F-6104/2026 — Dublin-Transfer nach Italien (RAMM)
Rechtsgebiet: Asylrecht · Gericht: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI · Besetzung: Einzelrichter, mit Zustimmung eines zweiten Richters · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, Nichteintreten und Wegweisung bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Afghanischer Staatsangehöriger reist mit italienischem Kurzzeitvisum (Typ C) in die Schweiz ein und stellt Asylgesuch. Das SEM tritt nicht ein (Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG) und verfügt den Transfer nach Italien im Rahmen der neuen Verordnung (EU) 2024/1351 (RAMM), die seit dem 12. Juni 2026 in der Schweiz anwendbar ist.
- Entscheidung: Das BVGer weist die Beschwerde ab. Die Kognition ist auf Art. 43 Abs. 1 RAMM beschränkt (Risiko unmenschlicher Behandlung, neue Umstände, Verfahrensverstösse). Weder systemische Mängel im italienischen Asylsystem noch ein transferhindernder Gesundheitszustand liegen vor.
- Bedeutung: Der Entscheid ist eine der frühesten Anwendungen der RAMM durch das BVGer und bestätigt die bisherige Dublin-Rechtsprechung unter dem neuen unionsrechtlichen Rahmen. Suizidtendenzen allein begründen kein Vollzugshindernis; es bedarf einer konkreten Gefährdung. Der Entscheid ist endgültig (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG) — kein Weiterzug ans Bundesgericht.
Sachverhalt
A._______, afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 19. Juli 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz. Er war zuvor in der Türkei ansässig und am 12. Juli 2026 mit einem italienischen Kurzzeitvisum (Typ C, einmalige Einreise, gültig bis 2. August 2026) in den Schengen-Raum eingereist. Bei seinem Asylgespräch am 4. August 2026 erklärte er, er wolle in der Schweiz als Physiker arbeiten; er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, könne aber nicht in die Türkei zurückkehren, da seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei. Er fürchte eine Rückführung nach Afghanistan.
Daktyloskopische Abklärungen im VIS-System ergaben, dass das italienische Konsulat in Istanbul das Visum ausgestellt hatte. Das SEM stellte am 13. August 2026 ein Übernahmeersuchen an Italien, das dieses am 26. August 2026 akzeptierte. Gestützt auf Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte den Transfer nach Italien (Art. 44 AsylG) und ordnete den Vollzug an, wobei es der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses absprach.
A._______ focht den Entscheid am 1. September 2026 an. Er beantragte hauptsächlich die Aufhebung der Verfügung und die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz; subsidiär die Rückweisung an das SEM. Ausserdem beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Befreiung von der Kostenvorschuss und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Überdies stellte er Anträge auf eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung und Familiennachzug zu Ehefrau und zwei Töchtern, die das Streitgegenstand überschritten und auf die das BVGer nicht eintrat. Eine superprovisorische Massnahme vom 2. September 2026 suspendierte den Transfer vorläufig. Am 3. September 2026 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht ein, der eine Anpassungsstörung mit gemischter ängstlich-depressiver Reaktion (F43.22) diagnostizierte.
Erwägungen
Anwendbarkeit der RAMM und beschränkte Kognition
Da das Asylgesuch nach dem 12. Juni 2026 gestellt wurde, ist die Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement (RAMM) anwendbar (Art. 84 Abs. 1 und Art. 85 RAMM). Die RAMM hat die bisherige Dublin-III-Verordnung (VO EU Nr. 604/2013) abgelöst. Die Kognition des BVGer in Dublin-Übernahmefällen richtet sich nach Art. 43 Abs. 1 RAMM in Verbindung mit Art. 107a Abs. 5 AsylG. Die Beschwerdegründe beschränken sich auf drei Varianten: (a) Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bei der Durchführung des Transfers, (b) Umstände, die nach der angefochtenen Entscheidung eintreten und für die richtige Anwendung des RAMM massgeblich sind, oder (c) Verstösse gegen die Art. 25–28 und 34 RAMM. Das BVGer stellte klar, dass Art. 4 EU-Grundrechtecharta Art. 3 EMRK entspricht, und verwies auf seinen Entscheid F-5857/2026 vom 1. September 2026. Eine Überprüfung der materiellen Zuständigkeitsverteilung nach Art. 29 RAMM ist dem BVGer verwehrt.
Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG (SR 142.31)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: a. in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; b. in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; c. in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; d. in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; e. in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; f. nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.»
Italien hat seine Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 RAMM i.V.m. Art. 36 Abs. 1 lit. a RAMM anerkannt (Visumerteilung). Der Wille des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, ist kein Kriterium der Zuständigkeitsbestimmung nach dem RAMM.
Kein Risiko unmenschlicher Behandlung in Italien
Das BVGer kam zum Schluss, dass keine konkreten Hinweise auf systemische Mängel im italienischen Asylsystem bestehen. Italien wird als Staat angesehen, der seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen — insbesondere dem Non-refoulement-Prinzip und Art. 3 EMRK — nachkommt. Der Beschwerdeführer muss nach dem Transfer in Italien ein Asylgesuch stellen, um dort in den Genuss des internationalen und nationalen Schutzes zu gelangen. Seine Selbstverpflichtung gegenüber den italienischen Behörden, nach dem «Workshop» in die Türkei zurückzukehren, steht einer Asylgesuchsprüfung in Italien nicht entgegen.
