Leitartikel · Strafprozessrecht · DNA-Profile
Die Genfer DNA-Praxis vor Bundesgericht
Seit dem Frühjahr 2026 hat die II. strafrechtliche Abteilung eine Reihe von Beschwerden gegen Anordnungen der Genfer Staatsanwaltschaft entschieden, die «Erstellung» eines DNA-Profils zu verfügen. Die Fälle gleichen sich: Beschuldigt sind meist ausländische Personen ohne Aufenthaltsrecht, die in Genf wegen illegalen Aufenthalts, Missachtung eines Rayonverbots oder kleiner Kokainmengen festgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft ordnet bei der Festnahme an, das DNA-Profil zu erstellen, um allfällige weitere, noch unbekannte Betäubungsmitteldelikte aufzuklären. Die Chambre pénale de recours der Cour de justice bestätigte diese Anordnungen in den hier besprochenen Fällen. In 7B_642/2025 und 7B_942/2025 betraf es je drei Anordnungen gegen dieselbe Person innert weniger Monate.
Der rechtliche Rahmen
Grundlage ist Art. 255 Abs. 1bis StPO, in Kraft seit 1. Januar 2024: «Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.» Die Bestimmung dient der Aufklärung vergangener Taten (repressive Massnahme); die Erfassung im Hinblick auf künftige Taten regelt Art. 257 StPO und ist dem urteilenden Gericht vorbehalten. Beide Normen kodifizieren die frühere Rechtsprechung, nach der DNA-Profile nicht systematisch von allen Beschuldigten erstellt werden dürfen (BGE 145 IV 263).
Probenahme und Profil greifen in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) ein. Sie brauchen deshalb eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und müssen verhältnismässig sein (Art. 36 BV, Art. 197 Abs. 1 StPO). Die Speicherung und Löschung im Informationssystem CODIS richtet sich über Art. 259 StPO nach dem DNA-Profil-Gesetz. Dessen Art. 16 sieht seit 1. August 2023 Löschfristen von 5 bis 40 Jahren je nach Sanktion vor, die ab Rechtskraft des Urteils laufen; bei einem Freispruch wird das Profil gelöscht, bei einer Einstellung ein Jahr danach (7B_139/2026 E. 5.1.3).
Wichtig für die Genfer Fälle ist ein technisches Detail: Jedes Profil ist über eine Prozesskontrollnummer (PCN) mit einem Verfahren verknüpft. Ist das Profil schon gespeichert, wird es bei einer neuen Anordnung nicht neu erstellt, sondern unter einer weiteren PCN «nacherfasst». Weil ein Profil mit mehreren PCN so lange gespeichert bleibt, bis die späteste Löschfrist abgelaufen ist, kann die Nacherfassung die Speicherdauer verlängern. Das Bundesgericht wertet deshalb auch die blosse Nacherfassung als eigenen Grundrechtseingriff (7B_139/2026 E. 4.3 und 5.2).
Zwei getrennte Prüfungen
Aus den Urteilen ergibt sich ein Prüfprogramm in zwei Schritten. Erstens braucht es konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte, dass die Person weitere Delikte von gewisser Schwere begangen haben könnte. Daran scheiterten die Anordnungen in 7B_948/2025 und 7B_942/2025: Rund acht Jahre alte Betäubungsmittelvorstrafen, die Kontrolle in einem für Drogenhandel bekannten Quartier und fehlende Angaben zum Einkommen genügten nicht, weder einzeln noch zusammen. In 7B_642/2025 dagegen war der Beschwerdeführer zwischen März und August 2025 viermal am selben Umschlagplatz angetroffen worden, mehrfach mit Kokain und unerklärtem Bargeld; das reichte.
Zweitens muss, wenn bereits ein Profil gespeichert ist, gerade die erneute Anordnung erforderlich sein. Hier setzt der zur Publikation vorgesehene Fünferentscheid 7B_139/2026 an. Die Beurteilung der Erforderlichkeit hat sich daran zu messen, wie lange das Profil ohnehin schon gespeichert bleibt. Das Profil des Beschwerdeführers war bis mindestens 2044 gespeichert, die in Frage stehenden Betäubungsmitteldelikte verjähren nach zehn oder fünfzehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b und c StGB). Die Strafbehörden konnten das gespeicherte Profil für jeden Abgleich verwenden; eine Verlängerung der Löschfrist brachte keinen erkennbaren Aufklärungsgewinn, wohl aber einen weiteren Eingriff. Die Anordnungen waren unverhältnismässig (E. 5.5).
Was die Vorinstanz falsch gemacht hat
Die Beschwerdekammer ging in 7B_139/2026 davon aus, es genüge, dass die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1bis StPO erneut erfüllt seien; ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe auch dann, wenn das Profil schon mehrfach erstellt worden sei und erst in vielen Jahren gelöscht werde (E. 5.4). Die Staatsanwaltschaft hatte vor Bundesgericht selbst angegeben, die Anordnungen dienten allein der Verlängerung der Aufbewahrungsdauer (E. 4.3). Damit fehlte die eigenständige Prüfung der Erforderlichkeit, die das Bundesgericht verlangt.
In den Urteilen vom 14. Oktober 2026, 7B_1197/2025, 7B_1056/2025 und dem heute aufgeschalteten 7B_936/2025, wiederholt sich derselbe Mangel in prozessualer Form: Die Vorinstanz gab die Rüge wieder, das Profil sei schon gespeichert, stellte aber nicht fest, ob das zutraf und welche Löschfrist lief. Ohne diese Tatsachen lässt sich die Verhältnismässigkeit nicht prüfen; das Bundesgericht hob die Entscheide nach Art. 112 Abs. 3 BGG auf und wies die Sachen zurück.
Nicht beanstandet hat das Bundesgericht dagegen, dass die Beschwerdekammer die Weisung A.5 des Genfer Generalstaatsanwalts heranzog: Sie bindet die Gerichte nicht, durfte aber zur Veranschaulichung beigezogen werden (7B_642/2025 E. 4.5.6).
Besprochen: 7B_139/2026, 7B_642/2025, 7B_936/2025, 7B_1197/2025, 7B_1056/2025, 7B_942/2025, 7B_948/2025