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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Bundesverwaltungsgericht  ·  F-6766/2026  ·  vom 05.10.2026

SEM muss bei SYMIC-Geburtsdatumsänderung eine anfechtbare Verfügung erlassen

BVGer F-6766/2026 — Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen SEM bei SYMIC-Datenänderung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht / Datenschutzrecht · Gericht: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · Besetzung: 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen; SEM angewiesen, formelle Verfügung zu erlassen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das SEM hatte das Geburtsdatum einer somalischen Asylsuchenden im System SYMIC ohne vorgängige anfechtbare Verfügung auf den 1. Januar 2008 geändert, obwohl die Betroffene ausdrücklich eine solche Verfügung verlangt hatte.
  • Gericht: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht), Urteil F-6766/2026 vom 5. Oktober 2026.
  • Entscheidung: Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gutgeheissen; das SEM wird angewiesen, eine anfechtbare Verfügung über die SYMIC-Datenänderung zu erlassen. Keine Verfahrenskosten; Parteientschädigung von Fr. 700.—.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte BVGer-Praxis, dass Änderungen strittiger Personendaten in SYMIC/ZEMIS einer anfechtbaren Verfügung bedürfen, wenn die betroffene Person dies beantragt — auch wenn das SEM die Daten bereits faktisch mutiert hat.

Sachverhalt

A._______, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 12. Juli 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch. Bei der Registrierung wurde sie als unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) erfasst, mit einem Geburtsdatum, das auf das Jahr 2009 lautete und sie somit als Minderjährige auswies. Am 14. August 2026 fand die Erstbefragung als UMA statt, an deren Ende das SEM eine rechtsmedizinische Altersabklärung ankündigte.

Mit Schreiben vom 21. August 2026 informierte das SEM die Betroffene, dass es beabsichtige, ihr Geburtsdatum in SYMIC auf den 1. Januar 2008 zu ändern, und setzte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 27. August 2026. Die Betroffene widersetzte sich dieser Änderung in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2026 ausdrücklich und verlangte, falls die Änderung dennoch vorgenommen werde, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Gleichwohl änderte das SEM das Geburtsdatum in SYMIC ohne vorherige Verfügung auf den 1. Januar 2008.

Nachdem die Betroffene diese Änderung festgestellt hatte, forderte sie mit Schreiben vom 3. September 2026 das SEM erneut auf, bis zum 10. September 2026 eine anfechtbare Verfügung über die SYMIC-Datenänderung zu erlassen, widrigenfalls sie Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichen würde. Das SEM antwortete per E-Mail vom 21. August 2026, es werde über das Begehren gemeinsam mit der Entscheidung im beschleunigten Asylverfahren oder in einer separaten Entscheidung vor der Zuteilung an das erweiterte Verfahren befinden. Daraufhin erhob die Betroffene am 21. September 2026 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen

Zuständigkeit und Zulässigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht prüft zunächst seine Zuständigkeit. Gestützt auf Art. 31 VGG kennt das Gericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von den in Art. 33 VGG genannten Behörden erlassen wurden. Im vorliegenden Fall bekämpft die Beschwerdeführerin jedoch nicht eine Verfügung, sondern das Ausbleiben einer solchen — sie rügt formelle Rechtsverweigerung, die durch Art. 29 Abs. 1 BV verboten ist. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 46a VwVG fällt in die Kompetenz der Instanz, die über den Rechtsbehelf gegen die erwartete Entscheidung befinden würde (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.1); das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig (Art. 33 lit. d VGG).

Art. 46a VwVG (SR 172.021)«Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.»

Die Zulässigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt hat und Anspruch auf deren Erlass hat. Ein solcher Anspruch besteht, wenn die Behörde nach dem anwendbaren Recht verpflichtet ist, durch Erlass einer Verfügung zu handeln, und die sich darauf berufende Person Parteistellung hat (Art. 6 VwVG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2010/29 E. 1.2.2 und BVGE 2008/15 E. 3.2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. BVGer E-4632/2023 vom 1. September 2023, S. 4). Die Beschwerde kann jederzeit eingereicht werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG), wobei der Grundsatz von Treu und Glauben eine angemessene Frist verlangt (vgl. BGer 2C_107/2024 vom 19. August 2024, E. 4.5). Mit 31 Tagen nach der Information des SEM, dass es nicht sofort entscheiden werde, wurde diese Frist gewahrt.

Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei SYMIC-Datenänderungen

Der zentrale rechtliche Punkt ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich der Änderung ihres Geburtsdatums in SYMIC hat. Das Gericht bejaht dies entschieden und stützt sich dabei auf eine gefestigte Praxis:

Eine Asylsuchende, die das SEM schriftlich auffordert, eine Verfügung über die Änderung ihres Geburtsdatums in SYMIC zu erlassen, hat Anspruch auf den Erlass einer solchen Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG — unabhängig davon, ob dieser Erlass durch eine Dispositivziffer der Asylentscheidung oder durch eine separate Verfügung erfolgt (vgl. namentlich BVGer F-3876/2025 vom 26. November 2025, E. 4.5; BVGer E-5157/2024 vom 19. September 2024, E. 2.2.3; BVGer A-3184/2022 vom 17. August 2022, E. 4.5).

Art. 5 Abs. 1 VwVG (SR 172.021)Kommentierung auf glossagens.ch

«Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.»

Die datenschutzrechtliche Grundlage für diesen Anspruch bildet Art. 41 DSG, der die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber Bundesorganen regelt, einschliesslich des Anspruchs auf Berichtigung unrichtiger Personendaten (Art. 41 Abs. 2 lit. a DSG). Gemäss ständiger Praxis müssen diese Ansprüche durch eine Verfügung geregelt werden (vgl. BVGer E-5157/2024 vom 19. September 2024, E. 2.3).

Art. 41 DSG (SR 235.1)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es: a. die widerrechtliche Bearbeitung der betreffenden Personendaten unterlässt; b. die Folgen einer widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt; c. die Widerrechtlichkeit der Bearbeitung feststellt. 2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan: a. die betreffenden Personendaten berichtigt, löscht oder vernichtet; b. seinen Entscheid, namentlich über die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung, den Widerspruch gegen die Bekanntgabe nach Artikel 37 oder den Bestreitungsvermerk nach Absatz 4 Dritten mitteilt oder veröffentlicht.»

Wie der Kommentar zu Art. 41 DSG auf glossagens.ch ausführt, bildet diese Bestimmung das materiellrechtliche Kernstück des Individualrechtsschutzes gegenüber Bundesorganen im Datenschutzrecht und operationalisiert den grundrechtlichen Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung. Die Rechtsprechung hat den datenschutzrechtlichen Anspruch auch im Kontext von Administrativuntersuchungen und Aktenführung mehrfach bestätigt.

Eigenes Praxiseingeständnis des SEM

Bemerkenswert ist, dass das SEM in seiner eigenen Direktive vom 1. Januar 2026 zur Erfassung und Änderung von Personendaten in SYMIC (Ziff. 6.3) vorsieht, dass bei Nichtzustimmung des Asylsuchenden zu einer beabsichtigten Datenänderung — wie im vorliegenden Fall — eine «amtliche Entscheidung [...] der betroffenen Person mitzuteilen [ist]». Das Gericht stellt fest, dass das SEM damit seine eigene interne Weisung verletzt hat, indem es die Datenänderung ohne die vorgeschriebene formelle Verfügung vornahm.

Abgrenzung: Keine Prüfung genereller SEM-Praxis

Das Gericht grenzt seinen Prüfungsrahmen ausdrücklich ein: Es agiert nicht als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 71 VwVG, sondern als Rechtsmittelinstanz. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage einer «generellen» Praxis des SEM, den Erlass anfechtbarer Verfügungen bei SYMIC-Geburtsdatumsänderungen bis zur Endentscheidung aufzuschieben, kann nicht Gegenstand der Prüfung sein (vgl. BVGer F-1956/2022 vom 1. Mai 2023, E. 3.1).

