Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_568/2025 vom 19. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Executive Summary: Das schweizerische Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 19. März 2026 (4A_568/2025) die Verantwortlichkeit des Anwalts B._ für eine angebliche Berufspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Immobilienverkaufsvermittlungsangelegenheit verneint. Es wurde festgestellt, dass der Notar C._, dessen Handlungen die Grundlage des Anspruchs bildeten, keinen Anspruch auf Deckung gegenüber seiner Versicherung G.__ hatte, da die entsprechenden Schadenersatzansprüche in einem Zeitraum entstanden, der von der Versicherungspolice nicht abgedeckt war. Der Gerichtshof argumentierte, dass die Bedingungen der Versicherung klar darauf hinwiesen, dass Schäden, die vor dem Inkrafttreten der Police aufgetreten waren, nicht abgedeckt seien.

Detaillierte Zusammenfassung:

Fakten: Im November 1988 kam es zur Immobilienveräußertung zwischen D._ und A._, die durch den Notar C._ beurkundet wurde. A._ hatte seine finanzielle Verpflichtung durch einen Baukredit, der mit Hypotheken abgesichert war, und setzte auf die Rückzahlung jenes Kredits durch die Verkäuferin. Diese zahlte allerdings nie zurück. Ein Anwalt stellte A._ nachträglich fest, dass die Verkaufsbedingungen irreführend waren, was letztlich zu einem Gerichtsurteil führte, das C._ zur Zahlung von 1'944'223.90 CHF an A.__ verurteilte.

C._ hatte während seiner beruflichen Tätigkeit zwei Versicherungspolicen abgeschlossen, die in ihren Bestimmungen unterschiedliche Deckungsumfänge für vor und nach der Vertragsunterzeichnung vorsahen. Nach dem Tod des Notars und der darauf folgenden Liquidation der Nachlassforderungen stellte A._ einen Zustand fest, aufgrund dessen er doch noch einen ergänzenden Anspruch gegen die Versicherung geltend machen wollte.

Rechtsfragen: Das Bundesgericht wurde mit der Frage konfrontiert, ob B._ (der Anwalt des A._) für die Nichterhebung des Anspruchs gegen die Versicherung haftbar gemacht werden könnte. Dies hing entscheidend davon ab, ob C.__ überhaupt Ansprüche gegen die Versicherung gehabt hätte.

  1. Interpretation der Versicherungsbedingungen: Das Gericht stiess bei seiner Entscheidung auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (LCA) und stellte fest, dass der Umfang der Versicherung klar und deutlich festgelegt war. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass die Versicherung keinen Schutz für Ereignisse bot, die vor Inkrafttreten der ersten Police aufgetreten waren (also vor dem 1. November 1989).

  2. Rolle der Gültigkeitsklauseln der Versicherung: Das Gericht stellte klar, dass spezifische Bedingungen in einer Police die allgemeinen Bedingungen deutlich überlagern und präzisieren, was die Deckung betrifft. Die spezifische Klausel (46701) der zweiten Police, die den Versicherungszeitraum nach der Pensionierung verlängerter, stellte klar, dass Schäden, die während der Existenz der ersten Police aufgetreten waren, ebenfalls nicht später gedeckt seien.

  3. Fehlende Ansprüche des Notars: In Anbetracht dieser Bedingungen kam das Gericht zu dem Schluss, dass die von A._ geltend gemachten Ansprüche auf einer Grundlage beruhten, die nicht abgedeckt war. C._ hätte folglich keine Ansprüche gegen G._ gehabt, was auch bedeutete, dass B._ nicht für seine angebliche unterlassene Handlung, den Anspruch zu erheben, verantwortlich gemacht werden konnte.

  4. Relevante Präzedenzfälle: Das Bundesgericht bezog sich auf frühere Entscheidungen und allgemeine Prinzipien der Auslegung von Vertragsbedingungen, um zu betonen, dass, wenn die Gemeinsame Absicht der Vertragsparteien nicht klar sei, dieselbe nach dem objektiven Empfundenen der Klauseln interpretiert werde. Dies sei besonders relevant für Versicherungsverträge.

Entscheidung: Das Bundesgericht wies den Rekurs von A._ ab und stellte fest, dass die Frage nach der Deckung durch die Versicherung nicht gegeben war. Damit wurde sowohl die erstinstanzliche als auch die höfische Entscheidung bestätigt, wonach kein Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt B._ bestand.

Abschließend muss A.__ die Gerichtskosten sowie die der Gegenpartei auferlegten Kosten tragen.