F-4395/2021 — Rücknahme des Schweizer Bürgerrechts eines wegen Terrorismus in Frankreich verurteilten Doppelbürgers
Rechtsgebiet: Bürgerrecht und Ausländerrecht · Vorinstanz: Staatssekretariat für Migration (SEM) · Besetzung: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI; Claudia Cotting-Schalch (Präsidentin), Regula Schenker Senn, Gregor Chatton; Oliver Collaud (Gerichtsschreiber) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (Bestätigung der Rücknahme des Schweizer Bürgerrechts)
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer, Abt. VI) bestätigt die Rücknahme des Schweizer Bürgerrechts gemäss Art. 42 BüG eines Doppelbürgers (Schweiz/Bosnien-Herzegowina), der vom Schwurgericht Paris wegen Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung zugunsten des «Islamischen Staates» zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
- Gericht: Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, Cour VI (Ausländer- und Bürgerrecht); Urteil vom 12. August 2026. Weiterzug ans Bundesgericht über Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) möglich; eine Anschlussinstanz ist in der OpenCaseLaw-Datenbank nicht verzeichnet.
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen. Die drei kumulativen Voraussetzungen des Art. 42 BüG sind erfüllt: schwerwiegende Verletzung Schweizer Interessen (Art. 30 Abs. 1 lit. b BüV), Doppelbürgerschaft zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung und kantonal zustimmendes Gemeinwesen (Aargau).
- Bedeutung: Erster publizierter Fall, in dem ein Schweizer Bürgerrechtentzug auf eine ausländische Strafverurteilung für im Ausland und (mit) in der Schweiz begangene Taten gestützt wird. Das Gericht klärt zentral: (1) Das Territorialitätsprinzip des Strafrechts (Art. 3 Abs. 2 StGB) und ne bis in idem (Art. 54 ff. SDS) stehen der verwaltungsrechtlichen Berücksichtigung ausländischer Urteile als Beweismittel nicht entgegen; (2) eine selbst herbeigeführte Apatridie (durch freiwillige Entlassung aus der zweiten Staatsangehörigkeit nach der Rücknahmeverfügung) hindert die Rücknahme nicht; (3) der Bürgerrechtentzug greift zwar in das Privatleben (Art. 8 EMRK), ist aber bei schweren terroristischen Straftaten verhältnismässig, da er keinen automatischen Aufenthaltsverlust nach sich zieht.
Sachverhalt
A._______, 1989 in Bosnien-Herzegowina geboren, war durch die erleichterte Einbürgerung seiner Mutter (Ehe mit einem Schweizer) im Jahr 2000 in den Besitz des Schweizer Bürgerrechts gelangt. Neben der Schweizer Staatsangehörigkeit verfügte er über die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft.
Das Schwurgericht Paris verurteilte ihn am 15. Januar 2021 wegen Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung (Vorbereitung von Anschlägen zugunsten des «Islamischen Staates») zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bei einer Sicherheitsperiode von 10 Jahren und einer dauernden Einreisesperre für Frankreich. Die Verurteilung umfasste Taten in Frankreich und «une divisiblement en Suisse». A._______ zog sein Berufungsgesuch am 17. März 2021 zurück, wodurch das Urteil rechtskräftig wurde. Die Motivation des Gerichts hielt fest, A._______ habe als «Emir» operationelle Telegram-Gruppen administriert, Rekrutierung betrieben, Anschlagsziele und -methoden festgelegt und Sprengstoffversuche unternommen; insbesondere habe er auch Schweizer Bundesanwälte und andere Schweizer Zielorte ins Visier genommen.
Das SEM eröffnete daraufhin das Verfahren zum Bürgerrechtentzug, informierte A._______ und hörte ihn an. Nach Einholung des kantonalen Zustimmungsverlangens beim Heimatkanton Aargau (positiv beschieden am 1. September 2021) entzog das SEM ihm mit Verfügung vom 3. September 2021 das Schweizer, kantonale und gemeindliche Bürgerrecht.
