Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_361/2025 vom 11. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_361/2025 vom 11. März 2026 1. Einleitung und Streitgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (IV. öffentlich-rechtliche Abteilung) befasst sich mit einem Fall aus der Unfallversicherung (UVG), bei dem die Leistungspflicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für Heilkosten, Taggelder, eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung nach einem Arbeitsunfall strittig war. Der Beschwerdeführer A._, ein Bauarbeiter, erlitt am 22. August 2022 eine offene Fraktur des zweiten Mittelhandknochens der linken Hand. Die Suva stellte nach einer Aktenbeurteilung durch ihren versicherungsinternen Chirurgen Dr. med. C._ die Leistungen per 30. September 2023 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Diese Entscheidung wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigt, woraufhin der Beschwerdeführer das Bundesgericht anrief.

Zentraler Streitpunkt vor Bundesgericht war die bundesrechtskonforme Würdigung der medizinischen Aktenlage durch die Vorinstanz, insbesondere ob diese zu Recht auch geringste Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der rein aktenbasierten Einschätzungen des Suva-internen Arztes ausgeschlossen hatte.

2. Sachverhalt und Verfahrensgang (Relevante Aspekte)

Nach der operativen Sanierung der Handfraktur und einer Materialentfernung im Februar 2023 mit Tenolyse der Strecksehnen, lehnte die Suva gestützt auf eine Aktenbeurteilung ihres Chirurgen Dr. med. C._ vom 23. August 2023 weitere Leistungen ab. Diese Beurteilung erfolgte, ohne dass Dr. C. die Verlaufsdokumentation der ergotherapeutischen Behandlung nach der Materialentfernung zur Verfügung stand. Der Beschwerdeführer reichte im kantonalen Verfahren einen ausführlichen Bericht des Handchirurgen Dr. med. D._ vom 13. August 2024 ein, der auf einer konsiliarischen Untersuchung und dem Studium sämtlicher medizinischer Unterlagen beruhte. Dr. D. stellte konkrete Funktionsdefizite fest, darunter einen Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 3,0 cm und eine reduzierte Griffkraft, insbesondere beim Pinzettengriff, und empfahl eine Begutachtung zur sozialversicherungsrechtlichen Bezifferung der Einschränkungen.

Die Vorinstanz stützte sich hingegen ausschliesslich auf die rein aktenbasierten Beurteilungen des Suva-internen Arztes Dr. med. C.__ (vom 17. und 23. August 2023 sowie vom 16. August und 12. Dezember 2024) und schloss selbst geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit aus. Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die medizinische Aktenlage bundesrechtswidrig gewürdigt, indem sie die von Dr. D. festgestellten objektiven Befunde unberücksichtigt liess und Dr. C.s Fehleinschätzung hinsichtlich der Leistungspflicht für indirekte Unfallfolgen nicht korrigierte.

3. Massgebende rechtliche Argumente und Begründung des Gerichts

Das Bundesgericht überprüfte die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze:

3.1. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts

Das Bundesgericht ist im Beschwerdeverfahren um Geldleistungen der Unfallversicherung nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

3.2. Natürlicher Kausalzusammenhang

Für die Bejahung der natürlichen Kausalität genügt eine Teilursächlichkeit des Unfalls für das Beschwerdebild (BGE 134 V 109 E. 9.5). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers erstreckt sich auch auf mittelbare oder indirekte Unfallfolgen (BGE 147 V 161 E. 3.2 i.f.). Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung ist leistungsbegründend, selbst wenn der Schaden auch ohne Unfall früher oder später eingetreten wäre, sofern der Unfall zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts eine conditio sine qua non war. Nur wenn der Unfall eine blosse Gelegenheits- oder Zufallsursache darstellt, weil er auf einen derart labilen Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der Schädigung zu rechnen gewesen wäre, entfällt die Leistungspflicht. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz weder konkrete Tatsachenfeststellungen zu allfälligen erheblichen Gesundheitsschäden getroffen noch die Funktionseinschränkungen detailliert evaluiert, sondern sich primär auf die Einschätzungen des Suva-Arztes gestützt.

3.3. Untersuchungsgrundsatz und Beweiswert medizinischer Gutachten
  1. Untersuchungsgrundsatz (Amtswegigkeit): Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Gerichte müssen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellen, bis hinreichende Klarheit über die Tatsachen besteht (BGE 151 V 258 E. 4.4).
  2. Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung hat umfassend, sorgfältig, objektiv und inhaltsbezogen zu erfolgen (BGE 132 V 393 E. 4.1). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Sachverhalt genügt (BGE 126 V 353 E. 5b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Tatsachenfeststellung bestehen, sind weitere Abklärungen erforderlich, sofern neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind.
  3. Beweiswert versicherungsinterner Gutachten: Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte haben Beweiswert, wenn sie schlüssig, nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Sie verfügen jedoch nicht über dieselbe Beweiskraft wie ein gerichtliches oder vom Versicherungsträger veranlasstes Gutachten unabhängiger Sachverständiger (Urteil 8C_347/2023 E. 2.3).
  4. Erfordernis ergänzender Abklärungen bei Zweifeln: Das Bundesgericht betont, dass an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind zwingend ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 i.f.; Urteil 8C_685/2024 E. 5.2).
3.4. Anwendung auf den konkreten Fall und Urteilsbegründung

