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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Sg Versicherungsgericht  ·  UV 2025/69  ·  vom 02.09.2026

Skidaumen als Listenverletzung: Bänderdehnung ohne Ruptur genügt nach Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG

Executive Summary

  • Kernpunkt: Strittig ist, ob eine beim Reiten erlittene Daumenverletzung (Skidaumen) als Bandläsion im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG eine Listenverletzung darstellt, die die Leistungspflicht der Unfallversicherung auslöst – obwohl keine Bandruptur, sondern lediglich eine Distorsion bzw. Bänderdehnung diagnostiziert wurde.
  • Entscheidung: Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Abteilung III) bejaht das Vorliegen einer Bandläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, hebt den leistungsablehnenden Einspracheentscheid der Helsana auf und weist die Sache zu ergänzenden Abklärungen (insbesondere zum Entlastungsbeweis) an die Versicherung zurück. Gerichtskosten werden keine erhoben; der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zugesprochen.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend, dass der Begriff der Bandläsion in Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG nicht nur Risse, sondern auch Zerrungen und blosse Dehnungen umfasst. Ein beratender Arzt, der für eine Listenverletzung eine strukturelle Läsion (Ruptur) verlangt, legt einen unzulässig engen Massstab an. Die sonographisch nachgewiesene Bandveränderung (aufgedunsenes Band, vermehrte Aufklappbarkeit) genügt für die Listendiagnose.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine als Pflegefachfrau angestellte Versicherte, verletzte sich am 7. Oktober 2024 beim Reiten am linken Daumen. Sie stützte sich beim Wiedereinsetzen in den Sattel mit der Hand ab und bog sich dabei den Daumen mit einem Knacks um. Die Erstbehandlung erfolgte am 10. Oktober 2024 im Spital, wo eine Verdachtsdiagnose einer Verletzung des ulnaren Seitenbandes MCP I (Skidaumen) gestellt wurde. In der Handsprechstunde am 18. Oktober 2024 diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie, nach sonographischer Untersuchung einen Skidaumen ohne Stener-Läsion. Es wurde eine Schienenversorgung über sechs Wochen und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Die Helsana verneinte auf Basis der Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. F.___ sowohl einen Unfall als auch eine unfallähnliche Körperschädigung und lehnte die Leistungen ab. Dr. F.___ verneinte das Vorliegen einer frischen traumatischen Bandverletzung und stellte lediglich die Diagnose einer Distorsion. Die Versicherte liess ihrerseits eine chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. G.___ erstellen, welche das Vorliegen einer Bandläsion (Listenverletzung) bejahte. Nach einem leistungsablehnenden Einspracheentscheid vom 7. November 2025 erhob die Versicherte Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen.

Erwägungen

Massgebliche Rechtsgrundlagen

Zwischen den Parteien war unstrittig, dass kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt und somit eine Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 1 UVG entfällt. Strittig war allein, ob eine unfallähnliche Körperschädigung in Form einer Bandläsion nach Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG vorliegt, die eine Leistungspflicht auslöst.

Art. 6 Abs. 2 UVG (SR 832.20)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.»

Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Kausalitätsvermutung: Bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung wird der Unfallversicherer grundsätzlich leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend (zu mehr als 50 % im gesamten Ursachenspektrum) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.6). Diese Vermutung wurde mit der 1. UVG-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2017) neu auf Gesetzesstufe verankert; seither ist ein äusseres Ereignis oder ein «unfallähnliches sinnfälliges Ereignis» nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung (vgl. BGE 146 V 51; BGer 8C_477/2024 vom 19. Januar 2026 E. 4.3).

Die Beurteilung, ob eine Listenverletzung vorliegt, obliegt in erster Linie den medizinischen Fachpersonen; die rechtsanwendende Behörde ist auf deren Unterlagen angewiesen (BGer 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 6.2; BGE 122 V 157 E. 1b). Massgebliches Beweismass ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6).

