SBK 2026 76 — Ediktalzustellung einer Arresturkunde: Anfechtungsobjekt und Grenzen der Löschung digitaler Publikationen
Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Aufsichtsbeschwerde) · Vorinstanz: Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur · Besetzung: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden (Vorsitz Cavegn, Richter Dürst und Bergamin, Aktuarin ad hoc Jent-Sørensen) · Verfahrensergebnis: Nichteintreten auf die Beschwerde; Einladung an das Betreibungsamt zu prüfen, ob die Publikation auf «abgelaufen» gesetzt werden kann
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Schuldner wandte sich mit SchKG-Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich gegen die öffentliche Bekanntmachung (Ediktalzustellung) einer Arresturkunde im SHAB und im kantonalen Amtsblatt, beantragte aber ausdrücklich keine Neuzustellung der Arresturkunde, deren Zustellung er als korrekt erachtete.
- Entscheidung: Das Obergericht Graubünden trat auf die Beschwerde nicht ein. Die öffentliche Bekanntmachung ohne Einbezug der zuzustellenden Betreibungsurkunde sei kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG, da die Aussenwirkung erst durch die Zustellung der Urkunde entstehe und die Beschwerde sich zwingend gegen die Urkunde in Verbindung mit deren Publikation richten müsse.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen der Anfechtbarkeit der Ediktalzustellung und derjenigen der zugrunde liegenden Betreibungsurkunde. Er wirft zudem erstmals in der Graubünder Praxis die Frage des Persönlichkeitsschutzes bei rein elektronischen Amtsblättern auf und empfiehlt, überflüssig gewordene Publikationen auf «abgelaufen» zu setzen.
Sachverhalt
Zwischen dem Beschwerdeführer (A.) und der Beschwerdegegnerin (B.) war ein Zivilurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2026 ergangen, das die finanziellen Folgen der Auflösung einer langjährigen Beziehung regelte. Das Bezirksgericht Zürich hatte den Beschwerdeführer im Rubrum als «unbekannten Aufenthalts» bezeichnet und das Urteil durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Gestützt auf dieses Urteil erwirkte die Beschwerdegegnerin am 2. Juni 2026 beim Regionalgericht Plessur einen Arrestbefehl, in dem der Beschwerdeführer ebenfalls als «unbekannten Aufenthalts» aufgeführt wurde. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur publizierte die Arresturkunde daraufhin am 12. Juni 2026 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Amtsblatt des Kantons Graubünden, ohne eigene Adressnachforschungen vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er wohne seit März 2023 ununterbrochen in Zypern und habe dort stets erreichbar gewesen sein müssen. Die Beschwerdegegnerin habe die Adresse gekannt, sei sie doch 2023 einige Monate selbst dort wohnhaft gewesen und habe den Mietvertrag mitunterzeichnet. Er wirft dem Betreibungsamt vor, die Angabe «unbekannter Aufenthalt» ungeprüft aus dem Zürcher Urteil und dem Arrestbefehl übernommen zu haben, ohne die nach Art. 66 Abs. 4 SchKG erforderlichen eigenen Nachforschungen anzustellen. Er beantragt die Aufhebung der öffentlichen Bekanntmachung und die Löschung der Publikationen, verzichtet aber ausdrücklich auf eine Neuzustellung der Arresturkunde, da er diese rechtzeitig zur Kenntnis genommen und die erforderlichen Vorkehren ergriffen habe.
Das Betreibungsamt und die Beschwerdegegnerin beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Amt argumentiert, es habe sich auf die übereinstimmenden Angaben im Arrestgesuch, im Zürcher Urteil und im Arrestbefehl verlassen dürfen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe die Adresse selbst ohne die erforderlichen Zusätze (Villa- und Casa-Bezeichnung) angegeben, weshalb die Zustellung in Zypern gescheitert sei. Ausserdem fehle dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse, da er keine Neuzustellung verlange und die rufschädigende Wirkung bereits durch frühere Publikationen eingetreten sei.
Erwägungen
Zulässigkeit und Anfechtungsobjekt
Das Obergericht prüft zunächst die prozessualen Voraussetzungen der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG. Es bejaht grundsätzlich die Beschwerdelegitimation des Schuldners und die frist- und formgerechte Einreichung der Beschwerde. Der zentrale Prüfungsgegenstand ist jedoch die Qualifikation des Anfechtungsobjekts.
Art. 17 Abs. 1 SchKG (SR 281.1)Kommentierung auf glossagens.ch
«Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.»
