Gerne fasse ich Ihnen das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_996/2023) detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_996/2023) vom 17. Februar 2026
I. Einleitung
Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) zu befinden. Dieser wurde vom Obergericht des Kantons Zürich der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt, nachdem das Bezirksgericht Zürich ihn zuvor freigesprochen hatte. Im Zentrum der Rügen des Beschwerdeführers standen die willkürliche Sachverhaltsfeststellung, die mangelnde Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sowie die Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16/22 BV, Art. 10/11 EMRK).
II. Sachverhalt der Vorinstanz
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 20. Juni 2020 fand auf der Quaibrücke in Zürich eine unbewilligte Klimademonstration der Gruppierung "Extinction Rebellion" statt. Die Polizei sperrte die Brücke aus Sicherheitsgründen für den Individual- und Tramverkehr (Linien 2, 5, 8, 9, 11) und leitete den Verkehr weiträumig um. Die Demonstration wurde von der Polizei zunächst kurzzeitig toleriert. Um 12:23 Uhr erfolgte die erste Abmahnung, dass die friedliche Demonstration noch 15 Minuten toleriert werde. Um 12:29 und 12:32 Uhr wurde mitgeteilt, die Toleranzdauer betrage weitere fünf Minuten, danach würden Personenkontrollen beginnen. Die Demonstration selbst dauerte bis ca. 13:45/14:00 Uhr, die Tram-Sperrung bis 15:22 Uhr. Ursprünglich nahmen ca. 350 Personen teil, wovon ca. 100 die Brücke fristgerecht verliessen. Die verbleibenden Personen, teils in Sitzblockaden verkeilt, wurden kontrolliert, teilweise weggetragen. Insgesamt wurden 255 Personen kontrolliert. Der Beschwerdeführer nahm an der Demonstration teil, hielt sich bis mindestens 14:14 Uhr auf der Brücke auf, teilweise stehend hinter der Sitzblockade auf der Fahrbahn oder den Tramschienen, beteiligte sich jedoch nicht an der Sitzblockade und verliess die Brücke selbstständig.
III. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
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Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (E. 4):
Das Bundesgericht weist die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Ablehnung von Beweisanträgen) ab.
- Antizipierte Beweiswürdigung und "Notorisches Wissen": Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass die Sperrung der Quaibrücke – einer stark verkehrsbelasteten Hauptverkehrsachse Zürichs und zentralen Verbindung – zu einem erheblichen Verkehrschaos, längeren Verzögerungen und Rückstau führte. Der Umstand, dass Autofahrer einen Umweg nehmen konnten (z.B. über die Münsterbrücke), mindert dies nicht, da die Münsterbrücke nur zwei Fahrspuren hat und bei Umleitung zwangsläufig zu Staus führt. Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025, E. 3.4.3). Die gegenteilige Einschätzung des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich in einer Statistik sei für die Vorinstanz nicht verbindlich gewesen und lasse deren Feststellungen nicht als unhaltbar erscheinen.
- Behördenkontakt der Organisatoren: Die Rüge, die Organisatoren hätten in Kontakt mit der Polizei gestanden, wird als ungenügend begründet abgewiesen. Eine Facebook-Ankündigung, auf die sich die Polizei stützte, sei nicht mit einer Bewilligungsanfrage gleichzusetzen.
- Abgelehnte Beweisanträge: Das Bundesgericht tritt auf die Rüge, Beweisanträge (Zeugeneinvernahme der Einsatzleiter) seien zu Unrecht abgelehnt worden, nicht ein, da der Beschwerdeführer diese nicht an der Berufungsverhandlung wiederholt und somit den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft hatte (Art. 331 Abs. 3 StPO, Art. 80 Abs. 1 BGG).
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Subsumtion unter Art. 239 StGB (Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen) (E. 5.3 und 5.5.1):
- Tatbestandsmerkmale: Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der ungestörten Erbringung von Dienstleistungen öffentlicher Verkehrsanstalten. Eine Störung muss eine gewisse Intensität und Dauer aufweisen, die über geringfügige Verzögerungen hinausgeht (z.B. 1.5 Stunden Störung ist ausreichend, 5-15 Minuten nicht). Für die Beurteilung werden angesichts der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit hohe Anforderungen an die Begründung der Intensität gestellt. Eine blosse Umleitung einer Buslinie genügt nicht; entscheidend ist, ob es trotz Massnahmen zu tatsächlichen Verspätungen und Ausfällen für Benutzer kommt, sowie deren Ausmass und die Anzahl der betroffenen Fahrzeuge.
- Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch. Der Tramverkehr über die Quaibrücke (zentrale Verkehrsachse) wurde aufgrund der unbewilligten Kundgebung für mehrere Stunden unterbrochen, was mehrere Tramlinien betraf. Diese gänzliche Einstellung des Betriebs, auch wenn von der Polizei aus Sicherheitsgründen vorgenommen, war eine unmittelbare Folge der Blockade durch die Demonstrierenden. Die erforderliche Intensität der Störung wird somit als erreicht erachtet.
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Subsumtion unter Art. 181 StGB (Nötigung) (E. 5.4 und 5.5.2):
- Tatbestandsmerkmale: Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen und muss in ihrer Intensität der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile ähneln. Jeder geringfügige Druck genügt nicht. Die Rechtswidrigkeit einer Nötigung bedarf einer zusätzlichen Begründung (unzulässiges Mittel oder Zweck, Unverhältnismässigkeit, Rechtsmissbrauch). Bei politischen Aktionen sind die verfassungsmässigen Rechte der Beteiligten zu berücksichtigen. Das Bundesgericht relativiert frühere Entscheide (BGE 119 IV 301, 108 IV 165), wonach ein blosser Umweg oder geringfügiger Zeitverlust bereits Nötigung begründen, und betont, dass geringfügige Einschränkungen nicht leichthin der Gewalt gleichzusetzen sind.
- Anwendung auf den Fall: Der Schuldspruch wird bestätigt. Das "Erhebliches Verkehrschaos", die "zeitlich längeren Verzögerungen" und der "Rückstau" auf einer stark verkehrsbelasteten Achse über eine Dauer von rund zwei Stunden für den motorisierten Individualverkehr erreichen eine nötigungsrelevante Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer war Teil dieser Blockade, indem er sich auf den Fahrbahnen aufhielt, auch wenn er nicht an der Sitzblockade beteiligt war oder weggetragen werden musste. Das Nötigungsmittel war rechtswidrig, da die Kundgebung unbewilligt war und das Mittel unverhältnismässig. Die vollständige Sperrung war für die Sensibilisierung nicht notwendig; es bestanden Alternativen (Fussgängerzone, weniger befahrene Strassen, Teilsperrung). Die Blockierung war nicht nur eine Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der Aktion.
- Subjektiver Tatbestand: Der Vorsatz des Beschwerdeführers bezüglich der Behinderung des Verkehrs wird von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt.
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Grundrechte (Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit) (E. 6):
- Einschränkungsgrundsätze: Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht absolut und können eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismässig ist (Art. 36 BV, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 EMRK). Eine Bewilligungspflicht für Kundgebungen auf öffentlichem Grund ist grundsätzlich zulässig, da es sich um einen gesteigerten Gemeingebrauch handelt, der eine Prioritätenordnung erfordert.
- Toleranzpflicht der Behörden: Gemäss EGMR-Rechtsprechung müssen Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber unbewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen, auch wenn diese zu Störungen des täglichen Lebens führen. Die Grenzen dieser Toleranz hängen von den Umständen des Einzelfalls ab (Dauer und Ausmass der Störung, Risiken, Möglichkeit zur Meinungsäusserung).
- Grenzen der Grundrechtsausübung und Kriminalisierung: Strafrechtliche Verurteilungen sind zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und rechtmässige Aktivitäten anderer über das normale Mass hinaus stören. Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Gestaltung einer Kundgebung auf eine übermässige Störung hin, geniessen nicht denselben privilegierten Schutz. Die Toleranz der Behörden während einer Kundgebung bezieht sich nicht auf mögliche Verstösse oder ein anschliessendes Strafverfahren (Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025, zur Publikation vorgesehen).
- Anwendung auf den Fall: Die Schuldsprüche sind verfassungs- und EMRK-konform. Sie beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 181, 239 StGB) und verfolgen legitime Interessen (Verkehrssicherheit, öffentliche Ordnung, Schutz Dritter). Sie sind notwendig und verhältnismässig, da die Demonstration bewusst auf eine massive Störung des täglichen Lebens und der Aktivitäten anderer abzielte und eine vollständige Sperrung für die beabsichtigte Sensibilisierung nicht notwendig war (Alternativen existierten). Die Behörden tolerierten die Kundgebung während ca. 40 Minuten, was ausreichend Gelegenheit zur Meinungsäusserung bot. Die Verurteilung erfolgt nicht wegen des Fehlens der Bewilligung, sondern wegen der Art und Intensität der Störung. Die Sanktion (tiefe bedingte Geldstrafe, Strafregistereintrag, Kostenauflage) ist verhältnismässig.
