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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  VD Tribunal cantonal  ·  680  ·  vom 25.08.2026

Gefängnisarzt verstösst nicht gegen Arztgeheimnis bei Kritik an Expertise

Tribunal cantonal VD, CREP, 680 vom 25. August 2026 — Verletzung des Berufsgeheimnisses durch Gefängnisarzt

Rechtsgebiet: Strafrecht (Berufsgeheimnis / Amtsgeheimnis) · Gericht: Tribunal cantonal VD, Chambre des recours pénale (CREP) · Besetzung: 3 Richter/innen (Präsidentin Elkaim, Richterin Gauron-Carlin, Richter Maytain) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, Nichtanhandnahmeverfügung bestätigt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein internierter Straftäter erstattet gegen den Gefängnisarzt Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) und des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), weil dieser in einem Gutachten an die Vollzugsbehörde unter anderem die fehlende Therapiebereitschaft und die methodische Mangelhaftigkeit einer früheren Expertise kritisiert hatte.
  • Entscheidung: Die Chambre des recours pénale bestätigt die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft: Die beanstandeten Äusserungen des Arztes enthielten keinen «Fakt» im Sinne von Art. 321 StGB, sondern Meinungen und Beurteilungen, die vom Geheimnisschutz nicht erfasst sind; die Mitteilung über das Fehlen einer laufenden Behandlung war durch kantonales Vollzugsrecht gedeckt.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Abgrenzung zwischen geheimnispflichtigen Tatsachen und nicht geschützten Meinungsäusserungen im Strafvollzugskontext und bestätigt, dass die Informationsaustauschpflicht im Rahmen des koordinierten Vollzugs (PLESORR) der Strafverfolgung wegen Amtsgeheimnisverletzung entgegensteht.

Sachverhalt

C.________ ist ein doppelt verurteilter Schwerstraftäter, der seit 2000 wegen Mordes, sexueller Nötigung und Vergewaltigung in Haft sitzt. Nach einer zweiten Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Internierung (Urteil des Tribunal criminel de la Broye et du Nord vaudois vom 24. März 2016, bestätigt durch das Bundesgericht am 5. Februar 2019, 6B_94/2019) befindet er sich in einem Vollzug mit erhöhter Sicherheit (SITRAK II). Im Rahmen eines Verfahrens zur Bestimmung seines künftigen Vollzugsorts ersuchte das Office de l'exécution des peines (OEP) am 17. März 2025 den Service médical des EPO (dem SMPP/CHUV angegliedert) um Stellungnahme zur Frage eines allfälligen Transfers in die geschlossene Einrichtung M.________.

Der Dr. Y.________ antwortete am 20. Mai 2025 in einem Schreiben an das OEP. Darin hielt er fest, dass C.________ derzeit keine Behandlung in Anspruch nehme und keine entsprechende Nachfrage gestellt habe. Ausserdem äusserte er scharfe Kritik an der letzten psychiatrischen Expertise vom 9. Dezember 2023, die er als «intrinsèquement défaillante» bezeichnete — die Empfehlungen erschienen ihm «peu étayées et difficiles à mettre en œuvre». Das OEP entfernte den Bericht nachträglich aus dem Dossier, da C.________ den Arzt nicht vom Arztgeheimnis entbunden hatte.

Am 18. August 2025 erstattete C.________ Strafanzeige gegen Dr. Y.________ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) und des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 6. Januar 2026 die Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Erwägungen

Zulässigkeit und Massstab der Nichtanhandnahme

Die Kammer prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 StPO. Die Beschwerde ist fristgerecht, durch die beschwerdeberechtigte Privatklägerschaft (Art. 382 Abs. 1 StPO) und formrichtig eingereicht.

Sachlich wendet die Kammer den Grundsatz in dubio pro duriore an, der aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) abgeleitet wird und besagt, dass eine Nichtanhandnahme nur zu verfügen ist, wenn eine Verurteilung von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Besteht eine Verurteilung als wahrscheinlicher als ein Freispruch oder sind die Wahrscheinlichkeiten ausgeglichen — besonders bei schweren Delikten —, muss das Verfahren weitergeführt werden (BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 7B_115/2023 E. 4.1).

Art. 310 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b. Verfahrenshindernisse bestehen; c. aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.»

Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB)

Die Kammer legt dar, dass das Arztgeheimnis aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK) abgeleitet wird und drei Schutzfunktionen erfüllt: Schutz der geheimen Sphäre des Patienten, Schutz der besonderen Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient sowie Schutz der öffentlichen Gesundheit, indem der Patient sich ohne Vorbehalt dem Arzt anvertrauen kann (BGE 147 I 354 E. 3.2; BGE 147 IV 27 E. 4.6; BGE 141 IV 77 E. 4.4; 2C_37/2018 E. 6.2.3).

