A-928/2026 — Auskunftspflicht im Verrechnungssteuerrecht: Zwischenverfügung ohne selbständige Anfechtbarkeit
Rechtsgebiet: Verrechnungssteuer / Verwaltungsverfahrensrecht · Vorinstanz: Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) · Besetzung: BVGer, Abteilung I, Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Ralf Imstepf, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser · Verfahrensergebnis: Nichteintreten
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine gestützt auf Art. 39 Abs. 3 VStG erlassene Verfügung über die Auskunftspflicht ist nach der Revision der Bundesrechtspflege (2007) keine selbständig anfechtbare Endverfügung mehr, sondern eine Zwischenverfügung nach Art. 46 VwVG.
- Entscheidung: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) noch Verfahrensökonomie (lit. b) sind dargetan.
- Bedeutung: Das BVGer korrigiert eine in der Literatur fortgeschriebene, auf das vorrevidierte Recht zurückgehende Ansicht zur selbständigen Anfechtbarkeit von Auskunftsverfügungen im Verrechnungssteuerrecht; die Verjährungseinrede bleibt im Hauptverfahren justiziabel.
Sachverhalt
A._____ war Verwaltungsratspräsident, Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär (70 %) der X._____ AG, über die der Konkurs eröffnet wurde. Die ESTV machte mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 gegenüber A._____ Verrechnungssteuerforderungen für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 geltend, die auf geldwerten Leistungen der X._____ AG beruhen. A._____ erhob Einsprache und bestritt sowohl die Forderungen als solche als auch deren Verjährung; das Einspracheverfahren ist bei der ESTV weiterhin hängig.
Im Rahmen dieses Einspracheverfahrens ersuchte die ESTV A._____ mit Schreiben vom 11. August 2025 um Auskünfte und Unterlagen, namentlich Angaben zu vier Fahrzeugen und zu zehn Gutschriften der X._____ AG auf das Konto von A._____. A._____ machte über seinen Rechtsvertreter geltend, für verjährte Steuerjahre bestehe keine Auskunftspflicht mehr, und verweis auf den Entscheid der ehemaligen Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) vom 12. Januar 2001 (CRC 2000-005, VPB 65.61). Die ESTV verfügte gestützt auf Art. 39 Abs. 3 VStG die Auskunftspflicht und wies die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2026 ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen
Rechtsnatur der Verfügung nach Art. 39 Abs. 3 VStG
Streitig ist, ob Art. 39 Abs. 3 VStG eine selbständige, von den allgemeinen Regeln des VwVG unabhängige Anfechtungsmöglichkeit einräumt (wie der Beschwerdeführer geltend macht) oder ob sich die Anfechtbarkeit nach der allgemeinen Ordnung von Art. 44 ff. VwVG richtet (wie die ESTV vorbringt). Das Gericht legt die Norm nach Methodenpluralismus aus.
Art. 39 VStG (SR 642.21)1 Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: a. Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen; b. seine Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen. 2 Die Bestreitung der Pflicht, die Verrechnungssteuer zu entrichten oder eine an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten, entbindet nicht von der Auskunftspflicht. 3 Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.
Grammatikalisch äussert sich keine der drei Amtssprachen zur Rechtsnatur der Verfügung oder deren Anfechtbarkeit. Systematisch fällt auf, dass das Bundesrecht an anderer Stelle Sonderordnungen ausdrücklich regelt — so bestimmt Art. 19 Abs. 1 des Steueramtshilfegesetzes, dass jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung nur zusammen mit dieser angefochten werden kann. Das Fehlen einer vergleichbaren Klausel in Art. 39 Abs. 3 VStG spricht gegen eine Sonderstellung.
Historisch war die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2006 eine andere: Art. 39 Abs. 3 VStG sah damals ausdrücklich vor, dass die Verfügung «mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann». Mit dem Anhang zum VGG wurde dieser Rechtsmittelverweis gestrichen, weil er nach der Totalrevision der Bundesrechtspflege nicht mehr zutraf (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4441). Gleichzeitig wurde aArt. 45 Abs. 2 lit. d VwVG aufgehoben, der Verfügungen über die Auskunfts-, Zeugnis- oder Editionspflicht ausdrücklich als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen bezeichnet hatte. Wortgleich verfuhr der Gesetzgeber mit Art. 35 Abs. 3 StG (Stempelabgabengesetz), dessen Rechtsmittelverweis 2008 aus demselben Grund gestrichen wurde (Botschaft zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, BBl 2007 6155).
