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Gerne fasse ich das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (1C_608/2024 vom 3. März 2026) detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_608/2024 vom 3. März 2026
1. Einführung und Verfahrensstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft die Zulässigkeit eines Bauvorhabens für 24 Studios für Saisonpersonal einer Gartenbau- und Gemüsebau-Unternehmung in Yverdon-les-Bains. Die Beschwerdeführer (Nachbarn) fechten die vom Kanton Waadt bestätigte Baubewilligung an. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die qualifizierte Zone korrekt beurteilt und die bundesrechtlichen Vorgaben für Bauten ausserhalb der Bauzone, insbesondere Wohnbauten in Landwirtschaftszonen, eingehalten wurden. Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht gutgeheissen.
2. Sachverhalt
Die F.__ SA (Beschwerdegegnerin/Bauherrin) ist Eigentümerin der Parzellen Nrn. 3310 und 4936 in Yverdon-les-Bains. Diese Parzellen liegen in einer durch die Autobahn A5 und die Chaussée de Treycovagnes begrenzten Gebietseinheit. Die Parzelle Nr. 3310 (36'791 m²) ist fast vollständig mit Gewächshäusern bedeckt, wobei ein südöstlicher Teil unbebaut ist. Die Parzelle Nr. 4936 (38'684 m²) umfasst ebenfalls Gewächshäuser und ein Industriegebäude.
Die Parzellen sind gemäss dem partiellen Nutzungsplan Nr. 120-007 «zone horticole et maraîchère» (PPA) und dessen Reglement (RPPA) aus dem Jahr 1994 als Gartenbau- und Gemüsebauzone ausgewiesen. Dieser PPA wurde seinerzeit auf Anregung des Staatsrates erstellt, um eine spezielle Nutzungszone für Gartenbaubetriebe zu schaffen, die sich von der klassischen Landwirtschaftszone unterscheidet. Die Bestimmungen des RPPA wurden später in die Artikel 70 bis 78 des 2003 genehmigten Generellen Nutzungsplans (PGA) und dessen Reglements (RPGA) von Yverdon-les-Bains integriert, ohne dass der PPA aufgehoben wurde.
Am 21. September 2022 reichte die Bauherrin ein Baugesuch für die Errichtung eines Gebäudes mit 24 Studios für saisonales Personal auf der Parzelle Nr. 3310 ein, einschliesslich Parkplätzen, einer Luft-Wasser-Wärmepumpe und Photovoltaikanlagen auf dem Dach. Das Projekt stiess auf mehrere Einsprachen, darunter jene der Beschwerdeführer.
Die kantonale Direktion für Raumentwicklung und Wohnungswesen (DGTL) erteilte am 13. Dezember 2022 eine Sonderbewilligung, wobei sie die Zone als "spezielle Zone" im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG) und Art. 32 des Waadtländer Raumplanungs- und Baugesetzes (LATC) einstufte und das Projekt als zonenkonform erachtete. Nach geringfügigen Projektänderungen bewilligte die Gemeinde Yverdon-les-Bains das Bauvorhaben am 19. Juni 2023 und wies die Einsprachen ab.
Das Waadtländer Kantonsgericht (CDAP) bestätigte diese Entscheide am 9. September 2024. Es qualifizierte die umstrittene Zone als "spezielle Zone" gemäss Art. 18 Abs. 1 RPG, welche vor dem Hintergrund ihrer Entstehung 1994 (vor der Einführung der intensiven Landwirtschaftszone) und ihrer Merkmale zur Nichtbauzone gehöre. Das Projekt wurde aufgrund des gewählten Standorts (letzter freier Teil einer Parzelle neben Gewächshäusern und dem Hauptgebäude des Betriebs, in Kontinuität zur angrenzenden Bauzone) und des nachgewiesenen Personalmangels im Gemüsebau als zonenkonform beurteilt.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) empfahl in seiner Stellungnahme die Gutheissung der Beschwerde, da es die Zone als "spezielle Landwirtschaftszone" im Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG einstufte und die Zonenkonformität des Vorhabens verneinte. Das ARE zweifelte insbesondere an der Notwendigkeit des Vorhabens und der ständigen Präsenz vor Ort und regte subsidiär eine inzidente Planungsüberprüfung an.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Qualifikation der Zone (Art. 16a Abs. 3 RPG vs. Art. 18 Abs. 1 RPG)
Der Kern des Rechtsstreits betraf die korrekte Qualifikation der Gartenbau- und Gemüsebauzone.
Bundesrechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht rekapituliert die bundesrechtlichen Zonenkategorien gemäss Art. 14 RPG (Bauzonen, Landwirtschaftszonen, Schutzzonen).
Regelung der betreffenden Zone (RPGA Art. 70-78): Die streitige Zone ist gemäss RPGA für Gartenbau- und Gemüsebaubetriebe bestimmt (Art. 70 Abs. 1). Bauten sind zugelassen, sofern sie den strengen Bedürfnissen des Betriebs entsprechen (Art. 70 Abs. 2 und 72 RPGA). Wohnungen sind nur für den Betriebsleiter und sein ausschliesslich im Betrieb tätiges Personal zugelassen (Art. 72 Abs. 2 RPGA).
Beurteilung des Bundesgerichts:
3.2. Zulässigkeit des Bauvorhabens für Saisonpersonal
Das Bundesgericht prüfte, ob die geplante Wohnanlage für 24 Saisonmitarbeiter den strengen Anforderungen für Bauten in der Nichtbauzone genügt.
Grundsätze für Bauten in der Nichtbauzone:
Anwendung auf den konkreten Fall:
3.3. Fazit und Aufhebung der Entscheide
Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass das Kantonsgericht Waadt Bundesrecht verletzt hat, indem es die Baubewilligung für die 24 Studios für Saisonpersonal zulassen wollte. Die strikten bundesrechtlichen Bedingungen für die Erstellung von Wohnraum in der Nichtbauzone sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
4. Entscheid
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt das Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 9. September 2024 sowie die Entscheide der Gemeinde Yverdon-les-Bains vom 19. Juni 2023 und der DGTL vom 13. Dezember 2022 auf. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, welche den Beschwerdeführern zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen hat. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: