Executive Summary
- Kernpunkt: Eine alleinstehende Mutter verwirklichte ihren Kinderwunsch mittels privater Samenspende und hinterlegte die Personalien des biologischen Vaters notariell, weigerte sich aber, diese der KESB bekanntzugeben. Die KESB errichtete eine Paternitätsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB.
- Entscheidung: Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) bestätigte die Beistandschaft und wies die Beschwerde der Mutter ab. Notarielle Hinterlegung der Spenderidentität und vereinbarte Information erst nach Volljährigkeit genügen nicht, um die Beistandschaft entfallen zu lassen.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt BGE 142 III 545 und grenzt sich vom Gegenbeispiel PQ240050 ab, wo die Mutter den Vater nicht kannte. Er verdeutlicht, dass eine bewusste Mitwirkungsverweigerung der Mutter — auch bei privater Samenspende mit vertraglicher Absicherung — die Beistandschaft rechtfertigt, solange die vermögensrechtlichen Ansprüche des Kindes nicht anderweitig materiell gewährleistet sind.
- Gericht: Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Urteil vom 21. August 2026, PQ260062-O/U.
- Weiterzug: Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen möglich (Art. 72 ff. bzw. 113 ff. BGG); der Entscheid ist ein Endentscheid in nicht vermögensrechtlicher Angelegenheit.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine alleinstehende unverheiratete Frau, verwirklichte ihren Kinderwunsch mittels einer privaten Samenspende. Sie schloss am 6. August 2024 mit dem Samenspender eine Vereinbarung, wonach dieser keine Elternrolle einnimmt, seine Personalien jedoch notariell hinterlegt werden und sporadische persönliche Treffen zwischen Kind und Spender vorgesehen sind. Nach der Geburt von B._____ (geb. 2025) veranlasste die Mutter die notarielle Hinterlegung der Spenderpersonalien, verbunden mit einer Pflicht der Notarin, das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit über die hinterlegten Dokumente zu informieren. Zudem liess sie eine genetische Abstammungsabklärung zwischen Kind und Spender sowie eine Bestätigung des Spenders hinterlegen, wonach er lediglich als Samenspender fungierte und keine rechtliche oder soziale Vaterrolle einnehmen will.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) errichtete am 10. Februar 2026 für B._____ eine Paternitätsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, da die Mutter sich weigerte, den Namen des Vaters gegenüber der KESB offenzulegen. Die Mutter erhob Beschwerde beim Bezirksrat Zürich, der diese mit Urteil vom 21. Mai 2026 abwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung durch die notarielle Hinterlegung der Spenderpersonalien abschliessend geklärt und dokumentiert sei, weshalb eine Beistandschaft nicht erforderlich sei. Sie rügte eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 308 Abs. 2 ZGB, eine Verletzung der Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 und Art. 14 BV sowie Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK), eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 und Art. 4 BV sowie Art. 8 EMRK) sowie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots.
Erwägungen
1. Rechtlicher Rahmen der Paternitätsbeistandschaft
Das Obergericht stellte zunächst die dogmatischen Grundlagen dar. Art. 308 Abs. 2 ZGB sah bis zum 30. Juni 2014 in Art. 309 Abs. 1 ZGB eine zwingende Beistandschaft vor, sobald eine unverheiratete schwangere Frau bei der Kindesschutzbehörde einen Antrag stellte oder diese über die Geburt informiert wurde. Nach der Rechtsprechung war die Verbeiständung und die Einreichung einer Vaterschaftsklage zwingend, unabhängig von den konkreten Umständen, da aus Sicht des Gesetzgebers die Gefährdung des Kindeswohls bereits aus der ausserehelichen Geburt resultierte (BGer 5A_645/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 3.2.1).
