Executive Summary
- Kernpunkt: Der EGMR (5. Sektion, Komitee) entscheidet, dass die heimliche Observation von zwei Versicherten durch Privatdetektive im Auftrag von Sozialversicherungsträgern (SVA St. Gallen resp. IV-Stelle Schaffhausen) mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage gegen Art. 8 EMRK verstösst.
- Entscheidung: Einhellige Feststellung einer Verletzung von Art. 8 EMRK in beiden Fällen; der Art. 13 EMRK betreffende Antrag der Requerentin wird als offensichtlich unbegründet für unzulässig erklärt; dem Requeranten S.J. werden 8'000 EUR immaterieller Schadensersatz sowie insgesamt 10'965 EUR (S.J.) und 4'161 EUR (Iseni) an Prozesskosten zugesprochen.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und festigt die seit Vukota-Bojic (2016) und Kazimir (2023) etablierte Rechtsprechung des EGMR, wonach Art. 43 ATSG als Rechtsgrundlage für verdeckte Observationen von Versicherten zu unpräzise ist. Die Schweiz hat mit dem am 1. Oktober 2019 in Kraft getretenen Art. 43a ATSG bereits gesetzgeberisch reagiert; das Urteil betrifft Altfälle vor diesem Datum.
Gericht und Zusammensetzung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 3. September 2026 in der Sache S.J. und Iseni gegen Schweiz (Beschwerden Nr. 1007/20 und 21022/21) durch ein Komitee der Fünften Sektion entschieden. Dem Komitee gehörten die Richterin María Elósegui (Präsidentin) sowie die Richter Andreas Zünd und Mykola Gnatovskyy an; als stellvertretende Sektionskanzleischreiberin amtete Martina Keller. Der Entscheid erging einstimmig. Der Kolumnist Andreas Zünd ist zugleich ehemaliger Bundesrichter und war bis zu seinem Wechsel an den EGMR Mitglied der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, die in den zugrundeliegenden Sozialversicherungsverfahren zuständig war.
Sachverhalt
Beschwerde Nr. 1007/20 (Requerant S.J.)
Der 1963 geborene Schweizer S.J. bezog seit dem 1. November 1996 eine ganze Invalidenrente. Im Jahr 2010 veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) nach einer Denunziation die Observation des Requeranten durch Privatdetektive. Diese beobachteten ihn während drei Monaten an insgesamt neun Tagen einige Stunden lang in seinem Garten und seiner Garage und fertigten Fotos und Videos an; am 28. Oktober 2010 erstatteten sie Bericht. Gestützt darauf leitete die SVA ein Revisionsverfahren ein, erhob am 4. Februar 2011 Strafantrag wegen Versicherungsmissbrauchs und widerrief am 14. Januar 2013 die Rentenverfügung mit Wirkung ab 1996.
Das Bezirksgericht St. Gallen verurteilte S.J. am 27. November 2013 wegen gewerbsmässigen Betrugs (sowie schwerer Verkehrsregelverletzung) zu einer Freiheitsstrafe mit teilweise bedingtem Vollzug. Das Kantonsgericht St. Gallen reduzierte am 14. Dezember 2017 die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre bedingt. Das Bundesgericht wies die strafrechtliche Beschwerde am 31. Juli 2019 ab (BGer 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019) und hielt dabei fest, dass die streitige Observation mangels klarer gesetzlicher Grundlage Art. 8 EMRK verletze und „an sich unzulässig" sei, die gewonnenen Erkenntnisse aber nach sorgfältiger Interessenabwägung verwertet werden könnten. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren bestätigte das Bundesgericht am 15. April 2020 (BGer 9C_90/2020 vom 15. April 2020) die Aufhebung der Rente, begrenzte aber die Rückwirkung auf den 31. Januar 2006.
Beschwerde Nr. 21022/21 (Requerentin Iseni)
Die 1969 geborene, in Schaffhausen wohnhafte双重 Staatsbürgerin (Nordmazedonien/Schweiz) reichte im Juni 2016 bei der IV-Stelle Schaffhausen ein Leistungsbegehren ein; frühere Gesuche beim zuständigen Amt des Kantons Zürich (2010) waren abgewiesen worden. Die IV-Stelle liess die Requerentin nach Prüfung der medizinischen Akten und vorinstanzlichen Dossiers durch Privatdetektive observieren: an sechs Tagen innerhalb eines Monats, an verschiedenen öffentlichen Orten (Strasse, Einkaufszentrum); Bericht vom 19. Januar 2017. Ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten wurde am 1. September 2017 erstellt. Am 9. Februar 2018 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Beschwerde am 31. Januar 2020 ab; das Bundesgericht wies die Beschwerde am 21. Oktober 2020 zurück (BGer 9C_178/2020 vom 21. Oktober 2020).
