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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  VD Tribunal cantonal  ·  718  ·  vom 07.09.2026

Keine Haftung der Betreuungseinrichtung für Suizid ohne konkrete Anzeichen einer imminenten Selbstgefährdung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Chambre des recours pénale des Waadtländer Tribunal cantonal bestätigt eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lausanne in einem Fall, in dem die Eltern einer in einer psycho-sozialen Einrichtung betreuten, an Borderline-Störung und Alkoholabhängigkeit leidenden jungen Frau deren Suizid vom 21. April 2024 der Betreuungsstiftung als fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) vorwerfen.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Eltern wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Weder eine Sorgfaltspflichtverletzung der Stiftung noch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen allfälligen Unterlassungen und dem Suizid lassen sich feststellen; eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO ist mit dem Grundsatz in dubio pro duriore vereinbar.
  • Bedeutung: Der Entscheid illustriert die strenge Ex-ante-Perspektive bei der Beurteilung der Sorgfaltspflicht psychiatrischer Betreuungseinrichtungen und bestätigt, dass ein statistisch erhöhtes Suizidrisiko allein noch keine konkrete Handlungspflicht auslöst. Er steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur fahrlässigen Tötung durch Unterlassung und zur Nichtanhandnahme.

Sachverhalt

Ausgangslage und Strafanzeige

Die Eltern B.________ und C.________ erstatteten am 18. Juli 2025 Strafanzeige gegen Unbekannt und beantragten die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) gegen die Stiftung D.________, die das psycho-soziale medizinisierte Wohnheim A.________ in R betreibt. Ihre am 21. April 1997 geborene Tochter F.________ hatte sich am 21. April 2024 auf den Gleisen des Bahnhofs Q das Leben genommen. Die junge Frau litt an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung mit Alkoholabhängigkeit, stand unter einer curatelle de portée générale (Beistandschaft mit umfassendem Aufgabenkreis) und war zum Zeitpunkt ihres Todes im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringungsmassnahme (placement à des fins d'assistance) in der Einrichtung untergebracht.

Die Eltern warfen der Stiftung vor, die Unangemessenheit des Betreuungsangebots für das Profil ihrer Tochter nicht erkannt zu haben. Sie verwiesen auf wiederholte Selbstgefährdungen, Ausreisser (Fugues), massive Alkoholisierungen, eine schwere psychiatrische Erkrankung, eine chronische Therapieuntreue sowie eine sexuelle Aggression, deren die Tochter am 6. April 2024 in S*** zum Opfer gefallen war — nur wenige Tage vor ihrem Tod. All dies hätte die Stiftung alarmieren und sie dazu bewegen müssen, ein medizinisches Hilfsprogramm (PLAFA médical) zu beantragen. Aus dieser Anhäufung von Pflichtwidrigkeiten resultiere eine schwere Fahrlässigkeit, die den Tod der Tochter im Sinne von Art. 117 StGB verursacht habe.

Betreuungsverlauf

F.________ war nach einem Aufenthalt im J.________ (waadtländische psychiatrische Klinik) ab dem 18. März 2024 von der Polizei am 26. März 2024 zur Stiftung D.________ gebracht worden, nachdem sie aus dem J.________ ausgerissen war. Das Überweisungsdokument des J.________ erwähnte eine Borderline-Störung mit Alkoholabhängigkeit, wiederholte Selbstgefährdungen und ein chronisches Fugenrisiko. Die Unterbringung im Wohnheim der Stiftung wurde als ein「sicherer, aber toleranter」Rahmen empfohlen, um ein Lebensprojekt aufzubauen.

Während ihres Aufenthalts vom 26. März bis zum 21. April 2024 kam es zu zahlreichen Ausreissern mit polizeilichen Meldungen, einer Hospitalisation bei L.________ vom 6. bis 8. April 2024 sowie einer sexuellen Aggression am 6. April 2024. Vom 10. bis 11. April 2024 wurde F.________ erneut im J.________ hospitalisiert («Hospitalisation de décharge»). Das medizinische Statusprotokoll dieser Hospitalisation — also nach der sexuellen Aggression — vermerkte ausdrücklich das Fehlen suizidaler oder autoaggressiver Ideen. Die Patientin zeigte einen starken, kompensatorischen Drang, sich Alkohol zu beschaffen, war aber nicht fähig, den Konsum trotz offensichtlich schädlicher Konsequenzen einzustellen.

