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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte  ·  38204/19_30379/21_30786/21  ·  vom 05.11.2026

EGMR korrigiert BGer-Praxis: Art. 11 EMRK verletzt – Streikentlassung und Bestrafung

EGMR Alonso Radesca u.a. gegen Schweiz, Nr. 38204/19 u.a. — Streikrecht im privaten Spital: Entlassung und strafrechtliche Sanktionierung von Streikenden

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht / Menschenrechte (EMRK) · Gericht: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) · Besetzung: Präsidentin Šimáčková, Felici, Zünd, Gnatovskyy, Grigoryan, Biancheri, Emiliou · Verfahrensergebnis: Einmütig Verletzung von Art. 11 EMRK festgestellt (zwei getrennte Aspekte)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der EGMR prüft erstmals das Schweizer Streikrecht im Lichte von Art. 11 EMRK. Ein zunächst rechtmässiger Streik im privaten Spital Providence (Neuenburg) wurde von den Schweizer Gerichten nachträglich als rechtswidrig eingestuft, weil der Arbeitgeber Zugeständnisse gemacht hatte — mit der Folge fristloser Entlassungen. Zudem wurden vier Gewerkschaftssekretäre wegen Hausfriedensbruchs verurteilt.
  • Entscheidung: Verletzung von Art. 11 EMRK in beiden Aspekten. Die Auslegung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes durch das Bundesgericht (BGer 4A_64/2018) war für die Streikenden nicht hinreichend vorhersehbar und unterliess eine Interessenabwägung; die strafrechtliche Verurteilung friedlicher Streikpostenstand-Aktivitäten war disproportional und nicht durch ein «pressing social need» gedeckt.
  • Bedeutung: Das Urteil korrigiert die Schweizer Rechtsprechung zum Streikrecht und fordert eine klarere, vorhersehbarere Handhabung der Verhältnismässigkeit bei laufenden Streiks. Es bestätigt die Kritik des UNO-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte an der schweizerischen Praxis. Eine Revision des BGer-Urteils nach Art. 122 BGG ist möglich.
  • Entschädigung: Je EUR 10'000 an die 17 entlassenen Angestellten (Beschwerde Nr. 38204/19) und je EUR 5'000 an die vier Gewerkschaftssekretäre (Beschwerden Nrn. 30379/21 und 30786/21) für nicht Vermögensschäden; EUR 2'500 an einen Beschwerdeführer für Prozesskosten.

Sachverhalt

Ausgangslage und Streik am Spital Providence

Das privat geführte Hôpital de la Providence in Neuenburg kündigte am 28. Juni 2012 den kantonalen Gesamtarbeitsvertrag für das Gesundheitswesen (CCT Santé 21) per Ende 2012 und nahm Verhandlungen über eine Übernahme durch die Genolier Swiss Medical Network (GSMN) auf. Die neuen Arbeitsbedingungen ab 2014 hätten eine Verschlechterung bedeutet: Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 42 Stunden, Kürzungen bei Wochenend- und Pikettzulagen, Reduktion des Mutterschaftsurlaubs, Abschaffung von Dienstaltersstufen und des Sozialplans bei kollektiven Entlassungen.

Am 19. Juli 2012 Mandatierten 129 Angestellte in einer Generalversammlung die Gewerkschaften SSP (Syndicat Suisse des Services Publics) und Syna, Verhandlungen über die Aufrechterhaltung der CCT Santé 21 zu führen. Nach dem Scheitern der Schlichtung begann am 26. November 2012 ein Streik mit Streikpostenstand (Picket Line) auf dem Spitalparkplatz. Der Streik dauerte bis in den Februar 2013.

