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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  FR Kantonsgericht  ·  501 2026 43  ·  vom 24.08.2026

Einziehung und Geschädigtenentschädigung bei Ponzi-Scheme nach BGer-Rückweisung

501 2026 43 — Einziehung und Geschädigtengut im Ponzi-System: proportionale Zuteilung auch bei echtes Surrogat

Rechtsgebiet: Strafrecht (Vermögensabschöpfung) · Gericht: Kantonsgericht Freiburg, Cour d'appel pénal · Besetzung: Präsident Michel Favre, Richterin Dina Beti, Ersatzrichterin Sonia Bulliard Grosset, Gerichtsschreiberin Marielle Dumas · Verfahrensergebnis: Berufung teilweise gutgeheissen; CHF 150'000 zusätzlich eingezogen, proportionale Zuteilung (99 % / 1 %) bestätigt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Nach Rückweisung durch das Bundesgericht (BGer 7B_109/2023 vom 3. März 2026) hatte das Kantonsgericht Freiburg über die Einziehung von CHF 150'000 aus dem Verkaufserlös eines Chalets sowie über dessen Zuteilung an die Geschädigten zu befinden. Der Betrag stammt aus einem Ponzi-System des D.________, der zwischen 2008 und 2013 rund CHF 70 Mio. von Investoren erschlichen und teils veruntreut hatte.
  • Entscheidung: Die CHF 150'000 werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen (doppeltes echtes Surrogat: deliktische Gelder → Chaletrenovation → Verkaufserlös). Die Zuteilung erfolgt proportional (99 % an A.________ Ltd in liquidation, 1 % an B.________ und C.________) und nicht — wie von den Geschädigten B.________ und C.________ beantragt — vollständig an diejenigen Opfer, deren Herkunft der Gelder nachweisbar ist.
  • Bedeutung: Das Kantonsgericht wendet die im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts entwickelte rechtsprechende Linie konsequent an: Die Privilegierung von Geschädigten mit «paper trail» gegenüber solchen ohne solche Spurenverfolgung wird auch beim echtes Surrogat abgelehnt. Die doktrinale Auffassung, dass bei feststellbarer Herkunft die eingezogenen Werte vollständig dem bestimmten Geschädigten zuzuweisen seien, wird explizit nicht gefolgt.

Sachverhalt

D.________ betrieb von 2008 bis 2013 über die auf den Britischen Jungferninseln registrierte A.________ Ltd ein professionelles Anlagefonds-System, das sich als Ponzi-Schema erwies. Er verschaffte sich insgesamt rund CHF 70 Mio. verschiedener Investoren, indem er hohe Renditen und Kapitalgarantien versprach. Die Gelder flossen jedoch nicht in die Unterfonds von A.________ Ltd, sondern auf Konten anderer Gesellschaften des Täters, wurden zur Rückzahlung früherer Investoren (Schneeballsystem), für private Ausgaben und für riskante Immobilieninvestitionen verwendet. Die Mittel von B.________ und C.________ (CHF 700'000) flossen an F.________ SA und G.________ SA, was zu einem Nettoschaden von CHF 436'000 führte.

Das Tribinal pénal économique verurteilte D.________ am 5. Oktober 2021 wegen qualifizierten Vertrauensmissbrauchs, gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. Der Erstentscheid ordnete Einziehungen, Restitutionen und Zuteilungen an die Geschädigten an. In der Berufungsinstanz (Arrêt vom 28. März 2023, 501 2021 194) hob die Cour d'appel pénal unter anderem den Sequester auf den Verkaufserlös des Chalets von H.________ teilweise auf, restituierte CHF 150'000 an B.________ und C.________ und konfiszierte CHF 122'000.

Das Bundesgericht hiess mit BGer 7B_109/2023 vom 3. März 2026 die Beschwerde von A.________ Ltd in liquidation teilweise gut: Der Betrag von CHF 150'000 durfte nicht direkt an B.________ und C.________ restituiert werden (Art. 70 Abs. 1 am Ende StGB), obwohl Herkunft und Spurenverfolgbarkeit («paper trail») feststanden. Das Bundesgericht wies die Sache zurück, damit das Kantonsgericht die Einziehung dieses Betrags prüft und gegebenenfalls über die Zuteilung nach Art. 73 StGB entscheidet.

