BVGer A-1851/2026 — Feststellungserklärung bei Personensicherheitsprüfung: erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs
Rechtsgebiet: Personensicherheitsprüfung / Militärdienstpflicht · Gericht: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I · Besetzung: Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Stephan Metzger, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano · Verfahrensausgang: Beschwerde gutgeheissen, Feststellungserklärung aufgehoben, Sache zurückgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Fachstelle PSP VBS hatte einem Stellungspflichtigen mit Auslandaufenthalt im Vereinigten Königreich eine Feststellungserklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG ausgestellt. Das Schreiben zum rechtlichen Gehör wies inhaltliche Widersprüche und unklare Fristansetzungen auf.
- Entscheidung: Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Feststellungserklärung wegen erheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 39 Abs. 2 ISG) auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Personensicherheitsprüfungsverfahren. Behördliche Anhörungsschreiben müssen widerspruchsfrei über Inhalt, Rechte und Mitwirkungspflichten orientieren; unklare Fristen und widersprüchliche Anweisungen genügen nicht. Der Weiterzug ans Bundesgericht ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. i BGG).
Sachverhalt
Die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen (PSP) des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) unterzog den Stellungspflichtigen A._______ einer Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG. Im Rahmen der Datenerhebung gab A._______ an, von August 2018 bis am 6. Januar 2026 in England gelebt und dort die Schule absolviert zu haben.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2026, betitelt «Rechtliches Gehör», teilte die Fachstelle A._______ mit, sie beabsichtige, eine Feststellungserklärung gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG auszustellen, da er im beurteilungsrelevanten Zeitraum im Ausland wohnhaft gewesen sei und die für die Beurteilung relevanten Daten nicht vollständig hätten erhoben werden können. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, spezifische Dokumente (apostillierte Straf- und Polizeiregisterauszüge aus dem Vereinigten Königreich sowie die Immatrikulationsbestätigung der Schweizer Botschaft) einzureichen, und setzte ihm dafür eine Frist. Am 18. Februar 2026 — noch vor Ablauf der im Schreiben erwähnten Dreimonatsfrist — stellte die Fachstelle die Feststellungserklärung aus.
A._______ erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Feststellungserklärung sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er machte geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Vorinstanz schloss auf Abweisung und führte aus, die im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente genüggen nicht (fehlende Apostille bzw. Beglaubigung).
Erwägungen
Zuständigkeit und Kognition
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte seine Zuständigkeit: Anfechtungsobjekt ist die Feststellungserklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG, die als Realakt nach Art. 25a VwVG qualifiziert ist. Gegen solche Erklärungen ist die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen zulässig (Art. 44 Abs. 3 ISG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 44 Abs. 5 ISG i.V.m. Art. 37 VGG).
Das Gericht prüft mit voller Kognition (Art. 49 VwVG), gesteht der Vorinstanz aber bei der Beurteilung des Sicherheitsrisikos einen Beurteilungsspielraum zu, da sie über besondere Fachkenntnisse verfügt — in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 1C_155/2022 vom 21. März 2023 E. 4.3 und BGer 1C_142/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2).
Rechtliche Grundlagen
Das Militärgesetz regelt in Art. 113 die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe. Die massgebenden Bestimmungen lauten:
Art. 39 ISG (SR 128)«1 Die Fachstelle PSP stellt das Ergebnis der Beurteilung als eine der folgenden Erklärungen mit der nachstehenden Bedeutung aus: a. Sicherheitserklärung: Es besteht kein Sicherheitsrisiko. b. Sicherheitserklärung mit Vorbehalt: Es besteht ein Sicherheitsrisiko, das mit Auflagen auf ein tragbares Mass reduziert werden kann. Die Fachstelle PSP empfiehlt entsprechende Auflagen. c. Risikoerklärung: Es besteht ein Sicherheitsrisiko. d. Feststellungserklärung: Für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos sind nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden. 2 Bevor die Fachstelle PSP eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstaben b–d ausstellt, gibt sie der geprüften Person die Möglichkeit zur Stellungnahme.»
Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG (SR 510.10)«4 Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person: a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen; b. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen; c. Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; d. die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.»
Die Feststellungserklärung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG ergeht, wenn für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden sind. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung im ISG (Art. 113 Abs. 6 MG). Nach den Gesetzesmaterialien (Botschaft vom 22. Februar 2017 zum ISG, BBl 2017 2953, 3047) ist die betroffene Person in geeigneter Form über den Inhalt des Erklärungsentwurfs zu orientieren und es ist ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Da die Erklärungen rechtlich keine Verfügungen, sondern Realakte darstellen, sorgt Art. 39 Abs. 2 ISG für einen formellen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs
Das Gericht unterzog das Schreiben vom 8. Januar 2026, das der Gewährung des rechtlichen Gehörs diente, einer eingehenden Prüfung und gelangte zum Schluss, dass es deutliche Widersprüchlichkeiten aufweise:
- Die Vorinstanz erklärte die Einreichung bestimmter Dokumente als «zwingend erforderlich», empfahl aber gleichzeitig «dringend» eine vorgängige Kontaktaufnahme mit der Fachstelle, was den Eindruck erweckte, andere Umstände seien massgebend.
- In den nachfolgenden «detaillierten» Erwägungen wurde die Beibringung der Dokumente durch den Beschwerdeführer gar nicht mehr erwähnt, obwohl sie vorgängig als «zwingend erforderlich» eingestuft worden waren.
