E-5367/2025 — Familienzusammenführung (Asyl): Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
Rechtsgebiet: Asylrecht · Vorinstanz: Staatssekretariat für Migration (SEM) · Gericht: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V (Einzelrichter) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner konstanten Praxis fest, dass für die Minderjährigkeit des nachzuziehenden Kindes beim Familienasyl (Art. 51 AsylG) der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung massgebend ist — nicht der Zeitpunkt der Asylgesuchstellung des anerkannten Flüchtlings.
- Entscheidung: Die Beschwerde eines afghanischen Flüchtlings gegen die Ablehnung des Familiennachzugs für seinen bei Gesuchseinreichung volljährigen Sohn wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die geltende Rechtspraxis auch nach den Urteilen des EuGH (C-273/20, C-355/20, C-279/20) und grenzt sie von der EuGH-Rechtsprechung ab, welche auf der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie beruht, an die die Schweiz nicht gebunden ist. Eine Änderung wäre nur auf dem Gesetzgebungsweg möglich.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 7. November 2024 beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau und sechs gemeinsamer Kinder. Zu diesem Zeitpunkt war sein Asylverfahren noch hängig. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Das SEM bewilligte daraufhin die Einreise für Ehefrau und fünf Kinder, lehnte das Gesuch jedoch für den Sohn B._______ ab, da dieser am 13. Mai 2025 — dem Zeitpunkt, ab dem ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt werden konnte — bereits volljährig war.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Hauptbegehren, das Gesuch vom 7. November 2024 sei als vor Volljährigkeit des Sohnes anhängig gemacht zu betrachten, und beantragte die Gutheissung des Familienasyls. Er argumentierte, die Flüchtlingseigenschaft habe lediglich deklaratorischen Charakter und sei ab dem Einreichen des Asylgesuchs gegeben, weshalb auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei. Er berief sich ferner auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die eine Praxisänderung nahelegten, und rügte eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots sowie des Beschleunigungsgebots.
Erwägungen
Zulässigkeit und Kognition
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 31 VGG; Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und entscheidet im Asylbereich endgültig. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; auf sie ist einzutreten. Die Kognition richtet sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, entscheidet der Einzelrichter mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG; Art. 111a AsylG).
Familienasyl nach Art. 51 AsylG
Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 51 AsylG (SR 142.31)«1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 4 Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.»
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraussetzt (BVGE 2012/32 E. 5.1). Der Familienasyl dient nicht der Aufnahme neuer oder vor der Flucht nicht gelebter familiärer Beziehungen (BVGE 2018 VI/6 E. 5). Dem Einreisebegehren dürfen sodann keine besonderen Umstände entgegenstehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
Massgeblicher Zeitpunkt: Gesuchseinreichung, nicht Asylgesuchstellung
Im Zentrum des Entscheids steht die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Anspruch nach Art. 51 AsylG geltend gemacht werden kann und welches Alter des nachzuziehenden Kindes massgebend ist.
Das Gericht bekräftigt, dass erst mit der formellen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung die Möglichkeit entsteht, einen Antrag auf Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 AsylG zu stellen (EMARK 1994/7 E. 2; BVGE 2012/32 E. 5; Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 25.115). Der deklaratorische Charakter der Flüchtlingseigenschaft — den der Beschwerdeführer anruft — ändert nichts daran, dass die formelle Anerkennung Voraussetzung für die Geltendmachung des Familienasylanspruchs ist. Auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil D-4340/2023 nennt ausdrücklich die «Anerkennung als Flüchtling» als Voraussetzung (E. 7.5.2).
Für die Beurteilung der Minderjährigkeit des einzubeziehenden Kindes ist gemäss konstanter Rechtspraxis der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl massgebend (BVGE 2020 VI/7 E. 2.4; Urteil des BVGer E-6985/2018 vom 31. März 2020 E. 4.2). Vorliegend war der Sohn B._______ am 13. Mai 2025 — dem Zeitpunkt, ab dem das Gesuch wirksam gestellt werden konnte — unbestritten volljährig. Es fehlt damit an einer zwingenden Voraussetzung des Familienasyls.