Am 21. April 2024 um 18:20 Uhr wurde F.________ letztmals in der Einrichtung gesehen. Um 20:00 Uhr wurde bei einem Kontrollgang ihre Abwesenheit festgestellt; um 22:20 Uhr wurde das Fugenprotokoll ausgelöst.

Stellungnahme der Stiftung

Der Direktor der Stiftung führte in seinem Schreiben vom 19. September 2025 aus, dass das A.________ keine Klinik, sondern eine offene Wohneinrichtung sei. Das Personal objektiviere die Anwesenheit jeder Person neunmal zwischen 6:00 und 24:00 Uhr. Bei Fehlen einer Person unter Unterbringungsmassnahme werde nach 24 Stunden ohne Kontakt ein Fugenalarm ausgelöst; bei klinischen Anzeichen, die eine Hospitalisation erfordern würden, sofort. Im konkreten Fall sah das Protokoll vor, nach sechs Stunden Abwesenheit, spätestens um Mitternacht, die Patientin auf ihrem Mobiltelefon anzurufen und bei Nichterreichbarkeit den Fugenalarm auszulösen.

Hinsichtlich des Suizidrisikos erklärte die Stiftung, F.________ habe ein chronisches Suizidrisiko aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung und ihres von Traumata geprägten Lebenswegs aufgewiesen. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass die Betroffene mehr als eine Suizidversuch unternommen habe; 6 bis 10 % der an Borderline leidenden Personen sterben durch Suizid, womit das Risiko fünfzigmal höher sei als in der Allgemeinbevölkerung. Eine rein statistische Risikoeinschätzung gelte jedoch nicht als prädiktiv und rechtfertige keine geschlossene Unterbringung. Vielmehr bedürfe es konkreter Anzeichen für einen bevorstehenden Versuch — einer Suizidszenarisierung, leicht zugänglicher tödlicher Mittel und einer Zeitspanne, innerhalb derer die Person zu handeln beabsichtige. Im vorliegenden Fall habe die Patientin weder den Wunsch geäussert, sich das Leben zu nehmen, noch ein Szenario angedeutet; ihr Verhalten habe auch nicht darauf schliessen lassen, dass sie die Betreuerinnen und Betreuer mehr als üblich zu meiden suchte oder tiefschwarzer oder depressiver gestimmt war.

Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft Lausanne verweigerte mit Verfügung vom 29. Januar 2026 die Eintretensprüfung (Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO) und überliess die Kosten dem Staat. Sie hielt fest, dass die Verstorbene am Tag des Geschehens weder durch ihr Verhalten noch durch ihre Aussagen Anlass zur Befürchtung eines Suizids gegeben habe, und dass es daher nicht「unangemessen」gewesen sei, sie ohne weitergehende Überwachung im Zimmer zu belassen. Unter Berufung auf einen Entscheid der Chambre des recours pénale vom 31. Juli 2018 (n° aaa) wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass nach einem institutionellen Kulturwechsel die Pflegeeinheiten systematisch offen seien; Risikopatienten würden je nach strengen klinischen Kriterien in Intensivpflegezimmern (Chambres de soins intensifs, CSI) oder abschliessbaren Zimmern untergebracht. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt gewesen, da die Ermittlungen keinen konkreten Hinweis auf ein bevorstehendes Handeln ergeben hätten. Ausserdem hätte eine noch engmaschigere Überwachung das Mortalitätsrisiko zwar möglicherweise verringern, aber nicht beseitigen können, sodass nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad davon auszugehen sei, dass eine entsprechende Massnahme den Tod verhindert hätte. Der Kausalzusammenhang zwischen den der Stiftung vorgeworfenen Pflichtwidrigkeiten und dem Tod der Patientin sei nicht nachgewiesen.

