Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2026 (1C_266/2024; 1C_280/2024)
Parteien: * Beschwerdeführer 1 (1C_266/2024): Gemeinde Suscévaz * Beschwerdeführer 2 (1C_280/2024): A._ (Nachbar) * Beschwerdegegner: B._ (Landwirt, Bauherr) * Weitere Verfahrensbeteiligte: Direction générale du territoire et du logement (DGTL) des Kantons Waadt, Direction générale de l'agriculture, de la viticulture et des affaires vétérinaires (DGAV) des Kantons Waadt, Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
Gegenstand: Baubewilligung für einen Kartoffellager-Hangar in der Landwirtschaftszone.
Sachverhalt: B.__ führt einen Landwirtschaftsbetrieb mit 40.30 Hektar (ha) landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN), wovon 15 ha für den Kartoffelanbau genutzt werden, mit einer durchschnittlichen Jahresproduktion von 675 Tonnen. Im Jahr 2019 erwarb er in Suscévaz das Grundstück Nr. 62 (2'360 m²) in der Landwirtschafts- und Rebzone, auf dem sich ein 336 m² grosses Gebäude befand, um dort Kartoffeln zu lagern. Nach unerlaubten Umbauten wurde er gebüsst. Später erwarb er ein Nachbargrundstück, sodass die Parzelle Nr. 420 (total 5'315 m²) entstand, die gemäss dem 2023 in Kraft getretenen neuen kommunalen Zonenplan (PACOM) ausschliesslich in der Landwirtschaftszone liegt.
Im Februar 2022 beantragte B._ die Bewilligung für den Bau eines neuen Landwirtschaftshangars (1'036 m² Grundfläche, aufgeteilt in Maschinen-/Sortierraum 280 m², zwei Kühllager für Kartoffeln 336 m² und 420 m²) nach Abriss des bestehenden Gebäudes auf Parzelle Nr. 420. Das Projekt stiess auf Einsprachen, u.a. von A._. Die kantonale Baugenehmigungszentrale (CAMAC) erteilte im August 2022 die kantonalen Sonderbewilligungen, namentlich jene der DGTL, basierend auf dem positiven Vorbescheid der DGAV. Die Gemeinde Suscévaz verweigerte im September 2022 die Baubewilligung und erhob Beschwerde bei der Cour de droit administratif et public (CDAP) des Tribunal cantonal (Kantonsgericht) gegen die Sonderbewilligungen. A._ und B._ legten ebenfalls Beschwerde bei der CDAP ein.
Die CDAP vereinigte die Verfahren und wies mit Urteil vom 2. April 2024 die Beschwerden der Gemeinde und von A._ ab, hiess die Beschwerde von B._ gut, hob den ablehnenden Entscheid der Gemeinde auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück. Diese sollte über die Einsprachen befinden und danach erneut über die Baubewilligung entscheiden.
Die Gemeinde Suscévaz und A.__ haben gegen das Urteil der CDAP beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. ARE und BLW hielten in ihren Stellungnahmen fest, dass der Standort des gewählten Standorts trotz Beeinträchtigung von Fruchtfolgeflächen (SDA) sachgerecht sei.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Verfahrenszusammenführung und Zulässigkeit (Rn. 1.1-1.2): Das Bundesgericht hat die beiden Beschwerden aufgrund des gleichen Sachverhalts und identischer Rechtsfragen zur gemeinsamen Behandlung vereinigt. Da das kantonale Urteil die Sache an die Gemeinde zurückweist (Rückweisungsentscheid), handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Das Bundesgericht bejahte die Beschwerdebefugnis der Gemeinde, da ihr nicht zugemutet werden könne, zuerst über das Baugesuch zu entscheiden und danach ihren eigenen Entscheid anzufechten. Die Gemeinde konnte somit direkt die kantonalen Sonderbewilligungen anfechten. Dies zieht die Zulässigkeit der parallelen Beschwerde des Nachbarn (A.__) nach sich.
Sachverhaltsfeststellung (Rn. 2.1-2.4): Die Beschwerdeführer rügten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
Formelle Mängel (Rn. 3.1-3.2): Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des Anhörungsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV), da das öffentlich aufgelegte Dossier angeblich weniger vollständig gewesen sei als das den Spezialbehörden vorgelegte. Das Bundesgericht verwarf diese Rüge: Die Einreichung der Unterlagen direkt bei den Fachbehörden via CAMAC-System ist kantonalrechtlich vorgesehen. Zudem hätten die Beschwerdeführer nach Erhalt der CAMAC-Synthese mit den Sonderbewilligungen Zugang zum vollständigen Dossier gehabt und konnten ihre Rügen vor der CDAP vollumfänglich vorbringen. Eine Verletzung des Anhörungsrechts sei nicht ersichtlich.