Teleologisch deckt sich dies mit dem Zweck, das Gericht möglichst nur einmal mit einer Sache befassen zu lassen und eine vorzeitige materielle Festlegung ohne umfassende Sachverhaltskenntnis zu vermeiden. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass Art. 39 Abs. 3 VStG keine selbständige Anfechtungsmöglichkeit mehr gewährt.
Die vom Beschwerdeführer angerufenen Literaturstellen (Meyer, Blumenstein/Locher, Küpfer) vermögen dieses Ergebnis nicht zu erschüttern: Sie beruhen teils auf der Rechtslage vor 2007 (Blumenstein/Locher verweisen auf den SRK-Entscheid CRC 2000-005 und BGE 103 Ib 192, beide vor der Revision ergangen) oder äussern sich zur streitigen Frage gar nicht (Küpfer sagt nur, dass der übliche Rechtsmittelweg über Einsprache und Beschwerde offensteht, was auch unter Art. 46 VwVG zutrifft).
Qualifikation als Zwischenverfügung und Eintretensvoraussetzungen
Die verlangte Mitwirkung dient ausschliesslich der Abklärung von Tatsachen, die für das Hauptverfahren von Bedeutung sind, ohne dieses in der Sache abzuschliessen. Ein derart isoliert beurteilter Teilaspekt stellt nach der Rechtsprechung zu Art. 93 BGE keinen Teil-, sondern einen materiellrechtlichen Zwischenentscheid dar (BGE 133 V 477 E. 4.1.3). Diese Rechtsprechung ist auf Art. 46 VwVG übertragbar, da beide Normen im Wortlaut übereinstimmen und der Gesetzgeber eine Angleichung anstrebte.
Art. 46 VwVG (SR 172.021)Kommentierung auf glossagens.ch
1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 2 Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
Da weder die Zuständigkeit noch der Ausstand betroffen sind (vgl. Art. 45 VwVG), kommt einzig eine Anfechtbarkeit nach Art. 46 Abs. 1 lit. a oder lit. b VwVG in Betracht.
Zu lit. a (nicht wieder gutzumachender Nachteil): Die einzige Einwendung des Beschwerdeführers ist die Verjährung. Diese Einwendung verliert dadurch, dass die Auskunftspflicht erst zusammen mit dem Endentscheid im Hauptverfahren angefochten werden könnte (Art. 46 Abs. 2 VwVG), nichts von ihrem Gewicht — sie bleibt im Hauptverfahren justiziabel. Der mit der Erteilung der Auskünfte verbundene Aufwand ist mit dem im BVGer-Urteil A-4580/2007 beurteilten Fall vergleichbar, wo eine Partei zur Einreichung einer Liste und von Kopien technischer Unterlagen aufgefordert war; das Gericht hatte den Aufwand als nicht ausreichend erachtet. Auch die in Aussicht gestellte Sanktionierung nach Art. 62 VStG begründet keinen solchen Nachteil, da eine allfällige Busse ihrerseits eine eigenständige, anfechtbare Verfügung voraussetzen würde. Dies entspricht der Glossagens-Kommentierung zu Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG, wonach ein nicht wieder gutzumachender Nachteil irreparable Rechtsgüterverletzungen voraussetzt oder den Rechtsschutz bei blossem Abwarten der Endverfügung praktisch vereiteln müsste.
Zu lit. b (Verfahrensökonomie): Die erste Voraussetzung — Spruchreife — ist nicht gegeben, da das Hauptverfahren bei der ESTV noch hängig ist und das BVGer es nicht selbst abschliessen könnte. Auch die zweite Voraussetzung ist nicht erfüllt: Das Verfahren beschränkt sich auf die Würdigung von Urkunden ohne Auslandbezug und ohne Sachverständigenbeweis und bewegt sich im üblichen Rahmen. Dies bestätigt die Glossagens-Kommentierung zu Art. 46 Abs. 1 lit. b VwVG, die die Kumulativität beider Voraussetzungen (sofortiger Endentscheid und bedeutender Verfahrensaufwand) betont.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid fügt sich in eine konsistente Linie des BVGer und des Bundesgerichts zur Qualifikation und Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen ein.