Beschwerde

Gegen diese Verfügung legten die Eltern am 13. Februar 2026 gemeinsam durch ihre Anwälte Beschwerde ein und beantragten deren Aufhebung mit Rückweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur vollständigen Untersuchung. Sie machten geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Folgen der sexuellen Aggression vom 6. April 2024 nicht behandelt und damit ihre Begründungspflicht sowie ihr Recht auf Gehör verletzt. Ausserdem habe sie den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt, da die sexuelle Aggression ein erhebliches Risiko psychischer Dekompensation und suizidalen Handelns begründet habe. Sie behaupteten, sie hätten die Betreuer der Einrichtung am 21. April 2024 beim Zurückbringen ihrer Tochter ausdrücklich vor dem Risiko erneuter Ausreisser und Suizidversuche gewarnt.

Erwägungen

Verfahrenszulässigkeit

Die Kammer bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nach Art. 310 StPO kann innerhalb von zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Im Kanton Waadt ist dies die Chambre des recours pénale des Tribunal cantonal (Art. 13 LVCPP; Art. 80 LOJV). Die Beschwerde wurde rechtzeitig, in der vorgeschriebenen Form und von beschwerdeberechtigten Privatklägern (Art. 382 Abs. 1 StPO) eingereicht.

Recht auf Gehör und Begründungspflicht

Die Kammer prüft zunächst die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründungspflicht verlangt, dass die Behörde zumindest kurz die massgeblichen Gründe nennt, damit der Adressat die Entscheidung verstehen und sachgerecht anfechten kann. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör ist eine formelle verfassungsrechtliche Garantie, deren Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung führt, unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst. Sie kann jedoch repariert werden, wenn die verletzte Partei sich vor einer Beschwerdeinstanz mit vollem Prüfungsrecht äussern kann.

Die Kammer stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft die sexuelle Aggression vom 6. April 2024 zwar nicht ausdrücklich erwähnt hat. Aus den Gründen der Verfügung ergebe sich jedoch unschwer, dass sie implizit erwogen hat, dieses Ereignis sei für sich allein nicht geeignet gewesen, das Risiko eines autoaggressiven Handelns als akut erscheinen zu lassen, solange weitere Anzeichen fehlten. Dieser implizite Begründungsansatz genüge den Anforderungen, zumal die Beschwerdeführer nicht daran gehindert worden seien, die Einschätzung der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeweg anzufechten — was sie denn auch getan hätten, indem sie ihre Argumentation im Wesentlichen gerade auf diesen Punkt konzentrierten. Die Rüge sei daher unbegründet.

In dubio pro duriore und Nichtanhandnahme

Die Kammer legt sodann den Massstab für die Nichtanhandnahme dar. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore anzuwenden, der aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO) abgeleitet wird:

Art. 310 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strazanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b. Verfahrenshindernisse bestehen; c. aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.»

In dubio pro duriore bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme nur ausgesprochen werden darf, wenn eindeutig feststeht, dass die Taten nicht strafbar sind oder die Verfolgungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Es muss Gewissheit bestehen, dass der Sachverhalt keine Straftat darstellt. Eine Nichtanhandnahme kommt nur in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klaren Fällen in Betracht; wenn eine Sachverhaltsklärung oder eine eingehende rechtliche Würdigung nötig ist, scheidet sie aus. Das Verfahren muss fortgesetzt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten von Verurteilung und Freispruch als etwa gleichwertig erscheinen, insbesondere bei einer schweren Straftat. Bei Zweifeln an der tatsächlichen oder rechtlichen Situation ist nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde, sondern das sachlich zuständige Gericht zuständig (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; BGE 137 IV 285 E. 2.3). Im Umkehrschluss darf die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügen, wenn sofort ersichtlich ist, dass keine Ermittlungshandlung den Beweis einer Straftat gegen eine bestimmte Person erbringen kann.

