Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_63/2025 vom 10. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_63/2025 vom 10. März 2026

Einleitung

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (9C_63/2025 vom 10. März 2026) befasst sich mit einem Rekurs im Bereich der Invalidenversicherung (IV). Die Beschwerdeführerin, A.__, wehrte sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 9. Dezember 2024, welches ihren Anspruch auf rückwirkende Kinderrenten nur teilweise und für einen sehr begrenzten Zeitraum anerkannt hatte. Zentrale Streitpunkte waren die Anwendung der Verwirkungsfrist, die Informationspflicht der IV-Stelle sowie die Verteilung von Kosten und Parteientschädigungen im kantonalen Verfahren.

Sachverhalt

A.__, geboren 1966, bezieht seit dem 1. Februar 1990 eine ganze IV-Rente aufgrund einer Multiplen Sklerose. Bei ihrem Erstantrag im März 1990 gab sie an, ledig und kinderlos zu sein. Ihr Rentenanspruch wurde im Laufe der Jahre mehrfach überprüft und bestätigt.

Im November 2023 forderte die Beschwerdeführerin von der IV-Stelle des Kantons Waadt die rückwirkende Auszahlung von Invalidenkinderrenten. Sie machte geltend, die Verwaltung habe diese irrtümlich nicht ausbezahlt, obwohl sie drei Kinder habe, geboren im Oktober 1995, März 1997 und Juni 1998.

Mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zwei Kinderrenten zu: eine für ihre Tochter C._ für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. September 2019 und eine für ihre Tochter D._ für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 31. August 2019. Die Ansprüche wurden somit auf einen Zeitraum von nur etwa zehn Monaten und ohne Berücksichtigung des dritten Kindes begrenzt.

Prozessgeschichte

Die Beschwerdeführerin focht den Entscheid der IV-Stelle vor dem Kantonsgericht Waadt an und beantragte primär die Zusprechung der Kinderrenten rückwirkend ab den jeweiligen Geburtsdaten ihrer Kinder (Oktober 1995, März 1997, Juni 1998) zuzüglich Verzugszinsen.

Das Kantonsgericht Waadt hiess die Beschwerde mit Urteil vom 9. Dezember 2024 nur sehr geringfügig gut. Es reformierte den Entscheid der IV-Stelle dahingehend, dass der Beginn des Rentenanspruchs für die beiden Töchter um einen Monat vorverlegt wurde, nämlich auf den 1. November 2018. Die darüberhinausgehenden Forderungen, insbesondere die weitergehende Rückwirkung, wurden abgewiesen. Die Gerichtskosten und Parteientschädigungen wurden nach Massgabe des geringfügigen Obsiegens der Beschwerdeführerin festgelegt.

Gegen dieses kantonale Urteil erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht. Sie beantragte die Zusprechung der Kinderrenten rückwirkend ab den Geburtsdaten aller drei Kinder sowie Verzugszinsen und eine Neuregelung der kantonalen Kosten und Parteientschädigungen.

Massgebende Rechtsgrundlagen und Bundesgerichtliche Begründung

Das Bundesgericht prüfte die Rügen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der folgenden zentralen Rechtsgrundlagen:

  • Art. 35 IVG: Bedingungen für den Anspruch auf Kinderrenten.
  • Art. 24 Abs. 1 ATSG: Verwirkungsfrist für Leistungsansprüche.
  • Art. 26 Abs. 2 ATSG: Fälligkeit von Leistungen und Verzugszinsen.
  • Art. 27 ATSG: Informations- und Beratungspflicht der Versicherungsträger.
  • Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVV: Meldepflicht der versicherten Person bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse.
  • Art. 9 BV: Schutz des guten Glaubens.
  • Art. 61 lit. g ATSG, Art. 69 Abs. 1bis IVG: Kosten- und Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren.

1. Anspruch auf Kinderrenten vor dem 1. November 2018 (Verwirkung und Informationspflicht)

Dies war der Hauptstreitpunkt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die IV-Stelle habe ihre Informations- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt. Sie führte an, dass die IV-Stelle bereits durch medizinische Berichte in ihrer Akte (u.a. Berichte von Dr. F.__ aus den Jahren 1995, 1999 und 2006) von den Geburten ihrer Kinder Kenntnis gehabt haben müsse. Daher hätte die IV-Stelle von Amtes wegen handeln und sie über ihren Anspruch auf Kinderrenten informieren müssen. Die fehlende Information sei eine grobe Amtspflichtverletzung, die dazu geführt habe, dass sie ihre Rechte nicht geltend machen konnte. In solchen Fällen dürfe die Verwirkungsfrist des Art. 24 Abs. 1 ATSG, welche das Kantonsgericht anwendete, nicht mechanisch angewendet werden. Sie berief sich hierbei auf das Urteil BGE 121 V 195 E. 5d und den Grundsatz des Schutzes des guten Glaubens gemäss Art. 9 BV.

Das Kantonsgericht hatte demgegenüber die 5-jährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG als massgebend erachtet, welche ab der Geltendmachung des Anspruchs am 6. November 2023 zu laufen begann. Es hatte argumentiert, dass Leistungsansprüche grundsätzlich auf Antrag der versicherten Person erbracht werden (vgl. BGE 101 V 261 E. 2). Die Beschwerdeführerin habe ihre Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG, Art. 77 IVV) verletzt, indem sie die Geburten ihrer Kinder nicht gemeldet habe – obwohl sie in der Vergangenheit eine Heirat korrekt gemeldet hatte, was auf ihre Kenntnis der Meldepflicht hindeutete. Die periodischen Rentenrevisionen der IV-Stelle seien zudem im vereinfachten Verfahren (Art. 51 ATSG, Art. 58 IVG, Art. 74ter lit. f IVV) erfolgt und hätten sich primär auf den Invaliditätsgrad konzentriert, nicht auf die persönlichen Verhältnisse, die für den Invaliditätsgrad irrelevant waren. Eine Verletzung der Informationspflicht durch die IV-Stelle sei daher nicht gegeben, zumal die Beschwerdeführerin mehrfach auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden sei.

Die Bundesgerichtliche Argumentation

Das Bundesgericht schützte die Argumentation des Kantonsgerichts und wies die Rügen der Beschwerdeführerin zurück. Es hielt fest, dass der rückwirkende Leistungsanspruch den 5-jährigen Verwirkungsfristen von Art. 24 Abs. 1 ATSG unterliegt. Diese Frist sei absoluter Natur und gelte auch dann, wenn die Verwaltung einen Antrag fehlerhaft oder gar nicht behandelt hat (vgl. BGE 121 V 195 E. 5d; weitere Bestätigungen in den Urteilen 8C_624/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.2.3 und 9C_574/2008 vom 27. März 2009 E. 2.2). Der Zweck dieser Rechtsprechung bestehe darin, zu verhindern, dass rückwirkende Leistungszahlungen für über Jahre aufgelaufene Perioden ein grösseres Vermögen bilden, obwohl diese Leistungen dazu bestimmt waren, die gewöhnlichen Existenzbedürfnisse des Antragstellers zu decken (BGE 121 V 195 E. 5c und 5d).

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Beschwerdeführerin das Urteil BGE 121 V 195 E. 5d fälschlicherweise interpretiere. Dieses Urteil besage gerade, dass die 5-jährige Frist für alle fälligen, aber nicht ausbezahlten Leistungen gelte, einschliesslich solcher, die auf einem Fehler der Verwaltung beruhen. Es gebe somit keinen Raum für eine Ausnahme bei einer "groben Amtspflichtverletzung" im Sinne der Beschwerdeführerin.