Erwägungen

Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids

Das Kantonsgericht prüft zunächst den Umfang seiner Kognition nach dem Rückweisungsentscheid. Gestützt auf BGE 148 I 127 E. 3.1 und BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 ist die kantonale Instanz an die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts gebunden; nur die vom Bundesgericht ausdrücklich offengelassenen Fragen dürfen neu beurteilt werden. Mit Verweis auf BGer 6B_200/2026 vom 15. Juni 2026 E. 1.5.1 bekräftigt das Gericht, dass alle vom Bundesgericht abgewiesenen Rügen rechtskräftig geworden sind und nicht erneut geprüft werden dürfen. Einzig die Frage nach der Einziehung der CHF 150'000 und deren allfälliger Zuteilung nach Art. 73 StGB sowie die Neuverteilung der Verfahrenskosten sind zu beurteilen.

Einziehung der CHF 150'000 als echtes Surrogat (Art. 70 StGB)

Das Gericht legt Art. 70 Abs. 1 StGB aus und zitiert dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Surrogationsprinzip:

Art. 70 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.»

Der Zweck von Art. 70 StGB — verhindern, dass sich Strafbares lohnt («le crime ne doit pas payer», BGE 150 IV 338 E. 2.1.1) — erfordert eine weite Auslegung des Begriffs der Vermögenswerte. Die Einziehung erfasst sowohl den direkten Tatgewinn als auch Ersatzstände (Surrogate), sofern die Transaktionskette («Papierspur», «paper trail») nachvollziehbar dokumentiert ist. Das Gericht bestätigt mit Verweis auf BGer 7B_109/2023 E. 13.1, dass dieses Prinzip sowohl beim unechtes Surrogat (Wiedereinsetzung des Tatgewinns in Werte derselben Art) als auch beim echtes Surrogat (Umsetzung in einen Gegenstand anderer Art, etwa Immobilien) gilt.

Konkret wurde festgestellt, dass die CHF 150'000 am 3. Dezember 2012 von I.________ SA an J.________ SA überwiesen und am selben Tag für die Bezahlung einer Rechnung für Zimmermannsarbeiten am Chalet von H.________ verwendet wurden. Die Renovation des Chalets stellte somit eine erste Surrogation dar (Geld → Immobilienwert); der anschliessende Verkauf des Chalets eine zweite (Immobilienwert → Liquidität). Das Gericht qualifiziert beide Vorgänge als echtes Surrogat. Die CHF 150'000 werden daher eingezogen, was — zusammen mit den bereits eingezogenen CHF 122'000 — eine Gesamtsumme von CHF 272'000 aus dem Verkaufserlös des Chalets ergibt. Dieser Punkt war zwischen den Parteien unstreitig.

Zuteilung an die Geschädigten: proportionale Verteilung statt Vollzuweisung (Art. 73 StGB)

Art. 73 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: a. die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; c. Ersatzforderungen; d. den Betrag der Friedensbürgschaft.»

Der zentrale Streitpunkt betraf die Verteilung der eingezogenen CHF 150'000. B.________ und C.________ beantragten, ihnen den gesamten Betrag zuzuteilen, da dieser die exakte Gegenleistung des von ihnen investierten Geldes sei. Sie stützten sich auf eine doktrinale Auffassung (Hirsig-Vouilloz, CR-CP I, Art. 73 N. 11; PC CP, 2. Aufl. 2017, Art. 73 N. 9), wonach bei feststellbarer Herkunft der eingezogenen Werte diese dem bestimmten Geschädigten vollständig zuzuweisen seien, da Art. 73 StGB keine Solidarität unter den Opfern desselben Täters begründe.

Das Kantonsgericht folgt dieser Auffassung nicht. Es stützt sich auf die Erwägungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid (BGer 7B_109/2023 E. 6.4.4.5 und 6.4.4.6): Das Bundesgericht hat die Ungleichbehandlung zwischen Geschädigten mit «paper trail» und solchen ohne solche Spurenverfolgung als problematisch und zufallsabhängig kritisiert. Es hat ausdrücklich abgelehnt, die Rechtsprechung — welche die direkte Restitution von Vermögenswerten an den Geschädigten beim unechtes Surrogat ohne Rücksicht auf andere Gläubiger zulässt — auf das echtes Surrogat auszudehnen. Die doktrinale Auffassung, die bei feststellbarer Herkunft eine Vollzuweisung an den bestimmten Geschädigten verlangt, würde beim echtes Surrogat genau diese willkürliche Unterscheidung schaffen, die das Bundesgericht beanstandet hat.