Art. 43 Abs. 1 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.»

Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet Verwaltung und Gericht, den Sachverhalt von Amtes wegen umfassend abzuklären. Die freie Beweiswürdigung erlaubt es, auch versicherungsinternen Arztberichten Beweiswert beizumessen; auf diese kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 4.6 f.). In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen – namentlich ein versicherungsexternes Gutachten – anzuordnen.

Begriff der Bandläsion: nicht nur Ruptur, auch Dehnung und Zerrung

Der Dreh- und Angelpunkt des Entscheids lag in der Auslegung des Begriffs der Bandläsion in Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG. Der beratende Arzt der Helsana, Dr. F.___, verlangte für eine Listenverletzung eine «strukturelle Läsion, die eine frische traumatische Bandverletzung beweist» – mithin eine Ruptur. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht.

Es stellte auf die ständige Rechtsprechung ab, wonach unter den Begriff der Bandläsionen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG Risse und Zerrungen, aber auch blosse Dehnungen von Bändern fallen (BGE 114 V 298 E. 3d [dort S. 302]). Bandverletzungen werden üblicherweise nach drei Schweregraden eingeteilt: Dehnung bzw. einfache Distorsion (Grad I), Zerrung bzw. Teilruptur (Grad II) und Totalruptur (Grad III). Auch eine Distorsion ersten Grades stellt danach eine Listenverletzung dar.

Der Glossagens-Kommentar zu Art. 6 UVG bestätigt diesen weiten Anwendungsbereich: Abs. 2 verlangt nichts weiter, als dass eine der acht Diagnosen der lit. a–h gestellt ist; die Liste ist abschliessend, aber innerhalb der einzelnen Diagnosekategorien gilt der medizinische Standardbegriff. Der Kommentar weist darauf hin, dass die Wahl der Diagnosebezeichnung durch den erstbehandelnden Arzt faktisch über den Prozessweg entscheidet (N. 40, 43).

Bewertung der medizinischen Beweise

Das Gericht würdigte die medizinischen Befunde in der gebotenen umfassenden Weise:

  • Die Notfallkonsultation vom 10. Oktober 2024 erhob einen klinischen Verdacht auf eine Verletzung des ulnaren Seitenbandes MCP I, gestützt auf objektive Befunde: bläuliche Verfärbung, Druckdolenz, Schmerzen bei Opposition und eine im Seitenvergleich erhöhte Aufklappbarkeit nach radial. Die Röntgenuntersuchung zeigte keinen ossären Bruch, aber einen fraglich aufklaffenden Gelenkspalt.

  • Die sonographische Untersuchung vom 18. Oktober 2024 in der Handsprechstunde brachte im Vergleich zur Gegenseite eine «diskret vermehrte Aufklappbarkeit» sowie ein «aufgedunsenes Band» zur Darstellung, jedoch kein umgeschlagenes Kollateralband (keine Stener-Läsion). Dr. E.___ diagnostizierte einen Skidaumen links «nach Unfall».

  • Dr. G.___ führte überzeugend aus, dass ein aufgedunsenes Band ödematös durchsetzt sei, was mindestens für eine Bandzerrung, gegebenenfalls eine ligamentäre Partialläsion spreche. Die Sonographie sei eine bildgebende Untersuchungsmethode, mit der eine Bandläsion gesichert werden könne – was selbst Dr. F.___ in seiner Beurteilung vom 27. Januar 2026 einräumte.

Das Gericht hielt fest, dass sich die ursprüngliche Verdachtsdiagnose durch die weitere Abklärung (Sonographie) bewahrheitet hatte. Der Umstand, dass die Befunde «nur» geringer Ausprägung waren («diskret», «nicht wesentlich»), steht dem Vorliegen einer Bandläsion nicht entgegen, da auch eine Bänderdehnung (Distorsion Grad I) ausreicht.