Die per 1. Juli 2014 in Kraft getretene Revision von Art. 308 Abs. 2 und Art. 309 ZGB — nachgezeichnet in BGE 142 III 545 E. 2.2 — präzisierte die Norm dahingehend, dass dem Beistand die Befugnis übertragen werden kann, das Kind bei der Feststellung der Vaterschaft zu vertreten. Seit dieser Revision darf eine Beistandschaft zur Feststellung der väterlichen Abstammung nur noch errichtet werden, wenn diese Massnahme notwendig erscheint. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB ist dies der Fall, wenn die Entwicklung des Kindes gefährdet ist und die Mutter dem nicht von sich aus abhilft oder dazu nicht in der Lage ist (BGE 142 III 545 E. 2.3).
Art. 308 Abs. 2 ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch
«Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.»
Das Wohl des Kindes umfasse alles, was geeignet sei, seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung zu fördern und zu schützen. Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Interessen seien Unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche von Bedeutung, die an ein rechtliches Kindes- bzw. Abstammungsverhältnis anknüpfen. Das Kind habe zudem das Recht, seine väterliche Abstammung feststellen zu lassen; die Kenntnis der Abstammung sei ein wichtiger Bestandteil der Persönlichkeitsentwicklung. Das Bundesgericht betonte in BGE 142 III 545 E. 3.2, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung für sich allein die Bestellung eines Vaterschaftsbeistands nur dann nicht rechtfertige, wenn die Mutter die Feststellung der väterlichen Abstammung anstrebe — nicht aber, wenn sie sich dem widersetze. Ein Verzicht auf die Vaterschaftsklage müsse durch das Wohl des Kindes begründet sein und nicht durch das Interesse der Eltern, eine Beziehung nicht offenzulegen. Eine erst im Erwachsenenalter festgestellte Vaterschaft bringe nicht die Vorteile einer solchen Verbindung während der wichtigen Entwicklungsphasen in Kindheit und Jugend mit sich; zudem könne der Zeitablauf die Beweisaufnahme gefährden.
In der Lehre wird festgehalten, dass sich die heutige Regelung von der alten Norm dadurch unterscheidet, dass dem vaterlosen Kind nicht mehr imperativ ein Beistand bestellt werden muss. Widersetze sich die Mutter aber dieser elterlichen Sorgepflicht, missachte sie die Rechte des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung und auf eine gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile (Art. 296 Abs. 2 ZGB), was zur Anordnung einer Beistandschaft führen müsse (BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 308 N 39; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 10; CHK ZGB-Biderborst, Art. 308 N 7a). Neben der Weigerung der Mutter bedürfe es keiner zusätzlichen Kindeswohlgefährdung. Auch ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse der allein erziehenden Mutter änderten daran nichts.
Das Obergericht referenzierte sodann die KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht (2017, Rz. 2.60), wonach im Ausnahmefall denkbar sei, von einer Beistandschaft abzusehen, wenn die Mutter die Bekanntgabe des Vaters konsequent verweigert, die Vaterschaft ohne ihre Kooperation nicht erstellbar ist, das Recht auf Kenntnis der Abstammung (z.B. durch notarielle Hinterlegung) sichergestellt ist und die unterhalts-, erb- und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Kindes anderweitig materiell gewährleistet sind. Teile der neueren Lehre (KUKO ZGB-Cottier, Art. 308 N 4b; OFK ZGB-Maranta, Art. 308 N 6) halten die notarielle Hinterlegung der Spenderdaten für genügend, sofern das urteilsfähige Kind darauf ohne Weiteres zurückgreifen kann.
Zusammenfassend stellte das Obergericht fest, dass eine Paternitätsbeistandschaft (nach wie vor) erforderlich ist, wenn die Mutter nicht von sich aus das väterliche Kindesverhältnis feststellen lässt und sich weigert, die Identität des Vaters offenzulegen, sowie wenn die finanziellen Ansprüche gegenüber dem Vater nicht anderweitig gedeckt sind — es sei denn, eine Feststellung der Vaterschaft ist von vornherein objektiv ausgeschlossen (wie bei anonymer Samenspende). Diese dogmatische Grundlage entspricht der Kommentierung auf glossagens.ch zu Art. 308 ZGB, wo unter Abs. 2 lit. b festgehalten wird, dass bei Weigerung der unverheirateten Mutter, die Identität des Kindsvaters bekannt zu geben, die KESB gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB im Grundsatz einen Beistand zu ernennen hat und die blosse wirtschaftliche Unabhängigkeit der Mutter die Beistandschaft nicht auszuschliessen vermag.