Art. 321 Abs. 1 StGB (SR 311.0)«Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar.»

Zentral für den Entscheid ist die dogmatische Abgrenzung zwischen «Fakt» und «Meinung/Appreciation». Die Kammer folgt der Lehre (Chappuis/Barth, Commentaire romand, CP II, 2. Aufl. 2025, N. 28 zu Art. 321 StGB; Oberholzer, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 321 StGB), wonach das Geheimnis zwei Voraussetzungen erfüllen muss: Erstens muss es sich um einen Faktum handeln — nicht um eine Meinung oder Bewertung —, der in einem Bezug zur beruflichen Tätigkeit steht. Zweitens darf der Fakt nicht bereits bekannt sein. Zum Arztgeheimnis gehören Anamnesen, Untersuchungsergebnisse, Diagnosen, therapeutische Massnahmen, Prognosen sowie körperliche oder psychische Besonderheiten.

Erste Rüge — Mitteilung über fehlende Behandlung: Der Beschwerdeführer rügt, der Arzt hätte vor der Offenbarung, dass keine laufende Behandlung stattfinde und keine entsprechende Nachfrage vorliege, sein Einverständnis einholen müssen. Die Kammer verweist auf Art. 33f Abs. 1 und 2 des waadtländischen Gesetzes über den Strafvollzug (LEP, BLV 430.01): Bei gerichtlich oder vollzugsbehördlich angeordneten Behandlungen sind die beauftragten Gesundheitsfachpersonen verpflichtet, der Behörde auf Anfrage Auskunft über den Verlauf und die Einhaltung der Auflagen zu erteilen. Bei fehlendem Einverständnis des Patienten darf nur über das Bestehen und die Häufigkeit der Behandlung informiert werden. Die Kammer folgert: Da C.________ keine Behandlung in Anspruch nahm, war er streng genommen gar nicht «Patient» des Arztes. Selbst wenn eine Einholung des Einverständnisses hätte erfolgen müssen, betraf die Aussage nur Informationen, die der Arzt auch gegen den Willen des Betroffenen hätte mitteilen dürfen. Der Rüge wird nicht gefolgt.

Zweite Rüge — Diagnose und therapeutische Perspektiven: Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kritik des Arztes an der psychiatrischen Expertise und die Aussagen zu therapeutischen Perspektiven stellten ein «Diagnostik» dar und seien thus vom Arztgeheimnis erfasst. Die Kammer verneint: Im beanstandeten Bericht finde sich keinerlei therapeutische Indikation oder Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Kritik an der Expertise sei Meinung und Beurteilung — gerade keine Tatsache — und somit nicht vom Geheimnisschutz erfasst. Ein Tatbestandsmerkmal der Verletzung des Berufsgeheimnisses fehle offensichtlich.

Keine Indizwirkung der Entfernung aus dem Dossier: Dass das OEP den Bericht nachträglich aus dem Dossier entfernte, begründet keinen Tatverdacht. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht an die — im Übrigen unbegründete — Beurteilung einer Verwaltungsbehörde gebunden.

Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB)

Art. 320 Abs. 1 StGB (SR 311.0)«Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar.»

Die Kammer wendet die gleiche Dogmatik an: Auch Art. 320 StGB erfasst nur die Offenbarung eines Faktums, nicht einer bloßen Meinung (Verniory, Commentaire romand, CP II, 2. Aufl. 2025, N. 15 zu Art. 320 StGB; Dupuis et al., Petit commentaire, 2. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 320 StGB). Dr. Y.________ habe lediglich seine Meinung zu den Mängeln der Expertise geäussert und kein ihm anvertrautes Geheimnis offenbart.

Selbst wenn man die Meinung als geheimnispflichtig qualifizierte, hätte der Arzt rechtmässig gehandelt (Art. 14 StGB — rechtmässiges Verhalten): Gemäss Art. 19 PLESORR (Règlement concordataire vom 2. November 2023) sind die am Vollzug beteiligten Stellen verpflichtet, transparent zusammenzuarbeiten und alle für ihre Arbeit benötigten Informationen auszutauschen. Der Arzt habe nicht von sich aus gehandelt, sondern auf ausdrückliches Begehren des OEP, was im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Auskunftsverfahrens (Art. 29 Abs. 1 lit. d LPA-VD) zulässig sei. Es sei kein Grund ersichtlich, der es dem Arzt ermöglicht hätte, sich der Auskunftspflicht zu entziehen (Art. 31 Abs. 2 LPA-VD).

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 StPO)

Art. 136 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: a. der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; b. dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.»