Erwägungen
I. Zulässigkeit
1. Opferqualität (Art. 34 EMRK)
Die Schweizer Regierung machte geltend, der Requerant S.J. habe seine Opferqualität verloren, nachdem das Bundesgericht in BGer 6B_428/2018 die Unvereinbarkeit der Observation mit Art. 8 EMRK festgestellt habe. Der EGMR hielt dem entgegen, dass eine günstige Massnahme die Opferqualität nur dann entfallen lasse, wenn die innerstaatlichen Behörden die Verletzung ausdrücklich oder sinngemäss anerkannt und repariert hätten (vgl. Scordino gegen Italien [GK], Nr. 36813/97, E. 180). Zwar habe das Bundesgericht die Konventionsverletzung festgestellt, daraus aber keine Konsequenzen im Strafverfahren gezogen. Die Opferqualität des Requeranten bleibe somit erhalten.
2. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (Art. 35 Abs. 1 EMRK)
Die Regierung rügte, der Requerant habe den Art. 8-Betroffen vor dem Bundesgericht nicht formgerecht erhoben. Der EGMR wies dies zurück: S.J. habe in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich Art. 8 EMRK (in Verbindung mit Art. 6) angerufen und die Observation als schwerwiegende, unverhältnismässige Verletzung seines Privatlebens gerügt. Dies genüge den Anforderungen des Art. 35 Abs. 1 EMRK.
II. Verletzung von Art. 8 EMRK
1. Massgebliche Bestimmung
Art. 8 EMRK (SR 0.101)Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
Der EGMR legte seinen Massstab nach den in Vukota-Bojic gegen Schweiz (Nr. 61838/10, 18. Oktober 2016) entwickelten Grundsätzen an. Er wiederholte drei zentrale Feststellungen:
Erstens sind Sozialversicherungsträger, die ein öffentlich-rechtliches Versicherungssystem durchführen, als öffentliche Behörden anzusehen; ihr Handeln ist dem Staat zuzurechnen (Vukota-Bojic, E. 47).
Zweitens stellt die systematische Beobachtung und Aufzeichnung der Aktivitäten einer Person sowie die spätere Verwendung der gesammelten Daten in einem Versicherungsstreit eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die einen Eingriff in das Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt (Vukota-Bojic, E. 58–59). Dies gilt auch dann, wenn die Observation in öffentlichen Räumen stattfindet, wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 8 EMRK im Abschnitt zur informationellen Selbstbestimmung und zum Datenschutz darlegt: Die systematische Sammlung und Speicherung von Informationen über eine Person fällt in den Schutzbereich des Privatlebens, wie bereits in Rotaru gegen Rumänien (GK) festgehalten.
Drittens war die massgebliche Rechtsgrundlage — Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) — nicht hinreichend präzise, um den Anforderungen an eine „gesetzlich vorgesehene" Massnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu genügen:
Art. 43 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. 1bis Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen. 2 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. 3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.»
Art. 43 ATSG ermächtigt den Versicherungsträger, „die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen" vorzunehmen und „die erforderlichen Auskünfte" einzuholen. Wie der EGMR bereits in Vukota-Bojic (E. 69–78) und in Kazimir gegen Schweiz (Nr. 71522/17, 47646/19 und 61114/19, 12. Dezember 2023) festgehalten hatte, umfasst diese Formulierung weder ausdrücklich noch implizit die heimliche Observation durch Privatdetektive mit Foto- und Videoaufnahmen. Insbesondere fehlen Bestimmungen über Dauer und Umfang der Observation, über die Zulassung, Beaufsichtigung und Kontrolle der Detektive sowie über die Aufbewahrung, Einsichtnahme, Verwendung und Vernichtung der gesammelten Daten. Die Norm enthält keine ausreichenden Garantien gegen Missbrauch. Die Schweizer Regierung bestritt im vorliegenden Verfahren nicht, dass die streitige Observation nicht gesetzlich vorgesehen war.
2. Ergebnis
Der Eingriff in das durch Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens war nicht „gesetzlich vorgesehen" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der EGMR stellte einhellig eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest. Eine Prüfung, ob der Eingriff auch „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war, erübrigte sich.