2. Anwendung auf den Einzelfall
a) Recht auf Kenntnis der Abstammung
Das Obergericht räumte ein, dass die Mutter beachtliche Bemühungen unternommen hat, um B._____ zu ermöglichen, die Identität ihres biologischen Vaters zu erfahren. Allerdings sei offen, ob die Haltung der Mutter konstant bleiben werde. Entscheidend war für das Gericht, dass die Information des Kindes durch die Notarin erst nach dessen Volljährigkeit zu erfolgen hat. Der Anspruch auf Kenntnis des biologischen Vaters knüpfe aber an die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) an und wäre — mangels einer anderweitigen gesetzlichen Regelung wie in Art. 27 Abs. 1 FMedG — gegebenenfalls bereits vor dem 18. Altersjahr zu bejahen. Selbst wenn man mit einem Teil der neueren Lehre die Hinterlegung der Spenderdaten genügen lassen wollte, wäre mit der im konkreten Fall vorgesehenen Regelung (Information erst nach Volljährigkeit) den Interessen des Kindes nicht hinreichend Rechnung getragen.
Zudem verwies das Obergericht auf die bundesgerichtliche Feststellung in BGE 142 III 545 E. 3.2, dass eine erst im Erwachsenenalter festgestellte Vaterschaft nicht die Vorteile eines Vater-Kind-Verhältnisses während der wichtigen Entwicklungsphasen in Kindheit und Jugend mit sich bringt.
b) Vermögensrechtliche Ansprüche
Neben dem Recht auf Kenntnis der Abstammung sind die vermögensrechtlichen Ansprüche des Kindes zu berücksichtigen, die — wie Unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche — an ein rechtliches Kindes- bzw. Verwandtschaftsverhältnis anknüpfen. Das Obergericht verneinte, dass B._____ "finanziell bereits umfassend abgesichert" sei. Unabhängig davon, ob man auf die Steuerdaten 2023 (steuerbares Einkommen von Fr. 36'700.– und steuerbares Vermögen von Fr. 13'000.–) oder auf aktuellere Zahlen (Nettoeinkommen 2025 von Fr. 82'308.–) abstellt, sind die finanziellen Verhältnisse nicht aussergewöhnlich gut. Dass allfällige gegenüber einem rechtlichen Vater bestehende finanzielle Ansprüche mittel- und langfristig anderweitig materiell gewährleistet wären, ist nicht ersichtlich. Der pauschale Hinweis auf ein Sparkonto des Grossvaters und ein Ausbildungskonto der Tante ändert daran nichts, zumal die Beschwerdeführerin sich zu den konkreten Beträgen nicht äusserte.
Entscheidend ist ferner, dass eine Unterhaltsklage nicht ohne zugrunde liegendes Kindesverhältnis erhoben werden kann und Unterhalt nur für die Zukunft und ein Jahr vor Klageerhebung geltend gemacht werden kann (Art. 279 ZGB). Ein Verzicht auf die Beistandschaft liefe also auch den finanziellen Interessen des Kindes zuwider, da bei einer späteren Vaterschaftsfeststellung Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit weitgehend verfallen wären.
c) Diskriminierungs- und Verfassungsrügen
Die Beschwerdeführerin rügte eine Diskriminierung, weil die Schweizer Gesetzgebung nur verheirateten Paaren den Zugang zur Samenspende erlaube (Art. 3 Abs. 3 FMedG). Das Obergericht hielt dem entgegen, dass diese Regelung auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers beruhe und zu beachten sei — unabhängig von der politischen Diskussion, die möglicherweise zu einer Anpassung führen könnte. Es wies auf die laufende FMedG-Revision hin, bei der der Bundesrat eine Öffnung für unverheiratete Paare (aber nicht für alleinstehende Personen) vorsieht, während sich die WBK-N für eine Öffnung gegenüber unverheirateten Frauen ausgesprochen hat.
Die Rüge, bei anderen Familienformen (Samenspende verheirateter Paare, Adoption, Vaterschaftsvermutung des Ehemannes) entstünden ebenfalls rechtliche Kindesverhältnisse, die nicht der biologischen Wahrheit entsprächen, wies das Obergericht zurück: In allen genannten Konstellationen bestehe ein rechtliches Kindesverhältnis zu zwei Elternteilen, während im vorliegenden Fall nur das Kindesverhältnis zur Mutter festgestellt sei.
d) Autonome Elternschaftsentscheidung
Die Beschwerdeführerin hob hervor, sie habe sich bewusst als eigenständige Frau dazu entschieden, ihren Kinderwunsch allein zu verwirklichen. Das Obergericht stellte fest, dass diese Motive als solche nicht zu hinterfragen seien. Wesentlich seien aber nicht die subjektiven Motive der Mutter, sondern die Interessen des Kindes, wie Gesetzgeber, Rechtsprechung und Lehre sie als massgeblich erachten. Danach werde eine rechtliche Beziehung auch zum Vater als zweitem Elternteil als für das Kind vorteilhaft befunden, und die Feststellung dieses Verhältnisses stehe nicht im Belieben der Mutter.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid des Obergerichts Zürich steht in der direkten Traditionslinie von BGE 142 III 545, dem zentralen Leitentscheid des Bundesgerichts zur Paternitätsbeistandschaft nach der Revision von 2014. Das Bundesgericht hat dort festgehalten, dass bei Weigerung der unverheirateten Mutter, die Identität des Vaters bekannt zu geben, die Kindesschutzbehörde im Grundsatz einen Beistand zu bestellen hat, um die Zweckmässigkeit einer Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu prüfen (E. 2 und 3). Das Obergericht wendet diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an und bestätigt sie.
Besonders aufschlussreich ist der Vergleich mit dem Entscheid Obergericht ZH PQ240050 vom 14. Februar 2025, der ebenfalls von der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich gefällt wurde und eine ähnliche Fragestellung betraf. In PQ240050 hatte die Mutter das Kind aus einem One-Night-Stand in alkoholisiertem Zustand empfangen und konnte die Identität des Vaters nicht angeben. Dort hob das Obergericht die Beistandschaft auf, weil keine bewusste Mitwirkungsverweigerung der Mutter vorlag, sondern diese effektiv nichts zur Feststellung der Vaterschaft beitragen konnte (E. 7). Ausserdem war nicht ersichtlich, was eine Beistandsperson tun könnte, um den Vater zu finden, weshalb die Anordnung auch nicht verhältnismässig war.
Der vorliegende Entscheid (PQ260062) ist dogmatisch die Spiegelbild-Konstellation zu PQ240050: Hier kennt die Mutter die Identität des Vaters (private Samenspende mit vertraglicher Absicherung), weigert sich aber bewusst, diese der KESB bekanntzugeben. Genau diese bewusste Mitwirkungsverweigerung — die in PQ240050 fehlte und dort zur Aufhebung führte — ist der entscheidende Unterschied, der im vorliegenden Fall die Beistandschaft rechtfertigt. Das Obergericht legt damit die dogmatische Grenzlinie klar: Ob eine Paternitätsbeistandschaft erforderlich ist, hängt massgeblich davon ab, ob die Mutter die Vaterschaftsfeststellung bewusst verweigert (Beistandschaft erforderlich) oder ob sie objektiv ausserstande ist, dazu beizutragen (Beistandschaft unverhältnismässig, wenn erfolglos).
Der Entscheid bestätigt auch die in BGE 142 III 545 E. 3.1 entwickelten Grundsätze zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen des Kindes: Die blosse finanzielle Situation der Mutter — hier nicht aussergewöhnlich gut — vermag die Beistandschaft nicht auszuschliessen. Die Mutter kann sich nicht auf die Möglichkeit des Kindes berufen, die Vaterschaft bis zum 19. Altersjahr feststellen zu lassen (Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), da Unterhaltsansprüche nur für die Zukunft und ein Jahr vor Klageerhebung geltend gemacht werden können (Art. 279 ZGB) und eine erst im Erwachsenenalter festgestellte Vaterschaft die Vorteile eines Vater-Kind-Verhältnisses während der Entwicklungsphasen nicht zu bieten vermag.