Fahrlässige Tötung: Tatbestandsvoraussetzungen

Die Kammer legt die Voraussetzungen der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB dar:

Art. 117 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Die Verwirklichung dieses Tatbestands setzt drei Voraussetzungen voraus: den Tod einer Person, eine Fahrlässigkeit und einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Fahrlässigkeit und dem Tod. Fehlt eine dieser drei Voraussetzungen, ist das Delikt nicht verwirklicht und eine Verurteilung nicht möglich (BGer 6B_275/2015 vom 22. Juni 2016 E. 3; BGer 6B_1295/2021 vom 16. Juni 2022 E. 2.1).

Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

Für eine fahrlässige Tötung muss der Täter einerseits die Sorgfaltsregeln verletzt haben, die ihm die Umstände auferlegten, um die Grenzen des zulässigen Risikos nicht zu überschreiten, und andererseits nicht die Aufmerksamkeit und die Anstrengungen aufgebracht haben, die man von ihm zur Erfüllung seiner Pflicht erwarten durfte (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; BGE 145 IV 154 E. 2.1; BGE 143 IV 138 E. 2.1). Ein Verhalten verletzt die Sorgfaltspflicht, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten hätte erkennen müssen oder hätte berücksichtigen müssen, dass er eine Gefährdung Dritter herbeiführte, und gleichzeitig die Grenzen des zulässigen Risikos überschritt.

Fahrlässige Tötung durch Unterlassung und Garantenstellung

Ein fahrlässiges Verhalten besteht in der Regel in einem aktiven Tun, kann aber auch ein passives Verhalten betreffen, das einer Handlungspflicht zuwiderläuft (vgl. Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich kraft Gesetzes, eines Vertrags, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 StGB). Nicht jede rechtliche Pflicht genügt; sie muss aus einer Garantenstellung geflossen sein, das heisst der Täter muss sich in einer Situation befunden haben, die ihn so stark verpflichtet hätte, ein bestimmtes Rechtsgut gegen unbestimmte Gefahren zu schützen (Schutzpflicht) oder die Realisierung bekannter Risiken zu verhindern, denen unbestimmte Güter ausgesetzt waren (Überwachungspflicht), dass sein Unterlassen dem Herbeiführen des Erfolgs durch aktives Tun gleichgestellt werden kann (Art. 11 Abs. 2 und 3 StGB; BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; BGE 141 IV 249 E. 1.1).

Adäquater Kausalzusammenhang und Vermeidbarkeit

Zwischen der schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung und dem Tod des Opfers muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die wesentliche Voraussetzung für eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit für eine Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Es ist zu prüfen, ob der Täter den Erfolg vorhersehen konnte oder hätte vorhersehen müssen. Der Kausalzusammenhang muss adäquat sein: Ein Verhalten ist adäquat kausal, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen oder zu begünstigen. Eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs liegt nur vor, wenn aussergewöhnliche, unvorhersehbare Umstände eintreten, wie ein Mitverschulden des Opfers oder eines Dritten. Diese Umstände müssen so schwerwiegend sein, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Ereignisses erscheinen und alle anderen Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; BGE 135 IV 56 E. 2.1).

Die Vorhersehbarkeit einer Handlung genügt jedoch allein nicht, um den Erfolg dem fahrlässigen Verhalten des Täters zuzurechnen. Es muss auch geprüft werden, ob der Erfolg hätte vermieden werden können. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf analysiert: Es wird untersucht, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters nicht eingetreten wäre. Für die Zurechnung genügt es, dass das Verhalten oder das Unterlassen des Täters mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad die Ursache des Erfolgs war (BGE 140 II 7 E. 3.4; BGer 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4).

Anwendung auf den Einzelfall

Die Kammer wendet diese Grundsätze auf den konkreten Fall an und gelangt zu folgenden Feststellungen:

Keine Warnung der Eltern: Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass sie die Betreuer der Stiftung D.________ am 21. April 2024 ausdrücklich auf das Risiko eines autoaggressiven Handelns ihrer Tochter hingewiesen hätten. In ihrer Strafanzeige wird dies nicht erwähnt, und auch das Ereignisjournal der Einrichtung (P. 5/8) enthält keinen entsprechenden Hinweis. Der Eintrag vom 21. April 2024 lautet: Die Patientin sei von ihren Eltern in betrunkenem Zustand zurückgebracht worden; die Mutter habe ihr geraten, einige Tage zu bleiben und sich umsorgen zu lassen. Die Patientin habe einen Alkoholtest verweigert.

