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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  ZH Verwaltungsgericht  ·  GB.2025.00011  ·  vom 31.08.2026

Strafprozessuale Grundsätze im Steuerhinterziehungsverfahren: StPO unanwendbar, EMRK massgebend

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Einzelrichterin, 2. Abteilung) verurteilt einen 1973 geborenen Steuerpflichtigen wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung in den Steuerperioden 2015, 2016, 2019 und 2020, weil er Einkünfte aus mehreren unselbständigen Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten nicht deklariert hatte.
  • Entscheidung: Schuldspruch nach § 235 Abs. 1 StG (kantonale Steuern) und Art. 175 Abs. 1 DBG (direkte Bundessteuer); Bestätigung der vom kantonalen Steueramt festgesetzten Bussen (ermässigt auf die Hälfte der hinterzogenen Steuer bei den Perioden 2015/2016/2020 wegen bescheidener wirtschaftlicher Verhältnisse; Regelstrafmass für 2019). Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist möglich.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die StPO im Steuerhinterziehungsverfahren nicht anwendbar ist, Art. 6 EMRK jedoch massgeblich ist. Er illustriert die praktische Beweisführung im Hinterziehungsverfahren anhand von SVA-Auszügen, Lohnausweisen und Arbeitsverträgen und präzisiert die Strafzumessung bei gleichzeitiger Nichtdeklaration deklarierter und nicht deklarierter Einkünfte.

Sachverhalt

Der 1973 geborene, aus E stammende Steuerpflichtige ist Inhaber der am 10. Januar 2019 gegründeten B GmbH, die juristische Dienstleistungen erbringt. Im Rahmen des Steuerabschlusses für das Jahr 2019 reichte die Gesellschaft den Lohnausweis des Beschuldigten ein, woraus sich ergab, dass er den Nettolohn in seiner privaten Steuererklärung nicht deklariert hatte.

Das kantonale Steueramt Zürich stellte am 27. Mai 2024 einen Antrag auf Eröffnung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens betreffend die Steuerperiode 2019 und holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) ein, der Aufschluss über die Einkünfte des Beschuldigten in den Jahren 2014 bis 2023 gab. Gestützt darauf eröffnete das Steueramt am 27. November 2024 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Steuerperioden 2015, 2016 und 2020 und forderte von den im SVA-Auszug genannten ehemaligen Arbeitgebern Lohnausweise und Arbeitsverträge an. Mit Verfügung vom 17. April 2025 setzte das Steueramt Nachsteuern und Bussen fest. Nach Einsprache und persönlicher Anhörung am 18. Juni 2025 dehnte das Steueramt das Verfahren auf die Steuerperiode 2019 aus und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2025 ab.

Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Beschuldigte an das Verwaltungsgericht, das die Nachsteuerverfahren (SR.2025.00024/SR.2025.00025) und die Hinterziehungsverfahren (GB.2025.00011/GB.2025.00012) trennte und letztere sistierte. Das Verwaltungsgericht wies den Rekurs betreffend Nachsteuern mit Urteil vom 17. Februar 2026 ab; das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil vom 29. April 2026 (9C_169/2026). Daraufhin setzte das Verwaltungsgericht das Hinterziehungsverfahren fort, führte am 5. August 2026 eine öffentliche Hauptverhandlung durch und verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 31. August 2026.

Der Beschuldigte machte im Verfahren zahlreiche formelle Rügen geltend, namentlich betreffend das Verhandlungsprotokoll, die Tonaufzeichnung, die Verhandlungsführung, die Verjährung und den Grundsatz ne bis in idem. Er beantragte einen Freispruch und forderte eine Entschädigung und Genugtuung von je Fr. 10'000.--. Das von ihm eingereichte Plädoyer und mehrere Beilagen waren teilweise mit KI generiert; das Gericht erkannte ein «Memorandum», in dem die KI dem Beschuldigten konkrete Textbausteine erstellt hatte.

Erwägungen

Anwendbarkeit der StPO und Art. 6 EMRK

Das Verwaltungsgericht stellt einleitend fest, dass das Steuerhinterziehungsverfahren zwar ein Strafverfahren ist, die Strafprozessordnung (StPO) jedoch nicht anwendbar ist (E. 2.1). Im Bereich der direktsteuerlichen Strafverfahren ist die StPO einzig im Bereich der Steuervergehen (§ 261 StG, Art. 186 ff. DBG), also insbesondere beim Steuerbetrug, anwendbar. Für die Steuerhinterziehung (§§ 235 ff. StG, Art. 175 ff. DBG) fehlt eine entsprechende Verweisung; Art. 182 Abs. 3 DBG bestimmt vielmehr, dass die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss gelten. Der Gesetzgeber habe damit eine klare Trennlinie gezogen (vgl. BGer, 19. Oktober 2021, 2C_1052/2020, E. 2.2.2; BGer, 11. März 2019, 2C_181/2019 u.a., E. 2.3.2).

