Executive Summary
- Gericht: Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Abteilung V (Asylrecht), E-3935/2024, Urteil vom 1. September 2026
- Kernpunkt: Eine ukrainische Staatsangehörige, die in der Slowakei bereits vorübergehenden Schutz erhalten und diesen anschliessend selbst annulliert hatte, verfügt über eine valable Schutzalternative in der Slowakei und hat keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz in der Schweiz
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen; Wegweisung in die Slowakei vollziehbar; keine vorläufige Aufnahme
- Bedeutung: Konsequente Anwendung der vom BVGer entwickelten Grundsatzurteile zur valablen Schutzalternative in EU-Staaten; Bestätigung, dass selbst die selbstverursachte Annullierung des EU-Schutztitels und ein Zwischenaufenthalt in der Ukraine den Schutzanspruch in der Schweiz nicht begründen
Sachverhalt
Die ukrainische Staatsangehörige stellte am 29. Februar 2024 gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Familie in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes (Status S). Sie hatte nach Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 die Ukraine verlassen und am 9. März 2022 in der Slowakei einen EU-Schutzstatus erhalten. Im Dezember 2022 hatte sie diesen Status auf eigenen Wunsch per E-Mail annulliert und war in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie bis Februar 2024 lebte. Daraufhin reiste sie in die Schweiz ein und beantragte vorübergehenden Schutz.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 22. Mai 2024 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug in die Slowakei an. Zur Begründung verwies das SEM auf das Subsidiaritätsprinzip: Die Beschwerdeführerin habe bereits in der Slowakei einen Schutzstatus erhalten, und es bestünden keine Hinweise, dass ihr dort nicht erneut Schutz gewährt werde. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Beschwerde vom 21. Juni 2024 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie machte geltend, sie habe in der Slowakei erfolglos Arbeit gesucht, die Wohnung nicht mehr bezahlen können und befürchte aufgrund pro-russischer politischer Tendenzen und der geographischen Nähe zur Ukraine um ihre Sicherheit. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde gutgeheissen.
Erwägungen
Zuständigkeit und Kognition
Das BVGer entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Kognition richtet sich hinsichtlich der Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im ausländerrechtlichen Bereich nach Art. 49 VwVG.
Vorübergehender Schutz und Subsidiaritätsprinzip
Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung vorübergehenden Schutz gewähren (Art. 4 AsylG). Der Bundesrat entscheidet über die Gewährung für Personengruppen (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 erliess der Bundesrat die einschlägige Allgemeinverfügung für die Ukraine (BBl 2022 586), die drei schutzberechtigte Personengruppen definierte, darunter ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren. Für das vorliegende Verfahren ist diese Allgemeinverfügung trotz ihrer Ablösung durch eine neue vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074) aufgrund der Übergangsbestimmung weiterhin anwendbar.
Art. 4 AsylG (SR 142.31)«Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.»
Valable Schutzalternative in der Slowakei
Das BVGer hatte bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgehalten, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnte, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für eine solche Schutzalternative in einem EU-/EFTA-Mitgliedstaat wurden im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (BVGE 2026 VI/1, zur Publikation vorgesehen) wie folgt präzisiert:
- Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten haben.
- Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird.
- Es muss davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den Drittstaat wieder einreisen kann.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen — selbst ohne Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates.
Im vorliegenden Fall bejahte das BVGer alle drei Voraussetzungen:
Erhalt eines gleichwertigen Schutztitels: Die Beschwerdeführerin hatte am 9. März 2022 in der Slowakei einen EU-Schutzstatus erhalten, der in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 verliehen wurde und als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet wird (vgl. D-4601/2025 E. 6.2.2; D-2096/2025 E. 5.1).
Hinreichende Gewissheit erneuter Schutzgewährung: Zwar verfügte die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen slowakischen Schutztitel mehr, da sie diesen am 15. Dezember 2022 selbst annulliert hatte. Das BVGer stellte jedoch fest, dass die Slowakei aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Der vorübergehende Schutz für Vertriebene aus der Ukraine wurde zwischenzeitlich bis zum 4. März 2028 verlängert (Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912). Weder die Richtlinie 2001/55/EG noch die slowakische Gesetzgebung enthalten Bestimmungen, die es den Behörden erlauben würden, einer erneut aus der Ukraine geflüchteten Person den Schutz zu verweigern. Die vorübergehende Rückkehr in die Ukraine steht einer erneuten Schutzsuche in der Slowakei nicht entgegen. Das BVGer verwies zur Bestätigung auf die UNHCR-Informationen für die Slowakei.
Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt hat, grundsätzlich auch weiterhin zuständig sein soll (Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382). Demnach bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich die erfolglose Schutzantragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in der Slowakei nachteilig auswirken werde. Das BVGer stützte sich hierfür auch auf das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 (Krasiliva), wonach Schutzsuchende grundsätzlich den Mitgliedstaat wählen können, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen.
Möglichkeit der Wiedereinreise: Als Inhaberin eines ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Sie kann somit selbständig von der Schweiz in die Slowakei einreisen.
Wegweisung und Vollzug
Da die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf eine solche verfügt, hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
Vollzugshindernisse
Das BVGer prüfte die drei möglichen Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG:
Art. 83 AIG (SR 142.20)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. 2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. 4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. 5 Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. 5bis Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.»
Unzulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AIG): Es liegen keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK) vor. Die Slowakei ist Signatarstaat der EMRK, der Folterkonvention und der Flüchtlingskonvention. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Ausschaffung in die Slowakei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Saidi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, §§ 124–127).
Unzumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 und 5 AIG): Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 VVWAL (SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Vermutung konnte die Beschwerdeführerin nicht widerlegen. Ihre Vorbringen — erfolglose Arbeitsbemühungen, Wohnungsverlust, pro-russische Tendenzen in der slowakischen Politik, Einstellung von Zuschüssen und Sicherheitsbedenken aus der geographischen Nähe zur Ukraine — vermögen die gesetzliche Zumutbarkeitsvermutung nicht zu entkräften. Dass sie jemals obdachlos gewesen wäre, wurde weder explizit geltend gemacht noch substantiiert dargelegt. Der Bundesrat ist auf seine Einschätzung der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs in die Slowakei, die er periodisch zu überprüfen hat (Art. 83 Abs. 5bis AIG), bis heute nicht zurückgekommen. Zudem verweist das Gericht auf Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG, wonach Personen mit vorübergehendem Schutz Anspruch auf medizinische Versorgung, angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben.
Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AIG): Da die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres in die Slowakei einreisen kann, ist die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs ausgeschlossen (vgl. D-4601/2025 E. 8.4.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der bisherigen BVGer-Praxis
Das vorliegende Urteil reiht sich nahtlos in die seit Ende 2022 entwickelte und mittlerweile durch eine Vielzahl von Entscheiden bestätigte Rechtsprechung des BVGer zur valablen Schutzalternative in EU-/EFTA-Staaten ein. Es bestätigt und wendet die im Grundsatzurteil D-4601/2025 (BVGE 2026 VI/1) entwickelten drei Voraussetzungen für eine valable Schutzalternative konsequent an. Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung liegt im Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 vom 5. Dezember 2022, das erstmals festhielt, dass das Subsidiaritätsprinzip auch im Verfahren des vorübergehenden Schutzes gilt und eine Person mit valabler Schutzalternative nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
Die dogmatische Entwicklung verlief in zwei Schritten: Während BVGE 2022 VI/1 die grundsätzliche Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips bei Doppelbürgern klärte, präzisierte D-4601/2025 die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in EU-/EFTA-Staaten und etablierte die dreistufige Prüfung (gleichwertiger Schutztitel, hinreichende Gewissheit erneuten Schutzes, Wiedereinreisemöglichkeit). Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf eine weitere Konstellation an.
Präzisierung: Selbstverursachte Annullierung des Schutztitels und Zwischenaufenthalt in der Ukraine
Eine bemerkenswerte Präzisierung des vorliegenden Urteils liegt in der Behandlung der selbstverursachten Annullierung des slowakischen Schutztitels. Während in D-4601/2025 der italienische Schutztitel zwar ebenfalls nicht mehr aktuell war (wegen Ausreise und Ablaufs), hatte die dortige Beschwerdeführerin ihn nicht aktiv annulliert. Das BVGer stellte hier klar, dass auch die selbstinitiierte Annullierung des Schutztitels der Annahme einer valablen Schutzalternative nicht entgegensteht, solange die EU-Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet sind, vorübergehenden Schutz zu gewähren — was aufgrund der wiederholten Verlängerung des EU-Massenzustroms bis März 2028 der Fall ist. Der Zwischenaufenthalt in der Ukraine steht einer erneuten Schutzsuche ebenfalls nicht entgegen, da weder das EU-Recht noch das slowakische Recht Bestimmungen enthält, die einer erneut geflüchteten Person den Schutz verweigern würden.
Einbezug des EuGH-Urteils Krasiliva (C-753/23)
Das BVGer zieht das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 (Krasiliva) heran, wonach Schutzsuchende grundsätzlich den Mitgliedstaat wählen können, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Das BVGer verwendet dieses Urteil jedoch pointiert: nicht um der Beschwerdeführerin ein Wahlrecht einzuräumen, sondern um zu belegen, dass ihr erfolgloser Schweizer Schutzantrag bei einer erneuten Schutzsuche in der Slowakei nicht nachteilig sein wird. Damit wird das Krasiliva-Urteil gewissermassen «umgekehrt»: Während es auf EU-Ebene die Freizügigkeit der Schutzsuchenden zwischen Mitgliedstaaten stärkt, nutzt es das BVGer, um die Verantwortung beim Erststaat zu verorten und die Schweizer Schutzverweigerung zu legitimieren.
Keine höchstrichterliche Klärung
Das Bundesgericht hat sich bislang nicht inhaltlich zur Frage der valablen Schutzalternative bei vorübergehendem Schutz geäussert. Im Urteil 2C_209/2025 vom 23. April 2025 trat das BGer auf eine Beschwerde gegen einen entsprechenden BVGer-Entscheid gar nicht ein, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide des BVGer auf dem Gebiet des Asylrechts unzulässig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht gegen BVGer-Entscheide nicht offen (Art. 113 BGG e contrario). Damit entscheidet das BVGer in diesen Verfahren endgültig, und die hier entwickelte Praxis zur valablen Schutzalternative entzieht sich der höchstrichterlichen Überprüfung. Ein Weiterzug des vorliegenden Urteils ans Bundesgericht ist nicht möglich; die Appeal-Chain-Recherche via OpenCaseLaw ergab keine vorherigen oder nachfolgenden Instanzen.
Verhältnis zur Glossagens-Kommentierung
Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 83 AIG stellt in ihrem Abschnitt zu Absatz 5 die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit für EU-/EFTA-Staaten dar und verweist auf die Pflicht des Bundesrats zur periodischen Überprüfung (Abs. 5bis). Das vorliegende Urteil bestätigt diese Praxis, indem es ausdrücklich darauf hinweist, dass der Bundesrat auf seine Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs in die Slowakei bis heute nicht zurückgekommen ist. Die Kommentierung zur dreistufigen Unzumutbarkeitsprüfung (in genere, regional, innerstaatliche Fluchtalternative) gemäss Art. 83 AIG wird im vorliegenden Fall jedoch nicht direkt tangiert, da die Frage der Unzumutbarkeit sich hier nicht auf den Heimatstaat (Ukraine), sondern auf den Drittstaat (Slowakei) als Vollzugsziel bezieht und durch die Vermutung nach Abs. 5 abgedeckt ist.
Fazit
Das Urteil E-3935/2024 ist ein konsequenter Anwendungsfall der vom BVGer entwickelten und in D-4601/2025 (BVGE 2026 VI/1) präzisierten Grundsätze zur valablen Schutzalternative in EU-Staaten. Es bestätigt, dass der Erhalt eines gleichwertigen EU-Schutztitels in der Vergangenheit auch dann eine valable Schutzalternative begründet, wenn die gesuchstellende Person diesen Titel selbst annulliert und zwischenzeitlich in die Ukraine zurückgekehrt ist. Die fortbestehende Schutzverpflichtung der EU-Mitgliedstaaten bis März 2028, die visumsfreie Einreisemöglichkeit und die gesetzliche Zumutbarkeitsvermutung für EU-Staaten nach Art. 83 Abs. 5 AIG führen dazu, dass der Schweiz hier keine Schutzverantwortung zukommt.
Die Praxis des BVGer ist von erheblicher praktischer Bedeutung, betrifft sie doch eine wachsende Zahl von ukrainischen Schutzsuchenden, die nach einem Aufenthalt in einem EU-Staat in die Schweiz weitergewandert sind. Da das BVGer in diesen Verfahren endgültig entscheidet und ein Weiterzug ans Bundesgericht ausgeschlossen ist, entzieht sich diese Praxis der höchstrichterlichen Kontrolle. Die Frage, ob das Subsidiaritätsprinzip bei vorübergehendem Schutz — anders als im Asylverfahren, wo es ausdrücklich in Art. 31a AsylG geregelt ist — eine hinreichende gesetzliche Grundlage hat und ob die vermietete Schutzalternative europarechtlich (insbesondere im Lichte des EuGH-Urteils Krasiliva) Bestand hat, bleibt dogmatisch umstritten, aber gerichtlich unüberprüfbar.