III. Art. 13 EMRK
Die Requerentin rügte eine Verletzung von Art. 13 EMRK, weil die nationalen Gerichte keine Konventionsverletzung festgestellt hatten. Der EGMR erklärte diesen Antrag als offensichtlich unbegründet für unzulässig: Die Requerentin hatte ihre Betroffenheit vor zwei gerichtlichen Instanzen vorbringen können, die sich in begründeten Entscheiden damit auseinandersetzten. Dies genügt den Anforderungen von Art. 13 EMRK (vgl. Chahal gegen Vereinigtes Königreich, 15. November 1996, E. 145; Amann gegen Schweiz [GK], Nr. 27798/95, E. 88).
IV. Gerechte Entschädigung (Art. 41 EMRK)
Dem Requeranten S.J. wurde ein Betrag von 8'000 EUR für immateriellen Schaden zugesprochen; materieller Schaden wurde mangels Kausalität zwischen der festgestellten Verletzung und den geltend gemachten Schäden (Rückzahlung der Rente, entgangene Rente, Strafverfahrenskosten) nicht zugesprochen. An Prozesskosten wurden 10'965 EUR (S.J.) und 4'161 EUR (Iseni) zugesprochen. Der Requerentin wurde kein immaterieller Schadensersatz zugesprochen, da sie keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte und die Feststellung der Verletzung als ausreichende Genugtuung galt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der etablierten EGMR-Linie
Das Urteil steht in direkter Linie mit zwei früheren EGMR-Entscheiden gegen die Schweiz zum gleichen Themenkreis:
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EGMR, Urteil Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016, Nr. 61838/10: Der Grundlagenentscheid. Der EGMR stellte erstmals fest, dass die Observation einer Versicherten durch Privatdetektive im Auftrag einer Unfallversicherung ohne hinreichende gesetzliche Grundlage gegen Art. 8 EMRK verstösst. Die Beschwerdeführerin erhielt 8'000 EUR immateriellen Schadensersatz und 15'000 EUR Prozesskosten.
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EGMR, Urteil Kazimir gegen Schweiz vom 12. Dezember 2023, Nr. 71522/17, 47646/19 und 61114/19: Der EGMR bestätigte die Grundsätze von Vukota-Bojic in einem konstellativ vergleichbaren Fall (Invalidenrente, Versicherungsmissbrauch, strafrechtliche Verurteilung und Rückforderung). Erneut wurde eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt; Art. 6 EMRK wurde nicht als verletzt erachtet. Die Schweizer Regierung informierte den EGMR, dass die gesetzlichen Bestimmungen 2019 angepasst worden seien.
Das vorliegende Urteil bringt keine inhaltliche Weiterentwicklung der dogmatischen Grundsätze, bestätigt aber deren konsequente Anwendung und zeigt, dass die Schweizer Praxis bei Altfällen weiterhin zu Konventionsverletzungen führt. Bemerkenswert ist, dass der EGMR den Fall durch ein Komitee (drei Richter) statt durch eine Kammer (sieben Richter) entschied — ein Zeichen dafür, dass die Rechtsfrage als geklärt gilt.
Gesetzgeberische Reaktion: Art. 43a ATSG
Als direkte Reaktion auf das Urteil Vukota-Bojic schuf der Gesetzgeber mit Art. 43a ATSG eine spezifische Rechtsgrundlage für verdeckte Observationen von Versicherten. Die Bestimmung wurde durch Bundesgesetz vom 16. März 2018 eingefügt und ist seit dem 1. Oktober 2019 in Kraft:
Art. 43a ATSG (SR 830.1)
«1 Der Versicherungsträger kann eine versicherte Person verdeckt observieren und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen und technische Instrumente zur Standortbestimmung einsetzen, wenn: a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht; und b. die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 2 Für die Anordnung der Observation ist eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig. 3 Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ist genehmigungspflichtig. 4 Die versicherte Person darf nur observiert werden, wenn sie sich: a. an einem allgemein zugänglichen Ort befindet; oder b. an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist. 5 Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen. 6 Der Versicherungsträger kann externe Spezialistinnen und Spezialisten mit der Observation beauftragen. Diese unterliegen der Schweigepflicht nach Artikel 33 und dürfen die gesammelten Informationen ausschliesslich im Rahmen ihres Auftrags verwenden. [...] 7 Spätestens vor Erlass der Verfügung über die Leistung informiert der Versicherungsträger die betroffene Person über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation. 8 Konnten die Anhaltspunkte nach Absatz 1 Buchstabe a durch die Observation nicht bestätigt werden, so: a. erlässt der Versicherungsträger eine Verfügung über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation; b. vernichtet der Versicherungsträger nach Rechtskraft der Verfügung das Observationsmaterial, sofern die versicherte Person nicht ausdrücklich beantragt hat, dass das Observationsmaterial in den Akten verbleibt. 9 Der Bundesrat regelt: a. das Verfahren zur Einsichtnahme des vollständigen Observationsmaterials durch die versicherte Person; b. die Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials; c. die Anforderungen an die Spezialistinnen und Spezialisten, die mit der Observation beauftragt werden.»
