Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_899/2025 vom 25. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Im Folgenden wird das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_899/2025 vom 25. Februar 2026) detailliert zusammengefasst.

Parteien: * Beschwerdeführer: A.__ * Beschwerdegegner: Ministère public central du canton de Vaud (Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt)

Gegenstand: Strafzumessung (Entführung von Minderjährigen); Willkür.

Vorinstanzen: 1. Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Côte (23. Januar 2025): Sprach A._ vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und Entführung frei, stellte jedoch fest, dass er sich der Entführung von Minderjährigen schuldig gemacht hatte. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (unter Anrechnung von 35 Tagen Untersuchungshaft und einer Genugtuung von 6 Tagen für unrechtmässige Untersuchungshaft), bedingt vollzogen mit einer Probezeit von 4 Jahren. Zusätzlich eine Busse von 1'000 Franken, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. 2. Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois (27. August 2025): Wies die Berufung von A._ ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

Sachverhalt (gemäss kantonaler Feststellung, bindend für das Bundesgericht):

Der Beschwerdeführer A._, geboren 1979 in Spanien, ist Doktor der Wirtschaftswissenschaften und besitzt die spanische sowie die schweizerische Staatsangehörigkeit. Er traf G._, die Mutter der beiden gemeinsamen Kinder I._ (geb. 2011) und J._ (geb. 2014), im Jahr 2007. Sie lebten von 2010 bis Januar 2022 in einer gemeinsamen Wohnung. Nach der definitiven Trennung wurde per Vereinbarung vom 4. September 2021 eine alternierende Obhut mit einer Hauptadresse bis zum 1. Juli 2023 festgelegt.

Am 13. Oktober 2023 erteilte die Präsidentin des Bezirksgerichts La Côte eine superprovisorische Massnahmenverfügung, mit der die alleinige Obhut der Kinder sofort der Mutter zugewiesen wurde. Diese dringliche Entscheidung basierte auf dem Wunsch der Kinder, bei der Mutter zu leben, nachdem sie übereinstimmend ein starkes Gefühl der Unsicherheit in Anwesenheit ihres Vaters wegen dessen Jähzorn, Impulsivität und Grobheit beschrieben hatten. Dem Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende eingeräumt, erstmals vom 20. bis 22. Oktober 2023. Der Beschwerdeführer war mit dieser Regelung, die seiner Forderung nach alleiniger Obhut entgegenstand, nicht einverstanden und behauptete, die Kinder seien Opfer elterlicher Entfremdung durch die Mutter gewesen.

Die Tathandlung ereignete sich am Ende des ersten Besuchsrechtswochenendes. Am 22. Oktober 2023 um 18:45 Uhr lieferte A._ die Kinder I._ und J._ der Mutter G._ nicht ab, sondern beschloss, sie in sein Heimatland Spanien zu bringen. Er handelte ohne die Zustimmung der ebenfalls sorgeberechtigten Mutter und in Verletzung der superprovisorischen Massnahmenverfügung vom 13. Oktober 2023. Er wusste jedoch nicht, dass die Mutter in den Rucksäcken der Kinder AirTags platziert hatte.

Der Beschwerdeführer ergriff folgende Massnahmen, um Zeit zu gewinnen und seine Flucht ins Ausland zu decken: * Am Abend des 22. Oktober 2023, nachdem er dank der AirTags in U1._ von der Polizei angehalten worden war, versprach er den Waadtländer Polizisten lügnerisch, die Kinder am nächsten Tag der Mutter zurückzubringen, was er nicht tat. Stattdessen fuhr er mit den Kindern nach W1._/Frankreich, wo sie zwei Nächte in einem Hotel verbrachten, anstatt in seiner üblichen Unterkunft in V._/Frankreich. * Am 23. Oktober 2023 kontaktierte er die Ziviljustiz per E-Mail, offenbar um eine neue Entscheidung zu seinen Gunsten zu erwirken. * Zwischen dem 23. und 24. Oktober 2023 (15:30 Uhr) täuschte er seine Ex-Partnerin durch irreführende Nachrichten vor, dass er eine gerichtliche Entscheidung abwarte und die Kinder Spass hätten. Er verweigerte telefonische Kontakte zwischen Mutter und Kindern mit der Begründung, diese würden schlafen. Er hatte bereits am 20. Oktober 2023 die SIM-Karten aus den elektronischen Geräten der Kinder (Telefone, Uhren) entfernt, um direkte Kommunikation zu verhindern. * Am 23. Oktober 2023 ordnete das Bezirksgericht La Côte superprovisorisch die sofortige Übergabe der Kinder an die Mutter an. Am Morgen des 24. Oktober 2023 wurde A._ telefonisch von der Polizei über diese Entscheidung informiert, weigerte sich jedoch, ihr Folge zu leisten, solange das Gericht nicht formell auf seine E-Mail vom 23. Oktober 2023 geantwortet habe.

