EDÖB-A-71273501/7 — Bodycam-Einsatz der BLT Baselland Transport AG ohne ausreichende Rechtsgrundlage
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht · Vorinstanz: keine (Untersuchung von Amtes wegen nach Art. 49 DSG) · Besetzung: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (Adrian Lobsiger) · Verfahrensergebnis: Verfügung — BLT muss Bodycam-Einsatz abbrechen und alle Daten löschen
Executive Summary
- Kernpunkt: Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) stellt fest, dass Art. 55 PBG als Rechtsgrundlage für den Einsatz von Bodycams kumulativ zu stationärer Videoüberwachung im öffentlichenverkehr nicht ausreicht. Der Begriff der «Videoüberwachung» ist restriktiv auszulegen und erfasst nur stationäre, stumme Bildaufzeichnungen mit lokaler Speicherung — nicht mobile Kameras mit kombiniertem Bild- und Tonmitschnitt und Echtzeit-Zugriff.
- Entscheidung: Die BLT Baselland Transport AG wird verpflichtet, den Bodycam-Einsatz unverzüglich abzubrechen und alle angefallenen Personendaten innert 30 Tagen zu löschen oder zu vernichten. Die Verfügung verstösst gegen den Grundsatz der Rechtmässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 DSG, weil die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten durch ein Bundesorgan ohne hinreichende gesetzliche Grundlage im formellen Gesetz erfolgt (Art. 34 Abs. 2 lit. a DSG).
- Bedeutung: Es handelt sich um die erste EDÖB-Verfügung zum Bodycam-Einsatz im öffentlichen Verkehr. Sie postuliert einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf: Der Gesetzgeber muss den Einsatz neuer, kumulativ zur Videoüberwachung einsetzbarer Überwachungsformen im PBG selbst regeln. Der EDÖB begrüsst die laufenden Verordnungsarbeiten des Bundesrates und schlägt eine zeitlich befristete Übergangsregelung nach Art. 35 DSG vor. Die Verfügung wurde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und ist noch nicht rechtskräftig.
Sachverhalt
Die BLT Baselland Transport AG (nachfolgend: BLT) ist ein privatrechtlich organisiertes Transportunternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession nach dem Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1). Sie erbringt Aufgaben im Rahmen der Grundversorgung und nimmt damit eine bundesrechtliche Verwaltungsaufgabe wahr.
Am 17. Februar 2026 erfuhr der EDÖB aus den Medien, dass die BLT Bodycams für ihr Kontrollpersonal einsetzt, und forderte deren Einstellung. Die BLT teilte am 19. Februar 2026 mit, dass sie den Einsatz nicht einstelle, und berief sich auf ein in Auftrag gegebenes Gutachten, das den Bodycam-Einsatz als rechtmässig beurteilt hatte.
Der interne Ordnungs- und Kontrolldienst der BLT setzt Bodycams als Sicherheitspersonal im Sinne des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) ein. Die Bodycams zeichnen im Stand-by-Modus maximal 30 Sekunden Bild und Ton auf; diese Sequenzen werden fortlaufend überschrieben. Eine Speicherung erfolgt ausschliesslich bei Aktivierung in konkreten Konfliktsituationen — etwa wenn Mitarbeitende aufgrund der Umstände annehmen, dass eine strafbare Handlung begangen wurde oder eine physische oder verbale Eskalation unmittelbar bevorsteht. Die Bodycams sind mit Warnton und blinkendem Kontrolllicht ausgestattet; ein verdeckter Einsatz ist laut der internen Richtlinie unzulässig. Die Auswertung obliegt ausschliesslich dem Chief Operating Officer (COO) der BLT.
Kumulativ zu den Bodycams setzt die BLT in allen Bussen und Trams stationäre Videoüberwachungsanlagen ein, die flächendeckend, nonstop und auf Vorrat alle Personen aufzeichnen. Die BLT gibt an, täglich mehr als 150'000 Personen zu befördern.
Der EDÖB eröffnete am 24. Februar 2026 von Amtes wegen eine Untersuchung nach Art. 49 DSG. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Prüfung der umfassenden Stellungnahme der BLT erliess er am 29. September 2026 die vorliegende Verfügung.