A._______ beschwerte sich beim Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Argumenten: (1) das Territorialitätsprinzip verunmögliche die Stützung auf das französische Urteil für in der Schweiz begangene Taten; (2) ne bis in idem gemäss Art. 54 SDS stehe entgegen; (3) er sei zu Unrecht nicht über das kantonale Zustimmungsverfahren informiert worden (Verletzung des rechtlichen Gehörs); (4) der Entzug verletze sein Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV); (5) die Entlassung aus der bosnischen Staatsangehörigkeit im Februar 2022 — nach der angefochtenen Verfügung — mache ihn apatrid.
Erwägungen
1. Verfahrensfragen und Rechtliches Gehör
Das BVGer verneinte einen Anspruch auf mündliche Anhörung vor dem Gericht: In der verwaltungsrechtlichen Praxis sei die Zeugenanhörung subsidiär (Art. 14 Abs. 1 VwVG) und nicht erforderlich, wenn die Aktenlage genügend Aufschluss bietet (vgl. BGE 122 II 464 E. 4c, BGer 1C_136/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasse das Recht, sich schriftlich zu äussern, nicht aber das Recht, eine mündliche Befragung zu verlangen. Die Beschwerdeführerin hatte schriftliche Stellungnahmen von acht Personen eingereicht.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Das rechtliche Gehör umfasse insbesondere das Recht, sich zu erheblichen Tatsachen zu äussern, auf die das Aktenmaterial zugreift, Beweisanträge zu stellen, an der Beweisaufnahme teilzunehmen oder deren Ergebnisse zu kommentieren (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.3, BGE 129 II 497 E. 2.2). Es bestehe jedoch nur insoweit, als die erhobenen Beweise entscheidrelevant sind; bei antizipierter Beweiswürdigung mit Gewissheit, dass eine beweisbare Tatsache das Ergebnis nicht verändern würde, könne von einer Beweiserhebung abgesehen werden (vgl. BGE 131 I 153 E. 3, BGE 136 I 229 E. 5.3). Hierfür genüge die schriftliche Erklärung, wie das Glossagens-Kommentariat zu Art. 29 BV im Abschnitt zur Beweiswürdigung und antizipierten Beweiswürdigung klarstellt.
2. Sachrechtliche Grundlage: Art. 42 BüG und Art. 30 Abs. 1 lit. b BüV
Die massgebende Bestimmung ist Art. 42 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0), in Kraft seit dem 1. Januar 2018:
Art. 42 BüG (SR 141.0)«Das SEM kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn ihr oder sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.»
Das BVGer prüfte das anwendbare Recht nach Art. 50 Abs. 1 BüG (Inter-temporalitätsprinzip): massgebend ist das Recht im Zeitpunkt des bestimmenden Ereignisses, das hier das rechtskräftige Urteil des Schwurgerichts Paris vom 15. Januar 2021 (rechtskräftig seit 17. März 2021) ist. Somit kommt das neue BüG zum Zug; inhaltlich stimmen aber Art. 42 BüG und Art. 48 aBüG weitgehend überein (vgl. auch BGer 1C_457/2021 vom 25. März 2022 E. 3.2, E. 6.2).
Die Konkretisierung findet sich in Art. 30 Abs. 1 lit. b der Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01), wonach eine schwere Verletzung der Schweizer Interessen insbesondere dann vorliegt, wenn jemand ein schweres Verbrechen im Rahmen terroristischer, extremistischer oder organisierter krimineller Aktivitäten begeht. Der Bundesratsbotschaft zufolge ist die Schwelle sehr hoch: ein bloss nachteiliges Verhalten genügt nicht; der Entzug ist ultima ratio. Die Botschaft nennt ausdrücklich das Beispiel eines Schweizer Staatsbürgers, der einen Terroranschlag begeht (BBl 2011 2676 ad Art. 48).