Verletzung des Legalitätsprinzips und kantonalen Rechts (Rn. 4.1-4.2): Die Gemeinde Suscévaz machte geltend, die DGTL habe die Gültigkeit des DGAV-Vorbescheids nicht ausreichend geprüft und somit ihre Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Zonenzweckkonformität verletzt. Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich um ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone mit landwirtschaftlichem Bezug handelt. Die DGTL ist die zuständige kantonale Behörde für die Erteilung der Sonderbewilligung (Art. 25 Abs. 2 RPG, Art. 81 Abs. 1 LATC). Der Vorbescheid der DGAV (Art. 81 Abs. 5 LATC) hat lediglich konsultativen, nicht bindenden Charakter und dient der technischen Expertise. Wenn die DGTL die Schlussfolgerungen des Vorbescheids als begründet erachtet, besteht kein Grund, davon abzuweichen. Dieses Vorgehen verstösst weder gegen Bundes- noch gegen kantonales Recht. Die Rüge wurde abgewiesen.
Materielle Prüfung: Konformität mit der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Raumplanungsverordnung [RPV]) (Rn. 5): Das Bundesgericht erläuterte die massgebenden Kriterien für Bauten ausserhalb der Bauzone. Eine Baubewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Baute zonenzweckkonform ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Ausserhalb der Bauzone ist die Zonenzweckkonformität an das Kriterium der Notwendigkeit gebunden: Die Baute muss in ihren Dimensionen und ihrer Lage den objektiven Bedürfnissen des Eigentümers oder Bewirtschafters angepasst sein (BGE 132 II 10 E. 2.4). Gemäss Art. 34 RPV sind Bauten in der Landwirtschaftszone konform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Entwicklung dienen (Abs. 1 lit. a). Bauten für die Aufbereitung, Lagerung oder den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind konform, wenn die Produkte aus der Region stammen und zu mehr als der Hälfte aus dem eigenen Betrieb oder einer Produktionsgemeinschaft stammen (Abs. 2 lit. a), wenn die Tätigkeit keinen industriellen Charakter hat (Abs. 2 lit. b) und der Betrieb seinen landwirtschaftlichen Charakter behält (Abs. 2 lit. c). Zudem muss die Baute für den Betrieb notwendig sein (Abs. 4 lit. a), keine überwiegenden Interessen dem Standort entgegenstehen (Abs. 4 lit. b) und die langfristige Existenzfähigkeit des Betriebs absehbar sein (Abs. 4 lit. c).
Langfristige Existenzfähigkeit der Bewirtschaftung (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV) (Rn. 6.1-6.3):
Notwendigkeit des Hangars (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV) und Kriterien gemäss Art. 34 Abs. 2 RPV (Rn. 7.1-7.4): Obwohl der Mangel bei der Existenzfähigkeit bereits zur Aufhebung führt, prüft das Bundesgericht die weiteren Rügen der Beschwerdeführer vorsorglich, da diese Fragen bei positiver Klärung der Existenzfähigkeit relevant bleiben.
Standortwahl und Interessenabwägung (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV) (Rn. 8.1-8.4):
Fazit des Bundesgerichts: Die Beschwerden werden gutgeheissen. Das angefochtene Urteil der CDAP wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die CDAP zurückgewiesen. Die CDAP muss in erster Linie eine detaillierte Prüfung der langfristigen Existenzfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebs (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV) anordnen, die auf einem vom Bauherrn zu erstellenden detaillierten Betriebskonzept mit umfassender Wirtschafts- und Finanzierungsanalyse basiert. Je nach Ergebnis dieser Prüfung sind anschliessend die weiteren Voraussetzungen für die Baubewilligung (Notwendigkeit der Baute, Standortwahl, globale Interessenabwägung) neu zu beurteilen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat das Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts aufgehoben und die Sache zurückgewiesen. Der Hauptgrund hierfür ist das Fehlen einer detaillierten Wirtschafts- und Finanzierungsanalyse zur Prüfung der langfristigen Existenzfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebs (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV). Für ein Grossprojekt von 1.8 Millionen Franken ist ein solches detailliertes Betriebskonzept zwingend erforderlich, das über die bisherige summarische Prüfung hinausgeht und insbesondere die Finanzierung der Investitionen plausibel darlegt. Die weiteren vom Kantonsgericht geprüften Punkte, wie die Notwendigkeit der Baute in Bezug auf Grösse und Herkunft der Produkte, der nicht-industrielle Charakter und die Standortwahl (inkl. der Abwägung mit ästhetischen Bedenken und dem Schutz der Fruchtfolgeflächen), wurden vom Bundesgericht im Wesentlichen als sachgerecht beurteilt, könnten aber je nach Ergebnis der nun nötigen Wirtschaftlichkeitsprüfung eine erneute Interessenabwägung erfordern.