Kantonsgericht FR, 501 2026 92 — Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit und lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB
Gericht: Kantonsgericht Freiburg (FR), Cour d'appel pénal · Vorinstanz: Tribunal pénal de l'arrondissement de la Gruyère · Besetzung: 3 Richter/innen (Präsident Favre, Richter Ducret, Ergänzungsrichterin Hayoz) · Verfahrensergebnis: Berufung teilweise gutgeheissen (Strafe von 18 auf 15 Monate reduziert); lebenslängliches Tätigkeitsverbot bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein jung volljähriger Täter mit mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) wurde wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), Nötigung und missbräuchlicher Verwendung eines Fernmeldedienstes zu 15 Monaten Freiheitsstrafe ohne bedingter Vollzug sowie zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB verurteilt.
- Entscheidung: Die Cour d'appel pénal reduzierte die Strafe von 18 auf 15 Monate, bestätigte aber das lebenslängliche Tätigkeitsverbot. Die Ausnahmeklausel des Art. 67 Abs. 4bis StGB kam nicht zum Zug: Die wiederholten vollständigen Geschlechtsakte, Fellationen und digitalen Penetrationen über mehrere Monate stellten keinen „besonders leichten Fall" dar.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts zur Ausnahmeklausel (BGE 149 IV 161; BGer 6B_194/2024) und illustriert die praktische Anwendung der Tripartition bei verminderter Schuldfähigkeit (BGE 136 IV 55) im kantonalen Berufungsverfahren. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen möglich.
Sachverhalt
A.________ wurde vom Tribunal pénal de l'arrondissement de la Gruyere am 19. März 2026 von den Vorwürfen der Drohung, sexuellen Nötigung und Vergewaltigung freigesprochen. Er wurde jedoch wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), Tätlichkeit (Art. 126 StGB), missbräuchlicher Verwendung eines Fernmeldeanschlusses (Art. 179septies StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) verurteilt. Die Erstinstanz verhängte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten ohne bedingten Vollzug, eine Busse von CHF 300.–, eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (deren Vollzug der Freiheitsstrafe vorgezogen wurde) sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB.
Die der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalte umfassen: Zwischen Januar und Februar 2022 unterhielt A.________ — damals frisch volljährig — mit B.________, die zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alt war, eine Liebesbeziehung. In diesem Rahmen kam es zu zwei vollständigen Geschlechtsakten, zwei bis drei Fellationen und zwei bis drei digitalen Penetrationen, jeweils auf Verlangen des Täters. Ausserdem belästigte und bedrängte A.________ das Opfer von Februar 2022 bis April 2024 obsessive mit zahlreichen Nachrichten, Anrufen und über Dritte (Stalking), was die Nötigung (Art. 181 StGB) und die missbräuchliche Verwendung eines Fernmeldeanschlusses (Art. 179septies StGB) begründete.
Eine psychiatrische Expertise attestierte beim Täter eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) aufgrund einer undifferenzierten Schizophrenie, einer leichten Intelligenzminderung, Substanzstörungen (Ketamin, MDMA, THC, LSD) und einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit emotional-labilen und dissozialen Komponenten. Im Casier judiciaire war er wegen Drohung vorbestraft (Verurteilung vom 14. Juli 2022).
A.________ legte Berufung ein und beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 8 Monate sowie Aufhebung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots. Er machte geltend, die Ausnahmeklausel des Art. 67 Abs. 4bis StGB sei anwendbar, da die Taten im Rahmen einer Liebesbeziehung zwischen einem jungen Erwachsenen und einer Jugendlichen begangen worden seien.
Erwägungen
Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit
Die Cour d'appel pénal prüfte die Strafzumessung anhand von Art. 47 und Art. 19 Abs. 2 StGB. Der massgebliche gesetzliche Rahmen lautet:
Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. 2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.»
