Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 9C_297/2025 vom 23. Februar 2026
I. Einleitung Das Bundesgericht hatte über einen Rekurs der Erben von A.A.__ gegen einen Entscheid des Genfer Cour de justice zu befinden. Streitgegenstand war die Besteuerung des Veräusserungsgewinns aus dem Verkauf eines Grundstücks (Parzelle Nr. zzz) für die Steuerperiode 2016 im Rahmen der direkten Bundessteuer (DBG) sowie der kantonalen und kommunalen Steuern (ICC). Im Zentrum stand die Frage, ob der Veräusserungsgewinn aus der fraglichen Parzelle die steuerliche Privilegierung gemäss Art. 18 Abs. 4 DBG (und den entsprechenden harmonisierten kantonalen Bestimmungen) für landwirtschaftliche Liegenschaften beanspruchen kann.
II. Sachverhalt A.A._ und sein Bruder E.A._ waren hälftige Miteigentümer der Parzelle Nr. xxx in der Gemeinde F.__ (Kanton Genf), welche sich in der Landwirtschaftszone befand.
Im März 2014 schlossen die Eigentümer mit dem Kanton Genf ein notarielles Kaufversprechen (promesse de vente et d'achat) betreffend die Parzelle Nr. xxx. Der Kaufpreis belief sich auf 1'399'544 CHF. Der Vertrag sah eine Aufteilung der Fläche und des Preises vor: Ein Teil für die Wiederaufforstung (8 CHF/m²) und ein grösserer Teil für die Erweiterung einer kantonalen Anstalt (100 CHF/m²). Zudem wurde eine Entschädigung für den Ernteausfall bis zum definitiven Verkauf vereinbart.
Das Kaufversprechen war an drei suspensive Bedingungen geknüpft: 1. Eine rechtskräftige Entscheidung der Landwirtschaftlichen Bodenkommission (CFA), welche die Teilung der Parzelle Nr. xxx und die Entlassung der neuen Unterparzelle Nr. yyy/zzz aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) bewilligt. 2. Die Zustimmung des Gemeinderats von H.__ zum Verkauf der Parzelle Nr. aaa an die Landwirte. 3. Die Bewilligung der CFA für die Landwirte zum Erwerb dieser Parzelle Nr. aaa.
Im September 2015 erteilte die CFA die Bewilligung zur Teilung der Parzelle und die Entlassung der neuen Parzelle Nr. zzz aus der BGBB-Unterstellung. Die CFA begründete dies damit, dass aufgrund der im Mai 2014 erfolgten Aufforstung und der Erstellung von Parkplätzen auf der Parzelle Nr. zzz diese nicht mehr für die Landwirtschaft geeignet sei.
Nachdem die CFA im Mai 2014 bereits die Bewilligung zum Erwerb der landwirtschaftlichen Ersatzparzelle Nr. aaa an die Landwirte erteilt hatte, erfolgte im Dezember 2015 und Februar 2016 der definitive notarielle Kaufvertrag über die Parzelle Nr. zzz zwischen den Landwirten und dem Kanton Genf. Gleichzeitig erwarben die Landwirte die Parzelle Nr. aaa von der Gemeinde H.__.
Im Juli 2019 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung den Anteil von A.A.__ am Veräusserungsgewinn der Parzelle Nr. zzz in Höhe von 612'769 CHF als ordentliches Einkommen und unterwarf diesen der IFD und ICC. Eine zwischenzeitliche Gesetzesinitiative des Genfer Grossen Rates im Jahr 2017, welche eine rückwirkende Umzonung der Parzelle Nr. zzz (von Landwirtschafts- in Bauzone) vorsah, wurde abgelehnt. Die Parzelle verblieb somit in der Landwirtschaftszone, war aber vom BGBB désassujetti.
III. Bisheriger Instanzenzug Die Erben von A.A.__ fochten die Besteuerung ohne Erfolg an: Die kantonale Steuerverwaltung wies die Einsprache ab, und sowohl das Tribunal administratif de première instance (TAPI) als auch der Cour de justice des Kantons Genf bestätigten die Veranlagung.
IV. Rechtsfrage vor Bundesgericht Die zentrale Rechtsfrage, die das Bundesgericht zu beantworten hatte, war, ob die Parzelle Nr. zzz zum Zeitpunkt ihrer definitiven Veräusserung noch als landwirtschaftliche Liegenschaft im Sinne von Art. 18 Abs. 4 DBG (Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz HarmG, Art. 19 Abs. 5 LIPP/GE) galt und somit Anspruch auf die privilegierte Besteuerung des Veräusserungsgewinns hatte.
V. Massgebende Rechtsgrundlagen und gefestigte Rechtsprechung
VI. Argumentation der Beschwerdeführer Die Beschwerdeführer (Erben) brachten im Wesentlichen zwei Hauptargumente vor:
VII. Begründung des Bundesgerichts
Zum massgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der landwirtschaftlichen Eignung: Das Bundesgericht wies die Argumentation der Beschwerdeführer zurück. Es hielt fest, dass der Eigentumsübergang der Parzelle Nr. zzz erst mit dem definitiven notariellen Kaufvertrag vom Dezember 2015 und Februar 2016 erfolgte. Die im Kaufversprechen von März 2014 vorgesehenen Bedingungen waren nach Ansicht des Gerichts tatsächlich suspensiver Natur und deren Erfüllung war keineswegs als sicher oder als blosse Formalität zu betrachten. Insbesondere die Entscheidung der CFA über die Entlassung des Grundstücks aus dem BGBB-Geltungsbereich stellte eine entscheidende, nicht mit Sicherheit vorhersehbare Bedingung dar. Das Gericht zog hier Parallelen zu Verkäufen, die an die Erteilung einer Baubewilligung geknüpft sind, bei denen ebenfalls die Ungewissheit der Bedingung betont wird (vgl. E. 4.3). Die Tatsache, dass der Kanton Genf bereits vor Erfüllung aller Bedingungen Veränderungen am Grundstück vorgenommen haben soll, ändert nichts am unsicheren Charakter der suspensiven Bedingungen. Somit war die Ansicht der Vorinstanzen, dass der Zeitpunkt des definitiven notariellen Verkaufs massgebend ist, rechtlich korrekt.
Zur landwirtschaftlichen Eignung der Parzelle Nr. zzz: Das Bundesgericht bestätigte auch die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Parzelle Nr. zzz zum Zeitpunkt ihres Eigentumsübergangs an den Kanton Genf im Dezember 2015 und Februar 2016 nicht mehr für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet war.
VIII. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Basierend auf diesen Erwägungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Parzelle Nr. zzz zum massgebenden Zeitpunkt der definitiven Veräusserung nicht mehr als landwirtschaftliche Liegenschaft im Sinne der Steuergesetzgebung galt. Die Voraussetzungen für die Beanspruchung der steuerlichen Privilegierung gemäss Art. 18 Abs. 4 DBG waren somit nicht erfüllt. Der Rekurs der Erben wurde daher sowohl in Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch auf die kantonalen und kommunalen Steuern abgewiesen.
IX. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte