Executive Summary
- Kernpunkt: Beschwerde eines Prävenumenten gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, zwei Beweismittel (Screenshots vom Handy des Beschuldigten und ein schriftliches Zeugnis) als unverwertbar aus dem Strafakt zu entfernen. Das Tribunal cantonal NE (ARMP) wendet die bundesgerichtliche Kompetenzverteilung an: Die endgültige Verwertbarkeitsprüfung obliegt dem Sachrichter; die Beschwerdeinstanz im Vorverfahren greift nur bei manifester Unverwertbarkeit ein.
- Gericht: Tribunal cantonal du canton de Neuchâtel, Autorité de recours en matière pénale (ARMP), ARMP.2026.80 vom 20. August 2026.
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen. Keine unentgeltliche Rechtspflege (aussichtslos). Fr. 600.-- Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Bedeutung: Bestätigt die ständige Rechtsprechung (BGE 143 IV 387) zur Zurückhaltung der Beschwerdeinstanz bei Beweisverwertungsfragen im Vorverfahren und wendet den Leitentscheid BGE 151 IV 124 zur Verwertbarkeit privat erhobener Beweise auf Screenshots an, die die Ehepartnerin heimlich vom Handy des Beschuldigten anfertigte.
- Weiterzug: Kein Instanzenzug in der OpenCaseLaw-Datenbank feststellbar; ein Weiterzug ans Bundesgericht wäre grundsätzlich möglich, sofern der Entscheid als Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil betrifft (Art. 93 BGG).
Sachverhalt
Ausgangslage und Strafverfahren
Die Ehepartnerin des Beschwerdeführers («B.») erstattete am 6. Oktober 2025 Anzeige bei der Gendarmerie wegen häuslicher Gewalt, die sie seit mehreren Jahren erlitten haben will, einschliesslich Körperverletzungen, Tätlichkeiten, Drohungen und sexueller Übergriffe im September 2025. Bereits 2021 war der Beschwerdeführer («A.») durch Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit, Beschimpfung und Drohung zu 40 Tagessätzen bedingt verurteilt worden.
Am 3. Februar 2026 eröffnete die Staatsanwaltschaft (Ministère public) eine Strafuntersuchung gegen A. wegen wiederholter Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 2 StGB), wiederholter Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB). Die fraglichen Handlungen sollen zwischen Dezember 2022 und Oktober 2025 bzw. im September 2025 stattgefunden haben. A. bestritt die Vorwürfe; er gab an, er sei selbst Opfer häuslicher Gewalt und bezüglich des Vorfalls vom 20./21. September 2025 erklärte er, seine Ehepartnerin sei «einverstanden und wach» gewesen. Er bestritt ausserdem, sexuelle Kontakte zu anderen Frauen, insbesondere zu Prostituierten, gehabt zu haben. Er willigte in die Beschlagnahme und Durchsuchung seines Mobiltelefons ein.
Die streitigen Beweismittel
Im Rahmen der Ergänzungsbeweisanträge nach der Vorankündigung des Untersuchungsabschlusses (Art. 318 Abs. 1 StPO) reichte B. am 2. Juni 2026 zwei Kategorien von Beweismitteln ein:
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Ein schriftliches Zeugnis von «E.» vom 4. Mai 2026, das von der Beschwerdeführerin ohne förmliche Zeugnisaufnahme durch die Staatsanwaltschaft eingereicht wurde.
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Mehrere Screenshots vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers, die Gespräche sexuellen Inhalts mit mindestens zwei Telefonnummern zeigten, die nach Darstellung der Beschwerdeführerin Prostituierten zuzuordnen seien. Die Screenshots hatte die Ehepartnerin heimlich, nachts und ohne Wissen des Beschwerdeführers von seinem Handy-Bildschirm angefertigt.
