Executive Summary
- Kernpunkt: Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) entschied nach Rückweisung durch das Bundesgericht (BGE 151 IV 113) über einen Covid-19-Kredit-Sachverhalt. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Betrugs, der Urkundenfälschung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht sowie der Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung freigesprochen. Einzig der Schuldspruch wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) bleibt bestehen.
- Entscheidung: Unbedingte Freiheitsstrafe von 19 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Aargau vom 22. Oktober 2019). Kein Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen, da die Taten nicht innerhalb der Probezeit begangen wurden. Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (strafmindernd berücksichtigt).
- Bedeutung: Der Entscheid setzt die Vorgaben des Bundesgerichts aus BGE 151 IV 113 konsequent um und bestätigt die restriktive Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Covid-19-Krediten: Zusicherungen über pandemiebedingte Beeinträchtigung und Verwendungszweck genügen weder für eine Falschbeurkundung noch für eine arglistige Täuschung im Betrugsstrafbestand, wenn ein Anspruch auf den Kredit bestand. Zudem klärt das Obergericht, dass dieselben Bezüge nicht gleichzeitig Pfändungsbetrug und ungetreue Geschäftsbesorgung erfüllen können.
Sachverhalt
Ausgangslage und erstinstanzliches Urteil
Das Bezirksgericht Kulm verurteilte den Beschuldigten am 1. Februar 2022 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) sowie Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Art. 23 aCovid-19-SBüV) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 25'000.—. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte (Berufung) als auch die Staatsanwaltschaft (Anschlussberufung) das Rechtsmittel.
Erstes Berufungsurteil und Bundesgerichtsentscheid
Das Obergericht sprach den Beschuldigten im ersten Berufungsurteil vom 8. Januar 2024 zusätzlich auch des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, inklusive Widerruf der Vorstrafen. Der Beschuldigte zog weiter ans Bundesgericht, welches die Beschwerde mit BGer 6B_262/2024 vom 27. November 2024 (publiziert in BGE 151 IV 113) guthiess und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückwies. Das Bundesgericht hatte insbesondere die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung, Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung aufgehoben, während der Schuldspruch wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs unangefochten in Rechtskraft erwachsen war.
Gegenstand des Rückweisungsverfahrens
Das Berufungsverfahren nach Rückweisung beschränkte sich auf die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung, Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht sowie auf die Strafzumessung und die Nebenfolgen. Die Parteien reichten Stellungnahmen ein; eine weitere mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt, weshalb das Verfahren schriftlich geführt wurde.
Erwägungen
Urkundenfälschung: Freispruch
Das Obergericht folgte den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts aus BGer 6B_262/2024 E. 1.9.7: Dem Covid-19-Kreditantragsformular kommt zwar Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu, jedoch geniessen die Zusicherungen über die pandemiebedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung und die Verwendung des Kredits keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung. Da der Kreditantrag hinsichtlich der Bezifferung des Umsatzerlöses nicht falsch war, war der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung aufzuheben. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.
Betrug: Freispruch mangels Täuschung
Tatbestand und dogmatische Grundlagen
Das Obergericht legte den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB dar:
Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 150 IV 169 E. 5.1; BGE 143 IV 302 E. 1.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1). Zukünftige Ereignisse, soweit sie ungewiss sind, sind keine Tatsachen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Prognosen können lediglich in Bezug auf die zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Wie im Kommentar zu Art. 146 StGB dargelegt, bildet die Abgrenzung zwischen täuschungsbedingter Selbstschädigung und zivilrechtlichem Vertragsbruch die zentrale dogmatische Klippe des Betrugstatbestands; die Arglist als qualifizierte Täuschung setzt entweder ein Lügengebäude, besondere Machenschaften oder einfache falsche Angaben bei erschwerter Überprüfbarkeit voraus.