Ereignishergang bei Listenverletzung nicht zentral

Dr. F.___ wandte ein, der von der Versicherten geschilderte Ereignishergang – Umknicken des Daumens statt Abspreizen (Valgusbelastung) – könne nicht zu einer ulnaren Seitenbandläsion führen. Das Gericht entgegnete zweierlei:

Erstens folgte es Dr. G.___, die darlegte, dass auch in einer umgebogenen Daumen-Situation der Daumen gewaltsam nach radial abknicken könne. Zweitens – und rechtlich bedeutsamer – hielt es fest, dass der Ereignishergang bei einer Listenverletzung nicht von grosser Relevanz ist, sofern die Listenverletzung in einem zeitlichen Konnex zu einem Ereignis steht. Anders als beim Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG, bei dem die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zentral ist, löst bei der Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG bereits die diagnostizierte Körperschädigung die gesetzliche Vermutung aus (BGE 146 V 51 E. 8.6). Immerhin hatte selbst Dr. F.___ die Diagnose einer Distorsion gestellt – und eine Distorsion beschreibt definitionsgemäss eine Gelenkbewegung, bei der es zu Bandverletzungen kommen kann.

Arthrosen als Gegenargument

Dr. F.___ machte geltend, die im Röntgen festgestellten Arthrosen (DIP- und MCP-Arthrose) könnten als traumatisch aktivierte Schmerzursache in Betracht fallen. Das Gericht wies dies zurück: Ein solcher Zustand sei – entgegen den Feststellungen von Dr. F.___ – in keiner Weise «eher» erstellt als eine traumatische Bandläsion, zumal Dr. F.___ der Geringfügigkeit der Arthrosen keinerlei Bedeutung einräumte, während er bei den klinisch und sonographisch erhobenen Befunden die Geringfügigkeit ins Feld führte – eine inkonsistente Beweiswürdigung.

Zweifel am beratenden Arzt und Rückweisung

Zusammenfassend kamen an den Berichten von Dr. F.___ Zweifel auf. Die Berichte der behandelnden Ärzte und die Ausführungen von Dr. G.___ überzeugten das Gericht dahingehend, dass zumindest eine Bänderdehnung und somit eine Bandläsion im Sinn von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt.

Da die Listendiagnose damit erstellt ist, ist der Unfallversicherer leistungspflichtig, sofern er nicht den Entlastungsbeweis erbringt, dass die Bandläsion vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Hinsichtlich dieses Entlastungsbeweises fehlte es an einer medizinischen Entscheidungsgrundlage, da Dr. F.___ das Vorliegen einer Listenverletzung von vornherein verneint hatte und sich zur Frage des Entlastungsbeweises nicht äusserte. Der Fall war deshalb zur weiteren Abklärung sowie zur allfälligen Festlegung der spezifischen Leistungen an die Helsana zurückzuweisen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 UVG

Der Entscheid steht in der Linie der ständigen Bundesgerichtsrechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung nach der 1. UVG-Revision. Er bestätigt den Leitentscheid BGE 146 V 51, wonach bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung die gesetzliche Vermutung der Leistungspflicht greift und der Versicherer den Entlastungsbeweis zu erbringen hat. Insbesondere folgt er der in BGer 8C_477/2024 vom 19. Januar 2026 E. 4.3 dargelegten Systematik, dass die Tatbestände des Unfalls (Abs. 1) und der Listenverletzung (Abs. 2) unabhängig voneinander und je einzeln zu prüfen sind.

Der weite Begriff der Bandläsion, der auch Dehnungen und Zerrungen umfasst, entspricht der Rechtsprechung zu BGE 114 V 298 (S. 302 E. 3d). Das Gericht wendete diesen Grundsatz konsequent an und wies die Auffassung des beratenden Arztes zurück, der eine strukturelle Läsion (Ruptur) als Voraussetzung verlangte.

