ACPR/810/2026 — Krypto-Betrug: Arglist bei leichtfertigem Vertrauen in anonymen Social-Media-Trader
Gericht: Cour de justice GE, Chambre pénale de recours (ACPR) · Kanton: Genève · Besetzung: Dreierkammer (Präsidentin CHIABUDINI, Richterinnen SAILLEN AGAD, Richter DELALOYE) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, Nichtanhandnahmeverfügung bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein französischer Jurist überwies einem unter Pseudonym auftretenden Social-Media-Nutzer Kryptowährungen im Wert von über CHF 200'000.— mit der Versprechen eines monatlichen Rendite von 200–300 %. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels Identifizierbarkeit des Täters nicht an Hand.
- Entscheidung: Die Cour de justice GE bestätigt die Nichtanhandnahmeverfügung. Der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) ist nicht erfüllt, da die Arglist fehlt — der Beschwerdeführer, Jurist von Beruf, hat die rudimentärsten Sorgfaltspflichten leichtfertig verletzt. Ein Verdacht auf Veruntreuung (Art. 138 StGB) kann nicht ausgeschlossen werden, doch rechtfertigt die Unmöglichkeit der Täteridentifikation die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
- Bedeutung: Der Entscheid illustriert, dass die Opfermitverantwortung im Krypto-Bereich besonders restriktiv gehandhabt wird — wer einem anonymen Social-Media-Nutzer ohne jede Überprüfung Kapital anvertraut, verliert den strafrechtlichen Schutz des Betrugstatbestands. Die Möglichkeit der Verfahrenswiederaufnahme nach Art. 323 StPO bleibt vorbehalten.
Sachverhalt
A.______, ein in Genève wohnhafter französischer Jurist, nahm über Twitter (heute X) Kontakt auf mit einem unter dem Pseudonym «@B.______» auftretenden Nutzer auf, der sich als Kryptowährungs-Trader ausgab und Portfolioverwaltung gegen bis zu 10 % Provision auf Gewinne anbot. Sein Twitter-Profil enthielt den Hinweis «Analyste financier (actions et cryptos) Pas 1 conseil financier».
Am 23. September 2021 — nach erstmaligem Kontakt am gleichen Tag — überwies A.______ Kryptowährungen im Gegenwert von über CHF 100'000.— auf eine digitale Wallet, die angeblich dem Täter bei der Handelsplattform F.______ gehörte. Er hatte sich zuvor versichern wollen: «si je t'envoie USD 50k pour commencer comment être sûr que tu te barres pas avec ?» und sich von der Antwort «x2 x3 le capital en 1 mois» überzeugen lassen. Am folgenden Tag überwies er erneut Kryptowährungen auf dieselbe Wallet, nachdem er selbst eine Kapitalerhöhung vorgeschlagen hatte. Insgesamt beliefen sich die beiden Transaktionen auf über CHF 200'000.—.
Ab Juni 2022 informierte der Täter, die Investitionen seien «1 catastrophe» gewesen, er habe Verluste erlitten und werde sich bemühen, das Kapital zurückzuerstatten. Im November 2022 brach der Kontakt ab. Am 29. November 2022 erstattete A.______ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs.
Die polizeilichen Abklärungen (Brigade de Criminalité Informatique) konnten den Inhaber der ersten Wallet nicht identifizieren; die zweite Wallet gehörte einer in Frankreich wohnhaften Person. Der französische Telefonnummerinhaber wurde ermittelt, doch eine Rechtshilfeersuchen an Frankreich, ein Auskunftsersuchen an Twitter und eines an F.______ blieben sämtlich unbeantwortet. A.______ hatte parallel auch in Frankreich Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 1. April 2026 die Nichtanhandnahme, da die Täter trotz eingeleiteter Ermittlungen nicht identifizierbar seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
Erwägungen
Zulässigkeit und Begründungspflicht
Die Cour de justice bejaht die Beschwerdelegitimation des Privatklägers (Art. 382 Abs. 1 StPO) und die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel mit der Beschwerde (BGer 1B_550/2022 vom 17. November 2022, E. 2.1). Den Einwand ungenügender Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung weist sie ab: Das Recht auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde mindestens kurz die massgeblichen Motive angibt (BGE 146 II 335, E. 5.1; BGer 6B_971/2025 vom 18. Juni 2026, E. 3). Die Staatsanwaltschaft habe zwar die Ermittlungsakte nicht erschöpfend aufgelistet, aber die Gründe — erfolglose Ermittlungen und Rechtshilfeersuchen, keine Identifikation des Täters — ausreichend dargelegt, als dass der Beschwerdeführer sie verstehen und bekämpfen konnte.