- Die Fristansetzung war unklar (Frist bis zum 19. Januar 2026 «oder» Frist von drei Monaten), wobei die Feststellungserklärung noch vor Ablauf der letzteren Frist ausgestellt wurde. Es erschloss sich nicht, auf welcher Grundlage die Vorinstanz vor Ablauf einer angesetzten Frist entschied.
Aufgrund dieser Umstände konnte nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer widerspruchsfrei über den Inhalt der beabsichtigten Feststellungserklärung orientiert wurde. Es blieb weitestgehend unklar, welche Rechte ihm im Verfahren zukamen und welche Mitwirkungspflichten ihm oblagen. Das Gericht bejahte eine erhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 39 Abs. 2 ISG.
Keine Heilung im Beschwerdeverfahren
Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren heilbar, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Instanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Von einer Rückweisung kann ausserdem abgesehen werden, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf führen würde.
Das Gericht verneinte eine Heilung vorliegend mit tragender Begründung: Aufgrund der widersprüchlichen und unklaren Anhörung konnte der Beschwerdeführer die massgeblichen Dokumente nicht ordnungsgemäss einreichen. Dass er diese erstmals im Beschwerdeverfahren nachreicht und die Vorinstanz sie in der Vernehmlassung als ungenügend erachtet, beseitigt den durch die Gehörsverletzung bewirkten Nachteil nicht — vielmehr bleibt unklar, was die Vorinstanz mit dem Hinweis meint, dass das Vorlegen der Dokumente keine Garantie für eine Sicherheitserklärung sei. Würde das Bundesverwaltungsgericht die Sache ohne Rückweisung abschliessend beurteilen, würde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, die von der Vorinstanz verlangten Nachweise zunächst vor dieser als Fachbehörde einzureichen und einen erstinstanzlichen Entscheid zu erwirken. Dies käme einer Verkürzung des Instanzenzugs gleich und wäre mit dem Ausnahmecharakter der Heilung nicht vereinbar. Die Rückweisung dient hier einem konkreten verfahrensrechtlichen Zweck und führt nicht zu einem formalistischen Leerlauf.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in eine konsistente Linie des Bundesverwaltungsgerichts zur Personensicherheitsprüfung ein, die den Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Ausstellung von Feststellungserklärungen nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG betont. Bereits unter dem alten Recht (vor Inkrafttreten des ISG am 1. Januar 2024) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht wiederholt mit Feststellungserklärungen bei Auslandaufenthalten (BVGer A-2154/2018 vom 7. Februar 2019, BVGer A-5013/2019 vom 26. August 2020, BVGer A-3031/2021 vom 18. Juli 2022). Nach Inkrafttreten des ISG setzt sich diese Praxis fort (BVGer A-1449/2025 vom 22. August 2025; BVGer A-1141/2025 vom 9. Februar 2026).
Besonders eng verwandt ist der Entscheid mit BVGer A-2896/2025 vom 21. April 2026, der einen analogen Sachverhalt betraf (Auslandaufenthalt in der Türkei, Feststellungserklärung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Prüfung der Heilung im Beschwerdeverfahren) und ebenfalls zu einer Rückweisung führte. Der vorliegende Entscheid bestätigt damit die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Praxis, dass eine Heilung einer Gehörsverletzung im Personensicherheitsprüfungsverfahren regelmässig ausscheidet, wenn die betroffene Person aufgrund unklarer Anhörung ihre Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäss erfüllen konnte und ihr die Möglichkeit auf einen erstinstanzlichen Entscheid der Fachbehörde fehlt.
In Übereinstimmung mit der BGer-Rechtsprechung (BGer 1C_155/2022 vom 21. März 2023; BGer 1C_142/2018 vom 6. November 2018) räumt das Gericht der Vorinstanz einen Beurteilungsspielraum bei der Sicherheitsrisikobeurteilung ein, greift aber bei formellen Verfahrensmängeln — insbesondere der Verletzung des rechtlichen Gehörs — korrigierend ein. Der Grundsatz, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs formeller Natur ist und ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache zur Aufhebung führt (BGE 137 I 195 E. 2.3.2), wird hier konsequent angewendet.
Der Entscheid ist rechtskräftig; ein Weiterzug ans Bundesgericht ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. i BGG). Die Ausnahmebestimmung schliesst Beschwerden gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Personensicherheitsprüfungen vom BGer-Zugang aus. Eine appeal chain war in der OpenCaseLaw-Datenbank nicht hinterlegt.
Fazit
Das Bundesverwaltungsgericht setzt mit diesem Entscheid die Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Personensicherheitsprüfungsverfahren präzise um. Behördliche Anhörungsschreiben nach Art. 39 Abs. 2 ISG müssen in sich widerspruchsfrei sein, klare Fristen setzen und der betroffenen Person unmissverständlich aufzeigen, welche Rechte ihr zukommen und welche Mitwirkungspflichten sie hat. Widersprüchliche Anweisungen — etwa die gleichzeitige Klassifizierung von Dokumenten als «zwingend erforderlich» und die «dringende» Empfehlung zur vorgängigen Kontaktaufnahme — sowie unklare Fristansetzungen mit vorzeitigem Erlass der Erklärung genügen den verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht. Die Rückweisung an die Vorinstanz ist hier nicht formalistisch, sondern dient dem konkreten Zweck, dem Beschwerdeführer erstmals eine ordnungsgemässe Anhörung mit der Möglichkeit auf einen erstinstanzlichen Entscheid der Fachbehörde zu gewähren.