3. Berücksichtigung des ausländischen Urteils: Territorialitätsprinzip und ne bis in idem
A._______ wandte ein, dass das Territorialitätsprinzip des Schweizer Strafrechts (Art. 3 Abs. 2 StGB) es ausschliesse, sich für in der Schweiz begangene Taten auf das französische Urteil zu stützen, und dass ne bis in idem gemäss Art. 54 SDS gelte, zumal die Schweiz Vorbehalte nach Art. 55 SDS formuliert habe.
Das BVGer wies dies zurück. Das Territorialitätsprinzip regelt die Anwendbarkeit des Schweizer Strafrechts und die Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden, nicht aber den Beweiswert ausländischer Urteile ausserhalb eines Strafverfahrens (vgl. Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch — Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 3 StGB). Die internationalen strafrechtlichen Zuständigkeitsregeln präjudizierten nicht die Berücksichtigung von Erkenntnissen aus ausländischen Verfahren in anderen Rechtsgebieten — ein Grundsatz, den das BVGer in bisherigen Entscheiden zu Einreiseverboten bereits angewandt hatte (vgl. BVGer F-1215/2022 vom 1. September 2023 E. 6.5; F-1143/2019 vom 20. Januar 2021 E. 6.1 und 7.1).
Ebenso wenig greife ne bis in idem: Diese Garantie verbiete die doppelte strafrechtliche Verfolgung für dieselben Taten, erstrecke sich aber nicht auf verwaltungsrechtliche Verfahren, die keinen materiell-strafrechtlichen Charakter haben, selbst wenn sie auf denselben Tatsachen beruhten (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.4; BGE 144 IV 265 E. 2.3.2; EGMR, Ghoumid et al. c. France vom 25. Juni 2020, Nr. 52273/16 u.a., Ziff. 65–75). Die Schweizer Vorbehalte nach Art. 55 DSU betreffen nur die strafrechtliche Verfolgung und schliessen die Berücksichtigung des ausländischen Urteils als Beweismittel nicht aus.
4. Qualifikation als schweres Verbrechen im Rahmen terroristischer Aktivitäten
Die vom Schwurgericht Paris festgestellten Taten — Propaganda, Rekrutierung, Organisation von Anschlagszellen, Sprengstoffversuche, Zielplanung auch in der Schweiz — erfüllen den Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. b BüV. Die entsprechenden Schweizer Delikte (Art. 260bis, 260ter StGB, Art. 2 LAQEI) sind Verbrechen (Art. 10 StGB). Die formelle strafrechtliche Qualifikation genügt jedoch allein nicht; es bedarf einer qualifizierten Schwere und des Bezugs zu terroristischen Aktivitäten.
Das BVGer betonte, dass die Schwere bei terroristischen Taten zugunsten des «Islamischen Staates» besonders ausgeprägt sei, wenn die Taten ein Element der Organisation, der Rekrutierung, der Unterstützung oder der Reise zum Zweck eines Terrorakts umfassen — genau jene Verhaltensweisen, die durch die am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Verschärfung der Anti-Terror-Strafnormen erfasst werden. Die Tatsache, dass die französische Strafe (15 Jahre) höher ausfällt als die Schweizer Höchststrafe (10 Jahre), ändere nichts: Wäre der Unterschied ausschlaggebend, würde Art. 30 Abs. 1 lit. b BüV praktisch leer laufen.
Der Bezug zu Schweizer Interessen ergebe sich nicht allein aus der strafrechtlichen Qualifikation, sondern aus dem konkreten Beitrag zu einer transnationalen terroristischen Dynamik, die die innere und äussere Sicherheit der Schweiz sowie ihre internationale Glaubwürdigkeit als kooperativen Rechtsstaat beeinträchtige.
5. Doppelbürgerschaft und (selbst herbeigeführte) Apatridie
Art. 42 BüG setzt zwingend Doppelbürgerschaft voraus; diese Bedingung ist keine materielle Voraussetzung für den Entzug, sondern eine strukturelle Grenze zur Verhinderung von Apatridie.
Zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (3. September 2021) besass A._______ die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft — die Entlassung erfolgte erst am 28. Februar 2022. Das Doppelbürgerschaftserfordernis war also bei der Verfügungseröffnung erfüllt.
Das BVGer musste jedoch den aktuellen Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheids berücksichtigen (ATAF 2014/1 E. 2). Es prüfte, ob die Verhinderung von Apatridie dem Entzug entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts — die sich einzig auf die (nicht authentische) deutsche Fassung der New Yorker Übereinkunft über die Rechtsstellung der Apatridie (SR 0.142.40, Art. 1 Abs. 1) stützt — sind Apatriden nur Personen, die ohne ihr Zutun ihrer Staatsangehörigkeit verlustig gegangen sind und keine Möglichkeit haben, sie wiederzuerlangen (vgl. BGE 147 II 421 E. 5.3; BGer 2C_1012/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.4; BGer 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 3.2). Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder ohne triftigen Grund nicht wiedererlangt, gilt nicht als Apatrid (vgl. BGer 2C_1012/2018, E. 3.4).
A._______ hatte die Entlassung aus der bosnischen Staatsangehörigkeit nach der angefochtenen Verfügung selbst betrieben. Er befand sich damit in der Situation einer Person, die freiwillig eine Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, obschon sie die Möglichkeit einer Rücknahme des Schweizer Bürgerrechts kannte. Dies entspricht nicht der Schweizer Apatridiekonzeption. Zudem kann die bosnische Entlassung nach Art. 20 des bosnischen Staatsangehörigkeitsgesetzes widerrufen werden, sodass die bosnische Staatsangehörigkeit nicht endgültig verloren ist.
Ergänzend prüfte das BVGer den Einwand unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB analog; BGer 9C_56/2024 vom 25. März 2025 E. 5.2; BGer 2C_243/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 4.2). Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Entlassung aus der bosnischen Staatsangehörigkeit aus anderen Motiven als dem Versuch erfolgt sei, den Schweizer Bürgerrechtentzug zu vereiteln. A._______ hatte die Entlassungsabsicht dem SEM nicht sofort mitgeteilt, obwohl er dazu nach Art. 13 VwVG verpflichtet gewesen wäre.
6. Kantonales Zustimmungsverfahren und rechtliches Gehör
Die Zustimmung des Heimatkantons (Art. 42 BüG) ist eine rein formelle Bedingung, die nicht begründet werden muss und keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt (vgl. BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4; BGer 1C_470/2011 vom 14. Mai 2012 E. 2.2). Das Gesetz stellt keine materiellen Kriterien für die kantonale Zustimmung auf. Das SEM war daher nicht verpflichtet, die kantonale Zustimmung der Beschwerdeführerin vor der Entscheidung offiziell mitzuteilen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
7. Verhältnismässigkeit und Art. 8 EMRK
Art. 8 EMRK (SR 0.101)Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
Das BVGer prüfte getrennt das Familienleben und das Privatleben.
Familienleben: Nach der ständigen EGMR-Rechtsprechung ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK in Bürgerrechtsverfahren nicht anwendbar, wenn — wie hier — nicht die effektive Anwesenheit auf dem Territorium streitig ist, sondern nur die rechtliche Verknüpfung zwischen Individuum und Staat (vgl. EGMR, Ghoumid et al. c. France, vom 25. Juni 2020, Nr. 52273/16 u.a., Ziff. 65–75; EGMR, Johansen c. Dänemark vom 1. Februar 2022, Nr. 27801/19; EGMR, Laraba c. Dänemark vom 22. März 2022, Nr. 26781/19; EGMR, A.A. c. Dänemark vom 12. Juli 2023, Nr. 6041/23).
