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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  AG Verwaltungsgericht  ·  WBE.2026.306  ·  vom 21.08.2026

Zwangsmedikation im Massnahmenvollzug: antipsychotische Behandlung bei organisch wahnhafter Störung zulässig

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (1. Kammer) bestätigt die Anordnung einer antipsychotischen Zwangsmedikation (Haloperidol) gegenüber einem aufgrund einer organischen wahnhaften Störung in einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB untergebrachten Patienten, der jede Medikation kategorisch verweigert.
  • Gericht: Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer — WBE.2026.306 vom 21. August 2026.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Zwangsmedikation ist mit dem Massnahmezweck von Art. 59 StGB vereinbar und verhältnismässig im Sinne von Art. 36 BV.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 I 16; BGer 6B_1293/2021; BGer 6B_250/2022; BGer 6B_106/2023) zur Zulässigkeit der Zwangsmedikation im forensisch-psychiatrischen Massnahmenvollzug und konkretisiert die Anforderungen an die Verhältnismässigkeitsprüfung bei organischer wahnhafter Störung.
  • Weiterzug: Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung möglich (Art. 78 ff. BGG); in der OpenCaseLaw-Datenbank ist derzeit kein Weiterzug verzeichnet.

Sachverhalt

Strafrechtlicher Hintergrund und Massnahmeanordnung

Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 5. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf mehrerer Straftaten (Verletzung eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, üble Nachrede, Beschimpfung, Drohung, Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) zufolge Schuldunfähigkeit freigesprochen. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Das Obergericht des Kantons Aargau (Abteilung Strafgericht) bestätigte mit Entscheid SST.2022.157 vom 31. August 2022 die Schuldunfähigkeit und die Massnahme. Eine Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1127/2022 vom 30. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

Diagnose und bisheriger Vollzug

Seit dem 5. September 2024 wird die Massnahme in der Klinik für Forensische Psychiatrie (KFP) der Psychiatrischen Dienste Aargau AG vollzogen. Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 10. Juni 2025 diagnostizierte — in Übereinstimmung mit mehreren Vorgutachten — eine schwer ausgeprägte psychische Störung infolge einer Gehirnschädigung (ICD-10 F06), konkret eine organische wahnhafte (schizophreniforme) Störung (ICD-10 F06.2) sowie eine organische Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F07.0), zurückgehend auf ein Schädel-Hirn-Trauma vom Dezember 2014. Die Anlassdelikte stehen mit dieser Störung in engem Zusammenhang; das Rückfallrisiko für weitere Delikte in der Art der Anlassdelikte ist hoch.

Eine bedingte Entlassung wurde vom Departement für Volkswirtschaft und Inneres (DVI) am 8. August 2025 abgesehen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2025.379 vom 3. Juni 2026 ab; das Bundesgericht trat mit Urteil 7B_789/2026 vom 6. Juli 2026 auf eine weitere Beschwerde nicht ein. Eine therapeutische Verbesserung war bisher im Wesentlichen deshalb ausgeblieben, weil der Beschwerdeführer jede antipsychotische Medikation verweigerte.

Angefochtener Entscheid

Mit Entscheid vom 23. Juli 2026 ordnete die Chefärztin der KFP gegenüber dem Beschwerdeführer eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss § 47 Abs. 2 lit. a des Aargauer Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO AG; SAR 251.200) an: Haloperidol Trp. 10 mg/Tag, bei Verweigerung der p.o.-Medikation Haloperidol i.m. 5 (max. 10) mg/Tag, Haldol decanoas Depot 50 (max. 100) mg alle 4 Wochen i.m. sowie Akineton 5 mg bei Bedarf i.v. Die Massnahme wurde auf 6 Monate befristet; die aufschiebende Wirkung wurde gewährt.

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer erhob am 29. Juli 2026 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht bestellte einen externen psychiatrischen Gutachter und lud zu einer Verhandlung vom 21. August 2026 in der Forensischen Klinik der PDAG vor. Ausstandsgesuche gegen den Gutachter und den vorsitzenden Richter wurden nicht entgegengenommen. An der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, die Chefärztin der KFP sowie der externe Gutachter angehört. Das Urteil wurde den Beteiligten mündlich eröffnet.

Erwägungen

Qualifikation als schwerer Grundrechtseingriff

Das Verwaltungsgericht qualifiziert die medikamentöse Zwangsbehandlung als schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK, der die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral betrifft. Es stützt sich dabei auf BGE 130 I 16 und BGer 6B_1293/2021 vom 13. Dezember 2021. Als schwerer Eingriff bedarf die Zwangsmedikation nach Art. 36 BV einer klaren und ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage in einem formellen Gesetz, der Rechtfertigung durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter, der Verhältnismässigkeit sowie der Wahrung des Kerngehalts der Grundrechte. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig. Eine vollständige und umfassende Interessenabwägung ist erforderlich, in die insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer neuroleptischen Behandlung einzubeziehen sind.

