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Executive Summary:
Das Urteil des Bundesgerichts (1C_221/2025) vom 18. März 2026 behandelt den Antrag auf frühzeitige Pensionierung einer Mitarbeiterin der Chronologie AG, die aufgrund einer Umstrukturierung ihres Arbeitsplatzes an einen Arbeitsplatz versetzt wurde. Die Kernthemen des Urteils sind das Recht auf frühe Pensionierung unter den Bedingungen einer Umstrukturierung gemäß den Bestimmungen der OPers (Ordonnance sur le personnel de la Confédération) sowie die rechtlichen Anforderungen an die Berufungsinstanzen. Das Gericht befürwortet die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts (TAF) und stellt fest, dass die Recurrierin die Anforderungen an die frühzeitige Pensionierung nicht erfüllt hat, insbesondere, weil sie einem angemessenen Arbeitsplatz abgelehnt hat. Darüber hinaus wird das Recht auf rechtliches Gehör nicht verletzt, und die Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags der Recurrierin wird als ausreichend erachtet.
Detaillierte Zusammenfassung:
Sachverhalt: Die Recurrierin, die seit 1999 bei der Chronologie AG (OFCOM) in verschiedenen Funktionen arbeitet, wurde im Zuge einer Umstrukturierung über den Wegfall ihrer Stelle informiert. In der Folge war sie bis zum 2. Januar 2024 arbeitsunfähig. Es wurde ein Abkommen unterzeichnet, das die Bemühungen um eine anderweitige, zumutbare Anstellung umreißte. Obwohl eine frühzeitige Pensionierung angeboten wurde, gab die Recurrierin an, dass sie zur Annahme eines neuen Angebots nicht bereit sei aufgrund zuvor erlebter Konflikte mit Vorgesetzten und gesundheitlicher Überlegungen.
Prozessverlauf: Der TAF prüfte den Fall und entschied, dass ein Denied Justice (angenommene Verweigerung einer Entscheidung durch OFCOM) vorlag, aber wies den Antrag auf frühzeitige Pensionierung ab, da die Recurrierin die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllte. Sie legte daraufhin Berufung beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag auf Rücküberweisung zur Prüfung ihres Anspruchs auf eine pensionierte Vorzeit.
Rechtliche Prüfung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des TAF und wies die Berufung zurück aus mehreren Gründen:
Eingeschränkte Tatsachenfeststellung: Das Gericht bekräftigte, dass es grundsätzlich an die vom TAF festgestellten Tatsachen gebunden ist, sofern diese nicht als willkürlich oder rechtswidrig gelten. Die Ausführungen der Recurrierin, die Tatsachen in mehr als sechs Seiten darlegte, wurden als unzulässig für das Verfahren angesehen.
Recht auf Gehör: Die Recurrierin machte geltend, dass die Entscheidung des TAF ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, indem es dessen Entscheidung selbst traf, anstatt die Angelegenheit zurück an OFCOM zu verweisen. Das Bundesgericht stellte fest, dass das TAF, basierend auf dem vorliegenden Schriftverkehr und den Argumenten der Parteien, befugt war, die Entscheidung selbst zu treffen, und dass das Gericht nicht gegen den Grundsatz einer doppelten Instanz verstieß, da die Recurrierin genügend Gelegenheit hatte, ihre Argumente vorzubringen.
Voraussetzungen für eine frühzeitige Pensionierung: Das Gericht stellte fest, dass die Recurrierin nicht alle Kriterien gemäß Art. 105a OPers erfüllte. Insbesondere wurde festgestellt, dass sie einen zumutbaren Arbeitsplatz abgelehnt habe (Position als Enquêtrice bei OFCOM), was ein essentielles Kriterium für die Beantragung einer vorzeitigen Pension sei. Der TAF hatte auch festgestellt, dass die Recurrierin über die erforderlichen Qualifikationen und Sprachkenntnisse für die Position verfügte, was die Annahme ihrer Weigerung, das Angebot anzunehmen, in Frage stellte.
Beweisführung und Gleichbehandlungsgrundsatz: Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz behauptete die Recurrierin, eine Kollegin hätte eine ähnliche Pensionierung erhalten. Das Gericht wies diese Behauptung als unbegründet zurück, da die Umstände der Kollegin nicht vergleichbar waren. In diesem Zusammenhang wurde auch der Beweisoffenbarung des TAF als rechtmäßig erachtet, da eine Vernehmung der Kollegin für den Fall als nicht entscheidungsrelevant erachtet wurde.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies den Rekurs zurück und stellte fest, dass die Vorinstanz korrekt entschieden hatte, und verhängte die Gerichtskosten (3.000 CHF) zu Lasten der Recurrierin.
Dieses Urteil bekräftigt die strengen Anforderungen an eine vorzeitige Pensionierung im öffentlichen Dienst und unterstreicht die Entscheidungsautonomie der Verwaltungsgerichte, sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen und Verfahrensrechte gewahrt sind.