Privatleben: Die Konvention gewährt zwar kein eigenständiges Recht auf eine Staatsangehörigkeit; der Verlust der Staatsbürgerschaft kann jedoch das Privatleben berühren, und zwar aufgrund des Zusammenhangs zwischen Staatsbürgerschaft, persönlicher und sozialer Identität und rechtlichem Status (vgl. EGMR, Ghoumid et al. c. France; EGMR, Usmanov c. Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18; EGMR, Ramadan c. Malta vom 21. Juni 2016, Nr. 76136/12; EGMR, K2 c. Vereinigtes Königreich vom 7. Februar 2017, Nr. 42387/13). Der Eingriff in das Privatleben ist konkret zu beurteilen: Dauer und Intensität der Bindung zur Schweiz, Alter bei Einreise, Sozialisation, berufliche und soziale Bindungen, Art des Erwerbs des Schweizer Bürgerrechts, Realität der anderen Staatsangehörigkeit und Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus.
Der Entzug hätte zwar einen erheblichen Einfluss auf die persönliche und soziale Identität von A._______. Die Massnahme ist jedoch gerechtfertigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Sie beruht auf einer klaren gesetzlichen Grundlage (Art. 42 BüG, konkretisiert durch Art. 30 Abs. 1 lit. b BüV), verfolgt legitime Ziele der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Terrorismusbekämpfung und der Wahrung der nationalen und internationalen Rechtsordnung und entspricht einem drängenden sozialen Bedürfnis.
Massgeblich für die Verhältnismässigkeit ist: Der Entzug führt nicht automatisch zu einer Aufenthaltsbeendigung oder einer Rückkehrsperre. Das BVGer unterschied ausdrücklich zwischen Fällen, in denen der Bürgerrechtentzug direkt eine Aufenthaltsbeendigung nach sich zieht (vgl. EGMR, Usmanov c. Russland), und Fällen, in denen er keine automatische Ausreisebewirkung hat (vgl. EGMR, Ghoumid et al. c. France). Hier gehört er zu den letzteren. Aufenthalts- und ausländerrechtliche Fragen bleiben allenfalls zuständigen ausländerrechtlichen Behörden vorbehalten (vgl. BVGE 2023 VII/3 E. 20 ff.).
Der Entzug sei ferner eine administrative, keine strafrechtliche Massnahme. Es gehe nicht um eine erneute Bestrafung, sondern um die Verwaltungskonsequenz eines Verhaltens, das mit der Aufrechterhaltung des Bürgerrechtsverhältnisses unvereinbar ist (vgl. EGMR, Ghoumid et al. c. France; sinngemäss BGE 129 II 215 E. 3.2, BGE 124 II 289 E. 3a).
Die Interessenabwägung fällt zugunsten des öffentlichen Interesses aus: Die aussergewöhnliche Schwere der Taten, ihre Verknüpfung mit der terroristischen Bedrohung zugunsten des «Islamischen Staates», der Bruch des Vertrauens- und Loyalitätsverhältnisses, das mit dem Bürgerrecht verbunden ist, sowie die präventive Zwecksetzung überwiegen das private Interesse des Beschwerdeführers.
Einordnung in die Rechtsprechung
A. Erster Fall eines Bürgerrechtentzugs bei ausländischer Terrorismusverurteilung
Der vorliegende Entscheid ist der erste publizierte Fall, in dem ein Schweizer Bürgerrechtentzug auf eine im Ausland ausgesprochene Strafverurteilung für (auch) in der Schweiz begangene terroristische Taten gestützt wird. Er bestätigt und erweitert die bisherige Praxis in zweierlei Hinsicht.