Der Beschwerdeführer beantragte, diese Beweismittel seien als nicht verwertbar aus dem Strafakt zu entfernen, da sie gegen die Beweiserhebungsverbote (Art. 140 StPO), das Beweisverwertungsverbot (Art. 141 StPO) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 StPO) verstossen. Die Staatsanwaltschaft verweigerte die Entfernung und verwies auf die Zuständigkeit des Sachgerichts. Mit der Anklageerhebung vom 18. Juni 2026 gelangte die Sache an das Polizeigericht. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Ehepartnerin (wegen Tätlichkeit) ein und erhob gegen A. Anklage. A. focht die Weigerung, die Beweismittel zu entfernen, am 2. Juli 2026 beim Tribunal cantonal (ARMP) an.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Gericht hielt den Beschwerdeführer im guten Glauben für fristgerecht beschwerdeführend, da der Brief der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2026 zwar nur summarisch begründet war, aber als anfechtbare Verfügung qualifiziert werden konnte (was die Staatsanwaltschaft mit Brief vom 26. Juni 2026 bestätigte). Die Frage des rechtlichen Interesses (interêt à agir) konnte offen bleiben, da das dossier inzwischen mit der Anklage dem Sachgericht übergeben worden war. Die Beschwerde war begründet und damit zulässig (Art. 389 Abs. 3 StPO).
Dogmatischer Rahmen: Das dreistufige Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 StPO
Das Gericht stellte den massgeblichen dogmatischen Rahmen dar. Es unterschied drei Kategorien von Beweisverwertungsverboten:
Absolutes Verwertungsverbot (Art. 141 Abs. 1 StPO): Beweise, die unter Verletzung von Art. 140 StPO (verbotene Beweiserhebungsmethoden) erhoben wurden, sind unter keinen Umständen verwertbar. Die Liste in Art. 140 Abs. 1 StPO ist nicht abschliessend und bezweckt in erster Linie, Mittel zu verbieten, die die Willensfreiheit beeinträchtigen.
Relatives Verwertungsverbot (Art. 141 Abs. 2 StPO): Beweise, die von Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, sind nicht verwertbar, es sei denn, ihre Verwertung ist zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
Verletzung von Ordnungsvorschriften (Art. 141 Abs. 3 StPO): Beweise, bei deren Erhebung nur Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind verwertbar.
Art. 141 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. 2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 3 Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. 4 Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. 5 Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.»
Kompetenzverteilung: Zurückhaltung der Beschwerdeinstanz im Vorverfahren
Der entscheidende rechtliche Ansatzpunkt des Gerichts war die kompetenzielle Frage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die endgültige Entscheidung über die Verwertbarkeit eines Beweismittels dem Sachrichter vorbehalten bleiben. Eine Beschwerdeinstanz im Vorverfahren darf eine Unverwertbarkeit nur in offensichtlichen (manifesten) Fällen feststellen:
Art. 139 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. 2 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.»
Das Gericht berief sich auf BGE 143 IV 387 (E. 4), wonach bei der Verwertbarkeitsfrage im Vorverfahren Zurückhaltung geboten ist und eine Unverwertbarkeit nur in manifesten Fällen festgestellt werden darf. Ferner zog es BGer 1B_84/2015 (E. 1.3) und BGer 6B_883/2013 (E. 2.3) heran, wonach es grundsätzlich dem Sachgericht obliegt, bei der Beweiswürdigung bestimmte Aussagen allenfalls ausser Acht zu lassen. Diese Kompetenzverteilung stimmt mit dem Glossagens-Kommentar zu Art. 141 StPO überein, wonach der blosse Verbleib eines angeblich unverwertbaren Beweismittels in den Akten grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt und die Frage bis zum Sachurteil offenbleiben kann (BGE 141 IV 289 E. 1.2 f.).
Verwertbarkeit privat erhobener Beweise: BGE 151 IV 124
Die StPO enthält keine Bestimmungen zur Verwertbarkeit von Beweisen, die von Privaten — sei es rechtmässig oder unrechtmässig — erhoben wurden. Diese Frage wird von der Rechtsprechung geklärt. Das Gericht stützte sich auf den Leitentscheid BGE 151 IV 124 vom 30. September 2024, wonach ein von einer Privatperson unrechtmässig erhobenes Beweismittel verwertbar ist, wenn es von den Strafbehörden auf rechtmässige Weise hätte beschafft werden können. Dieser abstrakte Beurteilungsmassstab abstrahiert vom Vorliegen eines Tatverdachts und von der Verhältnismässigkeitsfrage. Zudem muss das Beweismittel nach Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sein, wobei der Begriff der «schweren Straftat» in erster Linie Verbrechen (Straftaten mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, Art. 10 Abs. 2 StGB) umfasst und anhand der Schwere der konkreten Tat zu beurteilen ist. Das Gericht zog ausserdem BGer 7B_1325/2024 vom 5. November 2025 heran, der diese Grundsätze bestätigt.