Erwägungen
Anwendbarkeit des DSG und Qualifikation als Bundesorgan
Das DSG gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Die BLT erfüllt als privatrechtlich organisiertes, aber bundesrechtlich konzessioniertes Transportunternehmen Aufgaben im Rahmen der Grundversorgung und handelt damit im konzessionierten Bereich als Bundesorgan im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG bzw. Art. 5 lit. i DSG. Sie untersteht den Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane gemäss Art. 33 ff. DSG.
Durch den Einsatz von Bodycams werden bewegte Bilder und Stimmen natürlicher Personen aufgezeichnet, die deren Identifizierung erlauben. Dies stellt eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. a und d DSG dar.
Besonders schützenswerte Personendaten
Die Aufnahmen dienen der Dokumentation von Straftaten und der Übergabe an Strafverfolgungsbehörden. Damit liegen Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen vor, die nach Art. 5 lit. c Ziff. 5 DSG als besonders schützenswerte Personendaten gelten.
Schwere des Grundrechtseingriffs
Der EDÖB beurteilt den Grundrechtseingriff unter Berücksichtigung der bereits eingesetzten stationären Videoüberwachung. Die Kumulation von stationären Videokameras (flächendeckend, nonstop, auf Vorrat, stumm) und Bodycams (mobil, bei Aktivierung Bild und Ton, Echtzeit-Zugriff) erzeugt einen mit einem «chilling effect» verbundenen Überwachungsdruck auf die Reisenden. Bei täglich über 150'000 betroffenen Personen und über 130 konzessionierten Transportunternehmen, die sich auf dieselbe Rechtsgrundlage (Art. 55 PBG) stützen, wiegt der Eingriff besonders schwer. Er betrifft die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV).
Die Schwere des Eingriffs ergibt sich auch daraus, dass mit Bodycams neu Tonaufnahmen bearbeitet werden, deren Rahmenbedingungen der Gesetzgeber in Art. 179ter StGB mit einem strafrechtlichen Schutz versehen hat, und dass die Übertragung biometrischer Personendaten mit Blick auf automatisierte Gesichts- und Stimmerkennung unzumutbare Grundrechtsrisiken birgt, solange der Gesetzgeber keine hinreichenden Rahmenbedingungen setzt.
Anforderungen an Normstufe und Normdichte
Je schwerer ein Grundrechtseingriff wiegt, desto höhere Anforderungen stellt das Legalitätsprinzip (Art. 5 BV) an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten müssen im Gesetz im formellen Sinn geregelt sein (Art. 36 Abs. 1 BV). Dieses Erfordernis ergibt sich für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten durch ein Bundesorgan auch aus Art. 34 Abs. 2 lit. a DSG:
Art. 34 DSG (SR 235.1)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«1 Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. 2 Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist in folgenden Fällen erforderlich: a. Es handelt sich um die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten. b. Es handelt sich um ein Profiling. c. Der Bearbeitungszweck oder die Art und Weise der Datenbearbeitung können zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person führen.»
Das Bundesgericht hat zum Erfordernis der hinreichenden Normdichte festgehalten, dass schwere Grundrechtseingriffe eine klare und genaue Grundlage im Gesetz selbst benötigen. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte und der Komplexität ab (BGE 147 I 478, E. 3.3.1, zitiert in Fn. 5 der Verfügung). Der Onlinekommentar zu Art. 34 DSG bestätigt, dass die Bestimmung «konkretisiertes Verfassungsrecht» darstelle und die schematischen Vorgaben zur Normstufe mache, nicht aber zur Normdichte — diese sei nach den allgemeinen Kriterien von Art. 36 BV zu beurteilen (vgl. Onlinekommentar zu Art. 34 DSG, Rz. 9 und 12).
Art. 55 PBG als Rechtsgrundlage — restriktive Auslegung
Die zentrale Frage ist, ob Art. 55 PBG den Einsatz von Bodycams kumulativ zu stationären Videokameras deckt:
Art. 55 PBG (SR 745.1)«1 Die Unternehmen können zum Schutz der Reisenden, des Betriebes und der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten. 2 Sie können Dritte, auf die sie den Sicherheitsdienst übertragen haben, mit der Videoüberwachung beauftragen. Die Unternehmen sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich. 3 Videosignale können aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich am nächsten Werktag ausgewertet werden. 4 Anschliessend sind die Videosignale diebstahlsicher aufzubewahren. Aufbewahrte Videosignale sind vor Missbrauch zu schützen und spätestens nach 100 Tagen zu vernichten. 5 Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden. 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich wie Videosignale aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen sind.»
