Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_244/2026 vom 17. März 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_244/2026 vom 17. März 2026

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) zu befinden, die sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau richtete. Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Ablehnung seines Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung seiner Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Drohung und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. September 2025 in Untersuchungshaft, welche zuletzt bis zum 23. April 2026 verlängert wurde.

2. Prüfungsgegenstand und Rügen

Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft (eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen) und die Feststellung einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

Das Bundesgericht konzentrierte sich auf folgende zentrale Rügen des Beschwerdeführers: * Verletzung des Anhörungsrechts (Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) durch Verzicht auf eine persönliche Anhörung vor der Vorinstanz. * Fehlende oder willkürliche Bejahung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, insbesondere hinsichtlich des Vortatenerfordernisses, der Schwere der drohenden Delikte und der Rückfallprognose. * Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und der ultima-ratio-Natur der Haft durch unzureichende Prüfung von Ersatzmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 StPO).

(Auf den Antrag, eine EMRK-Verletzung festzustellen, trat das Bundesgericht nicht ein, da kein gesondertes schutzwürdiges Interesse bestand und die Frage im Rahmen der materiellen Beurteilung der Haftentlassung ohnehin geprüft wurde.)

3. Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Zum Anhörungsrecht im Haftverlängerungs- und Beschwerdeverfahren

Der Beschwerdeführer machte geltend, er hätte persönlich angehört werden müssen, um der Vorinstanz einen unmittelbaren Eindruck für die Rückfallprognose zu vermitteln und seine Zukunftspläne darzulegen. Zudem sei die Rechtskraft eines Strafbefehls vom 3. Oktober 2025 ein neues, haftbegründendes Element, das eine Anhörung erfordert hätte.

Das Bundesgericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach im Haftverlängerungsverfahren (Art. 227 StPO) eine mündliche Verhandlung nur dann zwingend erforderlich ist, wenn wichtige, haftrelevante neue Fakten auftauchen, die einen persönlichen Eindruck des Richters vom Beschuldigten oder eine vertiefte Überprüfung erfordern (vgl. Urteile 7B_1420/2025 E. 3.3, 7B_793/2024 E. 2.3.2). Für das grundsätzlich schriftliche Beschwerdeverfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) gelte nichts anderes; ein genereller Anspruch auf mündliche Haftverhandlung bestehe nicht.

Im vorliegenden Fall stützte sich die Haftverlängerung auf dieselben ursprünglichen Haftgründe. Die Rechtskraft des Strafbefehls, die durch das Unterlassen einer Einsprache des Beschwerdeführers eintrat, sei kein "neues, wesentliches haftbegründendes Element". Sie verändere weder den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt noch führe sie zu einer Neuausrichtung der Haftgründe. Das Gericht unterschied den Fall von der Konstellation im Urteil des EGMR Cuculovic gegen Schweiz vom 19. Februar 2026, wo die Haft im Rechtsmittelverfahren auf vollständig neue, sachlich nicht zusammenhängende Gründe gestützt wurde, ohne Anhörung des Betroffenen. Der Beschwerdeführer konnte sich zu allen entscheidrelevanten Punkten schriftlich äussern. Das Bundesgericht verneinte daher eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

3.2. Zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)

Der Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Dieser Haftgrund ist restriktiv zu handhaben (BGE 150 IV 149 E. 3.1). Die Vorinstanz bejahte diesen Haftgrund hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, nicht jedoch bezüglich der versuchten Tötung oder Drohung.

  • Vortatenerfordernis: Der Beschwerdeführer rügte, seine Verurteilungen aus den Jahren 2015 und 2017 lägen zu weit zurück. Das Bundesgericht hielt fest, das Vortatenerfordernis sei erfüllt, wenn mindestens zwei gleichartige Taten rechtskräftig verurteilt wurden und diese noch im Strafregister enthalten sind (BGE 151 IV 185 E. 11; BGE 135 I 71 E. 2.11). Hier bestünden zwei einschlägige, rechtskräftige Verurteilungen sowie der rechtskräftige Strafbefehl vom 3. Oktober 2025. Die zeitliche Distanz stehe der Annahme des Vortatenerfordernisses nicht entgegen.

  • Schwere der drohenden Delikte: Der Beschwerdeführer bestritt, dass Delikte im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO drohten. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte neben der abstrakten Strafdrohung auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, insbesondere die konkrete Gefährlichkeit der Person, massgeblich sind. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist nicht auf Delikte gegen die körperliche oder sexuelle Integrität beschränkt (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Zwar begründen Betäubungsmitteldelikte mangels unmittelbarer Betroffenheit hochrangiger Individualrechtsgüter grundsätzlich keine qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO (BGE 151 IV 277 E. 2). Sie können jedoch eine einfache Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigen (BGE 146 IV 326 E. 3.2). Dem Beschwerdeführer wird eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) vorgeworfen, die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht und die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Die sichergestellte Kokainmenge von 65,98 Gramm mit hohem Reinheitsgrad (98% Cocain-Hydrochlorid) überschreitet die Schwelle für qualifizierte Fälle (ab 18 Gramm reinem Wirkstoff, BGE 150 IV 213 E. 1.4) deutlich. Das Gericht bestätigte, dass der Besitz und die mutmassliche Weitergabe solchen Kokains eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung der Sicherheit anderer darstellt, da der Vertrieb gravierende Gesundheitsrisiken für eine unbestimmte Vielzahl von Personen birgt und ein besonders gewichtiges Rechtsgut (öffentliche Gesundheit) betrifft.