Das Bundesgericht stellte mehrere Mängel in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und in den Suva-internen Abklärungen fest:

  • Widersprüchliche Suva-interne Beurteilung: Der Suva-interne Arzt Dr. C.__ hatte in seiner ersten Aktenbeurteilung vom 17. August 2023 selbst vorgeschlagen, eine handchirurgische Zweitmeinung einzuholen und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers in Bellikon zu evaluieren, da er die beschriebenen Defizite aus somatischer Sicht "nicht restlos nachvollziehen" konnte. Trotz dieser geäusserten Unsicherheit verfasste er bereits sechs Tage später eine abschliessende Aktenbeurteilung, die 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bejahte und einen Integritätsschaden verneinte, ohne eigene klinische Untersuchung und ohne Kenntnis des vollständigen ergotherapeutischen Rehabilitationsverlaufs.
  • Fehlende und unvollständige Aktenlage: Die Suva hatte die Verlaufsdokumentation der ergotherapeutischen Behandlung nach der Materialentfernung Dr. C.__ nicht zur Verfügung gestellt, was seine Aktenbeurteilung von vorneherein unvollständig machte. Dr. C.s spätere pauschale Abwertung dieser Verlaufsberichte als "bloss subjektive Einschätzungen" ohne objektivierbare Befunde, ebenfalls ohne eigene klinische Überprüfung, wurde vom Bundesgericht als unzulässig kritisiert.
  • Fehlerhafte rechtliche Einschätzung des Suva-Arztes: Dr. C.__ unterlag in seiner abschliessenden Einschätzung vom 12. Dezember 2024 dem Irrtum, die Suva sei für "indirekte Unfallfolgen" nicht leistungspflichtig, was im Widerspruch zur gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht (vgl. E. 4.1). Dieser rechtliche Irrtum des versicherungsinternen Arztes begründet "zumindest geringe Zweifel" an der Zuverlässigkeit seiner Aktenbeurteilungen.
  • Klinische Befunde der Zweitmeinung ignoriert: Der unabhängige Handchirurg Dr. med. D.__ hatte bei seiner konsiliarischen Untersuchung konkrete, objektive Funktionsdefizite wie den Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 3,0 cm und eine reduzierte Griffkraft (insbesondere Pinzettengriff) festgestellt. Diese Befunde standen im klaren Widerspruch zu Dr. C.s Annahme eines "objektiv betrachtet intakten Pinzettengriffs" und hätten zwingend weitere Abklärungen erfordert.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie gestützt auf diese unvollständige und widersprüchliche medizinische Aktenlage eine abschliessende Beweiswürdigung vornahm und auf weitere Erhebungen verzichtete. Angesichts der "geringsten Zweifel" an der Zuverlässigkeit der Suva-internen Beurteilungen war die Vorinstanz gehalten, ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens zu tätigen oder die Sache zur Einholung einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung nach Art. 44 ATSG an die Suva zurückzuweisen.

4. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. März 2025 sowie den Einspracheentscheid der Suva vom 28. Mai 2024 auf. Die Sache wurde zur Einholung eines handchirurgischen Gutachtens im Verfahren nach Art. 44 ATSG und anschliessender neuer Verfügung über die per 1. Oktober 2023 zu prüfenden Leistungsansprüche gemäss Art. 18 und 24 UVG an die Suva zurückgewiesen.

Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten Abklärung mit noch offenem Ausgang gilt als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Suva hat die Gerichtskosten von Fr. 800.- zu tragen und den Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Die Sache wurde zudem zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen kantonalen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.

5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil und den Suva-Entscheid auf, weil die Vorinstanz und die Suva die medizinische Aktenlage bundesrechtswidrig gewürdigt hatten. Es wurden zu Unrecht sogar geringste Zweifel an den rein aktenbasierten und teils fehlerhaften Einschätzungen des versicherungsinternen Suva-Arztes ausgeschlossen. Insbesondere wurden die unvollständige Aktenbasis, die fehlende klinische Untersuchung durch den Suva-Arzt, dessen rechtlicher Irrtum bezüglich indirekter Unfallfolgen sowie die widersprüchlichen, aber klinisch fundierten Befunde eines unabhängigen Handchirurgen nicht ausreichend berücksichtigt. Das Gericht bestätigte die hohe Anforderung an die Beweiswürdigung bei internen Gutachten und ordnete die Einholung eines externen handchirurgischen Gutachtens nach Art. 44 ATSG an, um eine zuverlässige Beurteilung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu ermöglichen.