Nichtanhandnahme bei fehlendem Täterverdacht (Art. 310 StPO)
Die massgebliche Verfahrensnorm lautet:
Art. 310 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b. Verfahrenshindernisse bestehen; c. aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.»
Die Cour de justice legt dar, dass die Nichtanhandnahme gerechtfertigt ist, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist — sei es, dass die Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt sind, sei es, dass ein anfänglicher Verdacht sich vollständig aufgelöst hat. Besteht hingegen ein ausreichender Tatverdacht, ist die Staatsanwaltschaft zur Untersuchungseröffnung verpflichtet (BGer 6B_196/2020 vom 14. Oktober 2020, E. 3.1). Wenn kein konkretes Element die Identifikation des Täters ermöglicht, liegt ein faktisches Hindernis (empêchement de fait) vor, das sowohl eine Sistierung (Art. 314 StPO) als auch eine Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) rechtfertigt. Im Ergebnis unterscheiden sich die beiden Institutio nicht wesentlich, da das Verfahren bei neuen Beweismitteln oder Tatsachen wiederaufgenommen werden kann (Art. 323 Abs. 1 StPO; BGer 7B_567/2024 vom 22. April 2026, E. 2.2.2; BGer 6B_638/2021 vom 17. August 2022, E. 2.1.2).
Arglist des Betrugs (Art. 146 StGB)
Im Zentrum der materiellen Würdigung steht die Frage, ob der Tatbestand des Betrugs erfüllt ist:
Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Die Cour de justice prüft das Merkmal der Arglist anhand der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 147 IV 73, E. 3.2; BGer 7B_988/2025 vom 18. Dezember 2025, E. 4.3.2.1): Arglist liegt vor, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet, besondere Machenschaften anwendet oder einfache falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht möglich, nur schwer möglich oder nicht zumutbar ist. Arglist fehlt, wenn sich das Opfer mit minimaler Aufmerksamkeit hätte schützen können. Eine Mitverantwortung des Opfers schliesst die Arglist jedoch nur in Ausnahmefällen aus.
Das Gericht gelangt zum Schluss, dass diese Ausnahme hier gegeben ist: A.______ habe selbst den Kontakt initiiert und am 23. September 2021 — am gleichen Tag des erstmaligen Austauschs — über CHF 100'000.— an eine Person überwiesen, die er nur unter einem Pseudonym und einer Telefonnummer kannte. Er habe sich durch das chimärische Versprechen einer monatlichen Rendite von 200 % bis 300 % zu einer «gestion complète» verleiten lassen, ohne die Identität seines Gegenübers zu prüfen oder auch nur elementarste Abklärungen vorzunehmen. Am folgenden Tag habe er erneut Kapital überwiesen, nachdem er selbst eine Erhöhung vorgeschlagen habe. Als Jurist habe er nicht die minimale Sorgfalt an den Tag gelegt, die in solchen Umständen von ihm erwartet werden durfte. Seine «précipitation et sa crédulité» — insbesondere im Bereich der digitalen Finanzmärkte und angesichts chimärischer Renditeversprechen — schliessen die Arglist im Sinne von Art. 146 StGB aus. Der Betrugstatbestand ist daher nicht erfüllt.
Verdacht auf Veruntreuung (Art. 138 StGB)
Das Gericht prüft sodann, ob der Sachverhalt den Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) erfüllen könnte. Nach der Rechtsprechung (BGE 143 IV 297, E. 1.3) setzt diese Vorschrift voraus, dass ein Vermögenswert anvertraut wurde und der Täter ihn entgegen der vereinbarten Bestimmung verwendet. Die Cour de justice bejaht, dass es hinreichend belegt ist, dass A.______ Kryptowährungen mit dem Ziel überwies, dem Täter die Verwaltung anzuvertrauen und eine Rendite zu erzielen. Die spätere Mitteilung des Täters, die Investitionen seien «1 catastrophe» gewesen, und die ausbleibende Rückzahlung könnten den Verdacht einer widerrechtlichen Verwendung begründen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Täter die Kryptoaktiva entgegen der vereinbarten Bestimmung abgezweigt habe.
Empêchement de fait und Bestätigung der Nichtanhandnahme
Trotz des möglichen Verdachts auf Veruntreuung hält die Cour de justice die Nichtanhandnahme aufrecht: Die Staatsanwaltschaft habe alles unternommen, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden konnte — Auskunftsersuchen an F.______ und Twitter, ein Rechtshilfeersuchen an Frankreich. Alle Massnahmen seien seit über drei Jahren unbeantwortet geblieben. Ohne die — keineswegs garantierte — Zusammenarbeit dieser Plattformen und Behörden sei es unmöglich, die Spuren zum Pseudonym und zum Empfänger der zweiten Transaktion zu verfolgen. Die allfällige Beteiligung des von A.______ genannten I.______ sowie die französische Parallelstrafanzeige könnten von den französischen Behörden direkt verfolgt werden.