Art. 47 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
Das Gericht wendete die bewährte Methode nach BGE 136 IV 55 an: Zuerst wird die objektive Tatschwere beurteilt, dann wird die verminderte Schuldfähigkeit verschuldensmindernd berücksichtigt. Bei einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit kann eine mittlere objektive Schuld zu einer leichten subjektiven Schuld herabgestuft werden. Eine rein mathematische Strafreduktion ist unzulässig; vielmehr verfügt der Richter über einen weiten Ermessensspielraum innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens. Der Richter ist bei der rechtlichen Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens frei und nicht an dessen Schlussfolgerungen gebunden.
Die Cour qualifizierte die Schuld für die sexuellen Handlungen mit Kindern als objektiv mittel: Zwar lagen die Taten im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer relativ geringen Altersdifferenz, doch handelte der Täter aus selbstsüchtigen und nichtigen Motiven (Befriedigung sexueller Triebe) in Kenntnis des Alters des Opfers. Wegen der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit wurde die Schuld jeweils auf leicht herabgestuft. Gleiches galt für die Nötigung und die missbräuchliche Verwendung eines Fernmeldeanschlusses, die als obsessives Stalking mit erheblichen Auswirkungen auf das Alltagsleben des Opfers gewürdigt wurden.
Nach den Regeln über den Konkurrenzkampf (Art. 49 StGB; BGE 127 IV 101; BGE 137 IV 57) wurde die Grundstrafe für die abstrakt schwerste Tat (Art. 187 StGB, Freiheitsstrafe bis 5 Jahre) auf 3 Monate festgesetzt, für die weiteren Fälle sexueller Handlungen mit Kindern um 6 Monate und für Nötigung und missbräuchliche Verwendung eines Fernmeldeanschlusses um weitere 6 Monate erhöht. Dies ergab eine Gesamtstrafe von 15 Monaten (gegenüber 18 Monaten der Erstinstanz). Der bedingte Vollzug wurde abgelehnt, da die Anordnung einer therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB) ein negatives Rückfallprognose impliziert, das einen bedingten Vollzug ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3).
Lebenslängliches Tätigkeitsverbot und Ausnahmeklausel
Der zentrale rechtliche Streitpunkt betraf das lebenslängliche Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB und die Ausnahmeklausel des Art. 67 Abs. 4bis StGB:
Art. 67 Abs. 3 und 4bis StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«3 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: a. Menschenhandel (Art. 182), sofern er die Straftat zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung an einem minderjährigen Opfer begangen hat; b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196); […] 4bis Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter: a. verurteilt worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder b. gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.»
Das Gericht stellte fest, dass alle Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB kumulativ erfüllt waren: Eine Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und eine gleichzeitig angeordnete Massnahme nach Art. 59 StGB. In diesem Fall ist das Tätigkeitsverbot zwingend und lässt dem Gericht keinen Ermessensspielraum.
Die Ausnahmeklausel des Art. 67 Abs. 4bis StGB verlangt zwei kumulative Voraussetzungen: (1) ein besonders leichter Fall („cas de très peu de gravité") und (2) das Verbot erscheint nicht notwendig zur Abhaltung weiterer Straftaten. Der Begriff „besonders leicht" ist restriktiv auszulegen, da das lebenslängliche Verbot die Regel ist. Die Ausnahme soll Verstösse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip in Bagatellfällen vermeiden, in denen der Täter nicht pädophil ist und keine qualifizierte Sexualdelikte begangen hat.
