Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (IV. öffentlich-rechtliche Abteilung) befasst sich mit einem Fall aus der Unfallversicherung (UVG), bei dem die Leistungspflicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für Heilkosten, Taggelder, eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung nach einem Arbeitsunfall strittig war. Der Beschwerdeführer A._, ein Bauarbeiter, erlitt am 22. August 2022 eine offene Fraktur des zweiten Mittelhandknochens der linken Hand. Die Suva stellte nach einer Aktenbeurteilung durch ihren versicherungsinternen Chirurgen Dr. med. C._ die Leistungen per 30. September 2023 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Diese Entscheidung wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigt, woraufhin der Beschwerdeführer das Bundesgericht anrief.
Zentraler Streitpunkt vor Bundesgericht war die bundesrechtskonforme Würdigung der medizinischen Aktenlage durch die Vorinstanz, insbesondere ob diese zu Recht auch geringste Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der rein aktenbasierten Einschätzungen des Suva-internen Arztes ausgeschlossen hatte.
2. Sachverhalt und Verfahrensgang (Relevante Aspekte)Nach der operativen Sanierung der Handfraktur und einer Materialentfernung im Februar 2023 mit Tenolyse der Strecksehnen, lehnte die Suva gestützt auf eine Aktenbeurteilung ihres Chirurgen Dr. med. C._ vom 23. August 2023 weitere Leistungen ab. Diese Beurteilung erfolgte, ohne dass Dr. C. die Verlaufsdokumentation der ergotherapeutischen Behandlung nach der Materialentfernung zur Verfügung stand. Der Beschwerdeführer reichte im kantonalen Verfahren einen ausführlichen Bericht des Handchirurgen Dr. med. D._ vom 13. August 2024 ein, der auf einer konsiliarischen Untersuchung und dem Studium sämtlicher medizinischer Unterlagen beruhte. Dr. D. stellte konkrete Funktionsdefizite fest, darunter einen Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 3,0 cm und eine reduzierte Griffkraft, insbesondere beim Pinzettengriff, und empfahl eine Begutachtung zur sozialversicherungsrechtlichen Bezifferung der Einschränkungen.
Die Vorinstanz stützte sich hingegen ausschliesslich auf die rein aktenbasierten Beurteilungen des Suva-internen Arztes Dr. med. C.__ (vom 17. und 23. August 2023 sowie vom 16. August und 12. Dezember 2024) und schloss selbst geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit aus. Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die medizinische Aktenlage bundesrechtswidrig gewürdigt, indem sie die von Dr. D. festgestellten objektiven Befunde unberücksichtigt liess und Dr. C.s Fehleinschätzung hinsichtlich der Leistungspflicht für indirekte Unfallfolgen nicht korrigierte.
3. Massgebende rechtliche Argumente und Begründung des GerichtsDas Bundesgericht überprüfte die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze:
3.1. Prüfungsbefugnis des BundesgerichtsDas Bundesgericht ist im Beschwerdeverfahren um Geldleistungen der Unfallversicherung nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
3.2. Natürlicher KausalzusammenhangFür die Bejahung der natürlichen Kausalität genügt eine Teilursächlichkeit des Unfalls für das Beschwerdebild (BGE 134 V 109 E. 9.5). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers erstreckt sich auch auf mittelbare oder indirekte Unfallfolgen (BGE 147 V 161 E. 3.2 i.f.). Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung ist leistungsbegründend, selbst wenn der Schaden auch ohne Unfall früher oder später eingetreten wäre, sofern der Unfall zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts eine conditio sine qua non war. Nur wenn der Unfall eine blosse Gelegenheits- oder Zufallsursache darstellt, weil er auf einen derart labilen Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der Schädigung zu rechnen gewesen wäre, entfällt die Leistungspflicht. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz weder konkrete Tatsachenfeststellungen zu allfälligen erheblichen Gesundheitsschäden getroffen noch die Funktionseinschränkungen detailliert evaluiert, sondern sich primär auf die Einschätzungen des Suva-Arztes gestützt.
3.3. Untersuchungsgrundsatz und Beweiswert medizinischer GutachtenDas Bundesgericht stellte mehrere Mängel in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und in den Suva-internen Abklärungen fest:
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie gestützt auf diese unvollständige und widersprüchliche medizinische Aktenlage eine abschliessende Beweiswürdigung vornahm und auf weitere Erhebungen verzichtete. Angesichts der "geringsten Zweifel" an der Zuverlässigkeit der Suva-internen Beurteilungen war die Vorinstanz gehalten, ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens zu tätigen oder die Sache zur Einholung einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung nach Art. 44 ATSG an die Suva zurückzuweisen.
4. Entscheid des BundesgerichtsDas Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. März 2025 sowie den Einspracheentscheid der Suva vom 28. Mai 2024 auf. Die Sache wurde zur Einholung eines handchirurgischen Gutachtens im Verfahren nach Art. 44 ATSG und anschliessender neuer Verfügung über die per 1. Oktober 2023 zu prüfenden Leistungsansprüche gemäss Art. 18 und 24 UVG an die Suva zurückgewiesen.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten Abklärung mit noch offenem Ausgang gilt als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Suva hat die Gerichtskosten von Fr. 800.- zu tragen und den Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Die Sache wurde zudem zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen kantonalen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht hob das kantonale Urteil und den Suva-Entscheid auf, weil die Vorinstanz und die Suva die medizinische Aktenlage bundesrechtswidrig gewürdigt hatten. Es wurden zu Unrecht sogar geringste Zweifel an den rein aktenbasierten und teils fehlerhaften Einschätzungen des versicherungsinternen Suva-Arztes ausgeschlossen. Insbesondere wurden die unvollständige Aktenbasis, die fehlende klinische Untersuchung durch den Suva-Arzt, dessen rechtlicher Irrtum bezüglich indirekter Unfallfolgen sowie die widersprüchlichen, aber klinisch fundierten Befunde eines unabhängigen Handchirurgen nicht ausreichend berücksichtigt. Das Gericht bestätigte die hohe Anforderung an die Beweiswürdigung bei internen Gutachten und ordnete die Einholung eines externen handchirurgischen Gutachtens nach Art. 44 ATSG an, um eine zuverlässige Beurteilung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu ermöglichen.