Das Gericht teilt die CHF 150'000 daher wie alle übrigen eingezogenen Werte proportional zwischen A.________ Ltd in liquidation und B.________ / C.________ auf, und zwar im Verhältnis der jeweiligen anerkannten Zivilforderungen: CHF 31'990'348.66, EUR 11'999'413.66 und USD 1'381'778.— (A.________ Ltd) gegenüber CHF 436'000.— (B.________ und C.________). Dies ergibt eine Quote von 99 % zu 1 %. Die Gesamteingezogensumme erhöht sich auf CHF 432'548.65, woraus sich eine Zuteilung von CHF 632'163.15 an A.________ Ltd in liquidation und CHF 6'385.50 an B.________ und C.________ ergibt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg ist die kantonale Umsetzung des Rückweisungsentscheids BGer 7B_109/2023 vom 3. März 2026. Es bestätigt und wendet die dort entwickelte Rechtsprechung konsequent an. Die zentrale Aussage des Bundesgerichts — dass die Privilegierung von Geschädigten mit nachweisbarem «paper trail» beim echtes Surrogat nicht zu rechtfertigen ist — wird vom Kantonsgericht in eine klare prozentuale Verteilungsregel übersetzt.

Die Entscheidung steht im Einklang mit der grundlegenden Rechtsprechung zu Art. 73 StGB, insbesondere BGE 145 IV 237, wonach die Zuteilung an den Geschädigten einen «notwendigen Korrelat» zur Einziehung darstellt, um zu verhindern, dass der Staat auf Kosten des Geschädigten bereichert wird. Wie der Kommentar zu Art. 73 StGB auf glossagens.ch darlegt, bildet die Zusprechung den abschliessenden dritten Schritt im dreistufigen System der Vermögensabschöpfung zugunsten des Geschädigten: direkte Aushändigung (Art. 70 Abs. 1 a.E. StGB) → Einziehung zugunsten des Staates (Art. 70/71 StGB) → Zuteilung an den Geschädigten (Art. 73 StGB). Ebenso konsistent mit BGE 150 IV 338 E. 2.1.1, der das Prinzip «le crime ne doit pas payer» als Leitgedanken von Art. 70 StGB bestätigt.

Die Abweisung der doktrinalen Gegenansicht (Hirsig-Vouilloz; PC CP) ist dogmatisch bedeutsam: Sie zeigt, dass das Bundesgericht mit BGer 7B_109/2023 nicht nur die direkte Restitution beim echtes Surrogat abgelehnt, sondern damit implizit auch eine Vollzuweisung nach Art. 73 StGB ausgeschlossen hat — zumindest soweit mehrere Geschädigte konkurrieren. Das Kantonsgericht zieht daraus den folgerichtigen Schluss, dass bei Konkurrenz mehrerer Geschädigter im Ponzi-System die proportionale Verteilung nach dem Verhältnis der anerkannten Zivilforderungen der Regelfall ist, unabhängig davon, ob die Herkunft der eingezogenen Werte bei einzelnen Opfern nachweisbar ist.

Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des motivierten Entscheids möglich (Art. 78 ff. BGG). Über einen allfälligen Weiterzug ist nichts bekannt; die Appeal-Chain-Recherche via OpenCaseLaw ergab keine nachgeordneten Instanzen.

Fazit

Das Kantonsgericht Freiburg setzt den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 3. März 2026 (BGer 7B_109/2023) präzise um. Die Einziehung der CHF 150'000 als doppeltes echtes Surrogat ist dogmatisch sauber begründet und zwischen den Parteien unstrittig. Die eigentliche Rechtsfrage — proportionale Verteilung versus Vollzuweisung an den «identifizierten» Geschädigten — wird zugunsten der proportionalen Lösung entschieden, wie es der Bundesgericht mit seiner Kritik an der zufallsabhängigen Ungleichbehandlung von Geschädigten mit und ohne «paper trail» vorgezeichnet hat. Die Entscheidung illustriert dies an einem klassischen Ponzi-System, in dem eine Vielzahl von Investoren geschädigt wurde und die Spurenverfolgbarkeit einzelner Gelder nicht zu einem Vorzugsanspruch führen darf.