Der EDÖB legt den Begriff der «Videoüberwachung» in Art. 55 Abs. 1 PBG restriktiv aus. Unstrittig sei, dass darunter stationäre Aufzeichnungssysteme fallen, die stumme Aufzeichnungen bewegter Bilder lokal speichern mit nachträglichem Zugriff etwa nach einem Vorfall und einer Editionsverfügung. Eine extensive Auslegung, die auch Bodycams umfasst — die bewegte Bilder und Stimmen aufnehmen, auf die in Echtzeit zugegriffen werden kann — ist nach Ansicht des EDÖB angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs und der bundesgerichtlichen Anforderungen an Normstufe und Normdichte ausgeschlossen.
Zudem stellt der EDÖB fest, dass der «Schutz der Reisenden» in Art. 55 Abs. 1 PBG in Verbindung mit Abs. 5 nur die Aufklärung von Straftaten umfasst, nicht aber deren Prävention. Abs. 5 besagt, dass Aufzeichnungen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen Anzeige erstattet wird, bekannt gegeben werden dürfen. Eine Auslegung, die alltägliche Konfliktsituationen den statistisch selteneren Straftaten gleichsetzt, kollidiere mit dem klaren Wortlaut und finde keine Stütze im Willen des Gesetzgebers.
Die historische Auslegung bestätigt dies: Der Bundesrat hielt in der Botschaft vom 23. Februar 2005 fest, dass die Transportunternehmen die Videoüberwachung nach einheitlichen Grundsätzen durchführen sollten, mit dem DSG als Richtschnur. Über die Videoüberwachung hinausgehende Bildüberwachungen mit Echtzeit-Zugriff lagen jedoch ausserhalb des Bewusstseins des damaligen Gesetzgebers. Auch Tonaufnahmen finden im Text keine Erwähnung.
VüV-ÖV und unzulässige Globaldelegation
Gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 55 Abs. 6 PBG hat der Bundesrat die Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (VüV-ÖV; SR 742.147.2) erlassen. Art. 3 Abs. 1 VüV-ÖV bestimmt, dass die Unternehmen über den Einsatz von «Videogeräten» entscheiden. Der EDÖB hält fest, dass diese Bestimmung den Unternehmen zwar autonom darüber entscheiden lässt, ob und in welchem Umfang sie unter die Begrifflichkeit der «Videoüberwachung» fallende Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen — nicht aber, darüber hinaus mit beliebigen, kumulativ und in Echtzeit einsetzbaren Mitteln zur Aufzeichnung und Übertragung von Bild und Ton in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Reisenden einzugreifen.
Die BLT hat den Bodycam-Einsatz in einer internen Richtlinie in 17 Artikeln geregelt, wobei die Auswertung ausschliesslich dem COO obliegt. Der EDÖB qualifiziert dies als unzulässige Delegation: Der Einsatz von Bodycams dürfe angesichts des schweren Grundrechtseingriffs weder von der Transportbranche als Ganzes noch von einem einzelnen Transportunternehmen oder einem einzelnen Funktionsträger geregelt werden. Eine derartige Globaldelegation genüge den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Normbestimmtheit nicht. Würde jedes der über 130 Transportunternehmen seinen eigenen Reglementierungsspielraum wahrnehmen, entstünde ein «Flickenteppich» von Reglementen und Vollzugspraktiken, der dem vom Bundesrat beabsichtigten einheitlichen Vollzug und der Rechtssicherheit zuwiderliefe.