Täuschung über pandemiebedingte Beeinträchtigung
Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten vor, im Covid-19-Kreditantragsformular wahrheitswidrig zugesichert zu haben, die C._____ AG sei von der Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Das Bundesgericht hatte im Rückweisungsentscheid festgehalten, dass eine betrugsrechtlich relevante Täuschung nur vorläge, wenn die Unternehmung wirtschaftlich von der Pandemie offensichtlich nicht betroffen gewesen sei. Das Obergericht stellte fest, dass dies nicht erstellt ist:
Die C._____ AG war als General- bzw. Totalunternehmen im Bausektor tätig (Bauplanung, Neubauten, Altbausanierungen, Liegenschaftenhandel). Zwar war der Bausektor weniger unmittelbar von den pandemiebedingten Massnahmen betroffen als etwa das Gastgewerbe, dennoch sah sich der Schweizer Bausektor im Frühjahr 2020 kurzfristig mit einer stark verschlechterten Geschäftslage konfrontiert (vgl. auch BGer 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 3.1.3). Auch die finanzielle Lage sprach für eine Beeinträchtigung: Der Saldo auf dem Geschäftskonto betrug einen Tag vor der Kreditauszahlung nur noch wenige Tausend Franken, und der Beschuldigte verwendete Fr. 150'000.— sofort zur Begleichung von Verbindlichkeiten. Das erste Quartal 2020 wies einen deutlichen Umsatzeinbruch auf. Der Umstand, dass die C._____ AG bereits in der Vergangenheit Umsatzschwankungen aufwies, schliesst eine pandemiebedingte Beeinträchtigung nicht aus, wie das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten hatte (BGer 6B_262/2024 E. 1.10.1).
Täuschung über den Verwendungszweck
Hinsichtlich des Verwendungszwecks erwog das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid, dass die Überweisung der Gelder auf das Privatkonto des Beschuldigten im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht geplant gewesen sei, da der Beschuldigte erst nach Kontaktaufnahme mit der Bank von der Unmöglichkeit der Aktienanlage über das Firmenkonto erfahren habe. Selbst wenn der Beschuldigte die kurzfristige Anlage von Geldern bereits im Zeitpunkt des Kreditantrags in Betracht gezogen hätte, vermöchte dies keine arglistige Täuschung zu begründen, wenn die C._____ AG Anspruch auf den Kredit hatte und der nicht sofort benötigte Teil letztlich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet werden sollte.
Das Obergericht stellte fest, dass der Beschuldigte den Erlös aus dem Aktienverkauf teilweise auf das Geschäftskonto der C._____ AG zurücküberwies. Eine anderweitige zweckwidrige Verwendung der Vermögenswerte war nicht erstellt. Damit entfällt auch eine Täuschung über den Verwendungszweck.
Ergebnis
Da nicht erstellt ist, dass die beiden Zusicherungen im Kreditantrag wahrheitswidrig erfolgten, fehlt es bereits an der Täuschungshandlung. Die Frage der Arglist konnte offenbleiben. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.
Ebenso wenig kam ein Schuldspruch wegen Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Art. 23 aCovid-19-SBüV) in Betracht, da auch dieser Tatbestand alternativ Falschangaben oder eine zweckwidrige Verwendung voraussetzt — beides lag nicht vor.
Ungetreue Geschäftsbesorgung: Freispruch wegen Konsumtion
Tatbestand
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. […] Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Konsumtion durch Pfändungsbetrug
Unbestritten war, dass der Beschuldigte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ AG private Zahlungen über die Kreditkarte der Gesellschaft abwickelte, die ihm über ein Kontokorrent belastet wurden. Dieses wuchs von Fr. 260'474.63 (September 2013) auf Fr. 541'440.09 (September 2019). Das Obergericht hatte im ersten Berufungsurteil erwogen, diese Bezüge stellten (verdeckte) Lohnzahlungen dar, die der Beschuldigte im Betreibungsverfahren hätte offenlegen müssen — der Schuldspruch wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs war unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Das Bundesgericht hatte jedoch festgehalten, dass nach seiner Rechtsprechung dieselben Bezüge nicht gleichzeitig den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen können (BGer 6B_262/2024 E. 2.4.1 f.). Das Obergericht folgte dieser Vorgabe: Da der Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs rechtskräftig ist und dieselben Gelder betrifft, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht freizusprechen.
