Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_266/2024 vom 5. März 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2026 (1C_266/2024; 1C_280/2024)

Parteien: * Beschwerdeführer 1 (1C_266/2024): Gemeinde Suscévaz * Beschwerdeführer 2 (1C_280/2024): A._ (Nachbar) * Beschwerdegegner: B._ (Landwirt, Bauherr) * Weitere Verfahrensbeteiligte: Direction générale du territoire et du logement (DGTL) des Kantons Waadt, Direction générale de l'agriculture, de la viticulture et des affaires vétérinaires (DGAV) des Kantons Waadt, Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).

Gegenstand: Baubewilligung für einen Kartoffellager-Hangar in der Landwirtschaftszone.

Sachverhalt: B.__ führt einen Landwirtschaftsbetrieb mit 40.30 Hektar (ha) landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN), wovon 15 ha für den Kartoffelanbau genutzt werden, mit einer durchschnittlichen Jahresproduktion von 675 Tonnen. Im Jahr 2019 erwarb er in Suscévaz das Grundstück Nr. 62 (2'360 m²) in der Landwirtschafts- und Rebzone, auf dem sich ein 336 m² grosses Gebäude befand, um dort Kartoffeln zu lagern. Nach unerlaubten Umbauten wurde er gebüsst. Später erwarb er ein Nachbargrundstück, sodass die Parzelle Nr. 420 (total 5'315 m²) entstand, die gemäss dem 2023 in Kraft getretenen neuen kommunalen Zonenplan (PACOM) ausschliesslich in der Landwirtschaftszone liegt.

Im Februar 2022 beantragte B._ die Bewilligung für den Bau eines neuen Landwirtschaftshangars (1'036 m² Grundfläche, aufgeteilt in Maschinen-/Sortierraum 280 m², zwei Kühllager für Kartoffeln 336 m² und 420 m²) nach Abriss des bestehenden Gebäudes auf Parzelle Nr. 420. Das Projekt stiess auf Einsprachen, u.a. von A._. Die kantonale Baugenehmigungszentrale (CAMAC) erteilte im August 2022 die kantonalen Sonderbewilligungen, namentlich jene der DGTL, basierend auf dem positiven Vorbescheid der DGAV. Die Gemeinde Suscévaz verweigerte im September 2022 die Baubewilligung und erhob Beschwerde bei der Cour de droit administratif et public (CDAP) des Tribunal cantonal (Kantonsgericht) gegen die Sonderbewilligungen. A._ und B._ legten ebenfalls Beschwerde bei der CDAP ein.

Die CDAP vereinigte die Verfahren und wies mit Urteil vom 2. April 2024 die Beschwerden der Gemeinde und von A._ ab, hiess die Beschwerde von B._ gut, hob den ablehnenden Entscheid der Gemeinde auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück. Diese sollte über die Einsprachen befinden und danach erneut über die Baubewilligung entscheiden.

Die Gemeinde Suscévaz und A.__ haben gegen das Urteil der CDAP beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. ARE und BLW hielten in ihren Stellungnahmen fest, dass der Standort des gewählten Standorts trotz Beeinträchtigung von Fruchtfolgeflächen (SDA) sachgerecht sei.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Verfahrenszusammenführung und Zulässigkeit (Rn. 1.1-1.2): Das Bundesgericht hat die beiden Beschwerden aufgrund des gleichen Sachverhalts und identischer Rechtsfragen zur gemeinsamen Behandlung vereinigt. Da das kantonale Urteil die Sache an die Gemeinde zurückweist (Rückweisungsentscheid), handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Das Bundesgericht bejahte die Beschwerdebefugnis der Gemeinde, da ihr nicht zugemutet werden könne, zuerst über das Baugesuch zu entscheiden und danach ihren eigenen Entscheid anzufechten. Die Gemeinde konnte somit direkt die kantonalen Sonderbewilligungen anfechten. Dies zieht die Zulässigkeit der parallelen Beschwerde des Nachbarn (A.__) nach sich.

  2. Sachverhaltsfeststellung (Rn. 2.1-2.4): Die Beschwerdeführer rügten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.