Der Beschwerdeführer beruft sich auf 1B_355/2012 E. 5.1 und 5.2, wonach eine geschädigte Person unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV beanspruchen kann, auch wenn sie keine Zivilansprüche geltend machen kann. Die Kammer hält dagegen, dass diese Rechtsprechung seit dem Inkrafttreten der StPO-Revision am 1. Januar 2024 überholt sei: Der neue Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO gewährt die unentgeltliche Rechtspflege dem Opfer zur Durchsetzung seiner Strafklage — jedoch kann der Beschwerdeführer nicht als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO gelten, da ihm keine unmittelbare Beeinträchtigung seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität zugefügt wurde. Mangels Zivilansprüchen (vgl. Art. 5 LRECA, BLV 170.11) und mangels Opferstatus ist die unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Hinzu kommt, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war (7B_541/2024 E. 2.2; 7B_666/2023 E. 4.1.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bewegt sich durchgehend auf der Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass das Arztgeheimnis nur Tatsachen schützt, die in Bezug zur ärztlichen Tätigkeit stehen, und dass Meinungen, Wertungen und Beurteilungen nicht vom Geheimnisschutz erfasst werden (BGE 147 I 354 E. 3.2; BGE 147 IV 27 E. 4.6; BGE 141 IV 77 E. 4.4). Die Kammer wendet diese Dogmatik konsequent an: Die Kritik des Arztes an der psychiatrischen Expertise ist keine Tatsache, sondern eine berufliche Bewertung, die den Schutzbereich von Art. 321 StGB nicht berührt.

Besonders praxisrelevant ist die Konstellation, dass der Arzt nicht von sich aus gehandelt hat, sondern auf ausdrückliches Ersuchen der Vollzugsbehörde. Die Kammer stützt sich dabei auf den koordinierten Informationsaustausch im Rahmen von PLESORR (Art. 19) und das verwaltungsrechtliche Auskunftsverfahren (Art. 29 Abs. 1 lit. d, Art. 31 Abs. 2 LPA-VD). Dies entspricht der Tendenz des Bundesgerichts, dass gesetzliche Mitwirkungs- und Auskunftspflichten den Geheimnisschutz einschränken können (vgl. Art. 321 Abs. 3 StGB, der eidgenössische und kantonale Melde- und Mitwirkungsrechte ausdrücklich vorbehalten). Ein vergleichbarer Fall aus Genf (A/2907/2024 vom 24. Juni 2025) behandelt die teilweise Entbindung vom Arztgeheimnis eines Gefängnisarztes gegenüber dem Vollzugsamt und bestätigt, dass die Mehrheitslehre den Gefängnisarzt dem Berufsgeheimnis unterstellt — aber eben auch die gesetzlichen Auskunftsrechte im Vollzugskontext anerkennt.

Zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege präzisiert der Entscheid eine wichtige Folge der StPO-Revision 2024: Die früher unter Art. 29 Abs. 3 BV direkt gewährte unentgeltliche Rechtspflege für Geschädigte ohne Zivilansprüche (1B_355/2012) ist nun in Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO kodifiziert, setzt aber den Opferstatus nach Art. 116 Abs. 1 StPO voraus. Ein Straftäter, der als Privatkläger gegen einen Arzt auftritt, ohne Opfer einer Straftat gegen seine Integrität zu sein, fällt nicht darunter. Diese Einordnung entspricht der Systematik der Revision, wie sie im Kommentar zu Art. 136 StPO dargestellt wird: lit. b wurde geschaffen, um die bisherige Verfassungsrechtsprechung zu kodifizieren, ist aber an den Opferbegriff geknüpft.

Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist grundsätzlich möglich (Art. 78 BGG, Frist 30 Tage). Die find_appeal_chain-Recherche hat keine nachgeordneten Instanzen zutage gefördert, was darauf hindeutet, dass der Entscheid noch nicht weitergezogen wurde oder wurde.

Fazit

Der Entscheid ist dogmatisch sauber und pragmatisch. Er bestätigt, dass der Geheimnisschutz des Art. 321 StGB nur Tatsachen erfasst und nicht dazu dient, berufliche Bewertungen oder Meinungen zu sanktionieren — auch nicht im sensiblen Kontext des Strafvollzugs mit gefährlichen Straftätern. Gleichzeitig verdeutlicht er, dass die gesetzlich vorgeschriebene Zusammenarbeit im Strafvollzug (PLESORR, LEP) den Ärzten einen Rechtfertigungsgrund (Art. 14 StGB) bietet, wenn sie auf behördliche Auskunftsersuchen hin Stellung nehmen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Gefängnisärzte bei der Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber Vollzugsbehörden nicht mit Strafanzeigen wegen Geheimnisverletzung überzogen werden können, solange sie Tatsachen mitteilen, die vom Auskunftsrecht gedeckt sind, und keine eigentlichen medizinischen Diagnosen offenbaren.