Pfändungsbetrug: Schuldspruch und Strafzumessung
Tatbestand
Art. 163 Ziff. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Wie im Kommentar zu Art. 163 StGB erläutert, erfüllt die Tathandlung des Verheimlichens von Vermögenswerten, wer durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt, insbesondere wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um den Eindruck vollständiger Auskunft zu erwecken. Genau dies lag hier vor: Der Beschuldigte bezog rund Fr. 100'000.— pro Geschäftsjahr für private Zwecke über das Kontokorrent der C._____ AG, deklarierte dem Betreibungsamt gegenüber jedoch lediglich einen Lohn von Fr. 4'263.30 pro Monat.
Wahl der Sanktionsart
Das Obergericht verneinte die Angemessenheit einer Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen. Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Bereits ein erstinstanzliches Urteil wegen gewerbsmässigen Betrugs und der bei weiterer Delinquenz drohende Vollzug einer Freiheitsstrafe reichten nicht aus, ihn von weiteren Pfändungsbetrügen abzuhalten. Die Eröffnung weiterer Strafverfahren bestätigt die Befürchtung einer kriminellen Veranlagung. Für sämtliche Pfändungsbetrüge war eine Freiheitsstrafe auszufällen.
Strafzumessung
Die Pfändungsbetrüge wurden in zwei Gruppen aufgeteilt:
Vor dem 12. Januar 2017 begangene Taten (Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019): Ausgehend von der rechtskräftigen Grundstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe wurde eine gedankliche Gesamtstrafe von 13 Monaten gebildet, woraus sich nach Abzug der Grundstrafe eine Zusatzstrafe von 3 Monaten ergab.
Nach dem 12. Januar 2017 begangene Taten (selbständige Strafe): Die Einsatzstrafe für die Pfändungsbetrüge im Geschäftsjahr 2017/2018 (rund Fr. 100'000.— verheimlichte Privatbezüge) wurde auf 12 Monate festgesetzt (mittelschweres Verschulden). Erhöhung um 6 Monate für die Pfändungsbetrüge im Geschäftsjahr 2018/2019 (rund Fr. 55'000.—) auf 18 Monate. Unter Berücksichtigung der neutralen Täterkomponente und einer strafmindernden Verletzung des Beschleunigungsgebots um 2 Monate ergab sich eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
Gesamtstrafe: 3 Monate Zusatzstrafe + 16 Monate = 19 Monate unbedingte Freiheitsstrafe.
Die hypothetische Gesamtstrafe von 29 Monaten schloss den bedingten Vollzug (max. 24 Monate) und den teilbedingten Vollzug (max. 36 Monate) aus. Dem Beschuldigten wurde zudem eine eigentliche Schlechtprognose gestellt.
Kein Widerruf der Vorstrafen
Entgegen dem ersten Berufungsurteil ordnete das Obergericht den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen nicht an. Der Beschuldigte hatte die Pfändungsbetrüge im Zeitraum vom 17. Oktober 2013 bis zum 6. Juni 2019 begangen. Die Probezeiten der bedingten Vorstrafen begannen erst am 12. September 2019 bzw. am 22. Oktober 2019. Die letzte von der Anklage erfasste Tatbegehung datiert vom 9. Juni 2019 — somit liegt kein Rückfall innerhalb der Probezeit vor, und ein Widerruf fiel ausser Betracht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Covid-19-Kreditbetrug: Restriktive Linie des Bundesgerichts
Der Entscheid steht in der Linie der restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Covid-19-Krediten, die mit BGE 151 IV 113 (6B_262/2024) eingeleitet wurde. Das Bundesgericht hatte darin die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und Betrug aufgehoben und festgehalten, dass die Zusicherungen im Covid-19-Kreditantragsformular — namentlich jene über die pandemiebedingte Beeinträchtigung und die Verwendung des Kredits — keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Falschbeurkundungsrechtsprechung geniessen und eine betrugsrechtlich relevante Täuschung nur bei offensichtlichem Fehlen einer Pandemiebeeinträchtigung erstellt ist.