Dessen ungeachtet handelt es sich beim direktsteuerlichen Hinterziehungsverfahren um eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK («de nature pénale»), weshalb strafprozessuale Grundsätze Anwendung finden können, insbesondere wenn diese kraft höherrangigen Rechts gelten (E. 2.2; BGE 144 I 340 E. 3.3.5; BGE 140 I 68 E. 9.2; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hieraus folgt insbesondere das Verbot des Selbstbelastungszwangs («nemo tenetur se ipsum accusare») sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Auch die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt im Steuerhinterziehungsverfahren (E. 2.3; BGE 140 I 68 E. 9.2; BGE 121 II 273 E. 3a f.). Als Beweislastregel bedeutet sie, dass die Anklagebehörde die Schuld zu beweisen hat und im Zweifel zugunsten der beschuldigten Person zu entscheiden ist (in dubio pro reo).

Verfahrensrügen

Das Gericht weist die Rügen des Beschuldigten bezüglich Protokoll, Tonaufzeichnung und Verhandlungsführung zurück (E. 3). Das Protokoll der öffentlichen Hauptverhandlung sei von Amtes wegen zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt worden; die Liste der anwesenden Personen sei Bestandteil des Protokolls. Die Tonaufzeichnung sei ein blosses technisches Hilfsmittel der protokollführenden Person und grundsätzlich nicht der Akteneinsicht zugänglich; das Verwaltungsgericht habe dem Beschuldigten dennoch die Möglichkeit der Einsicht am Gerichtssitz eingeräumt, was dieser abgelehnt habe (E. 3.2.4–3.2.6). Ein Anspruch auf Zustellung der Tonaufzeichnung bestehe nicht, da der Beschuldigte kein Rechtsanwalt sei (§ 8 Abs. 1 VRG; E. 3.2.5). Ein förmliches Ausstandsbegehren habe nicht vorgelegen; ein nachträglicher Vorbehalt sei treuwidrig (E. 3.3.1–3.3.2; BGE 147 I 173 E. 5.1).

Verjährung und ne bis in idem

Die Rüge der Verjährung für die Steuerperiode 2015 verfängt nicht (E. 5.1). Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person unvollständig veranlagt wurde:

Art. 184 Abs. 1 DBG (SR 642.11)«Die Strafverfolgung verjährt: a. bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden; b. bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf: 1. der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte (Art. 175 Abs. 1), [...]»

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde vor Ablauf der Frist eine Verfügung erlassen hat (Art. 184 Abs. 2 DBG). Das Steueramt hatte die massgebende Verfügung am 17. April 2025 erlassen, womit die Verjährungsfrist für die Steuerperiode 2015 (Ablauf der Steuerperiode Ende 2015, Fristende Ende 2025) gewahrt war. Auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem geht fehl, da nicht dargetan ist, dass der Beschuldigte bereits wegen der gleichen Taten verurteilt wurde (E. 5.2; BGE 149 IV 50 E. 1.1.3).

Objektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung

Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Beschuldigte bewirkt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig geblieben ist (§ 235 Abs. 1 StG; Art. 175 Abs. 1 DBG; E. 6.1.1). Massgebliche Bestimmung für die Steuerbarkeit der Einkünfte ist Art. 17 DBG:

Art. 175 Abs. 1 DBG (SR 642.11)«Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit Busse bestraft.»

Art. 17 Abs. 1 DBG (SR 642.11)«Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.»

Das Gericht stellt fest, dass der Beschuldigte in der Steuerperiode 2019 Einkünfte aus seinem Haupterwerb bei der B GmbH und in den Steuerperioden 2015, 2016 und 2020 Einkünfte aus diversen Nebenerwerbstätigkeiten nicht deklariert hat (E. 6.1.2). Die Nebenerwerbstätigkeiten konnten mittels des Auszugs aus dem individuellen Konto der SVA, der diese bekraftigenden Einsatz- und Arbeitsverträge sowie der Lohnausweise hinreichend belegt werden (E. 6.1.3). Das Gericht erachtet die Ausführungen des Beschuldigten, die Dokumente seien manipuliert oder die Arbeitgeber hätten fiktive Arbeitsverhältnisse gemeldet, als insgesamt unglaubhaft — es sei nicht erklärbar, weshalb ein Arbeitgeber zulasten einer fremden Person ein fiktives Arbeitsverhältnis erfinden und Sozialversicherungsbeiträge zahlen sollte, ohne dass effektiv Arbeiten verrichtet worden wären.