Bestätigung der BGE 133 V 477-Doktrin. Das BVGer überträgt die Grundsatzunterscheidung zwischen Teilentscheid und materiellrechtlichem Zwischenentscheid aus BGE 133 V 477 E. 4.1.3 auf Art. 46 VwVG. Der Entscheid bestätigt damit die dort entwickelte Terminologie: Ein isoliert beurteilter Teilaspekt einer Streitsache, der das Verfahren nicht abschliesst, ist ein Zwischenentscheid, keine Teilverfügung — auch wenn er eine materiellrechtliche Vorfrage verbindlich klärt. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 46 VwVG stellt diese Systematik in übereinstimmender Weise dar: Zwischenverfügungen, die nicht Zuständigkeit oder Ausstand betreffen, fallen unter Art. 46 VwVG und sind nur ausnahmsweise selbständig anfechtbar.
Bestätigung von BVGer A-4580/2007. Die Argumentation zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil lehnt sich eng an das BVGer-Urteil A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 an, wo eine Partei unter Androhung von Haft oder Busse zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert war und das Gericht den Aufwand als nicht ausreichend für einen solchen Nachteil erachtete. Der vorliegende Entscheid überträgt diese Erwägungen auf das Verrechnungssteuerrecht und bestätigt, dass auch die Bussandrohung nach Art. 62 VStG keinen solchen Nachteil begründet, weil die Sanktion ihrerseits eine eigenständige Verfügung erfordert.
Bestätigung von BVGer B-5436/2011. Auch das BVGer-Urteil B-5436/2011 (Preisüberwachung) hatte eine Auskunftsverfügung als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 VwVG qualifiziert und nur bezüglich der auferlegten Verfahrenskosten auf die Beschwerde eingetreten — nicht aber bezüglich der Auskunftspflicht als solcher. Der vorliegende Entscheid bestätigt diesen Ansatz: die Auskunftspflichtverfügung ist dem Grunde nach eine Zwischenverfügung, deren selbständige Anfechtbarkeit die strengen Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfordert.
Korrektur einer überholten Literaturansicht. Der Entscheid wendet sich ausdrücklich gegen die in der Literatur (Meyer, Die Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, 2019, S. 359 Rz. 968; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, § 31 II 1; Küpfer, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar VStG, 3. Aufl. 2024, Art. 39 N. 8) vertretene Meinung, Art. 39 Abs. 3 VStG sehe eine selbständige Überprüfungsmöglichkeit vor. Das Gericht zeigt auf, dass diese Ansicht auf Quellen aus der Zeit vor der Revision von 2007 beruht (SRK-Entscheid CRC 2000-005, VPB 65.61; BGE 103 Ib 192) und die ausdrückliche Aufhebung des Rechtsmittelverweises durch den Gesetzgeber nicht nachvollzieht. Der SRK-Entscheid CRC 2000-005 ist damit als überholt zu betrachten; er wurde unter einer Rechtslage ergangen, die den selbständigen Rechtsmittelweg in Art. 39 Abs. 3 VStG und in aArt. 45 Abs. 2 lit. d VwVG ausdrücklich vorsah — beide Bestimmungen wurden seither aufgehoben.
Verjährungseinrede bleibt justiziabel. Ein wesentlicher praktischer Punkt: Das Gericht stellt klar, dass die Verjährungseinrede durch das Nichteintreten nicht präjudiziert wird. Sie bleibt im Hauptverfahren (Einspracheverfahren bei der ESTV) vollumfänglich justiziabel und kann dort — zusammen mit der Endverfügung — nach Art. 46 Abs. 2 VwVG Überprüfung finden.
Fazit
Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil die gestützt auf Art. 39 Abs. 3 VStG erlassene Auskunftsverfügung nach der Revision der Bundesrechtspflege von 2007 eine Zwischenverfügung nach Art. 46 VwVG darstellt, die nicht selbständig anfechtbar ist. Der Entscheid korrigiert eine in der steuerrechtlichen Literatur fortgeschriebene, auf das vorrevidierte Recht zurückgehende Ansicht und schliesst sich der gefestigten Linie von BGE 133 V 477 sowie den BVGer-Entscheiden A-4580/2007 und B-5436/2011 an. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.
Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Ein Weiterzug ist nach derzeitigem Stand nicht bekannt (find_appeal_chain ergab keine nachgeordneten Instanzen). Die Verjährungseinrede des Beschwerdeführers bleibt im hängigen Einspracheverfahren bei der ESTV justiziabel.