SV2 26 2 — Vermögensverzicht bei Erbvorbezug mit Nutzniessung: Zusammenrechnung bei Ehegatten
Rechtsgebiet: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV · Gericht: Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer · Besetzung: von Salis (Vorsitz), Bäder Federspiel, Pedretti · Verfahren: Beschwerde gegen Einspracheentscheid · Ergebnis: Abweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Ehepaar hatte 2010 die Familienliegenschaft im Erbvorbezug an den Sohn abgetreten und sich dabei eine lebenslange Nutzniessung einräumen lassen. Die AHV-Ausgleichskasse rechnete beiden Ehegatten je hälftig einen Vermögensverzicht von CHF 349'500.– an, womit die Vermögensschwelle von CHF 200'000.– überschritten war.
- Entscheidung: Das Obergericht Graubünden weist die Beschwerde ab. Es bestätigt die hälftige Zurechnung des Vermögensverzichts an beide Ehegatten ungeachtet der Eigentumsverhältnisse und die Kapitalisierungsmethode der Nutzniessung (Eigenmietwert abzüglich pauschalem Unterhaltsabzug und Hypothekarzinsen).
- Bedeutung: Der Entscheid wendet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zusammenrechnung nach Art. 9 Abs. 2 und 3 lit. c ELG konsequent an und bestätigt, dass der Eigentumsverzicht eines Ehegatten auch dem anderen Ehegatten zugerechnet wird, selbst wenn die Liegenschaft im Alleineigentum stand.
Sachverhalt
Das Ehepaar meldete sich im April 2025 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Anlass war ein medizinisch bedingter Heimaufenthalt der Ehefrau infolge eines Sturzes mit Beckenbruch. Die AHV-Ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. September 2025 ab, da das Reinvermögen die Vermögensschwelle überschreite. In der Berechnung wurde per 1. Januar 2025 unter anderem ein Vermögensverzicht von ursprünglich CHF 639'500.– angerechnet.
Hintergrund war ein öffentlich beurkundeter Abtretungsvertrag vom 4. Februar 2010, mit dem der Ehemann die Familienliegenschaft (Verkehrswert CHF 1'084'400.– gemäss amtlicher Schätzung von 2008) unentgeltlich und auf Rechnung künftiger Erbschaft an den Sohn abtrat. Gleichzeitig wurde zugunsten beider Eltern ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht gemäss Art. 745 ff. ZGB eingeräumt. Die Eltern übernahmen vertraglich die Verwaltung, die gesamten Lasten gemäss Art. 764 ff. ZGB (einschliesslich gewöhnlichem Unterhalt) sowie die Hypothekarzinsen.
Nach Einsprache und abweisendem Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2025 (in dem die Hypothekarschuld von CHF 290'000.– irrtümlich noch nicht in Abzug gebracht, sodann aber korrigiert worden war) erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass die Ehefrau nie Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sei und eine hälftige Zurechnung des Vermögensverzichts an sie bundesrechtswidrig sei. Ausserdem fehle es für den pauschalen Unterhaltsabzug von 20 % sowie für die Einbeziehung der Hypothekarzinsen in die Kapitalisierung der Nutzniessung an einer gesetzlichen Grundlage.
Erwägungen
Übergangsrecht und massgebliche Bestimmungen
Das Obergericht legt das Übergangsrecht dahingehend aus, dass für den Vermögensverzicht aus dem Jahr 2010 die bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Bestimmungen (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG, aArt. 17 und 17a ELV) anwendbar sind, während für die Beurteilung des Anspruchs per 2025 die seit dem 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen (insbesondere Art. 9a ELG) massgebend sind. Es stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Rechtsnormen massgeblich sind, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des rechtserheblichen Sachverhalts in Geltung standen (BGE 148 V 162 E. 3.2.1; BGE 144 V 210 E. 4.3.1).
Vermögensschwelle und Verzichtsvermögen
Die massgebliche Bestimmung für die Vermögensschwelle lautet:
Art. 9a Abs. 1 ELG (SR 831.30)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken; b. bei Ehepaaren bei 200 000 Franken; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.»
Gemäss Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf welches verzichtet wurde, ebenfalls zum Reinvermögen. Im Kommentar zu Art. 9a ELG wird dies als zentrale Neuerung der EL-Reform 2021 dargestellt: Die Vermögensschwelle wurde auf Gesetzesstufe gehoben und das Verzichtsvermögen ausdrücklich in das Reinvermögen einbezogen. Selbst wer rechnerisch einen EL-Anspruch hätte, erhält keine Leistungen, wenn das Reinvermögen — einschliesslich Verzichtsvermögen — die Schwelle übersteigt.