Bestätigung der bisherigen Praxis zur materiellen Schwelle: Das BVGer bestätigt die Schwelle von Art. 42 BüG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b BüV und die Ausrichtung an der Bundesbotschaft, wonach der Entzug ultima ratio ist und bei terroristischen Aktivitäten zugunsten des «Islamischen Staates» besonders gerechtfertigt ist. In ständiger Rechtsprechung hatte das BVGer bereits in BVGer F-5427/2019 vom 31. Mai 2021 (teilweise publiziert als BVGE 2023 VII/3) den Bürgerrechtentzug eines Doppelbürgers wegen Propaganda- und Proselytentätigkeit zugunsten einer terroristischen Gruppe bestätigt. Das Bundesgericht hatte diesen Entscheid in BGer 1C_457/2021 vom 25. März 2022, E. 6.2 in dem Masse seiner Zulässigkeit, als es zurückgewiesen wurde, bestätigt und ausgeführt, dass die konkrete Schwelle des Art. 48 aBüG hoch anzusetzen sei und ein bloss nachteiliges Verhalten nicht genüge. Der vorliegende Entscheid bezieht sich ausdrücklich auf diese Rechtsprechung und wendet sie auf eine Sachlage an, in der die Straftat im Ausland verurteilt wurde — eine Konstellation, die in F-5427/2019 (dort verurteilt vom Bundesstrafgericht) nicht gegeben war.
Bestätigung und Präzisierung der Apatridie-Rechtsprechung: Das BVGer wendet die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Apatridie an (BGE 147 II 421 E. 5.3; BGer 2C_1012/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.4) und präzisiert sie für den Fall der selbst herbeigeführten Apatridie: Wer seine zweite Staatsangehörigkeit nach Erlass der Rücknahmeverfügung freiwillig aufgibt, kann sich nicht auf den Apatridieschutz berufen. Das BVGer betont, dass diese Konzeption international kritisiert wird (vgl. UNHCR, Staatenlosigkeit in der Schweiz, 2018, N. 115–124), hält sich jedoch an die bundesgerichtliche Praxis. Es weist zusätzlich auf die Möglichkeit des Widerrufs der bosnischen Entlassung hin und verweist auf den Rechtsmissbrauchsgedanken (Art. 2 Abs. 2 ZGB analog) als zusätzliche Stütze. Die Schweizer Praxis wird vom UNHCR und vom UNO-Menschenrechtsrat regelmässig beanstandet, weil sie den Apatridiebegriff der New Yorker Konvention einengt; das BVGer anerkennt diese Kritik, erklärt aber, an die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebunden zu sein.
Klärung des Verhältnisses von Strafverfolgungs- und Verwaltungsverfahren: Eine zentrale neue Aussage betrifft die Abgrenzung zwischen strafrechtlichem Territorialitätsprinzip und verwaltungsrechtlicher Beweiswürdigung. Das BVGer hält ausdrücklich fest, dass die Regeln der internationalen strafrechtlichen Zuständigkeit (Art. 3 Abs. 2 StGB) und das ne bis in idem (Art. 54 ff. DSU) die Verwendung ausländischer Urteile als Beweismittel in Verwaltungsverfahren nicht präjudizieren. Diese Klarstellung ist dogmatisch bedeutsam und bestätigt eine Tendenz, die in der Lehre (Trechsel/Vest, a.a.O.) und in der bisherigen BVGer-Rechtsprechung zu Einreiseverboten (F-1215/2022 E. 6.5; F-1143/2019 E. 6.1 und 7.1) bereits angelegt war, nun aber erstmals für das Bürgerrechtverfahren ausdrücklich formuliert wird.
Bestätigung der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK bei Bürgerrechtentzug: In der EMRK-konformen Auslegung folgt das BVGer der Differenzierung des EGMR zwischen Fällen mit automatischem Aufenthaltsverlust (Usmanov c. Russland) und Fällen ohne solche Automatik (Ghoumid et al. c. France). Es betont, dass der Bürgerrechtentzug keine strafrechtliche Massnahme sei, sondern eine administrative Statusfolge — ein Ansatz, der mit der Systematik des Glossagens-Kommentariats zu Art. 8 EMRK übereinstimmt, wonach die Verhältnismässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen nach einem dreistufigen Schema (Schutzbereich — Eingriff — Rechtfertigung) zu prüfen ist, aber bei Statusmassnahmen ohne unmittelbare Aufenthaltsbeendigung eine gelockerte Prüfungsdichte gilt (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 8 EMRK, Abschnitt B: Eingriffsschranken). Das BVGer verweist jedoch nicht auf die 10-Jahres-Vermutung des BGE 144 I 266 E. 3.9, was sachgerecht ist: Diese Vermutung betrifft das ausländerrechtliche Aufenthaltsrecht, nicht das Bürgerrechtsverhältnis, und der vorliegende Fall betrifft keine Aufenthaltsbeendigung, sondern einen Statusentzug.