    • Berücksichtigung neuer Tatsachen ("vrais novas"): B.__ hatte während des kantonalen Verfahrens den Erwerb zusätzlicher, bisher gepachteter Flächen mitgeteilt (ca. 25% mehr). Das Bundesgericht bestätigte, dass die CDAP, gestützt auf ihre volle Kognition, Sachverhalte, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben ("vrais novas"), berücksichtigen darf, sofern sie für die Beurteilung der Streitsache relevant sind. Im vorliegenden Fall waren die neuen Flächen jedoch nicht entscheidend, da die DGAV bereits aufgrund der früheren Situation den Bedarf bestätigt hatte.
    • Vorhandene Lagerflächen und Betriebszentrum: Das Bundesgericht bestätigte, dass die CDAP willkürfrei festgestellt hatte, dass B.__ ausser dem bestehenden Gebäude auf Parzelle Nr. 420 keine eigenen Lagerflächen besass. Das Pachtverhältnis für die Parzelle in Chavornay läuft Ende 2025 aus und der Hangar in Mathod war nicht mitgepachtet.
    • Umfang der Anbauflächen: Die Feststellung der CDAP von 15.21 ha Kartoffelanbauflächen basierend auf den ACORDA-Meldungen und dem Vorbescheid der spezialisierten kantonalen Behörde (DGAV) wurde vom Bundesgericht als nicht willkürlich erachtet. Auch der PER-Assoziationsvertrag (Prestations Écologiques Requises) mit Vater und Bruder des Beschwerdegegners wurde als langfristig gesichert beurteilt. Die Rügen bezüglich der Sachverhaltsfeststellung wurden somit abgewiesen.
  3. Formelle Mängel (Rn. 3.1-3.2): Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des Anhörungsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV), da das öffentlich aufgelegte Dossier angeblich weniger vollständig gewesen sei als das den Spezialbehörden vorgelegte. Das Bundesgericht verwarf diese Rüge: Die Einreichung der Unterlagen direkt bei den Fachbehörden via CAMAC-System ist kantonalrechtlich vorgesehen. Zudem hätten die Beschwerdeführer nach Erhalt der CAMAC-Synthese mit den Sonderbewilligungen Zugang zum vollständigen Dossier gehabt und konnten ihre Rügen vor der CDAP vollumfänglich vorbringen. Eine Verletzung des Anhörungsrechts sei nicht ersichtlich.

  4. Verletzung des Legalitätsprinzips und kantonalen Rechts (Rn. 4.1-4.2): Die Gemeinde Suscévaz machte geltend, die DGTL habe die Gültigkeit des DGAV-Vorbescheids nicht ausreichend geprüft und somit ihre Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Zonenzweckkonformität verletzt. Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich um ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone mit landwirtschaftlichem Bezug handelt. Die DGTL ist die zuständige kantonale Behörde für die Erteilung der Sonderbewilligung (Art. 25 Abs. 2 RPG, Art. 81 Abs. 1 LATC). Der Vorbescheid der DGAV (Art. 81 Abs. 5 LATC) hat lediglich konsultativen, nicht bindenden Charakter und dient der technischen Expertise. Wenn die DGTL die Schlussfolgerungen des Vorbescheids als begründet erachtet, besteht kein Grund, davon abzuweichen. Dieses Vorgehen verstösst weder gegen Bundes- noch gegen kantonales Recht. Die Rüge wurde abgewiesen.