Auch der Lohnausweis für die Steuerperiode 2019 bei der B GmbH wurde vom Beschuldigten als Inhaber der Gesellschaft für sich selbst ausgestellt und aus der von ihm unterzeichneten Jahresrechnung 2019 ergab sich der entsprechende Lohnaufwand (E. 6.1.4). Allfällige Handlungen seines Treuhänders muss er sich als seine eigenen anrechnen lassen (BGer, 16. Juni 2011, 2C_29/2011, E. 2.4). Die vom Beschuldigten eingereichten, teilweise KI-generierten Unterlagen vermögen keine Zweifel zu säen (E. 6.1.6).

Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

In subjektiver Hinsicht erfordert die Steuerhinterziehung, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig eine Steuerverkürzung bewirkt hat (§ 235 Abs. 1 StG; Art. 175 Abs. 1 DBG). Die Begriffe von Vorsatz und Fahrlässigkeit bestimmen sich nach dem Strafrecht, mithin nach Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB (via Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB; E. 6.2.1). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen bewirkt; Eventualvorsatz genügt, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der Nachweis des Vorsatzes gilt als erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sich der Beschuldigte der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bewusst war.

Der Beschuldigte war sich aufgrund seiner Ausbildung und seines beruflichen Hintergrunds — er gibt an, 475 ECTS-Punkte in Rechtswissenschaft, IT, Forensik und Kriminologie gesammelt zu haben und als Rechtsvertreter vor Schweizer Behörden aufzutreten — seiner Pflichten als Steuerpflichtiger bewusst (E. 6.2.2, 6.5.4). Er hat in den betreffenden Steuerperioden jeweils weitere Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit pflichtgemäss deklariert, was die Nichtdeklaration der streitbetroffenen Einkünfte als bewusstes Vorgehen erscheinen lässt. Für die Steuerperiode 2019 liegt aufgrund der Personalunion als Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein besonders deutlicher Vorsatznachweis vor: Er stellte sich den Lohnausweis selbst aus und verkürzte sein steuerbares Einkommen um die Hälfte (E. 6.2.2, 6.5.6).

Strafzumessung

Die Busse entspricht in der Regel dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer; bei leichtem Verschulden kann sie bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (§ 235 Abs. 2 StG; Art. 175 Abs. 2 DBG; E. 6.5.1). Art. 106 Abs. 3 StGB (anwendbar via Art. 333 Abs. 1 StGB) verlangt die Ermittlung der persönlichen Verhältnisse; Art. 47 StGB kann analog herangezogen werden. Strafmilderungsgründe ergeben sich in analoger Anwendung aus Art. 48 StGB (E. 6.5.3; BGE 144 IV 136 E. 7.2.2).

Für die Steuerperioden 2015, 2016 und 2020 verneint das Gericht ein leichtes Verschulden — entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts — und gelangt zum Schluss, dass das Regelstrafmass massgeblich wäre, da der Beschuldigte über drei Jahre hinweg Einkünfte verschwiegen hat, obwohl ihm ein gesetzmässiges Verhalten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre (E. 6.5.5). Die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (monatliches Einkommen knapp über dem Existenzminimum, bestehende Schulden) werden jedoch zu Recht als Strafmilderungsgrund gewertet, weshalb die Ermässigung der Busse auf die Hälfte der hinterzogenen Steuer nicht zu beanstanden ist.

Für die Steuerperiode 2019 liegt ein schweres Verschulden vor, das im Grundsatz eine Verdoppelung der Busse rechtfertigen würde (E. 6.5.6). Auch hier wird jedoch die Busse wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse auf das Regelstrafmass reduziert. Die vom kantonalen Steueramt festgesetzten Bussen erweisen sich damit als angemessen (E. 6.5.7).

Kosten und Entschädigungsbegehren

Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt (E. 7.1). Da die Verfahren besonders aufwendig waren (mehrere Schriftwechsel, weitschweifige Eingaben, öffentliche Verhandlung, Akteneinsichtsgesuch), rechtfertigt es sich, die streitwertabhängige Gerichtsgebühr in beiden Verfahren zu verdoppeln. Das Begehren um Entschädigung und Genugtuung gestützt auf Art. 429 StPO geht fehl, da die StPO im Steuerhinterziehungsverfahren nicht anwendbar ist; eine entsprechende Entschädigung ist nicht vorgesehen (E. 7.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit der StPO

Der Entscheid steht in voller Übereinstimmung mit der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die StPO im Steuerhinterziehungsverfahren nicht anwendbar ist, da der Gesetzgeber eine klare Trennlinie zwischen Steuervergehen (Steuerbetrug, Art. 186 ff. DBG) und Steuerübertretungen (Steuerhinterziehung, Art. 175 ff. DBG) gezogen hat (vgl. BGer 2C_1052/2020 E. 2.2.2; BGer 2C_181/2019 u.a. E. 2.3.2; BGer 2C_581/2019 E. 3.2.1). Diese Trennlinie wurde erstmals mit Inkrafttreten der eidgenössischen StPO 2011 deutlich und seither vom Bundesgericht wiederholt bestätigt. Das Verwaltungsgericht Zürich wendet sie in ständiger Praxis an (vgl. auch VGr ZH GB.2024.00018 vom 11. März 2026; VGr ZH GB.2024.00014 vom 1. Juni 2026).