Verhältnismässigkeit und Art. 35 DSG als Übergangslösung
Der EDÖB anerkennt das berechtigte Interesse der BLT, Mitarbeitende, Reisende und Infrastruktur zu schützen. Die Verhältnismässigkeitsprüfung obliege jedoch primär den politischen Organen, nicht einzelnen Unternehmen. Der EDÖB begrüsst die laufenden Arbeiten des Bundesrates zu einer vorübergehenden Regelung neuer technischer Überwachungsmöglichkeiten. Er schlägt vor, die Zulassung solcher Überwachungsformen in sinngemässer Anwendung von Art. 35 DSV zunächst zeitlich beschränkt im Rahmen einer Verordnungsanpassung zu erlauben, die innert fünf Jahren (Art. 35 Abs. 4 DSG) eine Präzisierung im formellen Gesetz bzw. im PBG durch den Gesetzgeber nach sich ziehen muss.
Schutzgut: Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Der Grundrechtseingriff betrifft das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV:
Art. 13 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.»
Der Onlinekommentar zu Art. 13 BV erläutert, dass Art. 13 Abs. 2 BV das Datenschutzgrundrecht verankert, das massgeblich durch Art. 8 EMRK und die Konventionsrechtsprechung geprägt ist (vgl. Onlinekommentar zu Art. 13 BV, Rz. 3–5). Die Bearbeitung von Personendaten durch staatliche Organe stellt einen Eingriff in dieses Grundrecht dar; je nach Kontext können weitere Grundrechte wie die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) betroffen sein.
Fazit des EDÖB
Die Personendatenbearbeitung mittels Bodycam-Einsatzes lässt sich angesichts der Anforderungen an Normstufe und Normdichte weder auf das PBG noch die VüV-ÖV noch andere Erlasse des Bundesrechts im Sinne von Art. 34 Abs. 2 oder Art. 35 DSG abstützen. Die BLT verstösst damit gegen den Grundsatz der Rechtmässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 DSG. Die BLT wird verpflichtet, den Bodycam-Einsatz unverzüglich abzubrechen und alle angefallenen Personendaten innert 30 Tagen zu löschen oder zu vernichten. Die Bestätigung des Abbruchs ist innert sieben Tagen ab Rechtskraft, die Bestätigung der Löschung innert 40 Tagen ab Rechtskraft zu erbringen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Normstufe und Normdichte
Die Verfügung des EDÖB bestätigt die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass schwere Grundrechtseingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) einer klaren, bestimmten und in Gesetzesform gegossenen Rechtsgrundlage bedürfen. Der EDÖB stützt sich ausdrücklich auf BGE 147 I 478 (E. 3.3.1) für den Grundsatz, dass das formelle Gesetz selbst die erforderliche Bestimmtheit aufweisen muss, und auf BGE 146 I 11 (E. 3.3.2, zitiert in Fn. 7), wonach für die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) im Kanton Thurgau keine hinreichende gesetzliche Grundlage bestand.
BGE 146 I 11 ist ein Leading Case (über 400 Zitationen) zur Frage der Normdichte bei neuen Überwachungstechnologien. Das Bundesgericht qualifizierte die AFV als schweren Eingriff in Art. 13 Abs. 2 BV, weil das System die massenhafte und praktisch unbegrenzte Erhebung und Auswertung von Daten ermögliche. Der EDÖB zieht hier eine direkte Parallele: Auch der kumulative Einsatz von stationärer Videoüberwachung und Bodycams ermöglicht eine massenhafte Datenerhebung, die — anders als vom Gesetzgeber vor 20 Jahren vorgesehen — mit Echtzeit-Zugriff, Ton- und Bildaufzeichnung sowie potentiell algorithmengestützter Auswertung einhergeht. Die Verfügung bestätigt damit die in BGE 146 I 11 entwickelte Rechtsprechungslinie, dass der Gesetzgeber bei neuen Überwachungstechnologien die Leitplanken selbst im formellen Gesetz setzen muss, und wendet sie erstmals auf den Bodycam-Einsatz im öffentlichen Verkehr an.
Auch BGE 141 I 201 (FINMA) bestätigt diesen Ansatz: Die unbefristete Auflage an einen Verfügungsadressaten, den Inhalt einer Verfügung nur mit Zustimmung der FINMA herauszugeben, stellte einen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar, für den die FINMA über keine ausreichende gesetzliche Grundlage verfügte. Der EDÖB überträgt diese Grundsätze — je gewichtiger der Grundrechtseingriff, desto höher die Anforderungen an Normstufe und Normdichte — auf den Bodycam-Einsatz.