  5. Materielle Prüfung: Konformität mit der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Raumplanungsverordnung [RPV]) (Rn. 5): Das Bundesgericht erläuterte die massgebenden Kriterien für Bauten ausserhalb der Bauzone. Eine Baubewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Baute zonenzweckkonform ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Ausserhalb der Bauzone ist die Zonenzweckkonformität an das Kriterium der Notwendigkeit gebunden: Die Baute muss in ihren Dimensionen und ihrer Lage den objektiven Bedürfnissen des Eigentümers oder Bewirtschafters angepasst sein (BGE 132 II 10 E. 2.4). Gemäss Art. 34 RPV sind Bauten in der Landwirtschaftszone konform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Entwicklung dienen (Abs. 1 lit. a). Bauten für die Aufbereitung, Lagerung oder den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind konform, wenn die Produkte aus der Region stammen und zu mehr als der Hälfte aus dem eigenen Betrieb oder einer Produktionsgemeinschaft stammen (Abs. 2 lit. a), wenn die Tätigkeit keinen industriellen Charakter hat (Abs. 2 lit. b) und der Betrieb seinen landwirtschaftlichen Charakter behält (Abs. 2 lit. c). Zudem muss die Baute für den Betrieb notwendig sein (Abs. 4 lit. a), keine überwiegenden Interessen dem Standort entgegenstehen (Abs. 4 lit. b) und die langfristige Existenzfähigkeit des Betriebs absehbar sein (Abs. 4 lit. c).

  6. Langfristige Existenzfähigkeit der Bewirtschaftung (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV) (Rn. 6.1-6.3):

    • Ziel des Kriteriums: Verhinderung, dass Bewilligungen für Bauten erteilt werden, die bei einer Betriebsaufgabe schnell funktionslos werden. Nur rentable und langfristig gesicherte Betriebe sollen Neubauten errichten dürfen. Eine strenge Rentabilitätsprüfung ist bei Unsicherheiten nicht immer möglich, aber die Existenzfähigkeit muss plausibel erscheinen.
    • Anforderung bei Grossprojekten: Bei Bauprojekten grossen Umfangs (ab ca. 1.5 Mio. CHF) verlangt die Rechtsprechung eine eingehende Rentabilitätsprüfung, einschliesslich eines detaillierten Betriebskonzepts, das der Bauherr vorzulegen hat (BGE 133 II 370 E. 5).
    • Anwendung im vorliegenden Fall: Das geplante Hangarprojekt kostet 1.8 Mio. CHF und ist somit ein Grossprojekt. Die DGAV hatte die Rentabilität lediglich anhand einer Tabelle mit empirischen Kriterien (Alter des Bewirtschafters, Zustand der Gebäude, Investitionen, Pachtanteil etc.) geprüft, ohne ein detailliertes Betriebskonzept zu verlangen. Das Bundesgericht rügte dies scharf: Die spezialisierte kantonale Behörde hätte zwingend ein detailliertes Betriebskonzept einfordern müssen, das die konkreten Bewirtschaftungsziele, erwartete Erträge, Kosten und insbesondere die Finanzierung der Investitionen aufzeigt. Die bloßen mündlichen Angaben des Beschwerdegegners zu seinen Eigenmitteln seien nicht durch konkrete Daten untermauert. Angesichts der hohen Investition sei eine umfassende Wirtschaftsanalye notwendig, um die Verfügbarkeit der benötigten Mittel und die langfristige Rentabilität des Betriebs zu gewährleisten. Ohne eine solche detaillierte Analyse bestehe ein zu grosses Risiko, dass die Baute schnell aufgegeben oder zweckentfremdet werde.
    • Folgerung: Die Beschwerden werden in diesem Punkt gutgeheissen. Die Sache wird an die DGTL und DGAV zurückgewiesen, damit Letztere einen Bewirtschaftungsplan mit den Produktionszielen, erwarteten Erträgen, Kosten und Finanzierungsplänen einfordert und eine eingehende wirtschaftliche Prüfung vornimmt (z.B. in Form eines Budgets). Dieser Mangel ist der primäre Grund für die Aufhebung des kantonalen Urteils.
  7. Notwendigkeit des Hangars (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV) und Kriterien gemäss Art. 34 Abs. 2 RPV (Rn. 7.1-7.4): Obwohl der Mangel bei der Existenzfähigkeit bereits zur Aufhebung führt, prüft das Bundesgericht die weiteren Rügen der Beschwerdeführer vorsorglich, da diese Fragen bei positiver Klärung der Existenzfähigkeit relevant bleiben.