Abgrenzung zur EuGH-Rechtsprechung
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Urteile des EuGH in den Sachen C-273/20, C-355/20 und C-279/20 vom 1. August 2022, die sich mit dem Zeitpunkt der Minderjährigkeit im Rahmen der Familienzusammenführung befassen. Das Gericht hält dem entgegen, dass die Schweiz an die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) nicht gebunden ist, auf der diese Urteile beruhen. Die schweizerische Rechtspraxis habe sich nach Ergehen dieser Urteile nicht geändert (vgl. Urteile des BVGer E-3471/2022 vom 4. September 2023 E. 7.2; D-4761/2023 vom 15. September 2023; E-4554/2020 vom 26. November 2024 E. 3.3; D-1727/2025 vom 7. Mai 2025 E. 4.1). Eine vom Beschwerdeführer angeregte Praxisänderung zugunsten des Zeitpunkts der Asylgesuchstellung wäre nur auf dem Gesetzgebungsweg umsetzbar.
Gleichbehandlungs- und Beschleunigungsgebot
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) wird verneint: Das SEM stellt in jedem Fall auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung um Familiennachzug ab; eine unsachliche Differenzierung liegt nicht vor. Auch das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) wird nicht verletzt: Die Verfahrensdauer von rund 17 Monaten erscheint nicht als übermässig; zudem hätte eine ungebührliche Verzögerung mit Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 46a VwVG) gerügt werden können. Dass ein früherer Asylentscheid zu einem anderen Ausgang hätte führen können, leitet der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab (vgl. Urteil des BVGer E-6150/2025 vom 18. Februar 2025 E. 6.4). schliesslich kann Art. 8 EMRK nicht ergänzend herangezogen werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls nach Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die konstante, durch das Bundesverwaltungsgericht geprägte Rechtspraxis ein, wonach für die Minderjährigkeit des nachzuziehenden Kindes beim Familienasyl der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung massgebend ist — nicht der Zeitpunkt der Asylgesuchstellung des anerkannten Flüchtlings. Diese Praxis wird durch das BVGer seit Jahren konsistent angewendet und wurde zuletzt durch die Urteile E-3471/2022, D-4761/2023, E-4554/2020, D-1727/2025 und E-6150/2024 bestätigt. Der Leitentscheid D-7400/2015 (E. 3.1) formuliert den Grundsatz bereits klar: massgebend ist das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl.
Das Bundesgericht hat sich in grundlegenden Entscheiden zum Familienasyl geäussert, ohne die Frage des massgeblichen Zeitpunkts der Minderjährigkeit ausdrücklich abweichend zu beurteilen. In BGE 2C_983/2012 vom 5. September 2013 (E. 1.4.1) befasste sich die II. öffentlich-rechtliche Abteilung mit der Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG und stellte auf die vorbestandene, durch die Flucht getrennte Familiengemeinschaft ab (2C_983/2012 vom 05.09.2013). Auch BGE 2C_320/2013 und 2C 674/2013 behandeln den Familienasylanspruch, bestätigen jedoch die Systematik, dass der Anspruch erst nach formeller Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht werden kann.
Die EuGH-Urteile C-273/20, C-355/20 und C-279/20 vom 1. August 2022, auf die der Beschwerdeführer verweist, stellen für die Schweiz keinen verbindlichen Massstab dar, da sie auf der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie beruhen, an die die Schweiz nicht gebunden ist. Der Entscheid macht deutlich, dass eine Abkehr von der geltenden Praxis — die den deklaratorischen Charakter der Flüchtlingseigenschaft für den Anspruch auf Familienasyl nicht genügen lässt und auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abstellt — nur durch eine Gesetzesänderung, nicht aber durch eine richterliche Praxisänderung erreicht werden kann.
Ob der Bundesgerichtshof sich künftig mit dieser Frage befassen wird, ist nicht bekannt; der Instanzenzug ist nach der Datenlage nicht weiter belastet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG: endgültige Entscheide im Asylbereich). Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist im vorliegenden Fall aufgrund der ausdrücklichen Ausnahmebestimmung nicht gegeben.
Fazit
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab und bestätigt die geltende Praxis, wonach für die Minderjährigkeit beim Familienasyl nach Art. 51 AsylG der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend ist. Die formelle Anerkennung als Flüchtling ist Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs; der deklaratorische Charakter der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die EuGH-Rechtsprechung zur EU-Familienzusammenführungsrichtlinie entfaltet in der Schweiz keine Wirkung. Der Entscheid verdeutlicht, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Lösung — Abstellen auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs — einen gesetzgeberischen Akt erfordern würde. Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt; das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen.