Gericht FR 608 2025 192 — IV: Nichteintreten auf Neuanmeldung bei ungenügender Befundanalyse
Rechtsgebiet: Invalidenversicherung · Gericht: Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof · Besetzung: 3 Richter/innen (Präsidentin Kiener, Richter Frölicher, Richterin Colella) · Verfahren: Beschwerde gegen IV-Stelle Freiburg · Ergebnis: Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der Verfügung, Rückweisung an Vorinstanz
Executive Summary
- Kernpunkt: Die IV-Stelle Freiburg ist auf eine Neuanmeldung nicht eingetreten, obwohl der Versicherte zahlreiche neue Diagnosen (kompletter Visusverlust links durch AION, Diabetes mellitus, Hypertonie, Anämie, Urolithiasis) glaubhaft dargelegt hatte. Die RAD-Ärztin hatte die neuen Befunde nicht gesamthaft gewürdigt und den Versicherten nicht persönlich untersucht.
- Entscheidung: Das Kantonsgericht Freiburg hebt das Nichteintreten auf und weist die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Neuanmeldung eintritt und den Rentenanspruch materiell prüft. Die Verfügung wird als formelles Nichteintreten qualifiziert (nicht als materielle Abweisung, wie der Verfügungsteil suggerierte).
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Praxis, dass der Referenzpunkt für die Veränderungsprüfung die letzte materielle Verfügung ist (hier: 2010, nicht 2017), und dass Nichteintretensverfügungen dazwischen unbeachtlich bleiben. Bei fast 15 Jahren Abstand sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung tief. Zusätzlich kritisiert das Gericht die Praxis der IV-Stelle, die Rechtsgrundlagen nur über einen QR-Code zugänglich zu machen, was dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) widersprechen kann.
Sachverhalt
Der 1963 geborene Versicherte, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, lebt seit 1987 in der Schweiz und arbeitete unter anderem als Hilfsdachdecker. Nach mehreren Arbeitsunfällen (Sturz vom Baugerüst 1999, Sturz bei der Arbeit 2006) mit persistierenden Beschwerden an der rechten Hand und im rechten Arm meldete er sich wiederholt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Eine erste Anmeldung bei der IV-Stelle Bern (2001) führte zur Ablehnung einer Rente (Invaliditätsgrad 3 Prozent) bei gleichzeitiger Gewährung beruflicher Massnahmen. Nach einem erneuten Sturz meldete er sich 2007 bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle Freiburg an. Diese verfügte am 3. Dezember 2010 – gestützt auf eine Rehabilitationsexpertise und ein fachpsychiatrisches Gutachten – eine vom 1. Februar 2007 bis 30. November 2007 befristete ganze Rente (Invaliditätsgrad 100 Prozent für diesen Zeitraum) sowie weitere Eingliederungsmassnahmen. Ausserhalb dieser Befristung wurde ein Invaliditätsgrad von 28,9 Prozent festgestellt, womit der rentenbegründende Grenzwert von 40 Prozent (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht war.
Auf die Neuanmeldungen vom August 2011, April 2013 und Oktober 2016 trat die IV-Stelle jeweils nicht ein (Verfügungen vom 19. September 2011, 16. Juli 2013 und 6. Februar 2017). Die Verfügung vom 6. Februar 2017 stützte sich auf eine RAD-Beurteilung, die eine somatoforme Schmerzstörung und eine Visusminderung beidseits als bereits 2010 bekannt qualifizierte und keine wesentliche Veränderung feststellte.
Am 3. Juni 2025 reichte der Versicherte ein weiteres Leistungsbegehren ein. Er verwies auf einen kompletten Visusverlust am linken Auge seit April 2025 (diagnostiziert als nicht-arteriitische anteriore ischämische Optikusneuropathie, AION), zudem auf Herzprobleme, Diabetes und Bluthochdruck. Die IV-Stelle holte einen Hausarztbericht ein und unterbreitete die medizinischen Unterlagen dem RAD. Die RAD-Ärztin kam am 22. Juli 2025 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 6. Februar 2017 nicht wesentlich verändert habe. Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 29. September 2025 ein Nichteintreten, wobei der Verfügungsteil jedoch formulierte: «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen».
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Pro Infirmis Sozialberatung, am 28. Oktober 2025 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg mit dem Begehren um Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Rentenanspruchs.
Erwägungen
Qualifikation des Streitgegenstands: Nichteintreten oder materielle Abweisung?
Das Kantonsgericht stellte zunächst die Frage, ob die angefochtene Verfügung ein formelles Nichteintreten oder ein materieller Sachentscheid (Abweisung) ist. Die Verfügung trug die Überschrift «Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten», der Verfügungsteil lautete jedoch «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen». Die Vorinstanz argumentierte in ihren Bemerkungen vom 19. März 2026, es handle sich um eine materielle Verfügung.
Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Es hielt fest, dass die IV-Stelle den Rentenanspruch nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig geprüft hatte. Die RAD-Ärztin hatte sich in ihrem Bericht vom 22. Juli 2025 nicht mit den neu hinzugekommenen medizinischen Problemen (AION links mit komplettem Visusverlust, Diabetes mellitus Typ II, Urolithiasis) auseinandergesetzt und den Versicherten nicht persönlich untersucht. Sie beschränkte sich darauf, festzustellen, dass bereits 2010 ein Schmerzsyndrom und eine Visusminderung vorgelegen hätten.
Das Gericht qualifizierte die Verfügung als formelles Nichteintreten. Es bestätigte damit die bundesgerichtliche Praxis, dass einfache Abklärungen – wie das Einholen eines formularmässigen Arztberichtes – noch kein materielles Eintreten darstellen (BGE 120 V 496 E. 1a; BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1) und dass auch der Beizug des RAD der Abklärung der Eintretensvoraussetzungen dient, nicht bereits einer materiellen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (BGer 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 5.3).
Massgebliche Bestimmung: Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV
Die zentrale Norm für das Neuanmeldungsverfahren lautet:
Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV (SR 831.201)«2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.»
Referenzpunkt: Letzte materielle Verfügung vom 3. Dezember 2010
Das Gericht klärte, auf welchen Referenzpunkt die Veränderungsprüfung abzustellen ist. Da nach der materiellen Verfügung vom 3. Dezember 2010 keine weitere materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattfand, sondern lediglich Nichteintretensverfügungen ergingen (September 2011, Juli 2013, Februar 2017), ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit dem 3. Dezember 2010 abzustellen. Zwischenzeitliche Nichteintretensverfügungen bleiben – wie im Revisionsverfahren – aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes unbeachtlich (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Die IV-Stelle und die RAD-Ärztin hatten fälschlicherweise auf die Nichteintretensverfügung vom 6. Februar 2017 als Referenzpunkt abgestellt.
Die Zeitspanne zwischen der Verfügung vom 3. Dezember 2010 und der Neuanmeldung vom 3. Juni 2025 beträgt fast 15 Jahre. Nach der bundesgerichtlichen Praxis dürfen ab einer Zeitspanne von 15 Monaten keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2).
Glaubhaftmachung: Offensichtliche Verschlechterung des Gesundheitszustands
Das Gericht beurteilte, ob der Versicherte eine anspruchsrelevante Veränderung glaubhaft gemacht hatte. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Beweisanforderungen verbunden; es genügen gewisse Anhaltspunkte (BGer 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 2.2). Notwendig ist eine veränderte Befundlage, nicht bloss eine unterschiedlich attestierte Arbeitsunfähigkeit oder eine abweichende diagnostische Einordnung desselben Leidens (BGer 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2).
Das Gericht stellte fest, dass zahlreiche neue Diagnosen hinzugekommen waren, die bei der Begutachtung 2010 noch nicht vorlagen: ein kompletter Visusverlust am linken Auge durch AION (April 2025), ein unkontrollierter Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie mit kardiovaskulärem Risikoprofil, eine Anämie sowie eine Urolithiasis mit rezidivierenden Nierensteinen. Der Hausarzt berichtete zudem von einer deutlich erweiterten funktionellen Leistungseinschränkung im Vergleich zu 2010 und bescheinigte, dass dem Versicherten keine Tätigkeit zugemutet werden könne. Eine negative Entwicklung des Krankheitsgeschehens seit 2010 war für das Gericht offensichtlich.
Zudem kritisierte das Gericht, dass die RAD-Ärztin die 4 Stunden sitzende und 3 Stunden stehende Tätigkeit des Hausarztberichts nicht einfach addieren durfte, da der Hausarzt ausdrücklich festgehalten hatte, dass dem Patienten weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zugemutet werden könne. Auch die gutachterliche Empfehlung von 2010, den Versicherten intensiv psychiatrisch-psychotherapeutisch zu behandeln, war offenbar nie umgesetzt worden, was weitere Zweifel an der fortdauernden Gültigkeit der damals erhobenen Leistungsfähigkeit weckte.
Das Gericht hielt fest, dass der 2010 ermittelte Invaliditätsgrad von 28,9 Prozent zwar deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 Prozent lag, dass aber geringfügige Verschlechterungen oder hinzutretende Einschränkungen diesen Grad verändern könnten – zumal seit dem 1. Januar 2024 ein zusätzlicher Pauschalabzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV Anwendung findet.