    • Grösse und Herkunft der Produkte: Die 15.21 ha Kartoffelanbaufläche des Beschwerdegegners (verteilt auf Suscévaz, Mathod, Chavornay) wurden als Grundlage für den Lagerbedarf von 675 Tonnen Produktion akzeptiert. Die Zusammenarbeit im Rahmen des PER-Vertrags mit Vater und Bruder sei langfristig angelegt und rechtfertige die Fläche. Die von B.__ angegebenen Lagerkapazität von 930 Tonnen (915 Paloxen à 1017 kg) wurde vom Bundesgericht als nicht willkürlich erachtet, da die CDAP die Argumente der Luftzirkulation (fünf Ebenen) und Rangierflächen berücksichtigt hatte. Die Kartoffeln würden mehrheitlich aus der Region stammen (Art. 34 Abs. 2 lit. a RPV).
    • Maschinenlagerung: Die von der DGAV basierend auf der FAT-Norm 590 ermittelten 895 m² für Maschinenlagerung, aufgeteilt zwischen dem bestehenden Hof und dem Neubau (280 m² vorgesehen), wurden als sachgerecht und nicht übermässig beurteilt.
    • Kein industrieller Charakter: Da der Hangar ausschliesslich der Kühlung und dem Sortieren der eigenen Kartoffelproduktion dient, ohne mechanisierte Verarbeitung oder grosses Personal, wurde kein industrieller Charakter im Sinne von Art. 34 Abs. 2 lit. b RPV festgestellt. Die Kühlung dient der Konservierung.
    • Zwischenfazit: Die Frage der Notwendigkeit kann im derzeitigen Stadium nicht abschliessend beurteilt werden, da sie von den Ergebnissen der zusätzlichen Instruktion zur Existenzfähigkeit abhängt.
  8. Standortwahl und Interessenabwägung (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV) (Rn. 8.1-8.4):