Keine Suizidgedanken nach der sexuellen Aggression: Das medizinische Statusprotokoll, das die Ärztinnen und Ärzte des J.________ anlässlich der Hospitalisation der Patientin am 10. und 11. April 2024 — also nach der sexuellen Aggression vom 6. April — erstellt haben, vermerkte ausdrücklich das Fehlen suizidaler oder autoaggressiver Ideen. Zudem hat das Strafgericht des Bezirks Ostwaadtland im Urteil vom 15. Januar 2025 gegen den Angreifer festgehalten, dass zwar「offensichtlich nicht verhindert werden»könne, den Suizid von F.________ mit den erlittenen sexuellen Übergriffen in Zusammenhang zu bringen, aber「kein konkretes Element in den Akten einen direkten und vorherrschenden Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und dem Suizid des Opfers belege」(Erw. 6, S. 37 f.).

Kein konkreter Suizidhinweis am Todestag: Die sexuelle Aggression war zwar abstrakt geeignet, das — ohnehin aufgrund der psychiatrischen Erkrankungen bereits überdurchschnittlich erhöhte — Suizidrisiko der Betroffenen zu steigern. Sie war jedoch nicht geeignet, das Risiko eines autoaggressiven Handelns konkret und unmittelbar werden zu lassen. Ein solches Handeln hätte — wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten hat und von den Beschwerdeführern nicht beanstandet wurde — die Szenarisierung eines Suizids, leicht zugängliche tödliche Mittel und eine bestimmte Zeitspanne erfordert, innerhalb derer die Person zu handeln beabsichtigte. Diese Elemente fehlten im vorliegenden Fall.

Keine CSI-Indikation: Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass nach den medizinischen Regeln der Kunst bei der Hospitalisation Risikopatienten je nach strengen klinischen Kriterien in Intensivpflegezimmern oder abschliessbaren Zimmern untergebracht werden — Kriterien, die die Staatsanwaltschaft unter Berufung auf einen Entscheid der Kammer vom 31. Juli 2018 (n° aaa) korrekt wiedergegeben hat und die im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt waren. Die Einrichtung A.________ ist zudem kein Krankenhaus, sondern eine offene Wohneinrichtung.

Die Kammer folgert, dass die von der Staatsanwaltschaft gesammelten Elemente keinen Verdacht dahingehend begründen konnten, dass die Betreuer der Stiftung D.________ ihre Sorgfaltspflicht verletzt hätten, indem sie zusätzliche Sicherheitsmassnahmen unterliessen, die geeignet gewesen wären, den Suizid ihrer Patientin zu verhindern — sofern solche Massnahmen überhaupt zur Verfügung gestanden hätten, eine Frage, die dahingestellt bleiben kann. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht die Eröffnung eines Strafverfahrens abgelehnt.

Kosten

Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet ohne Schriftenwechsel abgewiesen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten von 1'430 Franken werden den unterlegenen Beschwerdeführern solidarisch auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 418 Abs. 2 StPO), abzüglich der bereits als Sicherheit geleisteten 770 Franken, sodass ein Restbetrag von 660 Franken geschuldet wird.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der bundesgerichtlichen Fahrlässigkeitsdogmatik

Der Entscheid bewegt sich vollständig im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur fahrlässigen Tötung. Die Kammer wendet das dreistufige Fahrlässigkeitsschema an — Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit, adäquater Kausalzusammenhang —, wie es das Bundesgericht in BGE 148 IV 39 E. 2.3.1–2.3.3 systematisch dargelegt hat. Insbesondere die Ex-ante-Perspektive, nach der ein nachträglicher Diagnoseirrtum für sich allein noch keine strafbare Sorgfaltspflichtverletzung begründet (BGE 148 IV 39 E. 2.7), kommt hier zum Tragen: Die Kammer beurteilt das Handeln der Stiftung nach dem im Zeitpunkt der Tat massgeblichen klinischen Standard und stellt fest, dass die Kriterien für eine Intensivunterbringung nach den Regeln der Kunst nicht erfüllt waren. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach sich die Sorgfaltspflicht nach den konkreten Umständen und der persönlichen Situation des Täters bestimmt und nicht aus einer nachträglichen Optik heraus beurteilt werden darf (vgl. die dogmatische Übersicht im Glossagens-Kommentar zu Art. 117 StGB, N. 4 und 6).

