Geschädigte: Solche ohne "Papierspur" erhalten nur eine Zuteilung aus eingezogenen Werten (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB) oder aus der staatlichen Ersatzforderung (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB), werden dabei aber wie gewöhnliche Gläubiger behandelt. 3. Ordentliche Gläubiger: Diese stehen in Konkurrenz nach den Regeln des SchKG. * Diese Ungleichbehandlung, die von Zufälligkeiten, der Ermittlungspraxis der Staatsanwaltschaft oder dem Verhalten des Täters abhängt, sei problematisch. * Entscheid zur Abgrenzung: Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass es sich nicht rechtfertigt, die Anwendung der aktuellen Rechtsprechung zur direkten Rückgabe auf im Wege des echten Surrogats erworbene Vermögenswerte auszudehnen. Dies würde die bereits bestehende Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Gläubigern weiter verstärken. * Konsequenz für den Fall: Das Kantonsgericht hat daher zu Unrecht die direkte Rückgabe der 150'000 CHF an D.C._ und C.C._ angeordnet. * Weitere Argumente von B.__: B.__s Antrag auf Einziehung des gesamten Erlöses aus Y1._ wegen deliktischer Herkunft wurde als appellatorisch zurückgewiesen, da die Vorinstanz die deliktische Herkunft der Darlehensfonds nicht feststellen konnte. Ihr Antrag, den Arrest auf den Werten aufrechtzuerhalten, basierte auf der (abgelehnten) Erhöhung der Ersatzforderung und wurde ebenfalls abgewiesen.
iii) Liegenschaft X1.__: * Entscheid: B.__s Antrag, den Arrest auf dem Verkaufserlös dieser Liegenschaft aufrechtzuerhalten, basierte ebenfalls auf der (abgelehnten) Forderung nach einer höheren Ersatzforderung und wurde daher abgewiesen.
3. Gesamtergebnis und Kosten