Art. 3 EMRK (SR 0.101)«Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.»
Gesundheitszustand und Suizidgefahr
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Untersuchungsmaxime (inquisitorisches Prinzip) in Bezug auf seinen Gesundheitszustand. Das BVGer wies dies ab: Die bereits vor der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Beschwerden (Albträume, Suizidgedanken, Ängste, Gewichtsverlust) liessen unter der sehr restriktiven Rechtsprechung eine antizipierte Beweiswürdigung zu. Verwiesen wurde auf die EGMR-Rechtsprechung (Paposhvili c. Belgique, 13. Dezember 2016; Savran c. Danemark, 7. Dezember 2021) sowie auf BVGE 2017 VI/7 und E-3833/2019 vom 7. Oktober 2019. Der neue ärztliche Bericht vom 2. September 2026 (Anpassungsstörung F43.22, Suizidtendenzen) rechtfertige keine andere Beurteilung: Suizidtendenzen als solche bilden kein Vollzugshindernis; erst eine konkrete Gefährdung muss berücksichtigt werden. Sollten sich die Suizidtendenzen im Rahmen des Vollzugs verschärfen, haben die Behörden durch angemessene Massnahmen gegenzusteuern (vgl. D-997/2023 vom 5. Juli 2023, E. 7.6.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung des BVGer zu Dublin-Transfers nach Italien ein. Das BVGer verneint seit Jahren systemische Mängel im italienischen Asylsystem und geht davon aus, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Diese Linie wurde bereits unter der Dublin-II- und Dublin-III-Verordnung konsequent verfolgt und wird nun unter der RAMM bestätigt. Der Kommentar zu Art. 31a AsylG auf glossagens.ch ordnet lit. b als die Dublin-Fälle erfassende Nichteintretensnorm ein und weist darauf hin, dass das Bundesgericht den Schutzvorbehalt nach Abs. 2 (effektiver Schutz vor Rückschiebung) bei systemischen Mängeln in Dublin-Staaten verschärft hat — im vorliegenden Fall wurden jedoch keine solchen Hinweise festgestellt.
Die massgebliche Leitentscheidung des EGMR, Tarakhel c. Schweiz vom 4. November 2014, hatte eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei der Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien festgestellt, weil die Schweizer Behörden keine individuellen Garantien der italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und Familieneinheit eingeholt hatten. Der vorliegende Fall unterscheidet sich darin wesentlich, dass der Beschwerdeführer alleinstehend ist und keine Kinder betroffen sind — die Tarakhel-Doktrin der individuellen Garantien bei vulnerablen Familien mit Kindern ist nicht anwendbar. Auch der EGMR hatte in nachfolgenden Entscheiden wie A.M. c. Schweiz vom 3. November 2015 festgehalten, dass die allgemeine Situation des Aufnahmesystems in Italien für sich allein kein Übertragungshindernis darstellt und das BVGer jede Situation individuell prüft.
Die restriktive Linie bei gesundheitsbedingten Vollzugshindernissen — Suizidtendenzen allein genügen nicht, es bedarf einer konkreten Gefährdung — entspricht der ständigen BVGer-Praxis und wurde durch den Bezug auf Paposhvili und Savran auf der EGMR-Ebene bestätigt. Das BGer hatte sich mit der Frage der Notstandshilfe im Dublin-Kontext in BGE 146 IV 297 befasst und ebenfalls festgehalten, dass sich ein Asylantragsteller im nach dem Dublin-Verfahren zuständigen Mitgliedstaat (Italien) in einer schwierigen, aber nicht ausweglosen Situation befindet, die keine aussergewöhnliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK darstellt.
Der Entscheid ist eine früchte Anwendung der RAMM durch das BVGer und zeigt, dass der Übergang von der Dublin-III-Verordnung zur RAMM an der dogmatischen Substanz der Dublin-Rechtsprechung nichts ändert: Die Kognitionsbeschränkung zugunsten des zuständigen Dublin-Staats, die Vermutung der Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch Italien und die hohen Hürden für gesundheitsbedingte Vollzugshindernisse bleiben bestehen.
Fazit
Das BVGer bestätigt unter der neuen RAMM die bewährte Dublin-Praxis: Italien ist als zuständiger Dublin-Staat grundsätzlich verpflichtet und in der Lage, Asylgesuche im Einklang mit dem Völkerrecht zu behandeln. Systemische Mängel werden regelmässig verneint; der Wille des Asylsuchenden, in der Schweiz zu verbleiben, ist unerheblich. Gesundheitsbeschwerden — selbst Suizidtendenzen — begründen nur bei konkreter Gefährdung ein Vollzugshindernis. Der Entscheid ist endgültig (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG); ein Weiterzug ans Bundesgericht ist ausgeschlossen.