Garantenstellung und Unterlassungshaftung psychiatrischer Einrichtungen

Die Kammer prüft implizit die Garantenstellung der Einrichtung nach Art. 11 StGB, ohne sie jedoch ausdrücklich zu bejahen oder zu verneinen — sie lässt dies dahingestellt. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Betreuungsvertrag eine Garantenstellung begründen kann, die zur Verantwortlichkeit für fahrlässige Tötung durch Unterlassung führen kann (BGE 141 IV 249 E. 1.4.1; BGE 108 IV 3; BGE 117 IV 130). Entscheidend ist, dass die Garantenstellung nicht schon durch die vertragliche Vereinbarung als solche entsteht, sondern erst durch die faktische Übernahme der Schutzfunktion (BGE 141 IV 249 E. 1.4.1). Im vorliegenden Fall hat die Stiftung die Betreuung faktisch übernommen, sodass eine Garantenstellung naheliegt. Die Kammer konzentriert sich jedoch zu Recht auf die Frage, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung und ein Kausalzusammenhang vorliegen — und verneint beide.

Selbstgefährdung des Opfers und Suizid als Kausalitätsfrage

Der Fall berührt die dogmatisch heikle Frage der Selbstgefährdung des Opfers im Rahmen der fahrlässigen Tötung durch Unterlassung. Das Bundesgericht hat in BGE 125 IV 189 E. 3a festgehalten, dass wer lediglich eine eigenverantwortlich gewollte Selbstgefährdung eines anderen in untergeordneter Weise ermöglicht, sich grundsätzlich nicht wegen eines Tötungsdelikts strafbar macht, wenn sich das bewusst eingegangene Risiko realisiert — es sei denn, der Täter verfüge über ein überlegenes Sachwissen bezüglich der Gefahr oder erkenne, dass das Opfer die Tragweite seines Entschlusses nicht überblickt (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 117 StGB, N. 8–9). Im vorliegenden Fall hat die Kammer diesen Gedanken nicht ausdrücklich aufgenommen, sondern die Prüfung auf die konkrete Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Suizids konzentriert. Dies ist dogmatisch konservativ, aber vertretbar: Der Suizid einer voll urteilsfähigen Person (die Patientin war zwar unter Beistandschaft, aber nicht entmündigt) stellt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung dar, die den adäquaten Kausalzusammenhang möglicherweise unterbrechen könnte. Die Kammer umgeht diese Frage, indem sie bereits die Sorgfaltspflichtverletzung und die konkrete Vorhersehbarkeit verneint.

Vergleichbar ist der Entscheid mit dem Fall BGer 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012, in dem das Bundesgericht die Einstellung eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassung gegen das Personal einer Privatklinik bestätigte, nachdem eine Patientin Suizid begangen hatte — auch dort fehlte es an der Vorhersehbarkeit eines konkreten Suizidrisikos. Ebenso teilt der Entscheid die Grundtendenz der Rechtsprechung, die bei psychiatrischen Einrichtungen eine strenge Ex-ante-Beurteilung des Suizidrisikos verlangt und ein rein statistisches Risiko als nicht ausreichend für eine Handlungspflicht ansieht.