Beweisrechtliche Konsequenz: Rückweisung statt direkter Zusprechung

Beweisrechtlich folgt der Entscheid der bundesgerichtlichen Linie, wie sie namentlich in BGer 8C_679/2022 vom 6. April 2023 präzisiert wurde: Bestehen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung, darf das Gericht nicht auf dieser abstellen, sondern hat ergänzende Abklärungen anzuordnen. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 6 UVG weist auf die Judikaturdivergenz zwischen dem Versicherungsgericht St. Gallen und dem Bundesgericht hin: Während das SG VSG in einem früheren Fall (UV 2021/70, Malletfinger) bei Zweifeln an der versicherungsinternen Beurteilung direkt zugesprochen und damit die Beweislastregel angewandt hatte, wurde dies vom Bundesgericht aufgehoben, da bei fehlenden zuverlässigen Beurteilungsgrundlagen ein Gutachten einzuholen ist (vgl. Kommentar zu Art. 6 UVG, N. 49–53).

Der vorliegende Entscheid beschreitet den dogmatisch korrekten Weg: Er stellt die Listendiagnose fest (Bandläsion liegt vor), weist aber die Sache für den noch offenen Entlastungsbeweis an die Versicherung zurück, statt die Leistungspflicht direkt zuzusprechen. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, dass die gesetzliche Vermutung nicht allein aus dem Scheitern des versicherungsinternen Beweises folgt, sondern erst nach vollständiger Abklärung des Ursachenspektrums zum Tragen kommt.

Abgrenzung zu BGE 135 V 465

Die Anforderung, dass bei Zweifeln an versicherungsinternen Berichten ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, entspricht der Schwelle der «geringen Zweifel» aus BGE 135 V 465 E. 4.4. Das Gericht wandte diesen Grundsatz an, indem es die Beurteilungen von Dr. F.___ als nicht voll überzeugend qualifizierte und die Beweiswürdigung auf das gesamte medizinische Aktenmaterial (einschliesslich der behandelnden Ärzte und der Privatgutachterin Dr. G.___) stützte.

Weiterzug

Gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 97 Abs. 2 BGG). In der OpenCaseLaw-Datenbank ist derzeit kein nachgeordnetes oder übergeordnetes Verfahren zu dieser Geschäftsnummer verzeichnet. Ob die Helsana Beschwerde erhebt, ist zum Zeitpunkt dieser Zusammenfassung nicht bekannt.

Fazit

Der Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen ist ein dogmatisch sauberer Anwendungsfall der revidierten Listenverletzungsvorschrift des Art. 6 Abs. 2 UVG. Er verdeutlicht drei Punkte von praktischer Tragweite:

Erstens: Der Begriff der Bandläsion in Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG ist nicht auf Rupturen beschränkt. Eine sonographisch nachgewiesene Bandveränderung (aufgedunsenes Band, vermehrte Aufklappbarkeit im Seitenvergleich), die für mindestens eine Bänderdehnung oder Zerrung spricht, genügt für die Listendiagnose. Ein beratender Arzt, der für die Listenverletzung den Nachweis einer strukturellen Läsion (Ruptur) verlangt, legt einen unzulässig engen Massstab an.

Zweitens: Bei der Listenverletzung ist der Ereignishergang – anders als beim Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG – nicht von zentraler Bedeutung, sofern ein zeitlicher Konnex zwischen Ereignis und Verletzung besteht. Die gesetzliche Vermutung wird durch die Diagnose ausgelöst, nicht durch die nähere Art des Mechanismus.

Drittens: Stellt das Gericht die Listendiagnose fest, ist die Sache für den Entlastungsbeweis (vorwiegend Abnützung oder Erkrankung) an die Versicherung zurückzuweisen, wenn dieser noch nicht medizinisch abgeklärt wurde. Das Gericht darf nicht direkt die Leistungspflicht zusprechen, solange das Ursachenspektrum nicht vollständig gewichtet wurde – dies entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 135 V 465; BGer 8C_679/2022).