  • Rückfallprognose: Der Beschwerdeführer rügte eine ungünstige Rückfallprognose und bestritt einen Drogenhandel im grossen Stil. Die Rückfallprognose ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Urteil 7B_57/2026 E. 5.3). Massgebliche Kriterien sind Häufigkeit und Intensität der Delikte, Aggravationstendenzen, persönliche Verhältnisse und gegebenenfalls psychiatrische Gutachten. Eine umgekehrte Proportionalität gilt: Je schwerer die drohenden Taten und je höher die Gefährdung, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2). Die Vorinstanz nahm eine Gesamtwürdigung vor. Sie berücksichtigte die über Jahre aktenkundige einschlägige Betäubungsmitteldelinquenz, die erneute Sicherstellung erheblicher Mengen verbotener Substanzen trotz laufender Verfahren und die Hinweise auf weitere Verkaufsanbahnungen. Daraus durfte sie willkürfrei auf eine fortbestehende Tatbereitschaft schliessen. Angesichts der erheblichen Menge hochreinen Kokains und der damit verbundenen Gesundheitsrisiken durfte die Vorinstanz die Anforderungen an die Rückfallgefahr tiefer ansetzen. Das Bundesgericht befand, die Rückfallprognose sei nicht willkürlich und die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten.

3.3. Ersatzmassnahmen und Verhältnismässigkeit

Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe Ersatzmassnahmen nicht ernsthaft geprüft und damit den ultima-ratio-Grundsatz der Untersuchungshaft verletzt. Das Bundesgericht bekräftigte, dass strafprozessuale Haft nur als ultima ratio zulässig ist und durch mildere Massnahmen ersetzt werden muss, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO).

Die Vorinstanz hatte Ersatzmassnahmen wie Meldepflichten oder Kontaktverbote ausdrücklich geprüft und als ungeeignet erachtet, der festgestellten Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Sie stützte sich dabei auf die Rückfallprognose (einschlägige Vorbelastung, erneute Betäubungsmittelsicherstellung, fortgesetzte Handelstätigkeit). Angesichts des dringenden Verdachts eines weitergehenden Betäubungsmittelhandels, insbesondere mit rund 66 Gramm Kokain hohen Reinheitsgrades, war die Annahme, der Beschwerdeführer liesse sich durch blosse Verhaltensauflagen nicht zuverlässig von weiterer Delinquenz abhalten, nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c oder Art. 237 StPO wurde verneint.

Hinsichtlich der zeitlichen Verhältnismässigkeit der Haft stellte das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer seit gut fünf Monaten in Haft war. Angesichts der ihm vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, stehe die bisherige Haftdauer noch nicht in grosser zeitlicher Nähe zur konkret zu erwartenden Strafe (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 179 E. 3.1). Hinweise auf eine schleppende Verfahrensführung fehlten. Die Untersuchungshaft sei somit auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

4. Fazit

Die Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten wurde, als unbegründet abgewiesen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde stattgegeben.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Haftgrund: Das Bundesgericht bestätigt die Annahme des Haftgrundes der einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) durch die Vorinstanz, insbesondere für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
  • Anhörungsrecht: Ein Anspruch auf eine persönliche Anhörung im Haftverlängerungs- oder Beschwerdeverfahren besteht nur ausnahmsweise bei neuen, haftrelevanten Fakten. Die Rechtskraft eines Strafbefehls ist kein solcher Sachverhalt.
  • Vortatenerfordernis: Zwei einschlägige Vorverurteilungen und ein rechtskräftiger Strafbefehl erfüllen das Vortatenerfordernis, auch wenn einzelne Verurteilungen zeitlich zurückliegen.
  • Schwere der Delikte: Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf von ca. 66g hochreinem Kokain) stellt ein schweres Delikt dar, das die Sicherheit und Gesundheit einer unbestimmten Vielzahl von Personen erheblich gefährdet.
  • Rückfallprognose: Die ungünstige Rückfallprognose der Vorinstanz, gestützt auf die einschlägige Vorbelastung, die erneute Sicherstellung erheblicher Mengen Betäubungsmittel und Hinweise auf fortgesetzten Handel, ist nicht willkürlich. Bei hoher Tatschwere werden geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr gestellt (inverse Proportionalität).
  • Ersatzmassnahmen: Ersatzmassnahmen sind angesichts der festgestellten erheblichen Wiederholungsgefahr als ungeeignet beurteilt worden und die Haft als ultima ratio verhältnismässig.
  • Zeitliche Verhältnismässigkeit: Die bisherige Haftdauer von fünf Monaten ist angesichts der drohenden Mindeststrafe von einem Jahr und dem Fehlen von Verfahrensverzögerungen nicht unverhältmässig.