Bestätigung der Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK

Die Einordnung des Steuerhinterziehungsverfahrens als strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht auf die frühe Rechtsprechung zurück (BGE 119 Ib 311) und wurde vom Bundesgericht mehrfach bestätigt (BGE 140 I 68 E. 9.2; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1; BGE 144 I 340 E. 3.3.5). Das Verwaltungsgericht zitiert diese Linie treu und leitet daraus zutreffend die Geltung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und des Verbots des Selbstbelastungszwangs im Hinterziehungsverfahren ab.

Präzisierung zur Beweisführung mittels SVA-Auszug und Lohnausweisen

Der Entscheid illustriert die in der Praxis gängige und von den Steuerbehörden häufig angewandte Beweisführung im Hinterziehungsverfahren: Der Auszug aus dem individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt dient als Ausgangspunkt, der durch Lohnausweise und Arbeitsverträge der ehemaligen Arbeitgeber bekraftigt wird. Das Gericht stützt sich dabei auf die erhöhte Beweiskraft von Lohnausweisen als Urkunden im Sinn von Art. 110 Abs. 4 StGB (E. 4.1). Die antizipierte Beweiswürdigung (E. 6.1.5; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BGE 144 II 427 E. 3.1.3) wird hier angewandt, weil weitere Beweiserhebungen die Überzeugung des Gerichts nicht zu ändern vermöchten.

Strafzumessung: Korrektur des kantonalen Steueramts zuungunsten des Beschuldigten

Bemerkenswert ist, dass das Verwaltungsgericht die Einordnung des kantonalen Steueramts, es liege ein «leichtes Verschulden» vor, ausdrücklich ablehnt (E. 6.5.5). Wer über drei Jahre hinweg Einkünfte verschweigt, obwohl er in denselben Jahren andere Einkünfte pflichtgemäss deklariert hat, handelt nicht leicht verschuldet, sondern nach dem Regelstrafmass zu bestrafen. Die Ermässigung der Busse auf die Hälfte wird allein durch die wirtschaftlichen Verhältnisse gerechtfertigt — nicht durch ein leichtes Verschulden. Diese Differenzierung entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGer 2C_298/2020 E. 11.1; BGE 144 IV 136 E. 7.2.2), wonach die Strafzumessung im Steuerstrafrecht neben dem Verschulden namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer, die Beweggründe und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

KI-generierte Eingaben als prozessuales Phänomen

Der Entscheid erwähnt ausdrücklich, dass das Plädoyer und eingereichte «Gutachten» des Beschuldigten mit KI generiert wurden, und erachtet diese als unerheblich für den Sachverhalt (E. 6.1.6). Dies ist ein Indiz dafür, dass die schweizerische Verwaltungsrechtsprechung sich zunehmend mit KI-generierten Eingaben von nicht anwaltlich vertretenen Parteien auseinandersetzt — ein Phänomen, das in der Rechtsprechung noch nichtsystematisch behandelt wird.

Weiterzug ans Bundesgericht

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden (Dispositivziffer 9). In der OpenCaseLaw-Datenbank ist noch keine nachgelagerte Instanz verzeichnet. Der vorgängige Entscheid des Bundesgerichts 9C_169/2026 betraf das Nachsteuerverfahren, nicht das Hinterziehungsverfahren. Gegenstand einer allfälligen Beschwerde könnten namentlich die Verfahrensrügen (Tonaufzeichnung, Akteneinsicht) sowie die Strafzumessung sein, wobei die Aussichten auf Abänderung des Schuldspruchs gering erscheinen, da der Sachverhalt durch SVA-Auszug, Lohnausweise und Arbeitsverträge vielfach belegt ist.

Fazit

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich ist ein instruktives Beispiel für die praktische Handhabung des zürcherischen und bundesrechtlichen Steuerstrafverfahrens. Er bestätigt die etablierte Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit der StPO und zur Massgeblichkeit von Art. 6 EMRK, zeigt die typische Beweisführung im Hinterziehungsverfahren und enthält mit der Korrektur der Verschuldensbeurteilung durch das kantonale Steueramt eine präzise Strafzumessungserwägung. Die prozessualen Rügen des nicht anwaltlich vertretenen, juristisch vorgebildeten Beschuldigten — darunter KI-generierte Eingaben — wurden vom Gericht ordnungsgemäss geprüft und überwiegend als unbegründet abgewiesen. Der Weiterzug ans Bundesgericht ist offen.