Zusammenrechnung bei Ehegatten
Art. 9 Abs. 2 und 3 lit. c ELG (SR 831.30)«2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben. 3 Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss folgenden Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet: [...] c. Das Vermögen wird den Ehegatten hälftig zugerechnet; hat ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so werden dem im Heim oder Spital lebenden Ehegatten drei Viertel, dem zu Hause lebenden Ehegatten ein Viertel des Vermögens zugerechnet.»
Das Obergericht stellt klar, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet werden — ohne Rücksicht auf den Güterstand. Dementsprechend sind auch Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- und ehegüterrechtlichen Situation. Der Umstand, dass die veräusserte Liegenschaft im Alleineigentum (Eigengut) eines Ehegatten gestanden hatte, ändert nichts daran, dass der Vermögensverzicht beiden Ehegatten je hälftig zugerechnet wird. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 151 V 24 E. 6.2; Urteil P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5). Da die Ehefrau zum Zeitpunkt der EL-Anmeldung im Heim lebte, fand Art. 9 Abs. 3 lit. c ELG Anwendung, wonach das Vermögen den Ehegatten hälftig zugerechnet wird.
Vorliegen eines Vermögensverzichts
Das Gericht prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein Vermögensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt. Ein Verzicht liegt vor, wenn ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund und ohne gleichwertige Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet wurde. Eine Gegenleistung gilt als gleichwertig, wenn ihr Wert mindestens 90 % des Werts der Leistung beträgt (WEL Rz. 3481.03). Das System der Ergänzungsleistungen bietet keine Handhabe für eine «Lebensführungskontrolle» (BGE 151 V 24 E. 4.2; BGE 146 V 306 E. 2.3.1).
Das Obergericht kapitalisiert die Nutzniessung nach der WEL-Methode:
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Eigenmietwert | CHF 31'920.– |
| – Unterhalt (20 % pauschal gemäss kantonalem Steuerrecht, Art. 16 Abs. 1 lit. b ABzStG GR) | CHF 6'384.– |
| – Hypothekarzins (3 % von CHF 290'000.–) | CHF 8'700.– |
| Netto-Nutzniessung (jährlich) | CHF 16'836.– |
| Kapitalisierungsfaktor (Ehefrau, Jahrgang 1940, 18.11) | 18.11 |
| Kapitalisierter Nutzniessungswert | CHF 304'899.96 |
Die Gegenleistung setzt sich zusammen aus der kapitalisierten Nutzniessung (CHF 304'900.–) und der vom Sohn übernommenen Hypothek (CHF 290'000.–), total CHF 594'900.–. Dem gegenüber steht der Verkehrswert von CHF 1'084'400.–. Die Differenz beträgt CHF 489'500.–. Da der Wert der Gegenleistung deutlich weniger als 90 % des Verkehrswerts beträgt, liegt ein Vermögensverzicht vor.
Rügen der Beschwerdeführer
Das Gericht weist die Einwände der Beschwerdeführer systematisch zurück:
Pauschaler Unterhaltsabzug von 20 %: Das Gericht stellt fest, dass der Abzug auf dem kantonalen Steuerrecht des Kantons Graubünden beruht (Art. 35 Abs. 1 lit. b StG GR i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. b ABzStG GR), wonach für Gebäude, die älter als zehn Jahre sind, ein Pauschalabzug von 20 % des Eigenmietwerts gilt. Die WEL (Rz. 3260.02) bestätigt diesen Ansatz. Die Rüge, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, geht somit fehl.
Hypothekarzinsen: Das Gericht bestätigt, dass die Hypothekarzinsen bei der Kapitalisierung der Nutzniessung in Abzug zu bringen sind, wenn die Nutzniessenden — wie hier vertraglich vereinbart — dafür aufkommen. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen, die von den Nutzniessenden zu tragen sind, mindern den Kapitalwert der Nutzniessung. Dies entspricht der WEL (Rz. 3260.01, Anhang 9.3).
Hälftige Zurechnung an die Ehefrau: Das Vorbringen, die Ehefrau sei nie Eigentümerin der Liegenschaft gewesen, lässt das Gericht nicht durchgreifen. Die Zusammenrechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt ohne Rücksicht auf den Güterstand und die Eigentumsverhältnisse. Die eheliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB rechtfertigt es, dass die Einnahmen des EL-Bezügers auch zur Deckung des Existenzbedarfs des Ehegatten dienen (BGE 151 V 24 E. 6.2; BGE 137 V 82 E. 5.2).