Neuartig ist die Auseinandersetzung mit der Konstellation der privaten Samenspende bei einer alleinstehenden Frau. Das Obergericht anerkennt die Bemühungen der Mutter um die notarielle Hinterlegung der Spenderdaten, verneint aber deren hinreichende Eignung: (1) Die Information erfolgt erst nach Volljährigkeit, obwohl der Anspruch auf Kenntnis der Abstammung an die Urteilsfähigkeit anknüpft und potenziell früher entsteht; (2) die vertragliche Abmachung könnte jederzeit geändert werden; (3) die vermögensrechtlichen Ansprüche sind nicht anderweitig materiell gewährleistet. Damit positioniert sich das Obergericht gegen Teile der neueren Lehre (Cottier, Maranta), die notarielle Hinterlegung genügen lassen wollen, und näher an der strengeren Auffassung, die eine umfassende materielle Sicherstellung der unterhalts-, erb- und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche verlangt (Affolter-Fringeli/Vogel; KOKES-Praxisanleitung Rz. 2.60). Diese dogmatische Positionierung entspricht auch der Kommentierung auf glossagens.ch zu Art. 308 ZGB, wonach das verfassungs- und konventionsrechtliche Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung (Art. 7 UN-KRK, Art. 8 EMRK) hohes Gewicht genießt und die blosse wirtschaftliche Unabhängigkeit der Mutter die Beistandschaft nicht auszuschliessen vermag.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer privaten Samenspende mit notariell hinterlegten Spenderpersonalien auf eine Paternitätsbeistandschaft verzichtet werden kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 545 den Fall einer anonymen Samenspende nicht direkt behandelt, sondern nur den Fall der Weigerung der Mutter aus "persönlichen Gründen" bei bekanntem Vater. Der vorliegende Entscheid könnte — sollte er ans Bundesgericht weitergezogen werden — Anlass geben, die dogmatische Grenzziehung zwischen objektiv ausgeschlossener Vaterschaftsfeststellung (anonyme Samenspende: Beistandschaft unverhältnismässig) und bewusster Verweigerung bei bekanntem Spender (private Samenspende: Beistandschaft erforderlich) höchstrichterlich zu klären. Die laufende FMedG-Revision, die die Samenspende für unverheiratete Paare (und allenfalls alleinstehende Frauen) öffnen könnte, könnte den Gesetzgeber zudem vor die Aufgabe stellen, die Schnittstelle zwischen Fortpflanzungsmedizingesetz und Kindesschutzrecht neu zu regeln.
Fazit
Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit diesem Entscheid die Paternitätsbeistandschaft für ein Kind aus privater Samenspende bestätigt, weil die Mutter die Identität des Vaters kennt, aber bewusst nicht bekanntgibt. Der Entscheid steht in voller Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 III 545) und präzisiert die dogmatische Grenzziehung zur Konstellation, in der die Mutter den Vater nicht kennt (PQ240050). Notarielle Hinterlegung der Spenderpersonalien mit Informationspflicht der Notarin erst nach Volljährigkeit genügen nicht, um die Beistandschaft entfallen zu lassen — einerseits wegen des zeitlichen Aspekts (Anspruch auf Kenntnis der Abstammung bereits bei Urteilsfähigkeit), andererseits wegen der nicht anderweitig materiell gewährleisteten vermögensrechtlichen Ansprüche des Kindes. Der Entscheid ist ein wichtiger Beitrag zur Diskussion um die rechtliche Behandlung von privaten Samenspenden im Spannungsfeld zwischen dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung und der autonomen Elternschaftsentscheidung der Mutter. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen möglich; ob der Fall Anlass zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage bietet, ob die notarielle Hinterlegung von Spenderdaten unter bestimmten Voraussetzungen genügen kann, bleibt abzuwarten.