Zugeständnisse des Arbeitgebers und fristlose Entlassungen

Am 23. Januar 2013 informierte der Staatsrat des Kantons Neuenburg die Gewerkschaften über Garantien der GSMN: Beibehaltung der CCT Santé 21 bis Ende 2013, garantierte Arbeitsplätze, Lohnanpassungen ab 2014 zur Kompensation der Verschlechterungen und Verzicht auf disziplinarische Massnahmen bei Rückkehr bis 31. Januar 2013. Die Spitalleitung forderte die 26 Streikenden auf, bis zu diesem Datum die Arbeit wiederaufzunehmen, und drohte andernfalls fristlose Entlassung an.

22 Angestellte weigerten sich zurückzukehren, da die angebotenen Bedingungen die Streikforderungen (langfristige Beibehaltung der CCT Santé 21, kein Outsourcing, keine Entlassungen) nicht erfüllten. Am 4. Februar 2013 entliess das Spital diese 22 Personen fristlos.

Strafverfahren gegen Gewerkschaftssekretäre

Vier Gewerkschaftssekretäre (zwei von SSP, zwei von Syna) hatten am 26. November 2012 den Streikpostenstand auf dem Spitalgelände errichtet — an einem Ort, der ihnen von der Spitalverwaltung zugewiesen worden war. Nach Strafanzeige des Spitals wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) ordnete der Staatsanwalt die Räumung an. Nach Ablauf einer Frist und gescheiterten Vergleichsverhandlungen räumte die Polizei den Platz am 26. Dezember 2012. Die vier Sekretäre wurden vom Polizeigericht, dann vom Kantonsgericht Neuenburg wegen Hausfriedensbruchs verurteilt (jeweils 10 Tagessätze, bedingt für zwei Jahre). Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung am 1. Juli 2019 und sprach die Angeklagten von den übrigen Vorwürfen (Ehrverletzung) frei.

Instanzenweg

Im Zivilweg gelangte der Fall bis ans Bundesgericht (4A_64/2018), das am 17. Dezember 2018 die Streikunrechtmässigkeit ab dem 23. Januar 2013 bestätigte: Der Streik habe seinen Charakter als letztes Mittel (ultima ratio) verloren, weil die CCT Santé 21 für 11 Monate garantiert gewesen sei; ausserdem habe er sich — so das BGer in Anlehnung an das Kantonsgericht — ab diesem Zeitpunkt von einer arbeitsrechtlichen zu einer politischen Forderung gewandelt. Im Strafweg bestätigte das Bundesgericht die Hausfriedensbruchsverurteilungen am 1. Juli 2019 (Revision der Ehrverletzungs-Spruchs) und die Strafzumessung am 25. November 2020.

Die Beschwerdeführer wandten sich mit drei Individualbeschwerden an den EGMR (Nr. 38204/19: 17 entlassene Angestellte; Nrn. 30379/21 und 30786/21: vier Gewerkschaftssekretäre).

Erwägungen

A. Zulässigkeit

Der EGMR erklärt die Beschwerden im Kern für zulässig. Soweit die Beschwerdeführer die Beschlagnahme des Streikpostenstand-Materials rügen, weist der Gerichtshof dies als inkompatibel ratione materiae ab, da die Schweiz nicht Vertragspartei des Zusatzprotokolls Nr. 1 ist (dessen Art. 1 das Eigentumsrecht schützt). Die Einmischung des Staatsrates in die Schlichtungsverhandlungen wird nicht als Teil der ursprünglich kommunizierten Beschwerde geprüft.

B. Sachlicher Gehalt: Art. 11 EMRK und das Streikrecht

1. Massgebliche Normen

Der EGMR stützt sich auf Art. 11 EMRK, der die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gewährleistet und das Streikrecht als inhärentes Element der Gewerkschaftsfreiheit anerkennt. Auf schweizerischer Ebene ist Art. 28 BV die verfassungsrechtliche Grundlage des Streikrechts:

Art. 28 BV (SR 101)«1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben. 2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen. 3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. 4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.»

Die massgebliche Bestimmung für die fristlose Entlassung lautet:

Art. 337 OR (SR 220)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. 3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.»