Gesetzliche Grundlage und Vereinbarkeit mit dem Massnahmezweck (Art. 59 StGB)

Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Zwangsmedikation bildet § 47 Abs. 2 lit. a EG StPO AG. Diese Bestimmung erlaubt medizinische Behandlungen ohne Zustimmung, wenn eine richterlich angeordnete Massnahme gemäss Art. 59, 60 oder 64 StGB zu vollziehen ist und die Behandlung mit dem konkreten Massnahmezweck vereinbar ist. Da gegenüber dem Beschwerdeführer rechtskräftig eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wurde, ist die erste Voraussetzung erfüllt.

Art. 59 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.»

Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB dient der Behandlung einer schweren psychischen Störung mit dem Ziel, die Gefahr weiterer mit dieser Störung zusammenhängender Straftaten zu vermindern. Eine Behandlung ohne Zustimmung ist unter diesem Titel nur zulässig, wenn sie darauf ausgerichtet ist, die deliktrelevante Störung therapeutisch zu beeinflussen und dadurch die Legalprognose zu verbessern. Es genügt, dass die Behandlung nach dem aktuellen fachlichen Erkenntnisstand eine reale und konkrete Aussicht bietet, den Massnahmezweck zu fördern; ein bereits feststehender Behandlungserfolg ist nicht erforderlich. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 59 StGB stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Art. 59 StGB als genügende gesetzliche Grundlage für eine Zwangsmedikation dient, wenn die Behandlung dem Massnahmenzweck entspricht, und dass die Vollzugsbehörden für die Anordnung zuständig sind.

Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer an seiner wahnhaften Störung unverändert festhält. Er führt seine Unterbringung auf ein Mordkomplott, Verschwörungen und kriminelle Machenschaften zurück, betrachtet sich als gesund und lehnt eine Medikation kategorisch ab. Eine Distanzierung von den wahnhaft geprägten Überzeugungen ist nicht erkennbar. Weder medikamentös noch psychotherapeutisch konnten bisher Fortschritte erzielt werden, die zu einer relevanten Verbesserung der Legalprognose geführt hätten. Zwar kam es im Stationsalltag zu einer Gewöhnung und besserer Führbarkeit im strukturierten Milieu, doch diese Effekte sind — wie sowohl die Klinik als auch der externe Gutachter bestätigten — wesentlich an das institutionelle Setting gebunden und ersetzen keine Behandlung der deliktrelevanten Störung selbst.

Die antipsychotische Behandlung erscheint geeignet, die deliktrelevante Störung therapeutisch zu beeinflussen. Das Gutachten vom 10. Juni 2025 bezeichnet die antipsychotische Medikation als notwendige erste Behandlungsphase: Nur auf dieser Grundlage lässt sich die psychotische Symptomatik medikamentös beeinflussen und in einem zweiten Schritt eine delktorientierte psychotherapeutische Arbeit aufnehmen. Der externe Gutachter bestätigte diese Einschätzung und sah keine sinnvolle Alternative zur medikamentösen Behandlung. Auch die Klinik stellt die grundsätzliche Möglichkeit einer Verbesserung durch die Medikation nicht in Abrede, wenn sie die Erfolgsaussichten auch zurückhaltender beurteilt. Zusammenfassend dient die angeordnete antipsychotische Behandlung nicht der blossen Ruhigstellung oder Sicherung, sondern zielt unmittelbar auf die Beeinflussung jener psychischen Störung, welche den Anlassdelikten zugrunde liegt. Sie ist mit dem konkreten Massnahmezweck von Art. 59 StGB vereinbar.

Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV)

Art. 36 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechte Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.»

Öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV): Das Gericht leitet ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Behandlung daraus ab, dass das Rückfallrisiko für weitere Delikte in der Art der Anlassdelikte weiterhin erheblich ist und das Wahnsystem des Beschwerdeführers unverändert fortbesteht. Er hält an der Überzeugung fest, Opfer eines Mordkomplotts und umfangreicher Verschwörungen zu sein, und bezieht zahlreiche Personen aus Familie, Justiz, Verwaltung und Umfeld in dieses Wahnsystem ein. Da die Anlassdelikte mit dieser Störung in engem Zusammenhang stehen, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die deliktrelevante Störung therapeutisch zu beeinflussen und weitere Straftaten zu verhindern. Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach das Schicksal kranker Personen dem Gemeinwesen nicht gleichgültig sein kann und sich aus der persönlichen Freiheit, dem Anspruch auf minimale Hilfe nach Art. 12 BV und der staatlichen Pflegepflicht nach Art. 42 Abs. 1 lit. b BV eine minimale Sorgepflicht des Gemeinwesens herleiten lässt (BGE 130 I 16, Erw. 5.2).