Das Obergericht setzte diese Vorgaben konsequent um. Es prüfte sorgfältig die wirtschaftliche Situation der C._____ AG im Zeitpunkt der Kreditbeantragung und kam zum Schluss, dass — gemessen an den Anforderungen des Bundesgerichts — nicht erstellt ist, dass die Zusicherungen wahrheitswidrig waren. Dies bestätigt die dogmatische Grundlage, dass beim Betrug (Art. 146 StGB) die Täuschung über Tatsachen voraussetzt, dass objektiv feststehende vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände unrichtig wiedergegeben werden, nicht aber Prognosen oder Zusicherungen über ungewisse zukünftige Entwicklungen. Wie der Kommentar zu Art. 146 StGB darlegt, ist die Abgrenzung zwischen täuschungsbedingter Selbstschädigung und zivilrechtlichem Vertragsbruch die zentrale Klippe; nicht jede Unrichtigkeit im Geschäftsverkehr erfüllt den Straftatbestand.
Konkurrenzverhältnis Pfändungsbetrug — ungetreue Geschäftsbesorgung
Der Freispruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung folgt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass dieselben Bezüge nicht gleichzeitig den Tatbestand des Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) erfüllen können. Das Bundesgericht hatte dies im Rückweisungsentscheid ausdrücklich festgehalten. Der Kommentar zu Art. 158 StGB weist darauf hin, dass die Abgrenzung zum Betrug im Fehlen einer Täuschungshandlung liegt; gegenüber dem Pfändungsbetrug stellt sich das Konkurrenzproblem, wenn dieselbe Vermögensverschiebung sowohl gegenüber dem Betreibungsamt verheimlicht als auch als Treuebruch gegenüber der Gesellschaft qualifiziert wird. Das Bundesgericht hat in diesem Fall die Konsumtion durch den Pfändungsbetrug angeordnet.
Pfändungsbetrug: Verheimlichen durch unvollständige Angaben
Der verbleibende Schuldspruch wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs entspricht der ständigen Rechtsprechung zu Art. 163 Ziff. 1 StGB. Wie der Kommentar zu Art. 163 StGB darlegt, ist die Tathandlung des Verheimlichens erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt, insbesondere wenn er nur teilweise Angaben macht und sich im Übrigen ausschweigt, um den Eindruck vollständiger Auskunft zu erwecken (vgl. BGer 6B_1172/2013 E. 4.4; BGE 129 IV 68 E. 2.1). Der Beschuldigte hatte dem Betreibungsamt monatlich nur einen Bruchteil seiner tatsächlichen Bezüge deklariert und somit dem Zwangsvollstreckungsverfahren erhebliche Beträge entzogen.
Widerruf der Vorstrafen: Eigenständige Korrektur
Die Verweigerung des Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen stellt eine eigenständige Korrektur des Obergerichts gegenüber seinem ersten Berufungsurteil dar. Das Obergericht stellte fest, dass die Taten ausserhalb der Probezeit begangen worden waren. Dies ist dogmatisch von Bedeutung, da ein Widerruf nach Art. 63 StGB voraussetzt, dass die bedingt straffällige Person während der Probezeit eine Straftat begeht.
Weiterzug ans Bundesgericht
Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben werden (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG). Ein Weiterzug ist rechtlich möglich; zum Zeitpunkt dieser Zusammenfassung ist nicht bekannt, ob eine solche Beschwerde eingelegt wurde. Die appeal chain auf opencaselaw.ch weist keine weiteren Instanzen aus.
Fazit
Das Obergericht des Kantons Aargau hat den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (BGE 151 IV 113) in allen Punkten umgesetzt. Der Entscheid ist dogmatisch von Bedeutung in dreierlei Hinsicht: Erstens bestätigt er die restriktive Linie des Bundesgerichts bei Covid-19-Krediten, wonach Zusicherungen über eine pandemiebedingte Beeinträchtigung und den Verwendungszweck weder eine Falschbeurkundung noch eine arglistige Täuschung im Betrugsstrafbestand begründen, wenn ein Kreditanspruch bestand und eine anderweitige zweckwidrige Verwendung nicht erstellt ist. Zweitens verdeutlicht er das Konkurrenzverhältnis zwischen Pfändungsbetrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung: Dieselben Bezüge können nicht beide Tatbestände gleichzeitig erfüllen. Drittens präzisiert das Obergericht die Voraussetzungen für den Widerruf bedingter Vorstrafen, der nur bei Tatbegehung innerhalb der Probezeit in Betracht kommt. Der verbleibende Schuldspruch wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs führte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten, was die erhebliche kriminelle Belastung des Beschuldigten und seine mangelnde Legalbewährung widerspiegelt.