ACPR/912/2026 — Untersuchungshaft: Fluchtgefahr und qualifizierte Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Untersuchungshaft) · Vorinstanz: Tribunal des mesures de contrainte GE · Besetzung: Cour de justice GE, Chambre pénale de recours — Präsidentin Daniela Chiabudini, Richterinnen Catherine Gavin und Françoise Saillen Agad, Gerichtsschreiberin Séverine Constans · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, Haftfortdauer bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Genfer Chambre pénale de recours bejaht nach Rückweisung durch das Bundesgericht (BGer 7B_985/2026) sowohl Fluchtgefahr als auch qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a und Abs. 1bis StPO bei einem afghanischen Staatsangehörigen mit vorläufiger Aufnahme, dem zwei schwere Sexualdelikte vorgeworfen werden.
- Entscheidung: Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Haftentlassung des Tribunal des mesures de contrainte wird abgewiesen; die Untersuchungshaft wird aufrechterhalten. Die Ersatzmassnahmen werden als ungeeignet befunden.
- Bedeutung: Der Entscheid illustriert, wie die kantonale Instanz nach einer richterlichen Rückweisung durch das Bundesgericht die fehlenden Feststellungen zu Charakter, Moralität, Ressourcen und Auslandkontakten nachholt und dabei insbesondere die ausländerrechtliche Situation (vorläufige Aufnahme, fehlende nahe Familie in der Schweiz, Onkel in Deutschland) als fluchtbegründend qualifiziert. Bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr genügt die zeitliche Nähe zweier Sexualdelikte ohne psychiatrische Expertise.
Sachverhalt
Vorwürfe und Procedere
Der Beschwerdeführer (A.______, geboren 2003, afghanische Staatsangehörigkeit, vorläufige Aufnahme in der Schweiz, kaufmännische Lehre) ist Beschuldigter in einem Strafverfahren der Genfer Staatsanwaltschaft, in dem ihm folgende Tatkomplexe vorgeworfen werden:
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Tat vom 24. Juni 2024: Der Beschwerdeführer soll D.______ in seiner Wohnung trotz wiederholter verbalen und physischen Ablehnung sexuelle Handlungen bis hin zur vaginalen Penetration aufgezwungen haben. D.______ erstattete am 11. Juli 2024 Strafanzeige.
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Tat vom 27. September 2025: Der Beschwerdeführer soll E.______ in seiner Wohnung unter Anwendung erheblicher Gewalt (Würgen, Ohrfeigen, Haarziehen) mehrere sexuelle Handlungen bis hin zur vaginalen Penetration aufgezwungen haben. E.______ erstattete am 6. November 2025 im Kanton Waadt Strafanzeige.
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Waffenbesitz: Seit einem unbestimmten Datum bis zu seiner Festnahme am 5. Dezember 2025 soll er einen illegalen Schlagring besessen haben.
Der Beschwerdeführer bestreitet in beiden Fällen das Fehlen der Einwilligung; die materiellen Handlungen gibt er im Wesentlichen zu.
Haftverlauf
Der Beschwerdeführer wurde am 15. August 2024 festgenommen und am 18. August 2024 in Untersuchungshaft genommen. Am 4. September 2024 wurde er unter Ersatzmassnahmen freigelassen (Hinterlegung afghanischer Ausweispapiere und Ausweis F). Am 5. Dezember 2025 wurde er im Zusammenhang mit den neuen Vorwürfen erneut festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Mehrere Haftverlängerungen und Entlassungsgesuche wurden von der ACPR bzw. dem Tribunal des mesures de contrainte abgewiesen.
Verfahrensgeschichte vor dem Bundesgericht
Gegen den Entscheid ACPR/657/2026 der Chambre pénale de recours vom 8. Juli 2026 (Abweisung des Entlassungsgesuchs) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht. Mit BGer 7B_985/2026 vom 27. August 2026 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut: Es verneinte eine Kollusionsgefahr, beanstandete die mangelnde Begründung sowohl zur Fluchtgefahr als auch zur qualifizierten Wiederholungsgefahr und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die ACPR zurück. Die sofortige Entlassung lehnte es ab.