Geeignetheit: Nach den übereinstimmenden fachlichen Einschätzungen besteht eine reale Chance, dass durch die antipsychotische Behandlung die wahnhafte Symptomatik zumindest teilweise entaktualisiert oder emotional abgeschwächt werden kann. Dadurch soll dem Beschwerdeführer erstmals eine Distanzierung von seinen Wahninhalten und in der Folge eine weiterführende psychotherapeutische Behandlung ermöglicht werden. Dass der Erfolg nicht sicher ist, steht der Geeignetheit nicht entgegen.

Erforderlichkeit: Eine mildere, gleich geeignete Massnahme ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer lehnt eine freiwillige medikamentöse Behandlung seit Jahren kategorisch ab. Relevante psychotherapeutische Fortschritte konnten bisher gerade deshalb nicht erzielt werden. Die im Stationsalltag erreichte Gewöhnung und bessere Führbarkeit sind an das institutionelle Setting gebunden und haben die wahnhafte Symptomatik selbst nicht entscheidend verändert. Ein Übertritt in ein betreutes Wohnen stellt keine gleich geeignete Alternative dar, da damit die deliktrelevante Störung nicht behandelt und das Rückfallrisiko nicht vergleichbar beeinflusst werden kann. Der externe Gutachter sah keine sinnvolle Alternative zur medikamentösen Behandlung.

Zumutbarkeit: Zwar handelt es sich um einen schweren Eingriff, und mit der Medikation können Nebenwirkungen verbunden sein. Die Klinik schilderte insbesondere extrapyramidalmotorische Störungen, mögliche kurzfristige kardiovaskuläre Nebenwirkungen, vorübergehende Aufmerksamkeitsstörungen und bei längerer Behandlungsdauer mögliche Spätdyskinesien. Zudem wies sie auf das Risiko hin, dass der Beschwerdeführer die Zwangsbehandlung paranoid verarbeiten könnte. Diese Risiken sind ernst zu nehmen. Ihnen ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Behandlung in einem forensisch-psychiatrischen Kliniksetting unter engmaschiger Überwachung erfolgt, die Medikation und deren Dosierung klar begrenzt sind und die Anordnung zeitlich auf sechs Monate befristet wurde. Entscheidend ist sodann, dass ohne Behandlung keine relevante Verbesserung des Zustandsbilds und damit auch keine Verbesserung der Legalprognose zu erwarten ist. Ohne Medikation verbleibt der Beschwerdeführer in einem Zustand, in dem er weiterhin von seinem Wahnsystem beherrscht wird, keine Krankheitseinsicht hat und Dritte in seine wahnhaften Deutungen einbezieht. Die Behandlung liegt deshalb nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern letztlich auch im Interesse des Beschwerdeführers selbst. Insgesamt überwiegen die für die Behandlung sprechenden Interessen die mit ihr verbundenen Belastungen und Risiken. Die Zwangsmedikation erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als zulässig.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der bundesgerichtlichen Leitentscheidung (BGE 130 I 16)

Der vorliegende Entscheid steht in der Tradition von BGE 130 I 16, dem Leitentscheid des Bundesgerichts zur medikamentösen Zwangsbehandlung. Das Bundesgericht hielt dort fest, dass eine medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, die Menschenwürde zentral betrifft und einer umfassenden Interessenabwägung bedarf, in die öffentliche Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung einzubeziehen sind. Das Verwaltungsgericht hat diese Vorgaben vollständig umgesetzt: Es hat einen externen Gutachter bestellt, eine Verhandlung mit persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers und der Klinik durchgeführt und in detaillierter Weise alle relevanten Interessen gegeneinander abgewogen.

Präzisierung durch BGer 6B_1293/2021

BGer 6B_1293/2021 vom 13. Dezember 2021 übertrug diese Grundsätze auf den forensisch-psychiatrischen Massnahmenvollzug und stellte fest, dass in die Interessenabwägung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen neuroleptischen Behandlung einzubeziehen sind (E. 2.3.2). Das Verwaltungsgericht hat dies dahingehend konkretisiert, dass es die von der Klinik geschilderten somatischen Risiken (extrapyramidalmotorische Störungen, kardiovaskuläre Nebenwirkungen, Spätdyskinesien) sowie die Gefahr einer paranoiden Verarbeitung der Zwangsbehandlung ausdrücklich in die Abwägung einbezogen und ihnen das klinische Setting mit engmaschiger Überwachung, begrenzter Dosierung und zeitlicher Befristung entgegengehalten hat.

