Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_608/2024 vom 3. März 2026

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Gerne fasse ich das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (1C_608/2024 vom 3. März 2026) detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_608/2024 vom 3. März 2026

1. Einführung und Verfahrensstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft die Zulässigkeit eines Bauvorhabens für 24 Studios für Saisonpersonal einer Gartenbau- und Gemüsebau-Unternehmung in Yverdon-les-Bains. Die Beschwerdeführer (Nachbarn) fechten die vom Kanton Waadt bestätigte Baubewilligung an. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die qualifizierte Zone korrekt beurteilt und die bundesrechtlichen Vorgaben für Bauten ausserhalb der Bauzone, insbesondere Wohnbauten in Landwirtschaftszonen, eingehalten wurden. Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht gutgeheissen.

2. Sachverhalt

Die F.__ SA (Beschwerdegegnerin/Bauherrin) ist Eigentümerin der Parzellen Nrn. 3310 und 4936 in Yverdon-les-Bains. Diese Parzellen liegen in einer durch die Autobahn A5 und die Chaussée de Treycovagnes begrenzten Gebietseinheit. Die Parzelle Nr. 3310 (36'791 m²) ist fast vollständig mit Gewächshäusern bedeckt, wobei ein südöstlicher Teil unbebaut ist. Die Parzelle Nr. 4936 (38'684 m²) umfasst ebenfalls Gewächshäuser und ein Industriegebäude.

Die Parzellen sind gemäss dem partiellen Nutzungsplan Nr. 120-007 «zone horticole et maraîchère» (PPA) und dessen Reglement (RPPA) aus dem Jahr 1994 als Gartenbau- und Gemüsebauzone ausgewiesen. Dieser PPA wurde seinerzeit auf Anregung des Staatsrates erstellt, um eine spezielle Nutzungszone für Gartenbaubetriebe zu schaffen, die sich von der klassischen Landwirtschaftszone unterscheidet. Die Bestimmungen des RPPA wurden später in die Artikel 70 bis 78 des 2003 genehmigten Generellen Nutzungsplans (PGA) und dessen Reglements (RPGA) von Yverdon-les-Bains integriert, ohne dass der PPA aufgehoben wurde.

Am 21. September 2022 reichte die Bauherrin ein Baugesuch für die Errichtung eines Gebäudes mit 24 Studios für saisonales Personal auf der Parzelle Nr. 3310 ein, einschliesslich Parkplätzen, einer Luft-Wasser-Wärmepumpe und Photovoltaikanlagen auf dem Dach. Das Projekt stiess auf mehrere Einsprachen, darunter jene der Beschwerdeführer.

Die kantonale Direktion für Raumentwicklung und Wohnungswesen (DGTL) erteilte am 13. Dezember 2022 eine Sonderbewilligung, wobei sie die Zone als "spezielle Zone" im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG) und Art. 32 des Waadtländer Raumplanungs- und Baugesetzes (LATC) einstufte und das Projekt als zonenkonform erachtete. Nach geringfügigen Projektänderungen bewilligte die Gemeinde Yverdon-les-Bains das Bauvorhaben am 19. Juni 2023 und wies die Einsprachen ab.

Das Waadtländer Kantonsgericht (CDAP) bestätigte diese Entscheide am 9. September 2024. Es qualifizierte die umstrittene Zone als "spezielle Zone" gemäss Art. 18 Abs. 1 RPG, welche vor dem Hintergrund ihrer Entstehung 1994 (vor der Einführung der intensiven Landwirtschaftszone) und ihrer Merkmale zur Nichtbauzone gehöre. Das Projekt wurde aufgrund des gewählten Standorts (letzter freier Teil einer Parzelle neben Gewächshäusern und dem Hauptgebäude des Betriebs, in Kontinuität zur angrenzenden Bauzone) und des nachgewiesenen Personalmangels im Gemüsebau als zonenkonform beurteilt.

Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) empfahl in seiner Stellungnahme die Gutheissung der Beschwerde, da es die Zone als "spezielle Landwirtschaftszone" im Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG einstufte und die Zonenkonformität des Vorhabens verneinte. Das ARE zweifelte insbesondere an der Notwendigkeit des Vorhabens und der ständigen Präsenz vor Ort und regte subsidiär eine inzidente Planungsüberprüfung an.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Qualifikation der Zone (Art. 16a Abs. 3 RPG vs. Art. 18 Abs. 1 RPG)

Der Kern des Rechtsstreits betraf die korrekte Qualifikation der Gartenbau- und Gemüsebauzone.

  • Bundesrechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht rekapituliert die bundesrechtlichen Zonenkategorien gemäss Art. 14 RPG (Bauzonen, Landwirtschaftszonen, Schutzzonen).

    • Art. 16a RPG (Landwirtschaftszone): Abs. 1 definiert die Zonenkonformität (Notwendigkeit für den landwirtschaftlichen oder Gartenbaubetrieb). Abs. 2 betrifft die interne Entwicklung. Abs. 3 ermöglicht die Schaffung spezieller Landwirtschaftszonen durch Planung, in denen Bauten und Anlagen zulässig sind, die über die interne Entwicklung hinausgehen. Diese "speziellen Landwirtschaftszonen" oder "Intensivlandwirtschaftszonen" wurden mit der RPG-Revision von 1998 (in Kraft seit 2000) eingeführt, um nicht bodenabhängige Landwirtschaft zu ermöglichen (vgl. BGE 150 II 48 E. 2.4).
    • Art. 38 Raumplanungsverordnung (RPV): Präzisiert, dass Kantone die Anforderungen für die Abgrenzung von Zonen nach Art. 16a Abs. 3 RPG festlegen müssen.
    • Art. 34 RPV: Konkretisiert die Zonenkonformität in Landwirtschaftszonen; Absatz 3 besagt, dass Wohnbauten nur zulässig sind, wenn das Wohnen für den landwirtschaftlichen Betrieb unabdingbar ist. Absatz 4 nennt weitere kumulative Voraussetzungen (Notwendigkeit, keine überwiegenden Gegeninteressen, langfristige Betriebsbeständigkeit).
    • Art. 18 Abs. 1 RPG (Andere Zonen): Ermöglicht den Kantonen, neben den drei Hauptzonen weitere Zonen vorzusehen. Diese müssen jedoch entweder den Bauzonen oder den Nichtbauzonen zugeordnet werden (vgl. BGE 149 II 237 E. 4.4.2).
  • Regelung der betreffenden Zone (RPGA Art. 70-78): Die streitige Zone ist gemäss RPGA für Gartenbau- und Gemüsebaubetriebe bestimmt (Art. 70 Abs. 1). Bauten sind zugelassen, sofern sie den strengen Bedürfnissen des Betriebs entsprechen (Art. 70 Abs. 2 und 72 RPGA). Wohnungen sind nur für den Betriebsleiter und sein ausschliesslich im Betrieb tätiges Personal zugelassen (Art. 72 Abs. 2 RPGA).

  • Beurteilung des Bundesgerichts:

    • Das Bundesgericht stellt fest, dass die streitige Gartenbau- und Gemüsebauzone, die auf dem PPA von 1994 beruht, materiell einer speziellen Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG entspricht.
    • Obwohl die Zone vor Inkrafttreten von Art. 16a Abs. 3 RPG geschaffen wurde, erfolgte die Homologation des PGA (welcher die Zonenvorschriften übernahm) erst 2003, als Art. 16a Abs. 3 RPG bereits in Kraft war. Die zonenspezifische Regelung, welche Bauten streng auf die Betriebsbedürfnisse beschränkt und Wohnungen nur für das ausschliesslich im Betrieb tätige Personal erlaubt, deutet auf diesen Typus hin.
    • Das Bundesgericht verweist explizit auf Erläuterungen des ODT/ARE von 2001, wonach die hier betroffene Zone des PGA Yverdon-les-Bains gerade als Modell für die Umsetzung der Kriterien von Art. 16a Abs. 3 RPG ausgewählt wurde.
    • Daher kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Zone zu Unrecht als blosse "spezielle Zone" gemäss Art. 18 Abs. 1 RPG qualifizierte.
    • Unabhängig von dieser Unterscheidung hielten die Parteien und das Bundesgericht fest, dass die Parzelle in jedem Fall zur Nichtbauzone gehört, was strenge Anforderungen an Bauvorhaben mit sich bringt.

3.2. Zulässigkeit des Bauvorhabens für Saisonpersonal

Das Bundesgericht prüfte, ob die geplante Wohnanlage für 24 Saisonmitarbeiter den strengen Anforderungen für Bauten in der Nichtbauzone genügt.