Tatsächlich hatte A._ sieben verschiedene Kreditkarten und 800 Euro bei sich. Er wechselte die Schweizer Kennzeichen seines Fahrzeugs gegen spanische Kennzeichen aus, um unentdeckt zu bleiben, und versteckte die Schweizer Kennzeichen, Fahrzeugpapiere und weitere 1'400 Euro im Reserveradfach. Am 24. Oktober 2023 um 11:00 Uhr machte sich A._ ohne Bezahlung der zweiten Hotelnacht auf den Weg nach Spanien. Er wählte bewusst Nebenstrassen für einen Grossteil der Strecke und entledigte sich ab 15:30 Uhr seines Mobiltelefons, um nicht geortet zu werden. Am 25. Oktober 2023 gegen 02:30 Uhr weigerte sich A._ in Y1._/Frankreich, den Anweisungen der Gendarmerie von Z1._/Frankreich (mit Warnsirene und Blaulicht) Folge zu leisten. Es folgte eine rund 20 Kilometer lange Verfolgungsjagd mit geringer Geschwindigkeit, an deren Ende A._ um 02:45 Uhr, kurz vor dem Überqueren der spanischen Grenze, von mehreren Polizeifahrzeugen in die Zange genommen und festgenommen wurde.

Der Beschwerdeführer handelte nicht nur ohne die Erlaubnis der sorgeberechtigten Mutter, sondern auch gegen den klar geäusserten Willen der Kinder, die Angst vor ihm hatten. Nach diesen Ereignissen wünschten die Kinder nur noch einmal im Monat mediierte Kontakte zum Vater.

Rügen des Beschwerdeführers und Erwägungen des Bundesgerichts:

1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV): Der Beschwerdeführer rügte, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich erfolgt. Er bestritt insbesondere, dass er und G._ über zehn Jahre zusammengelebt hätten, er die Kinder habe schützen wollen, damit sie während der Ferien nicht alleine gelassen würden, und dass er der Polizei in U1._ versprochen habe, die Kinder zurückzubringen. Das Bundesgericht wies diese Rüge als appellatorisch zurück. Es stellte fest, der Beschwerdeführer stelle lediglich seine eigene Version der kantonalen entgegen, ohne darzulegen, inwiefern diese willkürlich sei. Insbesondere sei die Behauptung, die Kinder seien in Gefahr gewesen, alleine gelassen zu werden, nicht stichhaltig, da die Mutter Vorkehrungen für eine Betreuung getroffen habe. Auch der Polizeibericht bestätige klar, dass der Beschwerdeführer die Rückgabe der Kinder versprochen, dies aber nicht eingehalten habe.

2. Notstand / Putativnotstand (Art. 13, 17, 18 StGB): Der Beschwerdeführer berief sich auf Notstand bzw. Putativnotstand. Das Bundesgericht legte die Voraussetzungen für Notstand (Art. 17 StGB, rechtfertigend) und entschuldbaren Notstand (Art. 18 StGB, strafmildernd oder schuldausschliessend) dar: Es bedarf einer unmittelbaren, anders nicht abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut. Die Anders-Nicht-Abwendbarkeit impliziert absolute Subsidiarität. Bei Putativnotstand (Art. 13 StGB) irrt sich der Täter über das Vorliegen einer Gefahr. Die Vorinstanz hatte diesbezüglich festgehalten, dass die Kinder bei der Mutter offensichtlich nicht in Gefahr gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe nicht bewiesen, dass seine Befürchtung, die Kinder würden alleine gelassen, zutraf. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte er eine Vielzahl legaler Mittel (Polizei, Jugendamt) gehabt, um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten, anstatt sie zu entführen. Die Handlungen des Beschwerdeführers seien daher nicht durch Notstand, auch nicht durch Putativnotstand, gerechtfertigt. Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer habe lediglich seine eigene Einschätzung gegen die der Vorinstanz gestellt. Es sei nicht willkürlich anzunehmen, dass die Entführung der Kinder im gegebenen Kontext nicht das notwendige und einzig adäquate Mittel zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr gewesen sei. Die Rüge wurde, soweit zulässig, abgewiesen.