B. Abgrenzung zur Nichtigkeits-Rechtsprechung
Der Entscheid ist von der Nichtigkeit der Einbürgerung (Art. 36 Abs. 2, Art. 48 aBüG / Art. 41 BüG) zu unterscheiden. Während die Nichtigkeit eine täterschaftliche Täuschung im Einbürgerungsverfahren voraussetzt und absoluten und relativen Fristen unterliegt (acht bzw. zwei Jahre), ist der Entzug nach Art. 42 BüG nicht fristgebunden und setzt ein nachträgliches schwerwiegendes Fehlverhalten voraus. Die jüngere Rechtsprechung zur Nichtigkeit bei verschwiegenen Straftaten (vgl. BGer 1C_46/2023 vom 14. August 2023; BGer 1C_561/2025 vom 6. Januar 2026) bezieht sich auf eine andere dogmatische Kategorie. Das BVGer grenzt implizit ab, wenn es darauf hinweist, dass Art. 42 BüG keine Fristen unterliegt und potestativer Natur ist.
C. Weiterzug ans Bundesgericht
Nach den Rechtsmittelangaben des Entscheids ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 ff. BGG) binnen 30 Tagen zulässig. Die Ausnahmebestimmung des Art. 83 lit. b BGG (ordentliche Einbürgerung) greift beim Bürgerrechtentzug nicht (vgl. Häberli, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 50 zu Art. 83). In der OpenCaseLaw-Datenbank ist aktuell keine Anschlussinstanz verzeichnet.
Ob das Bundesgericht die Frage der selbst herbeigeführten Apatridie im Lichte der internationalen Kritik an der Schweizer Apatridiekonzeption erneut aufgreifen wird, ist offen. Der vorliegende Entscheid gibt Anlass, die Tragweite der bundesgerichtlichen Restriktion des Apatridiebegriffs in der Konstellation zu überdenken, in der der Betroffene durch die angefochtene Massnahme selbst zum Handeln veranlasst wurde.
Fazit
Das BVGer bestätigt die Rücknahme des Schweizer Bürgerrechts eines wegen Terrorismus in Frankreich verurteilten Doppelbürgers. Der Entscheid konkretisiert in mehrfacher Hinsicht bisherige Praxis:
- Ausländische Urteile als Beweisgrundlage: Das Territorialitätsprinzip des Strafrechts und ne bis in idem stehen der verwaltungsrechtlichen Beweiswürdigung nicht entgegen.
- Selbst herbeigeführte Apatridie: Die freiwillige Aufgabe der zweiten Staatsangehörigkeit nach Erlass der Rücknahmeverfügung hindert den Entzug nicht — eine Konsequenz der restriktiven Schweizer Apatridiekonzeption, die international auf Kritik stösst.
- Verhältnismässigkeit bei Statusentzug ohne Aufenthaltsverlust: Der Bürgerrechtentzug ist bei schweren terroristischen Straftaten verhältnismässig, solange er keinen automatischen Aufenthaltsverlust nach sich zieht.
Der Entscheid fügt sich in eine schmale, aber sich verdichtende Rechtsprechungslinie zum Bürgerrechtentzug bei Terrorismus ein (F-5427/2019; 1C_457/2021) und erweitert sie um die Dimension der grenzüberschreitenden Strafverurteilung. Die Frage der Apatridie bei selbst veranlasstem Verlust der zweiten Staatsangehörigkeit dürfte — insbesondere vor dem Hintergrund der UNHCR-Kritik — ein potenzieller Gegenstand bundesgerichtlicher Klärung sein.