Begründungspflicht und QR-Code als Eröffnungsform
Zusätzlich rügte das Gericht die Praxis der IV-Stelle, die massgeblichen rechtlichen Grundlagen nur über einen QR-Code in der Verfügung online zugänglich zu machen. Dies sei mehrfach problematisch: Die elektronische Eröffnung ohne Einverständnis der Partei sei verfahrensrechtlich nicht vorgesehen (Art. 34 VwVG; kant. VRG). Das verlinkte Dokument sei auf einem Smartphone kaum lesbar (acht Seiten, zwei Spalten, sehr kleine Schrift), enthalte irrelevante Gesetzesbestimmungen, vermische verschiedene Fassungen und erwähne den zentralen Art. 87 IVV gar nicht. Der blosse QR-Code-Verweis könne den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn dadurch eine sachgerechte Anfechtung erschwert werde.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Die Begründungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die wesentlichen rechtlichen Überlegungen so dargelegt werden, dass der Adressat ihre Tragweite erkennen und den Entscheid sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 150 I 183 E. 3.4.3). Wie der Kommentar zu Art. 29 BV dogmatisch ausführt, umfasst das rechtliche Gehör neben dem Informations- und Äusserungsrecht auch eine Begründungspflicht, die mindestens die massgeblichen Erwägungen und Rechtsgrundlagen so offenlegen muss, dass eine wirkungsvolle Anfechtung möglich ist.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg reiht sich nahtlos in die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Neuanmeldungsverfahren nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ein und bestätigt diese in mehreren zentralen Punkten:
1. Referenzpunkt ist die letzte materielle Verfügung. Das Gericht wendet BGE 130 V 71 E. 3.2.3 konsequent an: Zwischenzeitliche Nichteintretensverfügungen entfalten keine Rechtskraftwirkung für nachfolgende Neuanmeldungen, weil sie ohne umfassende Sachverhaltsabklärung und bloss summarisch ergehen. Die IV-Stelle hatte fälschlicherweise auf die Nichteintretensverfügung vom 6. Februar 2017 als Referenzpunkt abgestellt, statt auf die letzte materielle Verfügung vom 3. Dezember 2010. Diese Klarstellung ist praxisrelevant, da IV-Stellen in der Tendenz dazu übergehen, die jeweils letzte Verfügung als Referenz zu nehmen, was die Hürde für Versicherte unnötig erhöht.
2. Abgrenzung Nichteintreten vs. materielles Eintreten. Mit der Feststellung, dass das Einholen eines formularmässigen Arztberichts und der Beizug des RAD zur Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen noch kein materielles Eintreten darstellen (vgl. BGer 8C_844/2012; BGer 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 5.3), bestätigt das Gericht die neuere Bundesgerichtspraxis. Der Entscheid zeigt zudem ein prakrisches Problem auf: Die IV-Stelle hatte den Verfügungsteil als «Abweisung» formuliert, die Begründung aber auf das Nichteintreten gestützt. Diese missverständliche Praxis kann Versicherte in der Wahl des richtigen Rechtsmittels und der Begründungsstrategie irreführen.
3. Veränderte Befundlage als Voraussetzung. Das Gericht bestätigt, dass nicht eine abweichende arbeitsfähigkeitsattestierung oder eine umgedeutete Diagnose genügt, sondern eine veränderte Befundlage erforderlich ist (BGer 8C_367/2020 E. 5.2.2). Im vorliegenden Fall waren mit AION, Diabetes, Hypertonie, Anämie und Urolithiasis jedoch tatsächlich neue, objektivierbare Befunde hinzugekommen, die über eine blosse Neuinterpretation alter Leiden hinausgingen. Die RAD-Ärztin hatte diese neuen Diagnosen nicht gewürdigt, was das Gericht als nicht nachvollziehbar bezeichnete.
4. Herabgesetzte Anforderungen bei langer Zeitspanne. Die Anwendung der 15-Monats-Regel (BGE 130 V 64 E. 6.2) auf eine fast 15-jährige Zeitspanne folgt der bundesgerichtlichen Linie, wonach bei langer Dauer seit der letzten materiellen Prüfung keine hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden dürfen.
5. QR-Code als Begründung – noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Rüge, dass die Verweisung auf Rechtsgrundlagen via QR-Code den Anforderungen an die Begründungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV nicht genügt, berührt eine Frage, die bundesgerichtlich noch nicht ausdrücklich geklärt ist. Das Gericht leitet die Anforderungen aus der allgemeinen Begründungspflicht ab (BGE 150 I 183 E. 3.4.3) und argumentiert, dass die praktischen Zugangshürden (technische Mittel, Lesbarkeit, unklare Fassungszugehörigkeit) eine sachgerechte Anfechtung erschweren können. Diese Frage dürfte bei zunehmender Digitalisierung der Verwaltung weiterhin актуell bleiben.
Fazit
Das Kantonsgericht Freiburg schützt die Rechte des Versicherten in konsequenter Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis zum Neuanmeldungsverfahren. Der Entscheid ist in dreierlei Hinsicht beachtlich: Er korrigiert die fehlerhafte Referenzpunktbestimmung der IV-Stelle (letzte materielle Verfügung 2010 statt Nichteintretensverfügung 2017), qualifiziert die angefochtene Verfügung trotz missverständlichen Verfügungsteils als formelles Nichteintreten und verlangt eine vertiefte Auseinandersetzung mit der neuen Befundlage, die die RAD-Ärztin nicht geleistet hatte. Die zusätzliche Rüge zur QR-Code-Praxis der IV-Stelle wirft eine verfahrensrechtliche Frage auf, die für die Digitalisierung der Sozialverwaltung richtungsweisend sein könnte.
Gegen den Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist der IV-Stelle als unterliegende Partei zuzumuten, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation der Verfügung als Nichteintreten und der Referenzpunktfrage. Ob tatsächlich ein Weiterzug erfolgt, ist nicht bekannt; in der OpenCaseLaw-Datenbank ist keine über- oder untergeordnete Instanz verzeichnet.