- Keine "Gleichbehandlung im Unrecht": Der Einwand der Ungleichbehandlung gegenüber anderen Demonstrationen, die nur mit einer Busse geahndet wurden, wird zurückgewiesen, da im Strafrecht kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht. Die vorliegende massive Verkehrsbehinderung unterscheidet sich von blossen Übertretungen.
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Strafzumessung (Art. 52 und Art. 48 Abs. 1 lit. a StGB) (E. 7):
- Art. 52 StGB (Fehlendes Strafbedürfnis): Das Bundesgericht bestätigt, dass Art. 52 StGB nicht anwendbar ist. Die Folgen der Strassenblockade waren nicht geringfügig, und es besteht ein Strafbedürfnis (Querverweis auf Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024).
- Art. 48 Abs. 1 lit. a StGB (Achtenswerte Beweggründe): Die Vorinstanz verneinte eine Strafminderung aufgrund achtenswerter Beweggründe, was das Bundesgericht schützt. Auch wenn solche Beweggründe bei gewaltfrei agierenden Klimaaktivisten prinzipiell gegeben sein können (BGE 149 IV 217 E. 1.3), zwingt dies das Gericht nicht zu einer Busse anstelle einer Geldstrafe. Die ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen sei bereits Ausdruck eines sehr geringen Verschuldens, sodass sich eine weitere Strafminderung nicht aufdrängte.
IV. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf eingetreten wird.
V. Wesentliche Punkte der Entscheidung:
1. Störung von Betrieben (Art. 239 StGB): Eine mehrstündige, vollständige Unterbrechung des Tramverkehrs auf einer zentralen Verkehrsachse (Quaibrücke) aufgrund einer Blockade erfüllt den Tatbestand der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Die polizeiliche Sperrung war eine direkte Folge des Verhaltens der Demonstrierenden.
2. Nötigung (Art. 181 StGB): Die Herbeiführung eines "erheblichen Verkehrschaos" und mehrstündiger Verzögerungen für den motorisierten Individualverkehr durch eine Kundgebung, deren primäres Ziel die Störung war, stellt eine nötigungsrelevante Beschränkung der Handlungsfreiheit dar. Die Teilnahme an einer solchen Blockade, auch ohne physische Verkeilung, ist ausreichend. Das Nötigungsmittel war unrechtmässig und unverhältnismässig, da Alternativen bestanden und eine vollständige Sperrung nicht erforderlich war.
3. Grundrechtsabwägung (Art. 10/11 EMRK, Art. 16/22 BV):
* Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit schützt grundsätzlich auch unbewilligte, friedliche Demonstrationen, die zu Störungen führen können. Behörden müssen eine gewisse Toleranz zeigen.
* Jedoch: Strafrechtliche Sanktionen sind zulässig, wenn Aktivisten absichtlich und exzessiv das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer stören und diese Störung über das hinausgeht, was eine normale Ausübung der Grundrechte mit sich bringt. Eine bewusste Strukturierung der Aktion auf maximale Störung hin verdient keinen grundrechtlichen Schutz.
* Die Verurteilung erfolgte nicht wegen des Fehlens der Bewilligung an sich, sondern wegen der massiven und unverhältnismässigen Störung.
* Die Tolerierung der Demonstration durch die Polizei für rund 40 Minuten wurde als ausreichend erachtet, um die Grundrechte auszuüben.
4. Strafzumessung: Weder das Absehen von einer Bestrafung wegen Geringfügigkeit (Art. 52 StGB) noch eine weitere Strafmilderung wegen achtenswerter Beweggründe (Art. 48 Abs. 1 lit. a StGB) sind geboten, da die Tatfolgen nicht geringfügig waren und die bereits ausgesprochene tiefe bedingte Geldstrafe das Verschulden ausreichend berücksichtigt.
5. Präzedenzfälle: Das Bundesgericht stützt sich stark auf seine jüngste Rechtsprechung zu Klimaaktivisten und Strassenblockaden, insbesondere auf die Urteile 6B_1173/2023 (gleiche Demonstration, anderer Aktivist) und 6B_112/2025 (neuer Grundsatzentscheid, der die Grenzen der Toleranz und die Zulässigkeit strafrechtlicher Verfolgung präzisiert).