Übereinstimmung mit BGer 6B_250/2022 und BGer 6B_106/2023

Das Bundesgericht hat mit BGer 6B_250/2022 vom 23. Mai 2022 und BGer 6B_106/2023 vom 3. März 2023 je einen Entscheid bestätigt, der eine Zwangsmedikation im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB anordnete bzw. aufrechterhielt. Beide Urteile betrafen Fälle aus dem Kanton St. Gallen, in denen das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit der Zwangsmedikation unter denselben dogmatischen Prämissen bejahte wie das vorliegende Verwaltungsgericht: Geeignetheit der antipsychotischen Behandlung zur Beeinflussung der deliktrelevanten Störung, Erforderlichkeit angesichts kategorischer Verweigerung freiwilliger Medikation, Zumutbarkeit unter Berücksichtigung von Nebenwirkungen und Befristung.

Vergleichbare kantonale Rechtsprechung

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, VB.2023.00081 vom 1. September 2023, entschied in einem vergleichbaren Fall — ebenfalls geht es um die Anordnung einer antipsychotischen Zwangsmedikation bei einem an paranoider Schizophrenie leidenden Patienten in stationärer Massnahme nach Art. 59 StGB — mit denselben Massstäben: Das Gericht bejahte die Geeignetheit der Medikation zur Verminderung der Krankheitssymptomatik und Verbesserung der Krankheitseinsicht, die Erforderlichkeit mangels anderer medizinischer oder therapeutischer Mittel und die Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid am 20. November 2023 abgewiesen. Ebenso bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, VB.2024.00055 vom 16. Februar 2024, eine auf drei Monate befristete Zwangsmedikation im Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB.

Kontinuität in der eigenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts AG

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat sich bereits in früheren Entscheiden mit der Zwangsmedikation im Massnahmenvollzug befasst. Im Urteil WBE.2022.193 vom 30. Mai 2022 prüfte es die Verhältnismässigkeit einer Zwangsmedikation gestützt auf § 47 EG StPO AG nach denselben dogmatischen Kriterien. Im Urteil WBE.2024.274 vom 10. November 2025 bestätigte es eine elektive Zwangsbehandlung und betonte, dass die dargestellte Rechtsprechung insbesondere für elektive, also nicht notfallmässige, Zwangsbehandlungen gelte. Der vorliegende Entscheid WBE.2026.306 setzt diese Linie konsequent fort und wendet die etablierte dogmatische Struktur auf einen weiteren Einzelfall an.

Weiterzug an das Bundesgericht

Gegen den Entscheid steht der Weiterzug mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 78 ff. BGG), mit einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung. In der OpenCaseLaw-Datenbank ist derzeit kein Weiterzug verzeichnet. Der Beschwerdeführer ist in zwei früheren Verfahren am Bundesgericht gescheitert (6B_1127/2022 zur Massnahmeanordnung; 7B_789/2026 zur bedingten Entlassung), was auf eine begrenzte Erfolgsaussicht eines weiteren Rechtsmittels hindeutet.

Fazit

Der Entscheid WBE.2026.306 ist ein instructives Beispiel für die konsequente Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zwangsmedikation im forensisch-psychiatrischen Massnahmenvollzug auf den Einzelfall. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat die Vorgaben aus BGE 130 I 16 und BGer 6B_1293/2021 in mustergültiger Weise umgesetzt: Es hat einen externen Gutachter beigezogen, die Beteiligten persönlich angehört und eine detaillierte, alle relevanten Faktoren einbeziehende Interessenabwägung vorgenommen. Dogmatisch von besonderem Interesse ist die klare Abgrenzung zwischen einer therapeutisch indizierten Behandlung der deliktrelevanten Störung und einer blossen Ruhigstellung oder Sicherung — erstere ist mit dem Massnahmezweck von Art. 59 StGB vereinbar, letztere nicht. Die Befristung der Massnahme auf sechs Monate gewährleistet, dass die Notwendigkeit der Zwangsmedikation periodisch neu beurteilt werden muss. Der Entscheid verdeutlicht, dass die kantonale Rechtsgrundlage (§ 47 Abs. 2 lit. a EG StPO AG) in Verbindung mit Art. 59 StGB eine ausreichende formell-gesetzliche Basis für den schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, sofern die umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 BV durchgeführt wird und die Behandlung auf den konkreten Massnahmezweck ausgerichtet ist.