Der EMRK-Artikel, dessen Verletzung festgestellt wird:

Art. 11 EMRK (SR 0.101)«(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmässigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.»

2. Allgemeine Grundsätze des EGMR zur Gewerkschaftsfreiheit

Der EGMR bezieht sich auf seine Grosskammer-Rechtsprechung (Demir und Baykara gegen Türkei; Humpert u.a. gegen Deutschland) und stellt fest, dass das Streikrecht ein wesentliches Element der Gewerkschaftsfreiheit im Sinne von Art. 11 EMRK darstellt (Ziff. 117–124). Das Streikrecht ist nicht absolut, sondern kann Bedingungen und Beschränkungen unterworfen werden. Die Staaten geniessen jedoch nur eine eingeschränkte Beurteilungsspielräumlichkeit (margin of appreciation), wenn die Beschränkung den Kern der Gewerkschaftsfreiheit betrifft. Positive und negative Verpflichtungen des Staates werden nach ähnlichen Massstäben beurteilt: Es ist eine faire Balance zwischen den konkurrierenden Interessen zu finden (Ziff. 125–127).

3. Positive Verpflichtungen — Entlassung der Streikenden (Beschwerde Nr. 38204/19)

Da die Entlassung von einem privaten Arbeitgeber ausgesprochen wurde, qualifiziert der EGMR dies nicht als unmittelbaren staatlichen Eingriff, sondern als Frage der positiven Verpflichtungen des Staates: Die staatlichen Gerichte haben die Entlassung akzeptiert und damit den Schutz des Streikrechts nicht gewährleistet (Ziff. 130–132).

Das BGer hat in BGE 132 III 122 vier Bedingungen für die Rechtmässigkeit eines Streiks entwickelt: (1) Bezug zu Arbeitsbeziehungen, (2) Wahrung des Arbeitsfriedens / Schlichtung, (3) Verhältnismässigkeit, (4) Unterstützung durch eine Gewerkschaft. Der EGMR anerkennt dieses System grundsätzlich, verlangt aber, dass die Bedingungen «mit ausreichender Klarheit und Vorhersehbarkeit formuliert und angewandt werden» (Ziff. 136).

Die zentrale Kritik des EGMR richtet sich gegen die Auslegung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes durch das BGer im Urteil 4A_64/2018: Weder der Wortlaut von Art. 28 BV noch die zitierte Rechtsprechung böten eine klare Grundlage für die Annahme, dass ein rechtmässiger Streik unrechtmässig werden könne, weil ein Gericht im Nachhinein die Zugeständnisse des Arbeitgebers als ausreichend erachtete, um die Fortsetzung des Streiks als nicht mehr notwendig erscheinen zu lassen (Ziff. 141). Eine solche Auslegung schaffe für Gewerkschaften und Arbeitnehmende ein erhebliches Mass an Unsicherheit und untergrabe die Essenz des Streikrechts. Der EGMR betont, dass die Gewerkschaft in erster Linie für die Beurteilung der Notwendigkeit der Streikfortführung zuständig ist, während die Gerichte die Verhältnismässigkeit der resultierenden Beeinträchtigung konkurrierender Interessen überprüfen können (Ziff. 141).

Ferner bemängelt der EGMR, dass die Schweizer Gerichte — entgegen der Behauptung der Regierung — keine Interessenabwägung zwischen dem Streikrecht der Arbeitnehmenden und den Interessen des Arbeitgebers vorgenommen haben (Ziff. 143). Das Fehlen einer solchen Abwägung wiegt umso schwerer, als die Unrechtmässigkeit des Streiks auf einer Interpretation beruhte, deren Folgen für die Streikenden nicht vorhersehbar waren.

Der EGMR kommt zum Schluss, dass die Schweizer Gerichte ihre positiven Verpflichtungen aus Art. 11 EMRK verletzt haben, indem sie den Beschwerdeführern auf der Grundlage einer nicht hinreichend vorhersehbaren Interpretation den Kündigungsschutz absprachen, ohne eine Interessenabwägung vorzunehmen (Ziff. 145–146).