Der Glossagens-Kommentar zu Art. 141 StPO beschreibt diesen dogmatischen Rahmen präzise: Bei privater Beweiserhebung ist nach BGE 146 IV 226 und BGE 147 IV 16 zweistufig zu prüfen — erst ob ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 DSG die Widerrechtlichkeit beseitigt, sodann die strafprozessualen Voraussetzungen nach Art. 141 Abs. 2 StPO. Die hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit wird nach einem abstrakten Massstab beurteilt, der vom Vorliegen eines Tatverdachts und von Verhältnismässigkeitserwägungen absieht. Der Kommentar weist darauf hin, dass das Glossagens-Kommentar zu Art. 139 StPO ausdrücklich festhält, dass Art. 139 Abs. 1 StPO kein staatliches Beweismonopol begründet — Private dürfen entlastendes Material selbst sammeln und dem Verfahren zuführen (BGer 6B_323/2013 E. 3.3). Dies gilt sinngemäss auch für belastendes Material, das die Gegenpartei beibringt.
Anwendung auf die Screenshots vom Handy
Hinsichtlich der Screenshots vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers gelangte das Gericht zu folgenden Schlüssen:
Erheblichkeit (Art. 139 StPO): Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers waren die Daten nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Einvernahme bestritten, Kontakte zu Prostituierten zu unterhalten. In einem Verfahren, in dem es um Straftaten «unter vier Augen» gehe, stehe die Glaubwürdigkeit der einander widersprechenden Versionen im Zentrum. Eine Aussage, die anschliessend durch materielle Elemente widerlegt werde, sei ein relevantes Element für die Gesamtbeurteilung. Die Frage der Beweiserheblichkeit war somit nicht verletzt; die Gewichtung oblag dem Sachrichter.
Hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit: Die Daten auf dem Mobiltelefon hätten von den Behörden selbst rechtmässig beschafft werden können, gestützt auf Art. 246 ff. StPO (Durchsuchung von Dokumenten und Aufzeichnungen). Der Beschwerdeführer hatte der Beschlagnahme und Durchsuchung seines Mobiltelefons ausdrücklich zugestimmt. Die fraglichen Straftaten — namentlich eine Vergewaltigung — erreichten offensichtlich die für eine Zwangsmassnahme (Art. 196 ff., 197 Abs. 1 StPO) wie eine Durchsuchung erforderliche Schwere. Es war daher nicht manifest, dass das von der Beschwerdeführerin beschaffte Beweismittel nicht auf rechtmässigem Weg von den Behörden hätte beschafft werden können.
Keine manifeste Unverwertbarkeit: Das Gericht befand, dass kein Fall manifester Unverwertbarkeit vorliegt, und übertrug die endgültige Prüfung dem Sachrichter. Ebenso wenig lag ein grosswiegender Verstoss gegen Art. 140 StPO vor, da die verbotenen Beweiserhebungsmethoden sich auf staatliche Beweiserhebung beziehen und die Screenshots von einer Privatperson, nicht von einer Behörde angefertigt worden waren.
Anwendung auf das schriftliche Zeugnis von E.
Das Gericht räumte ein, dass ein schriftliches Zeugnis, das von der Beschwerdeführerin eingereicht wurde, nicht den verfahrensrechtlichen Schutzrechten des Beschwerdeführers nach Art. 147 StPO (Teilnahmerecht) entspricht und nicht nach den Vorschriften von Art. 177 StPO (Zeugnisaufnahme) erstellt wurde. Die darin enthaltenen Aussagen seien daher nicht einer förmlichen Zeugenaussage vor der Staatsanwaltschaft gleichgestellt und müssten als solche in der Beweiswürdigung gewichtet werden — die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren «möglicherweise ungeschickt» erscheinen lassen.