In dubio pro duriore bei Nichtanhandnahme

Die Kamfer wendet den Grundsatz in dubio pro duriore korrekt an und zitiert die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 137 IV 285 E. 2.2; BGE 138 IV 86 E. 4.1; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 146 IV 68 E. 2.1). Die Nichtanhandnahme ist nur zulässig, wenn mit Sicherheit feststeht, dass keine Straftat vorliegt. Die Kammer bejaht dies im vorliegenden Fall mit der Begründung, dass die gesammelten Elemente nicht den geringsten Verdacht dahingehend stützen könnten, dass die Betreuer der Einrichtung ihre Sorgfaltspflicht verletzt hätten. Diese Einschätzung ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, wonach die Nichtanhandnahme insbesondere dann zulässig ist, wenn sofort ersichtlich ist, dass keine Ermittlungshandlung den Beweis einer Straftat erbringen kann (vgl. Glossagens-Kommentar zu Art. 310 StPO, Abschnitt II.B.1: Nur wenn ein Freispruch nach Lage der Akten sicher ist, darf nicht anhandgenommen werden).

Dogmatisch beachtlich ist, dass die Kammer die Nichtanhandnahme nicht schon auf der Ebene der Sorgfaltspflichtverletzung rechtfertigt, sondern die Kausalitätsfrage ausdrücklich offen lässt («sofern solche Massnahmen überhaupt zur Verfügung gestanden hätten, eine Frage, die dahingestellt bleiben kann»). Dies bedeutet, dass die Kammer den Massstab in dubio pro duriore anwendet, indem sie prüft, ob überhaupt ein Verdacht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung besteht — und diesen verneint. Die Kausalitätsprüfung, die oft der eigentliche Streitpunkt in Suizidfällen ist, wird gar nicht mehr erreicht. Diese Vorgehensweise ist rechtlich zulässig, da die drei Voraussetzungen der fahrlässigen Tötung kumulativ sind und bereits das Fehlen einer einzigen die Nichtanhandnahme rechtfertigen kann.

Weiterzug ans Bundesgericht

Das Urteil erwähnt ausdrücklich die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen zu erheben (Art. 78 ff. BGG). Die Appeal-Chain-Recherche über OpenCaseLaw ergab keine weiteren Instanzen in der Datenbank, was darauf hindeutet, dass der Entscheid noch nicht beim Bundesgericht anhängig ist. Ob die Eltern tatsächlich Weiterzug einlegen, ist nicht bekannt. Die Beschwerdefrist endet voraussichtlich im Oktober 2026. Bei einem Weiterzug würde das Bundesgericht die kantonale Feststellungszuständigkeit respektieren und nur Rechtsfragen frei überprüfen; die Feststellung, dass kein konkreter Suizidhinweis vorlag, ist eine tatsächliche Würdigung, die nur auf Willkür überprüfbar wäre.

Fazit

Der Entscheid der Chambre des recours pénale des Waadtländer Tribunal cantonal bestätigt eine Nichtanhandnahmeverfügung in einem emotional und rechtlich komplexen Fall: Den Eltern einer in einer offenen psycho-sozialen Wohneinrichtung betreuten, an Borderline-Störung leidenden jungen Frau, die sich das Leben genommen hat, wird die Strafverfolgung der Betreuungsstiftung wegen fahrlässiger Tötung verweigert. Der Entscheid ist dogmatisch solide fundiert und bewegt sich vollständig im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Er bestätigt drei zentrale Grundsätze:

Erstens gilt bei der Beurteilung der Sorgfaltspflicht psychiatrischer Betreuungseinrichtungen die strenge Ex-ante-Perspektive: Ein rein statistisches Suizidrisiko, das bei Borderline-Patienten um das Fünfzigfache erhöht ist, begründet für sich allein keine Handlungspflicht; es bedarf konkreter Anzeichen eines bevorstehenden Suizids (Szenarisierung, Zugang zu tödlichen Mitteln, zeitliche Planung).

Zweitens ist eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO mit dem Grundsatz in dubio pro duriore vereinbar, wenn bereits auf der Ebene der Sorgfaltspflichtverletzung kein Verdacht besteht und kein Ermittlungserfolg zu erwarten ist.

Drittens illustriert der Entscheid die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Betreuungseinrichtungen für Suizide ihrer Patienten: Die Garantenstellung aus dem Betreuungsverhältnis (Art. 11 StGB) besteht zwar dem Grunde nach, entfaltet aber keine lückenlose Obhutspflicht bei offenen Einrichtungen, die auf Risikoreduktion statt auf vollständige Risikovermeidung ausgerichtet sind.