Das Gericht stellt fest, dass eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG eine behördliche Handlung darstellt, die in Ausübung amtlicher Funktionen ergeht, die Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwirkung zeitigt und das Verfahren vorantreibt oder abschliesst (vgl. BGE 142 III 643 E. 3.1; BGE 142 III 425 E. 3.3). Dabei ist die Aussenwirkung ein konstitutives Element: Die blosse Ausstellung einer Betreibungsurkunde durch das Amt ist ein interner Vorgang, der erst mit der Zustellung die erforderliche Aussenwirkung erhält — wie das Bundesgericht bereits in BGE 120 III 9 E. 1 für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls während der Betreibungsferien festgehalten hat. Diese Aussenwirkungs-Dogmatik entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 17 SchKG dargelegten Definition, wonach eine Verfügung eine «funktionelle, auf das SchKG gestützte Anordnung eines Zwangsvollstreckungsorgans» voraussetzt, «welche die Rechtsstellung der Beteiligten im Vollstreckungsverfahren verbindlich verändert oder festlegt».
Das Obergericht gelangt zum Schluss, dass sich eine Beschwerde gegen die öffentliche Publikation zwingend gegen die Betreibungsurkunde in Verbindung mit deren Publikation richten muss. Ohne Einbezug der Arresturkunde, auf deren Zustellung der Beschwerdeführer verzichtet hat, fehlt es am tauglichen Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Die besondere Rechtsprechung zur Ediktalzustellung
Das Gericht arbeitet die besondere bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Ediktalzustellung heraus, die sich von derjenigen bei regulären Zustellungsmängeln nach Art. 72 SchKG unterscheidet. Während bei einer fehlerhaften Zustellung nach Art. 72 SchKG die Zustellung nicht wiederholt wird, wenn der Zahlungsbefehl den Betriebenen trotz des Fehlers erreicht hat (BGE 112 III 81 E. 2), ist nach einer fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachung die Zustellung stets zu wiederholen — auch wenn der Schuldner die Urkunde dennoch erhalten und rechtzeitig reagiert hat. Diese Besonderheit geht auf BGE 36 I 782 E. 1 zurück, wo das Bundesgericht das moralische und finanzielle Interesse des Schuldners an der Aufhebung einer gesetzwidrigen Ediktalzustellung betonte, und wurde in BGE 128 III 465 E. 1 bestätigt. In BGE 138 III 265 E. 3.2 hat das Bundesgericht allerdings präzisiert, dass eine Beschwerde unzulässig ist, wenn es einzig um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung geht, ohne dass ein vollstreckungsrechtliches Interesse an einer Neuzustellung besteht.
Genau hier liegt der Kern des vorliegenden Entscheids: Der Beschwerdeführer verlangt ausschliesslich die Aufhebung der Publikation und die Löschung der Online-Einträge, nicht aber eine Neuzustellung der Arresturkunde. Damit fehlt das nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche vollstreckungsrechtliche Interesse, und die Beschwerde richtet sich nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt.
Löschung versus «abgelaufen» bei digitalen Publikationen
Das Gericht geht auf das Begehren um Löschung der Publikationen im SHAB und im Amtsblatt ein. Es stellt fest, dass eine Löschung im Rahmen von SchKG-Verfahren überhaupt nicht möglich ist. Das SHAB wird seit 2017/18 rein elektronisch publiziert, das Graubünder Amtsblatt seit 2016 digital. Nach Art. 10 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (VSHAB, SR 221.415) tragen die Meldestellen die Verantwortung für die Meldungen, und einmal abgeschickte Meldungen können nicht gelöscht werden. Das Betreibungsamt kann die Publikation jedoch auf «abgelaufen» setzen, womit sie für Dritte nicht mehr einsehbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 und 3 VSHAB). Das Gericht qualifiziert die Setzung auf «abgelaufen» nicht als Minus der Löschung, sondern als etwas anderes, da eine Löschung im SchKG-Rahmen strukturell ausgeschlossen ist. Das entsprechende Eventualbegehren wurde zudem erst mit der zweiten Stellungnahme vom 26. August 2026 und damit verspätet gestellt.
Eventualerwägungen zur Nachforschungspflicht nach Art. 66 Abs. 4 SchKG
Obwohl auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, äussert sich das Gericht in Eventualerwägungen zur zentralen Sachfrage. Die öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 4 SchKG ist ultima ratio und darf erst erfolgen, wenn alle zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen erfolglos geblieben sind.
Art. 66 Abs. 4 SchKG (SR 281.1)
«Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn: 1. der Wohnort des Schuldners unbekannt ist; 2. der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht; 3. der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.»