3. Strafbefreiung bei unmittelbarer Betroffenheit (Art. 54 StGB): Der Beschwerdeführer beantragte eine Strafbefreiung gemäss Art. 54 StGB, da er durch die Folgen seiner Tat – insbesondere den Verlust des Kontakts zu seinen Kindern – bereits ausreichend getroffen worden sei. Das Bundesgericht erläuterte, dass Art. 54 StGB eine Strafbefreiung ermöglicht, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat bereits so stark betroffen ist, dass eine zusätzliche Bestrafung unangemessen wäre. Dies setze eine Abwägung von Folgen und Schuld voraus und sei bei vorsätzlichen Taten zurückhaltend anzuwenden. Die Vorinstanz hatte die Anwendung von Art. 54 StGB verneint. Sie zweifelte an der "Unmittelbarkeit" der Folgen (die Kontaktbeschränkung resultierte eher aus einer späteren Gerichtsentscheidung als direkt aus der Tat). Selbst wenn die Kontaktbeschränkung als direkte Folge betrachtet würde, sei sie eine unvermeidbare Konsequenz des deliktischen Verhaltens. Angesichts der Schwere der Schuld des Beschwerdeführers seien die Folgen keineswegs exzessiv, und die Vorinstanz habe das Leid des Beschwerdeführers bereits als mildernden Umstand berücksichtigt. Das Bundesgericht befand, die Argumentation der Vorinstanz stehe im Einklang mit dem Bundesrecht. Der Beschwerdeführer habe lediglich seine Meinung geäussert, ohne eine Rechtsverletzung von Art. 54 StGB aufzuzeigen. Die Rüge des Beschwerdeführers, es liege eine "Doppelbestrafung" vor und der Grundsatz ne bis in idem sei verletzt, wies das Bundesgericht ebenfalls zurück. Dieser Grundsatz verbiete nur die wiederholte strafrechtliche Verfolgung derselben Tat im selben Staat, schliesse aber zivilrechtliche Konsequenzen desselben Verhaltens nicht aus.

4. Strafzumessung (Art. 47 StGB): Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 47 StGB und beanstandete die Schwere der ihm auferlegten Strafe. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Richter bei der Strafzumessung über einen weiten Ermessensspielraum verfüge und nur eingreife, wenn dieser missbraucht werde. Massgebend seien die Schuld des Täters (Tat- und Täterkomponente), Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Auswirkungen der Strafe auf die Zukunft. Die Vorinstanz hatte die Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen erachtet, insbesondere aufgrund der "erheblichen Schuld" des Beschwerdeführers: * Schwere des Rechtsgutsangriffs: Die Kinder wurden traumatisiert, da sie tagelang jeglichen Kontakt zur Mutter entzogen bekamen und durch das Entfernen der SIM-Karten isoliert waren. * Motiv und Ziele: Das Verhalten war durch die Weigerung motiviert, eine gerichtliche Entscheidung zu akzeptieren, die sein Besuchsrecht einschränkte. Es sprach viel dafür, dass er die Kinder dauerhaft an sich reissen wollte, was durch seine wiederholte Missachtung gerichtlicher Anordnungen und Fluchtversuche gestützt wurde. * deliktische Intensität und Vorgehen: Der Beschwerdeführer handelte mit grosser Organisation: Er täuschte die Mutter, hielt die Polizei hin, während er bereits auf der Flucht war, wechselte Kennzeichen, entledigte sich seines Handys, fuhr auf Nebenstrassen und verweigerte sogar die Anhaltung durch die französische Gendarmerie, was in einer Verfolgungsjagd endete. Nur das effiziente Eingreifen der Behörden beendete die Tat. * Fehlende Einsicht: Der Beschwerdeführer lehnte es weiterhin ab, die Schuld zu übernehmen und versuchte, sein Verhalten zu rechtfertigen, was trotz Untersuchungshaft keine Einsicht erkennen liess.

Das Bundesgericht wies die Einwände des Beschwerdeführers ab: * Dauerhafte Entführungsabsicht: Die Vorinstanz habe die Absicht, die Kinder dauerhaft in Spanien zu behalten, ausreichend begründet. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers seien appellatorisch. * Schaden der Kinder: Es sei nicht willkürlich gewesen, einen Schaden bei den Kindern anzunehmen, angesichts des Entzugs des Kontakts zur Mutter, der Verfolgungsjagd und des anschliessenden Wunsches der Kinder nach nur mediierten Besuchen. * Territorialitätsprinzip: Die Tatsache, dass ein Teil der Ereignisse (z.B. die Verfolgungsjagd) in Frankreich stattfand, schliesse deren Berücksichtigung bei der Strafzumessung nicht aus. Die schweizerische Zuständigkeit sei gegeben, da ein Teil der Tat in der Schweiz erfolgte. Sobald die Zuständigkeit feststeht, können alle Umstände, auch im Ausland stattgefundene, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. * Entlastende Umstände: * Die Furcht um den epilepsiekranken Sohn wurde zu Recht als Vorwand zur Rechtfertigung des Verhaltens abgewiesen. * Die fehlenden Vorstrafen seien gemäss ständiger Rechtsprechung ein neutraler Faktor und nicht strafmildernd. * Die angebliche de facto alleinige Obhut über mehrere Jahre sei nicht festgestellt worden und appellatorisch. * Auswirkungen auf die berufliche Zukunft: Die Auswirkungen der Strafe auf die berufliche Zukunft (Verlust der Anstellung bei F.__) würden gemäss Rechtsprechung nur marginale Korrekturen der Strafe zulassen, welche stets verhältnismässig zur (hier schweren) Schuld bleiben müsse. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einer einzigartigen Lage, und als Übersetzer könne er anderswo Arbeit finden. Ausserdem sei die Strafe bedingt ausgesprochen worden. * Vergleich mit anderen Fällen: Verweise auf frühere Bundesgerichtsentscheide (6B_787/2017, 6B_1072/2020) seien nicht einschlägig, da das Bundesgericht dort die konkrete Strafhöhe nicht geprüft habe und im Fall 6B_1072/2020 sogar Notstand bejaht und von einer Verurteilung abgesehen wurde. Vergleiche seien zudem aufgrund der Individualisierung der Strafen schwierig.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum bei der Strafzumessung nicht missbraucht hatte. Hinsichtlich der Art der Strafe wies das Bundesgericht darauf hin, dass eine Geldstrafe nur bei einer Strafe von maximal sechs Monaten Freiheitsentzug in Frage komme (Art. 34 Abs. 1 StGB), was hier nicht der Fall sei (20 Monate). Auch die Forderung nach einer elektronischen Fussfessel wurde abgelehnt, da diese nur bei Strafen von maximal einem Jahr zulässig sei (Art. 79b StGB).

Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Erfolgsaussichten abgewiesen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation auf 1'200 Franken festgelegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Entführung von Minderjährigen und die Freiheitsstrafe von 20 Monaten (bedingt vollzogen). 1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung: Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung wurden als appellatorisch zurückgewiesen. 2. Notstand: Das Gericht verneinte das Vorliegen von Notstand oder Putativnotstand. Es wurde festgestellt, dass die Kinder nicht in Gefahr waren und dem Beschwerdeführer legale Alternativen zur Verfügung standen, womit das Erfordernis der absoluten Subsidiarität nicht erfüllt war. 3. Strafbefreiung (Art. 54 StGB): Eine Strafbefreiung wurde abgelehnt, da die Folgen für den Beschwerdeführer (Einschränkung der elterlichen Kontakte) als nicht unverhältnismässig zur Schwere seiner vorsätzlichen Tat betrachtet wurden und teilweise nicht als "unmittelbar" im Sinne der Norm galten. Das ne bis in idem-Prinzip wurde in Bezug auf zivilrechtliche Konsequenzen ebenfalls nicht als verletzt erachtet. 4. Strafzumessung: Die von der Vorinstanz verhängte Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe wurde als angemessen bestätigt. Das Bundesgericht betonte die hohe Schuld des Beschwerdeführers, seine Weigerung, gerichtliche Entscheidungen zu akzeptieren, die Absicht der dauerhaften Entführung, die hohe delinquente Intensität (organisierte Flucht, Täuschung, Verfolgungsjagd) und die fehlende Einsicht. Einwände bezüglich des Territorialitätsprinzips, mildernder Umstände (ausser fehlende Vorstrafen, welche neutral sind) und der Auswirkungen auf die berufliche Zukunft wurden zurückgewiesen. Die Art der Strafe (Freiheitsstrafe statt Geldstrafe oder elektronischer Fussfessel) wurde als gesetzeskonform erachtet.