Parallele zum Bundesgerichtsentscheid 1C_354/2024 zum Berner Polizeigesetz
In unmittelbarer zeitlicher Nähe zur EDÖB-Verfügung hat das Bundesgericht mit BGer 1C_354/2024 vom 12. August 2026 im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle über die Bestimmungen zu Körperkameras (Art. 122a PolG/BE) im revidierten Berner Polizeigesetz entschieden. Das Bundesgericht hob Art. 122a PolG/BE auf, weil die Bestimmung den Einsatz von Körperkameras ausschliesslich «im Rahmen der Aufgaben gemäss StPO» und «zur Dokumentation von Straftaten» vorsah (E. 13.4), ohne dass die StPO den Bodycam-Einsatz explizit regelt (E. 13.3). Eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne eines präventiv-polizeilichen Einsatzes war ausgeschlossen.
Gleichzeitig hielt das Bundesgericht in E. 14 ausdrücklich fest, dass die Kantone den Einsatz von Körperkameras als präventiv-polizeiliche bzw. doppelfunktionale Massnahme in ihren Polizeigesetzen vorsehen können, soweit die Regelung verfassungs- und insbesondere grundrechtskonform ausgestaltet ist (Art. 36 BV). Die Schwere des Grundrechtseingriffs und damit die Anforderungen an Bestimmtheit und Verhältnismässigkeit hängen von der konkreten Ausgestaltung ab — namentlich zeitliche, sachliche und örtliche Schranken, Pre-Recording-Funktion, Kennzeichnungspflicht und Transparenz.
Der EDÖB-Entscheid bewegt sich auf derselben Linie, geht aber in einer wesentlichen Hinsicht darüber hinaus: Während das Bundesgericht in 1C_354/2024 die Kompetenz der Kantone prüfte und eine kantonale polizeigesetzliche Regelung für grundsätzlich möglich erklärte, untersteht die BLT als konzessioniertes Transportunternehmen dem Bundesrecht (DSG, PBG) und handelt als Bundesorgan. Hier ist nicht der Kanton, sondern der Bund zuständig. Eine kantonale polizeigesetzliche Grundlage könnte den Bodycam-Einsatz der BLT nicht legitimieren. Der EDÖB fordert somit — konsequent — eine bundesrechtliche Regelung im PBG selbst, die der Gesetzgeber bislang nicht geschaffen hat. Die Verfügung präzisiert damit die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Die in 1C_354/2024 aufgestellten Anforderungen an eine verfassungskonforme Ausgestaltung (Bestimmtheit, Verhältnismässigkeit, Transparenz, Erkennbarkeit) gelten erst recht, wenn — wie hier — nicht einmal eine auf kantonaler Ebene ausreichende gesetzliche Grundlage existiert, sondern eine bundesrechtliche Regelung im formellen Gesetz fehlt.
Bestätigung durch den Onlinekommentar zu Art. 34 DSG
Der Onlinekommentar zu Art. 34 DSG (Esther Zysset) bestätigt die Argumentation des EDÖB in mehrfacher Hinsicht. Die Kommentarin hält fest, dass Art. 34 DSG «konkretisiertes Verfassungsrecht» darstelle und die schematischen Vorgaben zur Normstufe mache, nicht aber zur Normdichte (Rz. 12). Für die Normdichte verweist sie auf die allgemeinen Kriterien von Art. 36 BV und den Gesetzgebungsleitfaden des Bundesamts für Justiz, der verlangt, dass die gesetzliche Grundlage regeln muss: wer bearbeitet, welche Daten, zu welchem Zweck, in welcher Art und Weise, und wem die Daten bekannt gegeben werden (Rz. 18). Genau diese Anforderungen erfüllt Art. 55 PBG für den Bodycam-Einsatz nicht: Die Norm sagt nichts über Tonaufnahmen, Echtzeit-Zugriff, kumulative Überwachung oder die具体en Zweckgrenzen hinausgehend auf die Strafverfolgung (vgl. Onlinekommentar zu Art. 34 DSG, Rz. 9 und 18–19).