Jahresreduktion und Ergebnis
Der anzurechnende Betrag des Verzichtsvermögens wird ab dem auf den Verzicht folgenden Jahr (2011) jährlich um CHF 10'000.– vermindert (aArt. 17a Abs. 1 und 2 ELV bzw. Art. 17e Abs. 1 und 2 ELV neu). Für die Jahre 2011 bis 2024 ergibt sich eine Reduktion von insgesamt CHF 140'000.–, was per 1. Januar 2025 ein anrechenbares Verzichtsvermögen von CHF 349'500.– ergibt. Dieses liegt weit über der Vermögensschwelle von CHF 200'000.– für Ehepaare gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist daher zu verneinen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid des Obergerichts Graubünden reiht sich in eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechungslinie zum Vermögensverzicht bei Ergänzungsleistungen ein. Die Kernfragen — hälftige Zurechnung des Vermögensverzichts an beide Ehegatten ungeachtet der Eigentumsverhältnisse sowie die Kapitalisierung einer Nutzniessung als Gegenleistung — sind durch das Bundesgericht mehrfach geklärt.
Zusammenrechnung bei Ehegatten: Das Bundesgericht hat in BGE 151 V 24 E. 6.2 ausdrücklich festgehalten, dass Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen sind, ungeachtet der eigentums- und ehegüterrechtlichen Situation, und dass dies auch für die gesonderte Berechnung bei Heimaufenthalt nach Art. 9 Abs. 3 lit. c ELG gilt. Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze auf einen Konstellationsfall an, in dem die Liegenschaft im Alleineigentum des Ehemannes stand und die Ehefrau zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin war — eine Konstellation, die vom Bundesgericht in BGE 151 V 24 (dort: Vermögensverzicht des verstorbenen Ehegatten vor der Eheschliessung) bereits mitgedacht wurde.
Vermögensverzicht bei Erbvorbezug mit Nutzniessung: Die Konstellation der unentgeltlichen Abtretung einer Liegenschaft an Kinder unter Einräumung einer Nutzniessung ist in der EL-Rechtsprechung gut bekannt. Das Bundesgericht hat in BGE 121 V 204 die Beweislastregeln bei Vermögensverzicht geklärt (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, Beweislast bei der leistungsansprechenden Person). In BGE 146 V 306 E. 2.3.1 wurde bestätigt, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt. Der Entscheid 8C_187/2024 vom 2. September 2025 (JumpCGI) behandelt ebenfalls eine Abtretung als Erbvorbezug mit Wohnrecht und die Höhe des Verzichtsvermögens.
Bewertung der Nutzniessung: Die Methode der Kapitalisierung (Eigenmietwert abzüglich Unterhalt und Hypothekarzinsen, Multiplikation mit dem Kapitalisierungsfaktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung) folgt der Wegleitung des BSV (WEL Rz. 3483.04 f.) und der Rechtsprechung in BGE 122 V 394 E. 4b. Der Entscheid bestätigt, dass der pauschale Unterhaltsabzug nach kantonalem Steuerrecht zulässig ist, was in der Praxis der EL-Stellen bundesweit angewandt wird.
Keine Abweichung: Der Entscheid weicht in keiner Frage von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab. Er bestätigt und konkretisiert die geltende Praxis auf kantonaler Ebene. Die Frage, ob der Vermögensverzicht eines Ehegatten dem anderen zugerechnet werden kann, wenn dieser nie Eigentümer war, ist höchstrichterlich geklärt (BGE 151 V 24 E. 6.2; P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5). Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist in Sozialversicherungssachen grundsätzlich möglich (Art. 86 BGG); über einen allfälligen Weiterzug ist nichts bekannt.
Fazit
Das Obergericht Graubünden bestätigt mit diesem Entscheid die konsequente Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vermögensverzicht bei Ergänzungsleistungen. Die hälftige Zurechnung eines Vermögensverzichts an beide Ehegatten — auch wenn die Liegenschaft im Alleineigentum eines Ehegatten stand — entspricht der ständigen Praxis (BGE 151 V 24). Die Bewertung der Nutzniessung als Gegenleistung mittels Kapitalisierung (Eigenmietwert abzüglich pauschalem Unterhaltsabzug nach kantonalem Steuerrecht und Hypothekarzinsen) folgt der WEL und der Rechtsprechung (BGE 122 V 394). Mit einem anrechenbaren Verzichtsvermögen von CHF 349'500.– liegt das Reinvermögen deutlich über der Vermögensschwelle von CHF 200'000.– gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Der Entscheid ist eine anschauliche Bestätigung, dass die EL-Reform 2021 mit der ausdrücklichen Einbeziehung des Verzichtsvermögens in das Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 ELG) die Missbrauchsabwehr bei vorzeitigen Vermögensübertragungen im Sinne des Gesetzgebers verstärkt hat.