4. Strafrechtliche Verurteilung der Gewerkschaftssekretäre (Beschwerden Nrn. 30379/21 und 30786/21)

Die strafrechtliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) stellt einen unmittelbaren staatlichen Eingriff in Art. 11 EMRK dar (Ziff. 131). Der EGMR anerkennt, dass die gesetzliche Grundlage (Art. 186 StGB) existiert und ein legitimes Ziel (Schutz der Eigentumsrechte des Spitals) verfolgt wird. Die zentrale Frage ist, ob der Eingriff «in einer demokratischen Gesellschaft notwendig» war.

Art. 186 StGB lautet:

Art. 186 StGB (SR 311.0) «Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Der EGMR stellt fest, dass der Streikpostenstand friedlich verlief, keine Gewalt angewandt wurde und kein Schaden entstand. Die kantonale Strafkammer hatte selbst festgehalten, dass die Präsenz der Streikenden und Gewerkschaften keine nennenswerte Störung des Spitalbetriebs verursacht hatte (Ziff. 154). Zudem war der Streik zum massgeblichen Zeitpunkt (Dezember 2012) noch nicht als unrechtmässig erklärt worden — dies geschah erst im BGer-Urteil vom 17. Dezember 2018 (Ziff. 154).

Der EGMR weist darauf hin, dass das schweizerische Recht mildere Massnahmen vorsah, namentlich Art. 52 StGB (Einstellung des Verfahrens bei geringer Schuld und unbedeutenden Folgen). Die Schweizer Gerichte haben jedoch nicht erklärt, warum diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen wurde (Ziff. 156). Die strafrechtliche Sanktion hatte zudem eine abschreckende Wirkung (chilling effect) auf die Gewerkschaftsarbeit: Ein Beschwerdeführer wurde später wegen seiner Verurteilung einem Gewerkschaftsverband die Anerkennung als Sozialpartner verweigert (Ziff. 157, vgl. Kommentierung zu Art. 186 StGB auf glossagens.ch).

Der EGMR schliesst, dass die Verurteilung von Gewerkschaftsvertretern für friedliche, innerhalb ihres Mandats liegende und keinen Schaden verursachende Handlungen nicht mit dem Erfordernis eines «pressing social need» vereinbar und daher nicht «in einer demokratischen Gesellschaft notwendig» war (Ziff. 158–159).

C. Just Satisfaction (Art. 41 EMRK)

Der EGMR spricht den 17 entlassenen Angestellten je EUR 10'000 und den vier Gewerkschaftssekretären je EUR 5'000 für nicht Vermögensschäden zu. Einem Beschwerdeführer werden EUR 2'500 für Prozesskosten zugesprochen (Ziff. 161–166).

Einordnung in die Rechtsprechung

Verhältnis zur Bundesgerichtspraxis

Das Urteil des EGMR richtet sich gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Fall 4A_64/2018 vom 17. Dezember 2018, in dem das BGer die nachträgliche Unrechtmässigkeit des Streiks ab dem 23. Januar 2013 festgestellt hatte. Der EGMR bestätigt dabei das grundsätzliche System der vier Streikbedingungen aus BGE 132 III 122 (Rechtmässigkeit von Arbeitskampfmitteln, Art. 28 BV; Art. 41 und 357a OR), wendet sich aber gegen die Art und Weise, wie das BGer das Verhältnismässigkeitskriterium im konkreten Fall angewandt hat.

Das BGer hatte in BGE 132 III 122 E. 4.4.2 festgehalten, dass der Streik als ultima ratio einzusetzen ist und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektieren muss; friedliche Streikpostenstände seien zulässig, Gewalt oder Sachbeschädigung hingegen strikt unzulässig. Der EGMR bestätigt ausdrücklich, dass friedliche Streikpostenstände geschützt sind (Ziff. 155), und kritisiert, dass die Schweizer Gerichte diese Schutzrichtung im konkreten Fall nicht ausreichend berücksichtigt haben. Dies steht im Einklang mit der Stellungnahme des ILO-Freiheitsvereinigungsausschusses, der Strafsanktionen gegen Teilnehmer friedlicher Streiks ablehnt (Ziff. 76, Rz. 954 des CFA-Digests).

In BGE 134 IV 216 hatte das BGer eine Autobahnblockade im Rahmen eines Streiks als Nötigung (Art. 181 StGB) beurteilt und damit die Grenze des zulässigen Arbeitskampfmittels bei gewaltsamen oder die Handlungsfreiheit Dritter einschränkenden Massnahmen markiert. Der vorliegende Fall betrifft hingegen eine friedliche Aktion auf dem Spitalparkplatz, die keine vergleichbare Beeinträchtigung Dritter verursachte. Der EGMR grenzt damit seine Entscheidung von der Konstellation in BGE 134 IV 216 ab: Während dort die Blockade einer öffentlichen Verkehrsachse eine Strafbarkeit rechtfertigen konnte, genügt die blosse Anwesenheit auf einem (vom Arbeitgeber zugewiesenen) Parkplatz nicht für eine strafrechtliche Sanktion im Kontext gewerkschaftlicher Aktivität.

BGE 144 I 50 (Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu Verwaltungsgebäuden) bestätigte die indirekte Drittwirkung der Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV) im privaten Sektor und betonte, dass die ILO-Übereinkommen Nrn. 87 und 98 über Art. 11 EMRK und Art. 22 UNO-Pakt II Einfluss auf die Auslegung von Art. 28 BV entfalten (E. 5.3.3.1). Der EGMR stützt sich in seinem Urteil auf denselben internationalen Konsens, verstärkt durch die Advisory Opinion des Internationalen Gerichtshofs vom 21. Mai 2026, die das Streikrecht als impliziten Bestandteil der in ILO-Übereinkommen Nr. 87 geschützten Vereinigungsfreiheit bestätigt (Ziff. 81).

Kritik am schweizerischen Verhältnismässigkeitsverständnis

Die zentrale Aussage des EGMR ist, dass das BGer mit seiner Auslegung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Urteil 4A_64/2018 eine Neuinterpretation vorgenommen hat, die für die Streikenden nicht hinreichend vorhersehbar war. Das BGer hatte argumentiert, dass es nicht die Rolle des Richters sei, a posteriori zu überprüfen, ob die Streikenden die Umstände richtig eingeschätzt hätten, sondern zu prüfen, ob der Streik tatsächlich eine ultima ratio darstelle (Ziff. 40). Der EGMR hält dem entgegen, dass die nachträgliche Beurteilung der Angemessenheit von Arbeitgeberzugeständnissen durch den Richter die Gewerkschaften dazu zwingt, bei jedem Angebot des Arbeitgebers während eines laufenden Streiks die Frage zu stellen, wie ein Gericht dieses Angebot im Nachhinein beurteilen könnte (Ziff. 141). Dies untergrabe die Kernkompetenz der Gewerkschaften, über die Notwendigkeit der Streikfortführung zu befinden.

Diese Kritik deckt sich mit der bereits 2010 vom UNO-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte geäusserten Besorgnis, dass das Schweizer Streikrecht durch die Auslegung des Grundsatzes der «Verhältnismässigkeit» (reasonableness) kompromittiert werde und Gewerkschafter wegen ihrer Beteiligung an Streiks strafrechtlich verurteilt würden (Ziff. 73). Der EGMR verweist ausdrücklich auf diese Stellungnahme (Ziff. 155) und bestätigt damit die internationale Kritik an der Schweizer Praxis.