Das Gericht verweist auf BGE 119 III 60 E. 2a, wonach das Betreibungsamt die Angaben des Gläubigers zum Wohnort überprüfen muss, aber einen beigebrachten Arrestbefehl mit dem Vermerk «Wohnort unbekannt» als Grundlage heranziehen darf, ohne selbst weitere Nachforschungen anzustellen. Folgt man dieser Linie, so wäre das Betreibungsamt Plessur vorliegend nicht gehalten gewesen, eigene Nachforschungen vorzunehmen, da Arrestgesuch, Zürcher Urteil und Arrestbefehl übereinstimmend von «unbekanntem Aufenthalt» ausgingen.
Allerdings lässt das Gericht die Frage offen, ob sich das Amt darauf verlassen durfte, dass das Bezirksgericht Zürich im Rahmen von Art. 141 Abs. 1 ZPO die erforderlichen Nachforschungen gesetzmässig vorgenommen hatte. Es verweist auf die Lehre, wonach Nachforschungen gegebenenfalls erneut durchzuführen sind, auch wenn sie in einem früheren Zeitpunkt keinen Erfolg zeitigten (ANGST/RODRIGUEZ, Basler Kommentar SchKG, Art. 66 N. 21). Diese «Nachforschungsfrische» wird auch im Glossagens-Kommentar zu Art. 141 ZPO im Abschnitt zur kantonalen Praxis betont: «Haben Nachforschungen im Schlichtungsverfahren zu keinem Ergebnis geführt, müssen die Bemühungen vor einer erneuten Ediktalzustellung im Entscheidverfahren zwingend wiederholt und aktualisiert werden.»
Die Parallelnorm zu Art. 66 Abs. 4 SchKG im zivilprozessualen Kontext lautet:
Art. 141 Abs. 1 ZPO (SR 272)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn: a. der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre; c. eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.»
Das Gericht merkt an, dass in Lehre und Praxis nicht nach der Art des zu vollstreckenden Entscheides unterschieden wird. Bei einem im summarischen Verfahren erlassenen Arrestbefehl, der besonders dringlich ist, stellt sich jedoch die Frage, wie detailliert die Nachforschungen vor der Publikation der Arresturkunde ausfallen müssen. Das Gericht erwägt, dass bei einer vorgängigen Prüfung durch eine gerichtliche Instanz im ordentlichen Verfahren (unter Geltung von Art. 141 ZPO) davon ausgegangen werden könnte, dass das Sinnvolle und Notwendige bereits erfolgt ist. Diese Frage lässt es jedoch offen, da sie mangels Eintretens nicht zu entscheiden ist.
Nach BGer 5A_522/2015 E. 3.3.2 lässt sich die Publikation nicht auf Art. 66 Abs. 4 SchKG stützen, wenn die Zustellung auf diplomatischem Weg deshalb scheitert, weil sich die im Rechtshilfegesuch angegebene Adresse als unzutreffend herausstellt. Im vorliegenden Fall scheint die Zustellung in Zypern tatsächlich gescheitert zu sein. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe dem Bezirksgericht Zürich zwei Adresszusätze (Villa- und Casa-Bezeichnung) vorenthalten, die für eine erfolgreiche Zustellung erforderlich gewesen wären. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer diese Adresse selbst ohne die Zusätze verwendet hatte (belegt durch act. C.11), was die Beschwerdegegnerin unbestritten vorbringt. Der pauschale Verweis auf eine 47-seitige Eingabe beim Bezirksgericht Zürich als «integrierenden Bestandteil» der Beschwerde wird zu Recht als unzulässig qualifiziert, da Verweise nur bei konkreter Behauptung und sofortiger Auffindbarkeit zulässig sind.
Persönlichkeitsschutz und elektronische Amtsblätter
Das Gericht anerkennt, dass das Anliegen des Beschwerdeführers nachvollziehbar ist, auch wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Es wird allgemein anerkannt, dass die öffentliche Bekanntmachung den guten Ruf tangieren kann (ANGST/RODRIGUEZ, a.a.O., Art. 66 Rz. 20). Die öffentliche Bekanntmachung dient ausschliesslich dem Zweck, dem Schuldner eine Betreibungsurkunde zur Kenntnis zu bringen — eine Information Dritter oder der Öffentlichkeit wird nicht bezweckt. Da feststeht, dass der Beschwerdeführer die Arresturkunde zur Kenntnis genommen hat, ist die Publikation überflüssig geworden.