Der Onlinekommentar weist zudem darauf hin, dass bei Delegationen von Rechtssetzungsbefugnissen die Grundzüge der Materie bereits im Gesetz aufzuführen sind (Rz. 13). Genau dies hat der Gesetzgeber bei Art. 55 Abs. 6 PBG und der darauf gestützten VüV-ÖV für den Bodycam-Einsatz nicht getan — die Verfügung des EDÖB bestätigt somit die im Onlinekommentar dargelegte dogmatische Position, dass eine Globaldelegation ohne inhaltliche Leitplanken im formellen Gesetz den Anforderungen an die Normbestimmtheit nicht genügt.
Europäische Parallele: EuGH C-422/24
In paralleler Sachverhaltskonstellation hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit EuGH C-422/24 vom 18. Dezember 2025 (Integritetsskyddsmyndigheten gegen AB Storstockholms Lokaltrafik) über die Informationspflichten bei Körperkameras entschieden, die von Fahrkartenkontrolleuren im öffentlichen Personenverkehr in Schweden getragen werden. Der EuGH befasste sich mit den Art. 13 und 14 DSGVO, also mit der Informationspflicht gegenüber betroffenen Personen. Während der EuGH die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Körperkamera als solche nicht beurteilte (vielmehr die Informationspflicht thematisierte), bestätigt der Entscheid, dass der Einsatz von Körperkameras durch Kontrollpersonal im öffentlichen Verkehr eine europaweit relevante Rechtsfrage ist. Der EDÖB geht mit seinem Swiss-law-Ansatz einen Schritt weiter, indem er die materielle Zulässigkeit der Datenbearbeitung selbst — und nicht nur die Informationspflicht — prüft und mangels hinreichender Rechtsgrundlage verneint.
Weiterzug
Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde geführt werden. Die Verfügung wurde — wie im Text vermerkt — beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und ist noch nicht rechtskräftig. Ein Weiterzug des BVGer-Entscheids ans Bundesgericht ist nach Art. 82 ff. BGG möglich, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Angelegenheiten handelt. In der OpenCaseLaw-Datenbank ist derzeit kein nachgeordnetes Verfahren verzeichnet.
Fazit
Die Verfügung des EDÖB vom 29. September 2026 ist von grundsätzlicher Bedeutung für den Einsatz neuer Überwachungstechnologien im öffentlichen Verkehr. Sie bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Normstufe und Normdichte (BGE 146 I 11, BGE 141 I 201, BGE 147 I 478) und wendet diese erstmals auf den Bodycam-Einsatz durch ein konzessioniertes Transportunternehmen an. Kernbotschaft: Art. 55 PBG deckt nur stationäre, stumme Videoüberwachung mit lokaler Speicherung — nicht mobile Bodycams mit Bild- und Tonaufzeichnung und Echtzeit-Zugriff, erst recht nicht kumulativ zu einer bereits bestehenden flächendeckenden Videoüberwachung.
Die Verfügung deckt sich in der Tendenz mit dem Bundesgerichtsentscheid 1C_354/2024, der die Körperkamera-Bestimmung des Berner Polizeigesetzes aufgehoben hat, geht aber insofern darüber hinaus, als hier nicht das Fehlen einer expliziten StPO-Grundlage, sondern das Fehlen einer bundesrechtlichen formell-gesetzlichen Grundlage für ein Bundesorgan beanstandet wird. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, den Einsatz neuer Überwachungsformen im PBG selbst zu regeln. Der EDÖB schlägt eine zeitlich befristete Übergangslösung nach Art. 35 DSG vor, die den Bundesrat in die Lage versetzt, durch eine Verordnungsanpassung vorübergehend Regeln zu setzen, bis der Gesetzgeber innert fünf Jahren das formelle Gesetz anpasst.
Ob das Bundesverwaltungsgericht und allenfalls das Bundesgericht die restriktive Auslegung des EDÖB bestätigen werden, insbesondere die These, dass «Videoüberwachung» in Art. 55 PBG nicht extensiv auf Bodycams auszulegen ist und dass der «Schutz der Reisenden» in Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 ausschliesslich die Strafaufklärung und nicht die Prävention umfasst, bleibt offen. Die Verfügung setzt einen markanten Akzent in der Debatte um Überwachung im öffentlichen Verkehr und dürfte die laufenden gesetzgeberischen Arbeiten am PBG beeinflussen.