Angesichts der absoluten Geltung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erachtete es das Bundesgericht als überflüssig, sich zur Frage einer allfälligen Informationspflichtverletzung durch die IV-Stelle gemäss Art. 27 ATSG (welche ohnehin erst seit dem 1. Januar 2003 anwendbar ist; vgl. Urteil I 777/06 vom 31. August 2007 E. 6) oder zu den damit verbundenen weiteren Argumenten zu äussern (vgl. auch Urteil 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.3). Das Vorhandensein der Informationen über die Kinder in den medizinischen Akten der IV-Stelle ist daher für die vorliegende Beurteilung irrelevant.

2. Anspruch auf Verzugszinsen

Die Beschwerdeführerin forderte auch Verzugszinsen auf die Rentennachzahlungen. Das Kantonsgericht hatte dies abgelehnt, da der Entscheid über die Rentenzusprechung innerhalb von zwei Monaten nach dem Leistungsantrag ergangen war (Art. 26 Abs. 2 ATSG).

Das Bundesgericht wies diesen Punkt als unzulässig ab, da die Beschwerdeführerin keine hinreichende Begründung geliefert habe, inwiefern das kantonale Urteil in diesem Punkt gegen geltendes Recht verstosse (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3. Kosten- und Parteientschädigung im kantonalen Verfahren

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 61 lit. g ATSG und des Billigkeitsprinzips bezüglich der im kantonalen Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 200.– und der Verteilung der Gerichtskosten. Sie machte geltend, die Entschädigung sei angesichts der Notwendigkeit einer "vollständigen" Beschwerdeschrift und der Komplexität des Falles viel zu tief.

Das Bundesgericht befand diese Rüge als unbegründet. Es hielt fest, dass die Verteilung der Kosten und Parteientschädigungen sich am Grad des Obsiegens und Unterliegens orientiert. Im kantonalen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin lediglich eine Vorverlegung des Rentenbeginns um einen Monat für zwei Kinderrenten erreicht, während sie die rückwirkende Auszahlung für drei Kinderrenten über mehr als zwei Jahrzehnte gefordert hatte. Ihr Erfolg war somit marginal. Diese geringfügige Gutheissung rechtfertige es, den überwiegenden Teil der Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr eine sehr reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die blosse Behauptung, ein "vollständiger Rekurs" sei notwendig gewesen, genüge nicht, um eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts (dessen Prüfung eine qualifizierte Rüge gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG erfordert hätte) durch die Vorinstanz darzulegen.

Fazit

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in allen zulässigen Punkten ab. Die Beschwerdeführerin unterliegt und trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Absolute Verwirkungsfrist: Der Anspruch auf rückwirkende IV-Kinderrenten unterliegt der absoluten 5-jährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG, welche ab dem Zeitpunkt der neuen Geltendmachung des Anspruchs zu laufen beginnt.
  2. Fehler der Verwaltung irrelevant: Diese Verwirkungsfrist gilt auch dann, wenn die fehlende oder fehlerhafte Leistungszusprechung auf einem (hypothetischen) Fehler oder einer unterlassenen Information durch die IV-Stelle beruht. Die gegenteilige Interpretation von BGE 121 V 195 durch die Beschwerdeführerin ist unzutreffend.
  3. Meldepflicht des Versicherten: Die versicherte Person hat eine eigene Meldepflicht bei Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Geburten von Kindern (Art. 31 Abs. 1 ATSG, Art. 77 IVV).
  4. Kosten und Parteientschädigung: Die Verteilung von Kosten und Parteientschädigungen im kantonalen Verfahren richtet sich nach dem Grad des Obsiegens und Unterliegens. Ein nur marginaler Erfolg der Beschwerdeführerin rechtfertigt die geringe Entschädigung und die Überwälzung des Grossteils der Kosten auf sie.
  5. Verzugszinsen: Der Anspruch auf Verzugszinsen wurde mangels substanziierter Rüge im Bundesgerichtlichen Verfahren als unzulässig erachtet.