Anklageerhebung
Mit Anklageschrift vom 28. August 2026 hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer vor das Tribunal correctionnel verwiesen. Die Hauptverhandlung ist auf den 5. und 6. November 2026 angesetzt. Dem Beschwerdeführer droht eine Freiheitsstrafe von 2 bis 10 Jahren sowie eine strafrechtliche Landesverweisung.
Erwägungen
Dringender Tatverdacht
Die Vorinstanz stellt fest, dass der dringende Tatverdacht durch das Bundesgericht als gegeben bestätigt wurde und nicht mehr zur Diskussion steht. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Glaubwürdigkeit von E.______ — namentlich deren modifizierte Aussagen zum Ablauf des Treffens — betreffen periphere Umstände, die den Kern der Beschuldigungen nicht entkräften.
Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
Die ACPR legt die massgebliche Bestimmung dar:
Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;»
Die ACPR stellt nun die vom Bundesgericht beanstandeten Feststellungen her. Sie erörtert die Kriterien anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGE 143 IV 160 E. 4.3), wonach die Fluchtgefahr anhand einer Gesamtwürdigung von Charakter, Moralität, Ressourcen, Bindungen an den verfolgenden Staat und Auslandkontakten zu beurteilen ist; die Schwere der Tat allein genügt nicht.
Im einzelnen stellt die ACPR fest: Der 23-jährige Beschwerdeführer hat die Mehrheit seines Lebens ausserhalb der Schweiz verbracht (Afghanistan bis zum 15./16. Lebensjahr, danach Griechenland und Türkei). Seine enge Familie (Geschwister) befindet sich in Afghanistan; in der Schweiz leben nur ein Onkel und ein Cousin, ferner ein Onkel in Deutschland. Er verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel und bezieht Sozialhilfe; sein Wohnraum wird seit der Inhaftierung nicht mehr bezahlt. Die Bindungen an die Schweiz konzentrieren sich auf das soziale Betreuungsnetz und die Gastfamilie. Die ACPR qualifiziert die Fluchtgefahr als «indiscutable» und betont, dass die frühere Qualifikation als «ténu» (gering) vor den neuen Vorwürfen nicht mehr relevant sei. Ein konkretes Fluchtziel wird benannt: der Onkel in Deutschland, was eine Flucht in die Illegalität nahelagt — insbesondere angesichts der drohenden strafrechtlichen Landesverweisung nach Afghanistan, die der Beschwerdeführer als äusserst belastend erlebte.
Qualifizierte Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO)
Art. 221 Abs. 1bis StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.»
Die ACPR bejaht die Voraussetzung von lit. a (schwere Beeinträchtigung der sexuellen Integrität durch ein Verbrechen) als durch das Bundesgericht bestätigt. Bezüglich lit. b (ernsthafte und unmittelbare Gefahr) führt sie aus, dass die zeitliche Nähe der beiden vorgeworfenen Sexualdelikte — der zweite Komplex erfolgte nur wenige Tage nach der Freilassung vom 4. September 2024 und während laufenden Verfahrens unter Ersatzmassnahmen — die Hartnäckigkeit des Beschwerdeführers belege. Sie stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein Risiko, das sich einige Monate später verwirklicht, ausreicht (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; BGer 7B_250/2026 vom 31. März 2026 E. 5.3.1; BGer 7B_789/2025 vom 15. September 2025 E. 4.2.3) und wonach bei hoher Tatschwere die Anforderungen an die Rückfallgefahr sinken (umgekehrte Proportionalität).
Ausdrücklich wird darauf verzichtet, eine psychiatrische Expertise einzuholen. Die ACPR hält fest, dass der Gesetzgeber deren Notwendigkeit nicht erwähnt habe (BBl 2023 6351 ff.) und dass bei der Schwere der beiden aufeinanderfolgenden Taten die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr nicht überspannt werden dürfen.
Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO)
Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 2 Ersatzmassnahmen sind namentlich: a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.»