    • Grundsätze der Standortwahl: Die Rechtsprechung verlangt keine strikte Variantenprüfung, aber eine Baubewilligung ist nur zu verweigern, wenn kein Standort für die Baute geeignet ist. Der Bauherr muss ein schutzwürdiges Interesse am vorgesehenen Standort nachweisen und darf keine überwiegenden Gegeninteressen entgegenstehen. Eine globale Interessenabwägung ist erforderlich.
    • Gemeindeautonomie und Ästhetik (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 139 Abs. 1 lit. d KV/VD, Art. 86 LATC, Art. 40 Abs. 3, 41 RPACOM): Die Gemeinde besitzt im Bereich der Ortsbildpflege und Ästhetik Autonomie. Jedoch darf die kommunale Behörde ästhetische Motive nicht als Vorwand nutzen, um landwirtschaftliche Bauten systematisch zu verhindern, insbesondere wenn diese dem öffentlichen Interesse an der Versorgungssicherung (Art. 1, 3, 16, 16a RPG) dienen. Ästhetische Kriterien sind in die Interessenabwägung einzubeziehen.
    • Anwendung auf den Standort Suscévaz:
      • Ästhetik/Ortsbild: Das Bundesgericht stellte fest, dass Suscévaz nicht im ISOS als Ort von nationaler Bedeutung eingetragen ist, sondern allenfalls von regionaler Bedeutung. Die DGTL hatte zudem spezifische Auflagen zur architektonischen Gestaltung (Dachüberstände, Holzverkleidung, Farbwahl) gemacht, um die gute Integration des Gebäudes ins ländliche Umfeld zu gewährleisten. Die CDAP hatte bei der Lokalinspektion festgestellt, dass der Bau ausserhalb des Dorfes, an einem leicht abfallenden Gelände, errichtet wird und das Dorf bereits landwirtschaftliche Bauten aufweist. Die Gemeinde selbst hat die Parzelle als Landwirtschaftszone ohne speziellen Schutz ausgewiesen. Daher überwiegen die ästhetischen Bedenken nicht das öffentliche Interesse an der landwirtschaftlichen Notwendigkeit.
      • Alternativstandorte: Die vorgebrachten Alternativen wurden abgelehnt:
        • Parzelle Nr. 420 (gewählter Standort): Bereits bebaut (Abriss des Altbaus), wodurch die Beeinträchtigung der Landwirtschaftsflächen begrenzt wird. Die Nähe zum Dorf mindert die Zersiedelung. Die Parzelle ist ausreichend erschlossen.
        • Parzelle Nr. 1'077 (Mathod): Stärkere visuelle Beeinträchtigung (hügelige Landschaft, Schlossnähe), schlechtere Erschliessung (ungeeignete Brücken, Villenquartier), ungünstige Hanglage. Ein früheres Urteil der CDAP betraf einen anderen Betrieb mit Betriebszentrum in der Nähe.
        • Parzelle Nr. 4'060 (Chavornay): Stärkere landschaftliche Beeinträchtigung (Kuppenlage), keine Bündelung von Bauten, grosse Erdbewegungen aufgrund des Geländes, weit entfernt von Produktionsstätten.
        • Parzelle Nr. 4'047 (Chavornay, aktuelles Betriebszentrum): Scheune ungeeignet für Kartoffellagerung, schlechte Manövrierbarkeit für Traktoren.
        • Parzelle Nr. 4'193 (Chavornay): Unbebaut. Obwohl in der Nähe von Anbauflächen, überwiegt das Argument der bereits bestehenden Bebauung auf Parzelle Nr. 420 in Suscévaz, um unberührte Landwirtschaftsflächen zu schonen.
      • Fruchtfolgeflächen (SDA, Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG, Art. 26 RPV): Die Bebauung einer SDA-Fläche steht zwar im Konflikt mit dem Ziel, ausreichend gute Anbauflächen zu erhalten. Jedoch ist dieser Konflikt im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdegegner keine geeignete Parzelle ohne SDA-Klassifizierung besitzt. Die Beeinträchtigung von SDA wäre auf einer noch unbebauten Fläche deutlich grösser. ARE und BLW bestätigten die Schwierigkeit, in der Region einen Standort zu finden, der keine oder weniger SDA beeinträchtigt.
    • Zwischenfazit: Auf Basis der bisherigen Aktenlage ist der gewählte Standort grundsätzlich mit Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV vereinbar. Sollte sich jedoch die Notwendigkeit des Baus aufgrund der ergänzenden Instruktion zur Existenzfähigkeit ändern, müsste eine erneute, umfassende Interessenabwägung erfolgen.

Fazit des Bundesgerichts: Die Beschwerden werden gutgeheissen. Das angefochtene Urteil der CDAP wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die CDAP zurückgewiesen. Die CDAP muss in erster Linie eine detaillierte Prüfung der langfristigen Existenzfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebs (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV) anordnen, die auf einem vom Bauherrn zu erstellenden detaillierten Betriebskonzept mit umfassender Wirtschafts- und Finanzierungsanalyse basiert. Je nach Ergebnis dieser Prüfung sind anschliessend die weiteren Voraussetzungen für die Baubewilligung (Notwendigkeit der Baute, Standortwahl, globale Interessenabwägung) neu zu beurteilen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat das Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts aufgehoben und die Sache zurückgewiesen. Der Hauptgrund hierfür ist das Fehlen einer detaillierten Wirtschafts- und Finanzierungsanalyse zur Prüfung der langfristigen Existenzfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebs (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV). Für ein Grossprojekt von 1.8 Millionen Franken ist ein solches detailliertes Betriebskonzept zwingend erforderlich, das über die bisherige summarische Prüfung hinausgeht und insbesondere die Finanzierung der Investitionen plausibel darlegt. Die weiteren vom Kantonsgericht geprüften Punkte, wie die Notwendigkeit der Baute in Bezug auf Grösse und Herkunft der Produkte, der nicht-industrielle Charakter und die Standortwahl (inkl. der Abwägung mit ästhetischen Bedenken und dem Schutz der Fruchtfolgeflächen), wurden vom Bundesgericht im Wesentlichen als sachgerecht beurteilt, könnten aber je nach Ergebnis der nun nötigen Wirtschaftlichkeitsprüfung eine erneute Interessenabwägung erfordern.