Dennoch seien die Aussagen von E. nicht manifest unverwertbar: Der Zeuge hätte von der Staatsanwaltschaft förmlich einvernommen werden können (Art. 162 ff. StPO), über Rechtshilfe, delegiert an die Polizei oder nach Art. 145 StPO. Zudem bezog sich das Zeugnis auf eine schwere Straftat (E. erwähnte einen «ehelichen Vergewaltigung»). Auch hier kam das Gericht zum Schluss, dass dem Sachrichter die Entscheidung zustehe.
Art. 140 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. 2 Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.»
Keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 StPO)
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Staatsanwaltschaft habe als für die Verfahrensleitung zuständige Behörde (Art. 61 StPO) über die Verwertbarkeit der Beweismittel entscheiden müssen und könne sich nicht auf die Zuständigkeit des Sachgerichts berufen. Das Gericht wies dies zurück: Die angefochtene Verfügung respektiere die Kompetenzverteilung bei der Entscheidung über die Verwertbarkeit umstrittener Beweismittel. Eine Verletzung von Art. 61 StPO liege nicht vor. Dies gelte umso mehr, als das dossier inzwischen beim Sachgericht liege und es der Verfahrensökonomie widerspräche, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen, da die Prüfung gerade in die Kompetenz des Sachrichters falle.
Kosten und unentgeltliche Rechtspflege
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde angesichts der ständigen Rechtsprechung zur Kompetenzverteilung bei Verwertbarkeitsfragen von vornherein keine Erfolgschancen hatte (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Keine Parteientschädigung, da die Beschwerdeführerin nicht angehört wurde.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung von BGE 143 IV 387: Kompetenzverteilung bei Verwertbarkeitsfragen
Der Entscheid steht vollkommen auf der Linie von BGE 143 IV 387, wo das Bundesgericht festhielt, dass die endgültige Verwertbarkeitsprüfung dem Sachrichter vorbehalten ist und eine Beschwerdeinstanz im Vorverfahren nur bei manifester Unverwertbarkeit eingreift. Diese Zurückhaltungshalvedoktrin ist konstante Praxis und wurde vom Tribunal cantonal NE in mehreren eigenen Entscheiden angewendet (ARMP.2018.50, ARMP.2018.89, ARMP.2019.23, ARMP.2025.156). Der Entscheid bestätigt somit die etablierte Rechtsprechung, ohne neue dogmatische Akzente zu setzen.
Anwendung von BGE 151 IV 124 auf heimlich angefertigte Handy-Screenshots
Die sachliche Innovation des Entscheids liegt in der Anwendung des Leitentscheids BGE 151 IV 124 auf eine spezifische Fallkonstellation: Screenshots, die die Ehepartnerin heimlich nachts vom Bildschirm des Mobiltelefons des Beschuldigten anfertigte. Das Gericht wandte den abstrakten Beurteilungsmassstab korrekt an: Massgebend ist, ob die Behörden die Handydaten gestützt auf Art. 246 ff. StPO (Durchsuchung von Dokumenten) hätten beschaffen können — was bejaht wurde, da der Beschuldigte der Durchsuchung seines Mobiltelefons zugestimmt hatte und die Straftaten (insbesondere Vergewaltigung, Art. 190 StGB) die für eine Zwangsmassnahme erforderliche Schwere aufwiesen. Auf den konkreten Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit kam es nach dem abstrakten Massstab nicht an.
Der Glossagens-Kommentar zu Art. 141 StPO illustriert diesen Massstab anhand von BGE 151 IV 124: Private Videoaufnahmen eines qualifizierten Raubes sind verwertbar, weil die Strafbehörden entsprechende Bildaufzeichnungen gestützt auf Art. 282 Abs. 1 StPO abstrakt hätten erheben können. Im vorliegenden Fall ist die Übertragung auf Handydaten insofern naheliegend, als die Durchsuchung von Mobiltelefonen nach Art. 246 ff. StPO eine noch direktere gesetzliche Grundlage darstellt als die verdeckte Beobachtung nach Art. 282 StPO. Das Gericht gelangte zu einer parallelisierbaren Schlussfolgerung: Da das Beweismittel hypothetisch rechtmässig erlangbar war und eine schwere Straftat (Vergewaltigung) aufzuklären war, lag keine manifeste Unverwertbarkeit vor.
