Leitartikel · Völkerstrafrecht · Rückwirkungsverbot
Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Art. 264a StGB gilt nicht für Taten vor 2011
Das Bundesgericht hat in Fünferbesetzung entschieden, dass Art. 264a StGB nicht auf Taten angewendet werden darf, die vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2011 begangen wurden (6B_254/2024). Betroffen ist ein früherer hoher Angehöriger der ULIMO, den die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts 2023 für Taten im ersten liberianischen Bürgerkrieg (1993 bis 1995) wegen Verletzung kriegsrechtlicher Bestimmungen und wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt hatte. Den Schuldspruch wegen Kriegsverbrechen und die Freiheitsstrafe von 20 Jahren bestätigt das Bundesgericht; vom Vorwurf der Verbrechen gegen die Menschlichkeit spricht es den Beschwerdeführer frei. Weil die Strafe bereits das gesetzliche Höchstmass erreicht, ändert sich an der Sanktion nichts. Das Urteil ist zur Publikation vorgesehen.
Die Begründung
Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass das schweizerische Recht zur Tatzeit keine Norm kannte, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit als solche unter Strafe stellte (E. 5.3.3.1). Einzelne Tatvarianten waren zwar als Tötung oder Vergewaltigung strafbar, doch das kontextuelle Merkmal des ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung war dem damaligen Recht fremd; Art. 264a StGB ist deshalb eine neue Strafnorm und keine blosse Neufassung bestehenden Rechts (E. 5.3.3.3). Eine Anwendung als milderes Recht nach Art. 2 Abs. 2 StGB scheidet aus.
Den Kern bildet die Abgrenzung zu Art. 101 Abs. 3 StGB. Diese Bestimmung erklärt Verbrechen gegen die Menschlichkeit für unverjährbar, wenn die Strafverfolgung beim Inkrafttreten der Änderung von 2010 nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Die Vorinstanz hatte daraus abgeleitet, dass nicht verjährte Taten vor 2011 nach Art. 264a StGB beurteilt werden können. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass Art. 101 StGB nur die Verjährung regelt und keine Grundlage für die Rückwirkung der Strafnorm selbst bildet. Eine besondere Übergangsbestimmung, die eine Rückwirkung anordnen würde, hat der Gesetzgeber nicht erlassen.
Auch das Völkergewohnheitsrecht hilft nach dem Urteil nicht weiter. Das Bundesgericht anerkennt, dass das Verbot von Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Tatzeit gewohnheitsrechtlich galt. Es unterscheidet aber zwischen der Legalität des Verbots und der Legalität der Definition: Die Definition, vor allem die Kontextelemente, sei vor dem Römer Statut uneinheitlich und unbestimmt gewesen und habe keine Strafdrohung enthalten (E. 5.3.3.5). Nach Art. 1 StGB kann Gewohnheitsrecht ohnehin nie alleinige Grundlage einer Verurteilung sein. Dass Art. 7 EMRK ungeschriebenes Völkerrecht als «Recht» anerkennt, ändert daran nichts, weil die Konvention nur einen Mindeststandard setzt.
Die Gegenposition
Das Bundesstrafgericht hatte die Frage anders beantwortet. Seine Beschwerdekammer sah in Art. 101 Abs. 3 StGB eine beschränkte Rückwirkung der Unverjährbarkeitsregeln für Taten, die beim Inkrafttreten nicht verjährt waren; die Verjährung sei kein Merkmal der Strafbarkeit (BStGer TPF 2021 210 vom 25. Januar 2019, E. 2.1.3). Die Strafkammer schloss sich im Gambia-Verfahren der Lehrmeinung an, wonach die Anwendung von Art. 264a StGB auf vor 2011 begangene und 2011 nicht verjährte Taten weder das Legalitätsprinzip noch das Rückwirkungsverbot verletzt. Sie begründete dies damit, dass das Rückwirkungsverbot nicht die Funktion habe, völkerrechtswidrigen Machtmissbrauch abzuschirmen, und dass Erwartungen an die Länge von Verjährungsfristen bei schwersten Straftaten keinen Schutz verdienten (BStGer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024, E. 1.2.2.6 f.). In ihrer stärksten Form lautet diese Position: Die einzelnen Handlungen, Tötungen und Vergewaltigungen, waren zur Tatzeit überall strafbar; niemand durfte darauf vertrauen, sie blieben folgenlos.
Würdigung
Das Urteil überzeugt in der Methode. Die Argumente des Bundesstrafgerichts betreffen die Verjährung, also die Frage, wie lange eine strafbare Tat verfolgt werden kann. Sie beantworten nicht, ob die Tat zur Tatzeit unter der angewendeten Norm strafbar war. Das Bundesgericht hält beide Fragen auseinander, und das entspricht Art. 2 Abs. 1 StGB. Der Hinweis auf die Strafbarkeit der einzelnen Handlungen trägt die Verurteilung nach Art. 264a StGB nicht, weil diese Norm gerade das Kontextelement hinzufügt, das den Unrechtsgehalt und die schweizerische Zuständigkeit begründet.
Eine Frage stellt sich nach dem Urteil allerdings deutlicher als zuvor: Welcher Anwendungsbereich bleibt Art. 101 Abs. 3 Satz 2 StGB? Die Bestimmung knüpft an Taten an, deren Verfolgung beim Inkrafttreten der Änderung von 2010 «nach bisherigem Recht» noch nicht verjährt war, setzt also Fälle aus der Zeit vor 2011 voraus. Wenn Art. 264a StGB auf diese Taten nicht anwendbar ist, bleibt offen, worauf sich die Übergangsregel noch beziehen kann.
Folgen für andere Verfahren
Im vorliegenden Fall blieb die Verurteilung wegen Kriegsverbrechen bestehen; das Bundesgericht betont, dass von Straflosigkeit keine Rede sein könne (E. 5.3.3.2). Für Taten vor 2011, die nicht in einem bewaffneten Konflikt begangen wurden, steht dieser Weg aber nicht offen. Den Rückgriff auf das gewöhnliche Strafrecht hält das Bundesgericht ebenfalls für schwierig: Für Taten von Ausländern gegen Ausländer im Ausland seien die Voraussetzungen der Art. 3 bis 7 StGB nur unter strengen Bedingungen erfüllt, und es scheine nicht, dass sie hier gegeben wären (E. 5.3.3.3).
Das betrifft namentlich das Verfahren gegen einen früheren gambischen Innenminister. Die vorgeworfenen Taten reichen nach Medienberichten von Januar 2000 bis September 2016 (SRF; nau.ch), also grösstenteils vor dem Inkrafttreten von Art. 264a StGB. Die Strafkammer hatte sich dort der Rückwirkungslehre angeschlossen, die das Bundesgericht nun verwirft; die Berufungsverhandlung begann im März 2026. Ein Urteil der Berufungskammer liess sich in den für diese Ausgabe abgerufenen Quellen nicht finden. Für Taten vor 2011 ist die Rechtsfrage mit 6B_254/2024 jedenfalls höchstrichterlich entschieden.
Das Urteil ist schliesslich vom ersten Leitentscheid zu Art. 264a StGB abzugrenzen. BGE 143 IV 316 betraf eine Haftprüfung und legte den Tatbestand dar, ohne über die Rückwirkung zu entscheiden. 6B_254/2024 ist das erste Sachurteil zu dieser Frage.
Besprochen: 6B_254/2024