  • Grundsätze für Bauten in der Nichtbauzone:

    • Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG verlangt Zonenkonformität. Generell gilt ausserhalb der Bauzone die sogenannte Bedürfnisklausel: Die Baute muss den objektiven Bedürfnissen des Eigentümers oder Betriebs entsprechen (BGE 132 II 10 E. 2.4).
    • Für Wohnbauten in der Landwirtschaftszone konkretisiert Art. 34 Abs. 3 RPV die Unabdingbarkeit für den landwirtschaftlichen Betrieb. Dies bedeutet, dass der Betriebsleiter oder eine ständige Arbeitskraft objektiv gesehen dauernd auf dem Betrieb wohnen muss, um dessen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten (vgl. BGE 125 III 175 E. 2b; 1C_531/2023 vom 10. Dezember 2024 E. 2.1).
    • Die Notwendigkeit einer ständigen Präsenz muss sich aus objektiven Gründen ergeben (Art und Grösse des Betriebs, Topografie, wirtschaftliches Umfeld, betriebliche Besonderheiten).
    • Ist keine ständige Präsenz notwendig, wird eine Wohnung in der Landwirtschaftszone nur dann als notwendig erachtet, wenn die nächste Bauzone weit entfernt und schwer zugänglich ist (z.B. mehr als 20-30 Minuten Fussweg, BGE 121 II 67 E. 3a).
  • Anwendung auf den konkreten Fall:

    • Das Bundesgericht verneint, dass die Unterbringung von 24 Saisonarbeitskräften auf dem Gemüsebaubetrieb den objektiven Bedürfnissen des Betriebs entspricht und somit unabdingbar ist.
    • Die unmittelbare Nähe zur Bauzone von Yverdon-les-Bains ist ein entscheidendes Kriterium, das der Zonenkonformität des Projekts entgegensteht.
    • Es verweist auf seine konstante Rechtsprechung, wonach Personen, die nur gelegentlich oder saisonal in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten (z.B. Erntehelfer), grundsätzlich in der Bauzone wohnen müssen (vgl. BGE 112 Ib 261 E. 2a).
    • Der von der Vorinstanz angeführte Personalmangel im Gemüsebau stellt nach Ansicht des Bundesgerichts keinen Grund dar, diese strenge Praxis zu ändern. Die betriebswirtschaftliche Schwierigkeit, Personal zu finden, kann die raumplanungsrechtlichen Anforderungen an die Zonenkonformität nicht ausser Kraft setzen.
    • Auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG (wenn die Lage ausserhalb der Bauzone durch den Zweck der Baute aufgezwungen ist) sind nicht erfüllt.

3.3. Fazit und Aufhebung der Entscheide

Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass das Kantonsgericht Waadt Bundesrecht verletzt hat, indem es die Baubewilligung für die 24 Studios für Saisonpersonal zulassen wollte. Die strikten bundesrechtlichen Bedingungen für die Erstellung von Wohnraum in der Nichtbauzone sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

4. Entscheid

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt das Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 9. September 2024 sowie die Entscheide der Gemeinde Yverdon-les-Bains vom 19. Juni 2023 und der DGTL vom 13. Dezember 2022 auf. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, welche den Beschwerdeführern zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen hat. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Zonenqualifikation: Das Bundesgericht stufte die "Gartenbau- und Gemüsebauzone" entgegen der Vorinstanz als spezielle Landwirtschaftszone gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG ein. Dies ist relevant, da diese Zone für die intensive, oft nicht bodenabhängige Landwirtschaft vorgesehen ist und spezifische (aber dennoch strenge) Regeln für Bauten gelten.
  2. Nichtbauzone: Ungeachtet der genauen Qualifikation gehört die Parzelle zur Nichtbauzone, was grundsätzlich nur Bauten zulässt, die durch ihren Zweck zwingend auf diesen Standort angewiesen sind ("Bedürfnisklausel").
  3. Wohnbauten für Saisonpersonal: Das Bundesgericht verneinte die Unabdingbarkeit einer Wohnanlage für 24 Saisonarbeitskräfte für den Betrieb. Gemäss ständiger Rechtsprechung muss Personal, das nur saisonal oder gelegentlich arbeitet, grundsätzlich in der Bauzone untergebracht werden.
  4. Standort und Alternativen: Die unmittelbare Nähe zur Bauzone von Yverdon-les-Bains bedeutet, dass keine objektive Notwendigkeit für Wohnraum in der Nichtbauzone gegeben ist, da alternative Unterbringungsmöglichkeiten in der Bauzone existieren.
  5. Personalmangel irrelevant: Der von der Vorinstanz angeführte Personalmangel ist kein raumplanungsrechtlich relevanter Grund, um von den strengen Anforderungen abzuweichen.
  6. Fazit: Die geplante Wohnanlage ist nicht zonenkonform und kann auch nicht als Ausnahmebewilligung zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.