Das Gericht präzisiert, dass bei neuen Elementen — namentlich bei einer Rückmeldung der französischen Behörden — die Staatsanwaltschaft das Verfahren unter den erleichterten Bedingungen von Art. 323 Abs. 1 lit. b StPO wiederaufnehmen könnte (BGE 144 IV 81, E. 2.3.5). Die Nichtanhandnahmeverfügung wird bestätigt; A.______ trägt die Verfahrenskosten von CHF 1'000.—, die seinen geleisteten Sicherheiten entnommen werden.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid der Cour de justice GE bewegt sich vollumfänglich innerhalb der etablierten Bundesgerichtspraxis zu Art. 146 StGB und Art. 310 StPO.
Zur Arglist und Opfermitverantwortung bei Art. 146 StGB: Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass Arglist fehlt, wenn das Opfer die Täuschung mit minimaler Aufmerksamkeit hätte erkennen können, und dass eine Opfermitverantwortung die Arglist in Ausnahmefällen ausschliesst (BGE 147 IV 73, E. 3.2). Wie der Kommentar zu Art. 146 StGB darlegt, bildet das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz sozialadäquaten Vertrauens und der Zurückweisung leichtfertiger Geschäftspartner den Kern der gesamten Rechtsprechung zu dieser Norm. Die Cour de justice wendet diese Grundsätze auf den Bereich der Kryptowährungen an: Die Kombination aus anonymem Pseudonym, chimärischen Renditeversprechen und fehlenden elementaren Sorgfaltsmassnahmen durch einen Juristen stellt einen klassischen Fall der Opfermitverantwortung dar, der die Arglist verdrängt. Der Entscheid reiht sich damit in die Verwerfungsfälle ein, in denen die Leichtfertigkeit des Opfers den strafrechtlichen Schutz des Betrugstatbestands entfallen lässt. Er ergänzt die Kasuistik um einen weiteren Fall aus dem Krypto-Bereich, ohne eine neue dogmatische Linie zu ziehen.
Zur Nichtanhandnahme bei empêchement de fait: Die Anerkennung eines faktischen Hindernisses bei nicht identifizierbarem Täter entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Die Parallele zwischen Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) und Sistierung (Art. 314 StPO) sowie die Möglichkeit der Wiederaufnahme bei neuen Elementen (Art. 323 StPO) sind durch BGE 144 IV 81 und BGer 6B_638/2021 vom 17. August 2022 abgesichert.
Zur Abgrenzung Betrug vs. Veruntreuung: Dass das Gericht trotz Verneinung des Betrugs einen Verdacht auf Veruntreuung (Art. 138 StGB) bejaht, ohne daraus eine Untersuchungspflicht abzuleiten, weil der Täter nicht identifizierbar ist, ist dogmatisch kohärent. Der Kommentar zu Art. 138 StGB behandelt unter G.2 die Abgrenzung zur Veruntreuung: beim Betrug täuscht der Täter vor der Übergabe, während bei der Veruntreuung ein anvertrauter Wert nachträglich zweckwidrig verwendet wird. Der Entscheid illustriert, dass diese Abgrenzung in der Praxis dazu führen kann, dass derselbe Sachverhalt den Betrugstatbestand nicht erfüllt (wegen fehlender Arglist), aber einen Verdacht auf Veruntreuung begründen kann.
Weiterzug ans Bundesgericht: Ein Weiterzug des Entscheids an das Bundesgericht ist grundsätzlich möglich (Art. 78 BGG, Beschwerdefrist 30 Tage). Über die OpenCaseLaw-Datenbank ist kein nachgeordneter Entscheid (Dossier beim BGer) auffindbar; es ist nicht bekannt, ob A.______ den Weiterzug tatsächlich eingeleitet hat.
Fazit
Der Entscheid bestätigt die Nichtanhandnahmeverfügung der Genfer Staatsanwaltschaft auf zwei Ebenen: materiellrechtlich fehlt beim Betrug die Arglist, weil der Beschwerdeführer als Jurist die elementarsten Sorgfaltspflichten bei der Überweisung von Kryptowährungen an einen anonymen Social-Media-Nutzer verletzt hat; verfahrensrechtlich ist die Täteridentifikation trotz angemessener Ermittlungsbemühungen faktisch ausgeschlossen. Der Entscheid illustriert die rigorous Anwendung der Opfermitverantwortung im Krypto-Finanzbereich und unterstreicht die praktische Bedeutung der Wiederaufnahmemöglichkeit nach Art. 323 StPO bei künftigen neuen Erkenntnissen.