Das Gericht anerkannte zugunsten des Täters, dass er nicht pädophil ist und die Taten im Rahmen einer Liebesbeziehung mit geringer Altersdifferenz begangen wurden. Die Expertise qualifizierte das Rückfallrisiko für Sexualdelikte als unwahrscheinlich. Dennoch verneinte das Gericht einen „besonders leichten Fall": Der Täter hatte dem Opfer über mehrere Monate hinweg zwei vollständige Geschlechtsakte, zwei bis drei Fellationen und zwei bis drei digitale Penetrationen aufgezwungen. Diese Akte seien deutlich invasiver und gravierender als die in der Rechtsprechung als Bagatellfälle bezeichneten Konstellationen (z.B. einvernehmliche Küsse mit Zungenkuss zwischen einer 20-jährigen und einer 15-jährigen Person). Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot wurde daher bestätigt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Ausnahmeklausel des Art. 67 Abs. 4bis StGB ein. Das Gericht stützte sich ausdrücklich auf BGer 6B_194/2024 vom 17. Mai 2024, in welchem das Bundesgericht die kumulativen Voraussetzungen der Ausnahmeklausel dargelegt und den Begriff des „besonders leichten Falls" anhand der Beispiele in der Botschaft konkretisiert hat. Der Leitentscheid BGE 149 IV 161 hat diese Grundsätze systematisch entfaltet.
Wie der Kommentar zu Art. 67 StGB auf glossagens.ch darstellt, nennt die Botschaft als Beispiele für Bagatellfälle eine 20-jährige Person, die im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte hat, oder den Austausch pornografischer Kurzvideos in einer WhatsApp-Gruppe von Jugendlichen. Der vorliegende Fall geht mit wiederholten vollständigen Geschlechtsakten, Fellationen und digitalen Penetrationen deutlich über diese Bagatellschwelle hinaus. Die kantonale Instanz hat diese Abgrenzung zutreffend vorgenommen und die restriktive Auslegung der Ausnahmeklausel angewendet, wie sie auch BGer 6B_140/2025 vom 20. November 2025 bestätigt hat, wonach Art. 67 Abs. 4bis StGB einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, der restriktiv anzuwenden ist.
Im Bereich der Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit folgt der Entscheid der in BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6 entwickelten Methode: Die objektive Tatschwere wird zuerst bestimmt, dann wird die verminderte Schuldfähigkeit verschuldensmindernd berücksichtigt, wobei eine mittelgradige Verminderung eine mittlere Schuld zu einer leichten herabstufen kann. Eine rein mathematische Reduktion ist unzulässig. Die Herabstufung von mittlerer objektiver zu leichter subjektiver Schuld bei allen drei Deliktskomplexen entspricht der bundesgerichtlichen Praxis. Im Kommentar zu Art. 19 StGB wird diese Methodik als Bindeglied zwischen strafrechtlicher Vorwerfbarkeit und therapeutischen Massnahmen beschrieben.
Der Entscheid wirft keine grundsätzlich neuen Rechtsfragen auf und weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Er illustriert vielmehr die konsequente Anwendung der etablierten Grundsätze auf einen Grenzfall: eine Liebesbeziehung zwischen einem frisch volljährigen Täter und einem 14-jährigen Opfer, bei der das Vorliegen einer Liebesbeziehung und einer nicht-pädophilen Ausrichtung allein nicht genügt, um die Ausnahmeklausel zu aktivieren, wenn die begangenen sexuellen Handlungen wiederholt und invasiv sind.
Fazit
Das Kantonsgericht Freiburg hat eine rechtskonforme und praxisgerechte Entscheidung getroffen, die sich nahtlos in die Bundesgerichtsrechtsprechung zu Art. 67 Abs. 3 und 4bis StGB sowie zu Art. 19 Abs. 2 StGB einfügt. Die Reduktion der Strafe von 18 auf 15 Monate beruht auf einer sorgfältigen einzelfallbezogenen Verschuldensbewertung unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit. Die Bestätigung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots folgt der restriktiven Auslegung der Ausnahmeklausel: Liebesbeziehung und fehlende Pädophilie entbinden nicht vom Tätigkeitsverbot, wenn die Taten — wie hier vollständige Geschlechtsakte und Fellationen über Monate — die Bagatellschwelle deutlich überschreiten.
Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des vollständigen Urteils möglich (Art. 78 ff. BGG). Die OCL-Datenbank weist derzeit keinen nachgeordneten Entscheid des Bundesgerichts zu diesem Fall aus.