Abgrenzung zu BGE 147 IV 16 (Dashcam) und der DSG-Relevanz
Im Gegensatz zu BGE 147 IV 16, wo das Bundesgericht eine kontinuierliche, nicht erkennbare Dashcam-Aufnahme als Persönlichkeitsverletzung nach Art. 4 Abs. 4, Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG qualifizierte und die Verwertung bei einer blossen Verkehrsregelverletzung ablehnte, liegt der vorliegende Fall anders: Die Screenshots wurden situativ und punktuell (bei einem konkreten Verdacht auf häusliche und sexuelle Gewalt) angefertigt, und die aufzuklärende Straftat (Vergewaltigung) erreicht unzweifelhaft die Schwelle der schweren Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO. Eine vorgelagerte Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes nach Art. 13 DSG — wie sie BGE 147 IV 16 für private Beweiserhebung verlangt — nahm das Tribunal cantonal nicht ausdrücklich vor. Dies könnte in der kantonalen Praxis darauf zurückzuführen sein, dass das Gericht die Frage dem Sachrichter vorbehielt und sich auf die Feststellung der fehlenden manifesten Unverwertbarkeit beschränkte. Im Ergebnis erscheint diese Zurückhaltung dogmatisch vertretbar, lässt aber die zweistufige Prüfung (erst DSG, dann StPO), die das Bundesgericht seit BGE 146 IV 226 verlangt, im Vorverfahren bewusst offen.
Hinweis auf fehlerhafte BGE-Referenzierung
Der Entscheid zitiert «ATF 154 IV 124» und im selben Absatz «Burger, ATF 151 IV 124». Der korrekte Leitentscheid ist BGE 151 IV 124 vom 30. September 2024. Ein BGE 154 IV 124 existiert nicht. Die Referenzierung ist als offensichtliches Versehen zu qualifizieren; inhaltlich stützt sich das Gericht durchgehend auf BGE 151 IV 124.
Weiterzug
Die OpenCaseLaw-Datenbank weist keinen Instanzenzug für diesen Entscheid auf. Ein Weiterzug ans Bundesgericht wäre theoretisch als Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 BGG) möglich, sofern der Entscheid als selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil betrifft (Art. 93 Abs. 1 BGG). Nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 141 IV 289; BGE 143 IV 475) stellt der blosse Verbleib eines angeblich unverwertbaren Beweismittels in den Akten jedoch grundsätzlich keinen solchen Nachteil dar, sodass die Zulässigkeit einer Bundesgerichtsbeschwerde fraglich wäre.
Fazit
Der Entscheid des Tribunal cantonal du canton de Neuchâtel (ARMP) ist ein instruktives Anwendungsbeispiel für die kompetenzielle Zurückhaltung der Beschwerdeinstanz bei Beweisverwertungsfragen im Vorverfahren. Er bestätigt die ständige Rechtsprechung (BGE 143 IV 387), wonach die endgültige Verwertbarkeitsprüfung dem Sachrichter vorbehalten bleibt und nur bei manifester Unverwertbarkeit eine Vorabklärung erfolgt. Die Anwendung des Leitentscheids BGE 151 IV 124 auf heimlich angefertigte Handy-Screenshots zeigt, dass der abstrakte Massstab der hypothetisch rechtmässigen Erlangbarkeit auch in Konstellationen häuslicher Gewalt greift, in denen die Ehepartnerin als Privatperson Beweismittel beschafft. Die Schwelle zur schweren Straftat (Vergewaltigung, Art. 190 StGB) ist hier ohne Weiteres erreicht. Dogmatisch bleiben offene Fragen — namentlich die vorgelagerte DSG-Prüfung nach BGE 147 IV 16 — bewusst dem Sachrichter überlassen, was der Rolleanverteilung im Strafverfahren entspricht, aber in der kantonalen Praxis eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem zweistufigen Prüfungsrahmen für private Beweiserhebung vermissen lässt. Der Entscheid ist insofern praxisbestätigend, als er keine neue Dogmatik entwickelt, aber das etablierte Rahmenwerk auf einen faktisch relevanten Fall überträgt.