Das Gericht verweist auf EICHEL im Berner Kommentar zur ZPO (2. Aufl. 2026, Art. 141 N. 2 f.), der die Persönlichkeits- und Datenschutzproblematik bei Ediktalzustellungen anspricht. Dies spreche für eine Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit, wenn feststeht, dass der Betroffene von der Publikung nachweislich Kenntnis erhalten hat. Im Unterschied zu gedruckten Amtsblättern, die nicht gleich einfach einsehbar waren, genügt heute die Eingabe des Namens des Schuldners, um Publikationen in elektronischen Amtsblättern sofort aufzufinden. Der good-reputational-schaden entsteht potenziell jederzeit neu, solange die Einsichtsmöglichkeit besteht — entgegen dem Argument der Beschwerdegegnerin, der Ruf sei bereits durch früheren Publikationen beeinträchtigt.
Eine direkte Anweisung an das Betreibungsamt, die Publikation auf «abgelaufen» zu setzen, kann das Gericht im Beschwerdeverfahren nicht erteilen, da sich die Vorinstanz damit nicht befasst hat. Es wird das Betreibungsamt jedoch eingeladen zu prüfen, ob die Publikation auf «abgelaufen» gestellt werden kann.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Aussenwirkungs-Dogmatik und des Verfügungscharakters
Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Aussenwirkungs-Dogmatik nach BGE 142 III 643 E. 3.1 und BGE 142 III 425 E. 3.3, wonach die Aussenwirkung ein konstitutives Element der Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG ist. Diese Dogmatik wird im Glossagens-Kommentar zu Art. 17 SchKG, Abschnitt A ausführlich dargelegt und vom Gericht konsequent angewendet: Da die Ausstellung der Arresturkunde ohne Zustellung ein blosser interner Vorgang ist (vgl. BGE 120 III 9 E. 1), muss sich die Beschwerde gegen die Urkunde in Verbindung mit deren Publikation richten. Die isolierte Anfechtung der Publikation ohne Einbezug der Zustellung ist kein taugliches Anfechtungsobjekt. Der Entscheid steht damit im Einklang mit der im Glossagens-Kommentar vertretenen Auffassung, wonach eine Verfügung «die Rechtsstellung der Beteiligten im Vollstreckungsverfahren verbindlich verändert oder festlegt» — was bei einer isolierten Publikation, deren Informationszweck bereits erfüllt ist, nicht der Fall ist.
Präzisierung der Rechtsprechung zu BGE 128 III 465 und BGE 138 III 265
Der Entscheid präzisiert die Spannung zwischen BGE 128 III 465 und BGE 138 III 265 E. 3.2. Während BGE 128 III 465 das Beschwerderecht auch bei rechtzeitiger Kenntnis und Reaktion des Schuldners bejahte (wegen Gebühren und moralischer Interessen), hält BGE 138 III 265 E. 3.2 fest, dass eine Beschwerde unzulässig ist, wenn es einzig um die Feststellung der Rechtswidrigkeit geht. Das Obergericht Graubünden wendet diese Einschränkung konsequent an: Verzichtet der Schuldner auf die Neuzustellung der Betreibungsurkunde und verlangt er ausschliesslich die Aufhebung der Publikation, fehlt das vollstreckungsrechtliche Interesse. In diesem Punkt stimmt der Entscheid mit der im Glossagens-Kommentar zu Art. 141 ZPO, Abschnitt VII dargelegten Dogmatik überein, wonach bei einer fehlerhaften Ediktalzustellung das Abwehrinteresse der Partei im Vordergrund steht und die Rechtsfolge in der Aufhebung des Entscheids und der Neuvornahme der Zustellung besteht — nicht aber in einer isolierten Feststellung der Rechtswidrigkeit.
Der Entscheid weicht jedoch insoweit von einer reinen Anwendung von BGE 138 III 265 ab, als er das moralische Interesse des Schuldners an der Nichtveröffentlichung weiterhin anerkennt und in den Eventualerwägungen sowie der Einladung an das Betreibungsamt (Ziffer 2 des Dispositivs) einen praktischen Ausweg aufzeigt, der über die klassische binäre Logik von Gutheissung oder Abweisung hinausgeht. Das Gericht empfiehlt die Setzung auf «abgelaufen» als datenschutzrechtlich motivierte Massnahme, ohne sie formell anzuordnen — ein pragmatischer Mittelweg, der in der bisherigen Rechtsprechung nicht ausdrücklich vorgezeichnet ist.
