Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_447/2025 vom 16. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Executive Summary

Das Urteil des Bundesgerichts (4A_447/2025) vom 16. Februar 2026 behandelt die Frage des Schuldnerverzugs im Rahmen eines Softwarelizenz- und Wartungsvertrags. Die Klägerin (B._ AG) trat vom Vertrag zurück, nachdem die Beklagte (A._ AG) den vereinbarten Produktivstart nicht einhalten konnte. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte den Rücktritt der Klägerin, was die Beklagte beim Bundesgericht anfocht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Auffassung des Obergerichts, dass der Rücktritt rechtzeitig und gerechtfertigt war, da ein antizipierter Vertragsbruch vorlag. Wesentliche Punkte waren die Beweislast und die Notwendigkeit einer unverzüglichen Rücktrittserklärung, die im gegebenen Fall als gegeben erachtet wurde.

Detaillierte Zusammenfassung 1. Sachverhalt

Die A._ AG (Beschwerdeführerin) und die B._ AG (Beschwerdegegnerin) schlossen am 22. Juni 2020 einen Vertrag zur Softwarelizenz. Der vereinbarte Produktivstart am 1. Januar 2021 wurde verpasst. Die B.__ AG kündigte in der Folge und forderte Rückzahlung des Werklohns sowie Schadenersatz aufgrund Nichterfüllung. Das Bezirksgericht Arbon gab der Klage statt, während die Widerklage der Beklagten abgewiesen wurde. Die Berufung der Beklagten wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau abgewiesen.

2. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

2.1 Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach Art. 29 Abs. 1 BGG und stellte fest, dass die Beschwerde zulässig war, da die formellen Voraussetzungen erfüllt waren, einschließlich der Streitwertgrenze.

2.2 Beweisverfügungen und deren Einhaltung

Die Beschwerdeführerin rügte, das Obergericht habe die Beweisverfügung der ersten Instanz missachtet, indem es von einer objektiven Erfüllungsgefährdung und nicht von einer endgültigen Leistungsverweigerung ausging. Das Bundesgericht stellte klar, dass das Gericht nicht an die Beweisverfügung gebunden ist, sondern die Tatsachen, in deren Zusammenhang die Beweislast verteilt ist, unabhängig anerkennen kann.

Es wurde festgestellt, dass die erste Instanz in ihrer Beweisverfügung der Klägerin die Beweislast auferlegt hatte, dass die Beklagte nicht in der Lage ist, den Vertrag fristgerecht zu erfüllen. Die Frage, die vom Obergericht behandelt wurde, war somit nicht rein rechtlicher Natur, sondern basierte auf dem vorliegenden Sachverhalt und den festgestellten Tatsachen.

2.3 Vertragsrücktritt und Antizipation

Eine zentrale Frage war der Zeitpunkt des Vertragsrücktritts durch die Klägerin und ob dieser rechtmäßig war. Gemäß Art. 107 und 108 OR kann der Gläubiger, wenn klare Anzeichen für eine Leistungsverweigerung bestehen, von einer Ansetzung einer Nachfrist absehen. Das Obergericht ging davon aus, dass die Klägerin aufgrund des Verhaltens der Beklagten und der unklaren Kommunikation zur Erstellung der Software davon ausgehen durfte, dass keine rechtzeitige Erfüllung möglich war.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz korrekt anerkannte, dass die Klägerin berechtigt war, anzunehmen, dass ein antizipierter Vertragsbruch vorlag. Die Klägerin war aufgrund der Mangelauskunft in der Kommunikation der Beklagten berechtigt, den Rücktritt am 29. März 2021 zu erklären, da sie auf den vorhergehenden Nachfristen keine hilfreiche Rückmeldung erhielt.

3. Fazit

Das Bundesgericht bekräftigte die Entscheidung des Obergerichts und stellte fest, dass die Rücktrittserklärung der Klägerin rechtzeitig und gerechtfertigt war. Der Rücktritt war nicht als verspätet zu betrachten, insbesondere da die Umstände, die dies rechtfertigten, zur Zeit des Rücktritts noch andauerten. Ferner wurde festgestellt, dass die Beweislast und die fehlerhafte Kommunikation durch die Beklagte wesentliche Beeinflussungen für die Entscheidung waren. Schlussendlich wurde die Beschwerde der A.__ AG abgewiesen, und sie war zur Zahlung der Kosten verpflichtet.

Schlussfolgerung

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Beweisführung im Falle von Schuldnerverzug und der Antizipation von Vertragsbrüchen. Es erweitert das Verständnis darüber, wie eine mangelhafte Kommunikation zwischen Vertragsparteien zur rechtzeitigen Kündigung führen kann und dass die Regeln über den vorzeitigen Rücktritt Anwendung finden können, wenn Zweifel an der Vertragsersfüllung bestehen.