Fehlende Interessenabwägung

Der EGMR bemängelt, dass weder das Kantonsgericht Neuenburg noch das BGer eine Abwägung zwischen dem Streikrecht der Arbeitnehmenden und den Interessen des Arbeitgebers vorgenommen haben (Ziff. 143). Die Regierung hatte argumentiert, das BGer habe die Interessen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gewürdigt (Ziff. 115). Der EGMR verneint dies jedoch: Die Prüfung der Verhältnismässigkeit als innerer Bestandteil des Streikrechts (horizontale Dimension) sei nicht mit der nach Art. 11 EMRK erforderlichen Abwägung der konkurrierenden privaten Interessen unter Berücksichtigung der positiven Verpflichtungen des Staates gleichzusetzen. Diese Feststellung ist von grundsätzlicher Bedeutung, da sie die schweizerische Dogmatik — die zwischen der Verhältnismässigkeit als Voraussetzung der rechtmässigen Streikausübung und der Verhältnismässigkeit als Schranke des Grundrechts unterscheidet — im Lichte des Art. 11 EMRK präzisiert.

Bedeutung für die Schweizer Praxis

Das Urteil hat potenziell praxisändernde Wirkung. Es fordert das BGer auf, die Verhältnismässigkeitsprüfung bei laufenden Streiks so zu handhaben, dass die Streikenden ihr Verhalten daran ausrichten können. Eine nachträgliche Unrechtmässigkeit eines ursprünglich rechtmässigen Streiks allein wegen zwischenzeitlicher Arbeitgeberzugeständnisse, deren Angemessenheit ex post beurteilt wird, ist mit Art. 11 EMRK nicht vereinbar, wenn diese Konsequenz für die Streikenden nicht vorhersehbar war und keine Interessenabwägung vorgenommen wurde.

Im strafrechtlichen Bereich mahnt der EGMR, dass bei friedlichen, im Rahmen gewerkschaftlicher Mandate liegenden Handlungen vor einer Strafverurteilung zwingend zu prüfen ist, ob mildere Massnahmen (insb. Art. 52 StGB: Einstellung bei geringer Schuld) ausreichen. Die automatische Anwendung des Strafrechts ohne solche Erwägungen verletzt Art. 11 EMRK.

Da der EGMR eine Verletzung von Art. 11 EMRK festgestellt hat, ist eine Revision des BGer-Urteils 4A_64/2018 nach Art. 122 BGG (Revision wegen nachträglich hervorgetretener entscheidender Tatsachen) denkbar, sofern die Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Ob der Gesetzgeber darüber hinaus Anlass hat, das Streikrecht in Gesetzesform zu giessen (wie von der Lehre wiederholt gefordert), um die Vorhersehbarkeit zu erhöhen, ist eine politische Frage, die das Urteil jedoch nahelegt.

Fazit

Der EGMR verurteilt die Schweiz einstimmig wegen Verletzung von Art. 11 EMRK in zwei getrennten Aspekten: (1) Die Schweizer Gerichte haben ihre positiven Verpflichtungen verletzt, indem sie den Streikenden auf der Grundlage einer nicht hinreichend vorhersehbaren Auslegung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes den Kündigungsschutz absprachen, ohne eine Interessenabwägung vorzunehmen. (2) Die strafrechtliche Verurteilung von vier Gewerkschaftssekretären wegen Hausfriedensbruchs für friedliche, im Rahmen ihres Mandats liegende Handlungen war disproportional und nicht durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt.

Das Urteil korrigiert die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Fall 4A_64/2018 und bestätigt die internationale Kritik an der schweizerischen Praxis zum Streikrecht. Es ist das erste Urteil des EGMR gegen die Schweiz zum Streikrecht und dürfte die Diskussion über eine gesetzliche Regelung der Streikvoraussetzungen neu befeuern. Die Schweiz muss den 17 entlassenen Angestellten je EUR 10'000 und den vier Gewerkschaftssekretären je EUR 5'000 Entschädigung leisten.

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