Die ACPR prüft die vom Beschwerdeführer angebotenen Ersatzmassnahmen (Kaution, Ausweishinterlegung, elektronische Fussfessel mit Rayonbeschränkung, nächtliche Rückkehr in ein Haftzentrum, Telefonhinterlegung, Kontaktverbot, Arbeitsverpflichtung). Sie verweist darauf, dass diese Massnahmen eine Flucht nur nachträglich feststellten, aber nicht verhinderten, und dass die Ersatzmassnahmen vom September 2024 die neuen Taten nicht verhindert hätten. Keine Ersatzmassnahme sei zudem geeignet, die qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bannen. Die Kaution war bereits im früheren Entscheid ACPR/341/2026 vom 2. April 2026 als unwirksam beurteilt worden.
Einordnung in die Rechtsprechung
Fluchtgefahr bei Ausländern mit vorläufiger Aufnahme
Der Entscheid steht in der Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Fluchtgefahr anhand konkreter Indizien zu beurteilen ist und die Schwere der Tat allein nicht genügt (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2). Die ACPR hat nun — wie vom Bundesgericht in BGer 7B_985/2026 E. 2.5.2 ausdrücklich beanstandet — die erforderlichen Feststellungen zu Charakter, Moralität, Ressourcen und Auslandkontakten nachgeholt.
Dabei ordnet sich der Entscheid in die Linie ein, die der Glossagens-Kommentar zu Art. 221 StPO im Abschnitt zur Fluchtgefahr darstellt: Massgebend ist das Zusammenspiel von Fluchtanreizen (Straferwartung, Landesverweisung) und Verankerungsfaktoren (familiäre Bande, Arbeitsplatz, Vermögen in der Schweiz). Im Gegensatz zu BGer 7B_1311/2026 vom 15. Oktober 2026, wo das Bundesgericht bei einem abgewiesenen algerischen Asylbewerber mit nur kurzer Straferwartung eine nicht ausgeprägte Fluchtgefahr bejahte und Ersatzmassnahmen anordnete, liegt hier eine deutlich andere Konstellation vor: Die Straferwartung ist mit 2 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe plus strafrechtlicher Landesverweisung erheblich höher, und es droht eine Rückkehr nach Afghanistan — ein Land, das der Beschwerdeführer unter schwierigsten Umständen verlassen hat. Dies schafft einen massiven Fluchtanreiz, der durch die angebotenen Ersatzmassnahmen nicht neutralisiert wird, zumal ein konkretes Fluchtziel (Onkel in Deutschland) besteht. Der Entscheid bestätigt damit die im Glossagens-Kommentar dargestellte Gegenüberstellung: Je schwerer die drohende Sanktion und je geringer die Verankerung, desto eher trägt die Fluchtgefahr die Haft — insbesondere wenn, wie hier, Electronic Monitoring im Schengen-Raum eine Flucht nur ex post meldet, aber nicht verhindert (vgl. auch BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Die auf der Themenseite Haftgründe und Ersatzmassnahmen dargestellte Systematik wird damit bestätigt.
Qualifizierte Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten ohne psychiatrische Expertise
Die ACPR wendet Art. 221 Abs. 1bis StPO an — die Norm, die seit dem 1. Januar 2024 die Schutzlücke für Ersttäter bei schwersten Integritätsdelikten schliesst (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.2). Sie stützt sich auf die Grundsätze der umgekehrten Proportionalität und den Massstab, dass ein Risiko, das sich innerhalb weniger Monate verwirklicht, ausreicht (BGE 150 IV 360 E. 3.4.4).