Bestätigung von BGE 119 III 60 zur Vertrauenswirkung gerichtlicher Titel
In den Eventualerwägungen bestätigt das Gericht die in BGE 119 III 60 E. 2a aufgestellte Regel, wonach das Betreibungsamt einen beigebrachten Arrestbefehl mit dem Vermerk «Wohnort unbekannt» als Grundlage heranziehen darf, ohne selbst weitere Nachforschungen anzustellen. Diese sogenannte Vertrauenswirkung gerichtlicher Vollstreckungstitel wird vom Gericht als massgeblich bezeichnet, jedoch mit der wichtigen Einschränkung versehen, dass die Frage offenbleibt, ob sich das Amt darauf verlassen durfte, dass die Vorinstanz ihre Nachforschungspflicht nach Art. 141 ZPO gesetzmässig erfüllt hat. Diese Offenlassung korrespondiert mit dem im Glossagens-Kommentar zu Art. 141 ZPO, Abschnitt VIII.2 zur Nachforschungsfrische dargelegten Grundsatz, dass veraltete Recherchen aus früheren Verfahren nicht ungeprüft weiterverwendet werden dürfen. Das Gericht übernimmt diesen Gedanken, wenn es in E. 10.3 festhält, dass Nachforschungen gegebenenfalls erneut durchzuführen sind.
Abgrenzung zu BGer 5A_164/2018 und 5A_522/2015
Die Beschwerdegegnerin berief sich auf BGer 5A_164/2018 und grenzte den vorliegenden Fall dahingehend ab, dass hier — anders als in jenem Urteil — zwei Zustellversuche an zwei verschiedenen Adressen erfolgt seien. Das Gericht lässt diese Abgrenzung stehen, geht aber nicht vertieft darauf ein, da es nicht einzutreten braucht. Der Verweis auf BGer 5A_522/2015 E. 3.3.2 in E. 10.2, wonach die Publikation nicht auf Art. 66 Abs. 4 SchKG gestützt werden kann, wenn die Zustellung auf diplomatischem Weg wegen einer unzutreffenden Adresse scheitert, wird als sachlich relevant erachtet, ohne dass der Sachverhalt abschliessend geklärt werden könnte.
Neue Fragestellung: Persönlichkeitsschutz im elektronischen Amtsblatt
Der Entscheid wirft eine Frage auf, die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ausdrücklich behandelt wurde: den Persönlichkeitsschutz im Kontext rein elektronischer Amtsblätter. Während in der Ära gedruckter Amtsblätter die praktische Zugänglichkeit von Ediktalzustellungen begrenzt war, ermöglicht die digitale Publikation eine jederzeitige, namensbasierte Auffindbarkeit. Das Gericht verweist auf EICHEL (Berner Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2026, Art. 141 N. 2 f.) und die Persönlichkeits- und Datenschutzproblematik, ohne jedoch eine dogmatische Lösung zu entwickeln. Die Empfehlung, die Publikation auf «abgelaufen» zu setzen, ist ein pragmatischer Ansatz, der die Frage aufwirft, ob und inwieweit die SchKG-Aufsichtsbehörde bei elektronischen Publikationen eine datenschutzorientierte Löschungs- bzw. Sperrenkompetenz haben sollte. Diese Frage ist nach Kenntnisstand noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Weiterzug ans Bundesgericht
Ein Weiterzug des Entscheids ans Bundesgericht wäre grundsätzlich über die Beschwerde in Schuldbetreibungssachen nach Art. 73 BGG möglich, da der Nichteintretensentscheid auf der Auslegung von Bundesrecht (Art. 17 und Art. 66 SchKG) beruht. Die OpenCaseLaw-Datenbank verzeichnet jedoch keine Vorinstanz und keine nachgelagerten Entscheide. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Weiterzug erhoben hat, ist nicht bekannt.
Fazit
Der Entscheid des Obergerichts Graubünden ist prozessual als Nichteintreten zu qualifizieren, entfaltet aber durch seine ausführlichen Eventualerwägungen eine substantialielle Wirkung. Er bestätigt die bundesgerichtliche Aussenwirkungs-Dogmatik und die Rechtsprechung, dass die Ediktalzustellung nicht isoliert ohne die zugrunde liegende Betreibungsurkunde angefochten werden kann. In der Sache lässt er die zentralen Fragen — Nachforschungspflicht des Betreibungsamts bei Vorliegen eines gerichtlichen Titels mit Vermerk «unbekannter Aufenthalt», Verhältnis von Art. 66 Abs. 4 SchKG zu Art. 141 ZPO im summarischen Arrestverfahren — bewusst offen, gibt aber dogmatische Hinweise, die für die künftige Praxis richtungsweisend sein können. Bemerkenswert ist der pragmatische Umgang mit der datenschutzrechtlichen Problematik elektronischer Amtsblätter: Die Einladung an das Betreibungsamt, die überflüssig gewordene Publikation auf «abgelaufen» zu setzen, ist ein Novum in der Graubünder SchKG-Aufsichtspraxis und verdient auch über den Kanton hinaus Beachtung.