Kosten und Entschädigung

Da die Beschwerdeführerin obsiegt, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Kostenvorschussverzicht, unentgeltliche Prozessführung, aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen werden gegenstandslos. Der Streit gehört zum Datenschutzrecht, nicht zum Asylrecht (vgl. BVGer F-3876/2025, E. 6.2); dies hat Auswirkungen auf die Parteientschädigung. Der Vertreterin (Caritas Suisse, keine Anwältin) wird eine Parteientschädigung von Fr. 700.— ex aequo et bono zugesprochen (Art. 8 ff. und Art. 14 Abs. 2 FITAF).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in eine konsistente und breite BVGer-Linie ein, die das SEM seit Jahren dazu verpflichtet, bei strittigen Änderungen von Personendaten in den Migrationsinformationssystemen (SYMIC/ZEMIS) eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, sofern die betroffene Person dies beantragt. Bereits der Entscheid BVGer E-6604/2023 vom 11. Dezember 2023 befasste sich mit der identischen Konstellation: das SEM hatte das Geburtsdatum mittels Mutationsformular ohne vorgängige Verfügung geändert, was das Gericht als Rechtsverweigerung beanstandete. Die Entscheide BVGer E-270/2024 vom 11. März 2024, BVGer D-5818/2022 vom 21. Dezember 2022 und namentlich BVGer E-5157/2024 vom 19. September 2024 bestätigen diese Praxis durchgehend.

Besonders hervorzuheben ist der Entscheid BVGer F-3876/2025 vom 26. November 2025, der in nahezu identischer Weise eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das SEM guthiess, weil dieses trotz ausdrücklichem Begehren der betroffenen Person keine formelle Verfügung über die ZEMIS-Geburtsdatumsänderung erlassen hatte. Das Gericht stellte dort in E. 4.6 sogar fest, dass sich in letzter Zeit Fälle gehäuft haben, in denen das SEM trotz entsprechendem Antrag in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör den Erlass einer Dispositivziffer unterlassen hat — ein deutlicher Hinweis auf ein strukturelles Praxisproblem des SEM.

Das Bundesgericht hat die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für datenschutzrechtliche Streitigkeiten im SYMIC/ZEMIS-Kontext bestätigt (vgl. BGer 1C_452/2021 vom 23. November 2022, E. 1; Art. 82 lit. a BGG) und den Weiterzug ans Bundesgericht offengehalten. Auch der vom vorliegenden Entscheid zitierte BGer 2C_107/2024 vom 19. August 2024, E. 4.5 bestätigt die Zulässigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde mit der Massgabe, dass der Rechtsuchende innert angemessener Frist handeln muss.

Der vorliegende Entscheid bringt zwar keine neue dogmatische Erkenntnis, bestätigt aber die Tendenz des Bundesverwaltungsgerichts, das SEM an die verfahrensrechtlichen Anforderungen zu binden: Die blosse faktische Datenmutation in SYMIC/ZEMIS ersetzt nicht die anfechtbare Verfügung, auf die die betroffene Person bei ausdrücklichem Begehren Anspruch hat. Dass das SEM dabei gegen seine eigene interne Direktive (Ziff. 6.3 der Direktive vom 1. Januar 2026) verstösst, unterstreicht den formalrechtlichen Charakter der Rüge. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage durch das Bundesgericht ist nicht bekannt; der Weiterzug ist gemäss Dispositiv über die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) innert 30 Tagen möglich.

Fazit

Das Bundesverwaltungsgericht hält in konstanter Praxis daran fest, dass die Änderung strittiger Personendaten in SYMIC/ZEMIS einer anfechtbaren Verfügung bedarf, wenn die betroffene Person dies verlangt. Der vorliegende Entscheid fügt dieser Praxis einen weiteren Fall hinzu und illustriert ein offenbar fortbestehendes Vollzugsdefizit des SEM: Trotz eigener interner Weisung, die den Erlass einer formellen Entscheidung bei Nichtzustimmung vorschreibt, änderte das SEM das Geburtsdatum ohne vorgängige Verfügung. Für die Praxis bedeutet dies, dass das SEM auch bei Altersabklärungen im beschleunigten Asylverfahren eine eigenständige, anfechtbare Verfügung erlassen muss, sobald die betroffene Person dies beantragt — und dass das Mutationsformular als solches keine Rechtswirkung entfaltet, die den Anspruch auf eine Verfügung ersetzt.