In einem Punkt grenzt sich der Entscheid jedoch von der im Glossagens-Kommentar zu Art. 221 StPO dargestellten dogmatischen Tendenz ab: Der Kommentar empfiehlt für Staatsanwaltschaften bei Tätern ohne Vorstrafen seit 2024, «unverzüglich ein forensisch-psychiatrisches Vorabgutachten an[zu]fordern» (vgl. auch BGer 7B_708/2026 vom 17. Juni 2026 E. 4.4, wo eine psychiatrische Diagnose vorlag). Die ACPR hingegen hält ausdrücklich fest, dass eine psychiatrische Expertise zur Beurteilung der Imminenz nicht erforderlich sei und der Gesetzgeber deren Notwendigkeit nicht erwähnt habe. Das Bundesgericht hatte in BGer 7B_985/2026 E. 3.4 zwar bemängelt, die Vorinstanz habe «keine Expertise, kein Gutachten, kein anderes Beweiselement» vorgelegt, das die Imminenz belege — es hat aber keine Expertise zwingend verlangt, sondern die Frage offengelassen, sofern Fluchtgefahr bejaht werde. Die ACPR nutzt diesen Spielraum und stützt die Imminenz ausschliesslich auf die zeitliche Nähe der beiden Taten (die zweite Tat erfolgte wenige Tage nach der Freilassung und während laufenden Verfahrens unter Ersatzmassnahmen). Dies ist dogmatisch beachtlich: Bei schwersten Sexualdelikten mit hoher Tatschwere und nachgewiesener Hartnäckigkeit des Täters kann die Wiederholungsgefahr nach der umgekehrten Proportionalität auch ohne forensisch-psychiatrische Begutachtung bejaht werden. Ob das Bundesgericht diese Position bei einer allfälligen erneuten Beschwerde teilen wird, ist offen — es hatte immerhin ausdrücklich das Fehlen jeglicher gutachterlicher Grundlage gerügt.
Unwirksamkeit der Ersatzmassnahmen
Die Ablehnung sämtlicher angebotener Ersatzmassnahmen entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Ersatzmassnahmen den Haftzweck nur erreichen, wenn sie den konkreten Haftgrund zu bannen vermögen (vgl. die Themenseite zu Ersatzmassnahmen auf glossagens.ch). Die Feststellung, dass die Ersatzmassnahmen vom September 2024 die neuen Taten nicht verhindert haben, ist ein tragendes Argument: Wer Taten begeht, während er unter Ersatzmassnahmen steht, demonstriert deren Untauglichkeit. Dies steht im Einklang mit der im Glossagens-Kommentar zu Art. 237 StPO dargestellten Subsidiaritätsprüfung.
Weiterzug ans Bundesgericht
Gegen den Entscheid der Cour de justice GE ist der Weiterzug ans Bundesgericht in strafrechtlichen Angelegenheiten (Art. 78 BGG) grundsätzlich möglich; die Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung der vollständigen Ausfertigung. Ein Instanzenzug im Sinne von find_appeal_chain ist in der OpenCaseLaw-Datenbank noch nicht verzeichnet. Ob der Beschwerdeführer erneut ans Bundesgericht gelangt, ist angesichts des nahenden Hauptverhandlungstermins (5./6. November 2026) und der bereits erfolgten Rücksprache durch BGer 7B_985/2026 offen.
Fazit
Der Entscheid ACPR/912/2026 ist ein Beispiel für die kantonale Umsetzung einer bundesgerichtlichen Rückspracheentscheidung: Die ACPR hat die vom Bundesgericht beanstandeten Lücken in der Begründung geschlossen und dabei sowohl Fluchtgefahr als auch qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht. Dogmatisch interessant ist die Weigerung, eine psychiatrische Expertise einzuholen, was den Spielraum nutzt, den das Bundesgericht offengelassen hat, sich aber in Spannung zur dogmatischen Tendenz des Glossagens-Kommentars und zur Praxis in anderen Fällen (BGer 7B_708/2026) befindet. Die Konstellation — ausländischer Staatsangehöriger mit vorläufiger Aufnahme, drohende Landesverweisung, fehlende enge familiäre Bindung in der Schweiz, konkretes Fluchtziel im benachbarten Ausland — ist ein typischer Anwendungsfall für die Bejahung von Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO trägt die Kombination aus schwersten Sexualdelikten, nachgewiesener Hartnäckigkeit (Tat während laufenden Verfahrens unter Ersatzmassnahmen) und der umgekehrten Proportionalität die Haftfortdauer.