Art. 43a ATSG adressiert die vom EGMR in Vukota-Bojic (E. 74–75) gerügten Defizite punktgenau: Er regelt die Voraussetzungen (konkrete Anhaltspunkte, Aussichtslosigkeit anderer Abklärungen), die Zuständigkeit (Direktionsfunktion), die Genehmigungspflicht für Standortbestimmung, die örtliche Beschränkung (allgemein zugängliche Orte), die zeitliche Beschränkung (max. 30 Tage in 6 Monaten), die Informationspflicht der versicherten Person, die Vernichtungspflicht bei negativem Ergebnis sowie die Anforderungen an die beauftragten Spezialisten. Die Bestimmung ist auf dem Papier eine substanzielle Verbesserung; ob sie in der Praxis den EGMR-Anforderungen vollständig genügt, wird sich künftigen Fällen vorbehalten.
Verhältnis zur Rechtsprechung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hatte in BGer 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 die Konventionsverletzung selbst festgestellt, die Beweise aber dennoch verwertet, da eine sorgfältige Interessenabwägung dies rechtfertige. Der EGMR bestätigt im vorliegenden Urteil, dass diese Feststellung allein den Requeranten nicht die Opferqualität nimmt, weil daraus im Strafverfahren keine Konsequenzen gezogen wurden. Die strafrechtliche Verwertbarkeit rechtswidrig gewonnener Beweise wurde vom EGMR nicht geprüft, da der Art. 6-Betroffen bereits vom Einzelrichter als unzulässig erklärt worden war.
Weiterzug und Revision
Der EGMR-Entscheid ist gemäss Art. 44 Abs. 2 EMRK endgültig. Eine Beschwerde an die Grosskammer ist bei Komiteeentscheiden nicht vorgesehen (Art. 28 Abs. 1 EMRK). Eine Revision des bundesgerichtlichen Entscheids nach Art. 122 BGG kommt nur in Betracht, wenn ein neuer, für den Entscheid erheblicher Tatbestand entdeckt wird. Da der EGMR die strafrechtliche Verwertungsfrage (Art. 6 EMRK) nicht geprüft hat und das Bundesgericht die Interessenabwägung bereits selbst vorgenommen hat, ist eine Revision der strafrechtlichen Urteile nicht unmittelbar durch das EGMR-Urteil eröffnet. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren wurde die Verletzung vom Bundesgericht ebenfalls bereits festgestellt; eine Revision setzt voraus, dass die festgestellte Konventionsverletzung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen wäre, was das Bundesgericht verneint hat.
Fazit
Das Urteil S.J. und Iseni gegen Schweiz bestätigt die seit 2016 etablierte EGMR-Rechtsprechung zur Unzulänglichkeit von Art. 43 ATSG als Rechtsgrundlage für verdeckte Observationen von Versicherten. Die Schweiz hat mit dem am 1. Oktober 2019 in Kraft getretenen Art. 43a ATSG bereits gesetzgeberisch reagiert. Das Urteil betrifft ausschliesslich Altfälle, in denen die Observation vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung durchgeführt wurde. Für die Schweizer Praxis bedeutet dies, dass bei Beobachtungen vor dem 1. Oktober 2019 weiterhin Konventionsverletzungen festzustellen sind; für spätere Beobachtungen steht nun eine detaillierte gesetzliche Grundlage zur Verfügung, deren EMRK-Konformität jedoch noch nicht höchstrichterlich geprüft ist. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht derzeit nicht; die Praxis wird zeigen, ob Art. 43a ATSG den EGMR-Anforderungen in vollem Umfang genügt.