BVGer F-2842/2026 — Rechtsverzögerung im Asylverfahren (46 Monate ohne SEM-Verfügung)
Rechtsgebiet: Asylrecht / Verwaltungsverfahrensrecht · Gericht: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · Besetzung: Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Daniele Cattaneo · Verfahrensergebnis: Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine asylsuchende Familie wartete 46 Monate (Oktober 2022 bis September 2026) auf eine erstinstanzliche Verfügung des SEM, weil das SEM auf die Bestätigung einer Unterbringungslösung durch die italienischen Behörden im Rahmen eines Rückübernahmeeverfahrens wartete, ohne dies aktenkundig kontinuierlich zu verfolgen.
- Entscheidung: Das BVGer stellt eine Rechtsverzögerung fest, gutheisst die Beschwerde und weist das SEM an, die Asylgesuche «beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen».
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige BGer-Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) und präzisiert, dass das Warten auf ausländische Behörden die Schweizer Verfahrenspflichten nicht suspendiert — insbesondere wenn die behördliche Nachfrageaktivität nicht aktenkundig dokumentiert ist. Das BVGer entscheidet im Asylbereich endgültig; ein Weiterzug ans BGer ist ausgeschlossen.
Sachverhalt
Die asylsuchende Familie (Ehepaar mit drei Kindern, geboren 2020, 2022 und 2024) reichte am 9. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das SEM führte im November 2022 Dublin-Gespräche durch und ersuchte die italienischen Behörden um Wiederaufnahme gestützt auf die Dublin-III-Verordnung. Italien lehnte das Dublin-Wiederaufnahmeersuchen ab, da die Eltern in Italien über einen subsidiären Schutzstatus verfügten und das dortige Asylverfahren abgeschlossen sei. Das SEM stellte daraufhin am 29. November 2022 ein Rückübernahmeersuchen gestützt auf die EU-Rückführungsrichtlinie und das bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142.114.549). Die italienischen Behörden stimmten der Rückübernahme im Grundsatz am 12. Dezember 2022 zu, machten jedoch die endgültige Zusage von der Klärung einer Unterbringung in einer Einrichtung des SAI-Systems (Sistema di Accoglienza e Integrazione) abhängig.
In der Folge vergingen über zweieinhalb Jahre, ohne dass aus den Akten eine kontinuierliche und hinreichend dokumentierte Nachfragetätigkeit des SEM gegenüber den italienischen Behörden ersichtlich wäre. Erst ab dem 25. November 2025 — beinahe drei Jahre nach dem ersten Rückübernahmeersuchen — sowie am 20. April 2026 und 11. August 2026 sind konkrete «Reminder» aktenkundig. Die italienischen Behörden antworteten am 11. August 2026, es gebe leider keine Neuigkeiten hinsichtlich der Unterbringung. Die Rechtsvertretung der Familie erkundigte sich zwischen Januar 2025 und November 2025 dreimal nach dem Verfahrensstand und machte die übermässige Verfahrensdauer geltend.
Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. April 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das BVGer mit dem Begehren, eine Rechtsverzögerung festzustellen und das SEM zur Behandlung der Asylgesuche anzuweisen.
Erwägungen
Zuständigkeit und Zulässigkeit
Das BVGer bejaht seine Zuständigkeit gestützt auf Art. 31 VGG und Art. 46a VwVG. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde richtet sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Das SEM ist verpflichtet, über die Asylgesuche in Verfügungsform zu befinden — eine solche ist bis anhin ausgeblieben. Die Beschwerdeführenden haben Parteistellung nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG und sind zur Beschwerde legitimiert. Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG); der Grundsatz von Treu und Glauben steht der fristgerecht eingereichten Beschwerde nicht entgegen.
Art. 46a VwVG (SR 172.021)«Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.»
Verbot der Rechtsverzögerung als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV
Das BVGer leitet das Verbot der Rechtsverzögerung aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV ab. Jede Person hat Anspruch auf Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (BGE 130 I 174 E. 2.2). Von einer Rechtsverzögerung ist auszugehen, wenn die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen — namentlich der Komplexität der Sache, der Bedeutung für den Betroffenen, dessen Verhalten und einzelfallspezifischer Entscheidungsabläufe (BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2). Ein Verschulden der Behörde wird nicht vorausgesetzt (BGE 138 II 513 E. 6.4).
Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.»
Spezialgesetzliche Behandlungsfrist nach Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG
Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG). Ein solcher Nichteintretensentscheid ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zu treffen (Art. 37 Abs. 5 AsylG). Diese Frist ist eine Ordnungsfrist, deren Überschreitung im Einzelfall eine Rechtsverzögerung begründen kann, sofern keine objektive Rechtfertigung vorliegt.
Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG (SR 142.31)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: a. in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;»
Anwendung auf den Einzelfall: 46 Monate ohne Verfügung
Das BVGer gelangt zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfahrensdauer von 46 Monaten den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist offensichtlich nicht mehr zu rechtfertigen vermag. Ausschlaggebend ist, dass sich aus den Akten keine kontinuierliche und hinreichend dokumentierte Tätigkeit des SEM entnehmen lässt, mit welcher dieses während der gesamten Verfahrensdauer auf eine zeitnahe Klärung der offenen Unterbringungsfrage hingewirkt hätte. Zwischen dem 21. Dezember 2022 (Einbezug des neugeborenen Kindes in das Rückübernahmeersuchen) und dem erstmalig aktenkundigen «Reminder» vom 25. November 2025 ist nicht dokumentiert, ob, wann und in welchem Umfang konkrete Nachfragen gegenüber den italienischen Behörden erfolgten. Das blosse Traktandieren des Falles für eine Besprechung sowie der Hinweis auf eine «regelmässige» Übermittlung einer Fallliste vermögen daran nichts Substanzielles zu ändern.
Das BVGer hält fest, dass der Umstand, dass die Option eines Nichteintretensentscheids nach Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG nicht in Betracht fallen soll, solange keine aus Sicht des SEM rechtsgenügliche Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden vorliegt, nichts am Recht der Beschwerdeführenden auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung innert nützlicher Frist ändert. Eine objektive Rechtfertigung für die übermässig lange Verfahrensdauer liegt nicht vor. Dies entspricht der Linie der bisherigen BVGer-Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. BVGer D-947/2025 vom 9. April 2025 E. 5.3; BVGer D-5129/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4.3; BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 4.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die ständige, durch BGE 130 I 174 und BGE 130 I 312 begründete Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Beschleunigungsgebot und zum Verbot der Rechtsverzögerung ein. Das Bundesgericht hat in BGE 138 II 513 E. 6.4 bereits im Asylbereich klargestellt, dass ein behördliches Verschulden an der Verzögerung nicht vorausgesetzt wird und dass spezialgesetzliche Behandlungsfristen (wie Art. 37 Abs. 5 AsylG) zwar zu berücksichtigen, aber lediglich ein Indiz für eine übermässig lange Verfahrensdauer sind. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Grundsätze und wendet sie auf die Konstellation an, in der die Verzögerung wesentlich durch das Antwortverhalten ausländischer Behörden verursacht wird.
Wie der Kommentar zu Art. 29 BV im Abschnitt zur Rechtsverzögerung darlegt, qualifiziert das Bundesgericht bereits eine Verfahrensdauer von 23 Monaten nach Instruktionsabschluss als unzulässige strukturelle Rechtsverzögerung. Die hier festgestellte Dauer von 46 Monaten — bei einer Familie mit drei kleinen Kindern — übersteigt diesen Schwellenwert bei weitem. Der Entscheid ergänzt die dortige Kasuistik um einen Fall, in dem die Verzögerung nicht durch ein internes Stillstehen der Behörde, sondern durch ein jahrelanges, unzureichend dokumentiertes Warten auf ausländische Partnerbehörden entstanden ist. Der dogmatisch massgebliche Punkt — dass das Beschleunigungsgebot die Behörde auch dann trifft, wenn die Verzögerungursache ausserhalb ihres unmittelbaren Handlungsspielraums liegt — wird dadurch bestätigt.
Der Entscheid steht in einer Reihe jüngerer BVGer-Urteile, die sich mit langwierigen Rückübernahmeverfahren im Asylbereich befassen (BVGer D-947/2025, BVGer D-5129/2023, BVGer D-5680/2025, BVGer D-3303/2025). Er bestätigt deren Tendenz, dass das SEM auch bei blockierten bilateralen Verfahren verpflichtet bleibt, den Erlass einer Verfügung aktiv voranzutreiben und seine Bemühungen aktenkundig zu dokumentieren. Ein blosses Verweisen auf das Antwortverhalten der Gegenbehörde genügt nicht.
Weiterzug ans Bundesgericht
Das BVGer entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Ein Weiterzug des Urteils an das Bundesgericht ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Die find_appeal_chain-Abfrage für diesen Entscheid ergab keine nachgeordneten Instanzen.
Fazit
Der Entscheid des BVGer vom 1. September 2026 illustriert ein in der Schweizer Asylpraxis zunehmend problematisches Phänomen: Asylverfahren, die sich über Jahre hinziehen, weil bilaterale Rückübernahmeeverfahren mit Nachbarstaaten — hier Italien — blockieren. Das BVGer setzt klare Grenzen: Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) wird nicht suspendiert, weil ausländische Behörden nicht antworten. Die Schweizer Behörde muss ihre Nachfrageaktivität kontinuierlich und aktenkundig dokumentieren; ein jahrelanges, unstrukturiertes Warten ohne nachvollziehbare Verfahrensschritte genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Für die Praxis bedeutet dies, dass das SEM bei blockierten Rückübernahmeverfahren frühzeitig entweder eine verfügungsreife Lösung erzwingen oder das Verfahren auf andere Weise abschliessen muss — andernfalls droht die Feststellung einer Rechtsverzögerung. Die Parteientschädigung von Fr. 830.– (6,3 Stunden Aufwand, um drei Stunden gekürzt) rundet das prozessuale Bild ab.