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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  FR Kantonsgericht  ·  102 2026 92  ·  vom 27.08.2026

Bestätigt BGE 152 III 154: Kostenvorschuss nach Art. 111 ZPO zurück; Kanton trägt Kosten

FR Kantonsgericht 102 2026 92 — Rückerstattung des Kostenvorschusses im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren

Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht / Zivilprozessrecht · Vorinstanz: Tribunal civil de l'arrondissement du Lac (Präsidentin) · Besetzung: IIe Cour d'appel civil, Vizepräsidentin Catherine Christinaz, Richter Markus Ducret, Michel Favre, Gerichtsschreiber Luis da Silva · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen; angefochtener Entscheid reformediert, Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurückerstattet; Rekordskosten dem Kanton Freiburg auferlegt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Kantonsgericht Freiburg wendet den revidierten Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf das provisorische Rechtsöffnungsverfahren an und verpflichtet die Gerichtskasse, der obsiegenden Gläubigerin den Kostenvorschuss von CHF 400.– zurückzuerstatten, statt ihn — wie die Vorinstanz — gestützt auf Art. 68 SchKG mit den Gerichtskosten zu verrechnen.
  • Entscheidung: Die Beschwerde von A.________ AG wird gutgeheissen; die vorinstanzliche Kostenverfügung wird dahingehend abgeändert, dass der Kostenvorschuss zurückerstattet wird. Die Rekordskosten von CHF 150.– werden dem Kanton Freiburg auferlegt, nicht dem Schuldner, da der Kanton der tatsächliche Nutzniesser der angefochtenen Verfügung ist.
  • Bedeutung: Der Entscheid ist eine direkte Anwendung von BGE 152 III 154 (4A_364/2025) durch eine kantonale Appellationsinstanz und bestätigt die bundesgerichtliche Klärung der umstrittenen Frage, ob Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch in summarischen SchKG-Verfahren gilt. Bemerkenswert ist zudem die creative Kostenauflage an den Kanton: Das Gericht qualifiziert den Kanton als tatsächlich unterliegende Partei, weil die Vorinstanz den Kostenvorschuss der obsiegenden Gläubigerin einzig zum Vorteil des Kantons mit den Gerichtskosten verrechnet hatte.

Sachverhalt

Die A.________ AG betrieb B.________ mit Zahlungsbefehl Nr. ccc des Betreibungsamts des Lac. Nachdem B.________ Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte A.________ AG die Präsidentin des Tribunal civil de l'arrondissement du Lac um provisorische Rechtsöffnung. Mit Verfügung vom 3. März 2026 erteilte die Präsidentin die provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 32'458.75. Hinsichtlich der Gerichtskosten, die auf CHF 400.– festgesetzt wurden, ordnete sie an, dass diese B.________ auferlegt, jedoch vollumfänglich vom Kostenvorschuss der A.________ AG abgezogen werden, wobei B.________ diesen Betrag an A.________ AG zurückzuerstatten habe.

A.________ AG erhob am 25. März 2026 Beschwerde gegen diese Kostenregelung. Sie beantragte die Rückerstattung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von CHF 400.–, subsidiär die Rückweisung an die Vorinstanz. B.________ liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

1. Zulässigkeit und Verfahren

Das Kantonsgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Gestützt auf Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Die sachlich zuständige Instanz richtet sich nach dem für die Hauptsache massgeblichen Verfahren; hier ist dies die IIe Cour d'appel civil, da die Hauptsache dem Bereich der Schuldbetreibung und des Konkurses unterfällt (Art. 17 Abs. 1 lit. c RTC; Art. 20a Abs. 1 RTC).

Die Beschwerdefrist bestimmt sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (BGE 134 I 159 E. 1.1), hier 10 Tage ab Zustellung der motivierten Entscheidung (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Die am 17. März 2026 zugestellte Entscheidung wurde mit dem am 25. März 2026 zur Post gegebenen Beschwerdeschrift fristgerecht angefochten. Die formelle Zulässigkeit ist gegeben.

Die Kognition des Gerichts ist in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich (Art. 320 ZPO); in tatsächlicher Hinsicht beschränkt sie sich auf die Feststellung offenkundig unrichtiger Sachverhaltsfeststellung. Neue Tatsachen und Beweismittel sind unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es kann auf dem Schriftenwechsel entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Da der Streitgegenstand sich ausschliesslich auf die Gerichtskosten von CHF 400.– beschränkt, bestimmt sich der Streitwert nach diesen alleinigen Schlussanträgen (vgl. BGer 5D_86/2012 vom 14. September 2012 E. 1; BGer 5A_396/2012 vom 5. September 2012 E. 1.2). Der Streitwert beträgt somit CHF 400.–.

2. Anwendbarkeit von Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht Art. 68 Abs. 1 SchKG angewendet und den Kostenvorschuss mit den Gerichtskosten verrechnet, statt gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Vorschuss zurückzuerstatten.

Art. 111 Abs. 1 ZPO (SR 272)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Gerichtskosten werden in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zurückerstattet. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert.»

Das Kantonsgericht stellt fest, dass das Bundesgericht in seinemrecenten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 4A_364/2025 vom 18. Dezember 2025 (publiziert als BGE 152 III 154) die Frage, ob Art. 111 Abs. 1 ZPO im summarischen Rechtsöffnungsverfahren anwendbar ist, bejaht hat (E. 5.5). Das Bundesgericht gelangte zu diesem Schluss aus teleologischen und historischen Gründen: Die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene ZPO-Revision bezweckte die Verlagerung des Inkassorisikos für Gerichtskosten von der obsiegenden Partei auf den Staat. Das Parlament hatte im Gesetzgebungsprozess bewusst eine Ausnahme für summarische Verfahren gestrichen, die eine Verrechnung des Vorschusses auch bei obsiegender Partei ermöglicht hätte.

Art. 68 SchKG (SR 281.1)

«1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen. 2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.»

Das Bundesgericht hat Art. 68 SchKG dahingehend ausgelegt, dass diese Bestimmung sich nur auf die Betreibungskosten bezieht, die aus dem Verfahren vor dem Betreibungs- und Konkursamt erwachsen (BGer 4A_364/2025, E. 5.3.4). Art. 68 Abs. 2 SchKG behält jedoch einen Anwendungsbereich: Er erlaubt der Gläubigerin weiterhin, die Parteientschädigung (und die vom Gericht vorgeschossenen Gerichtskosten) von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben.

Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Rechtsprechung an: Die Beschwerde ist gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid ist dahingehend zu reformieren, dass der Kostenvorschuss von CHF 400.– der Beschwerdeführerin zurückerstattet wird. Die Gerichtskosten sind von der Gerichtskasse direkt bei B.________ nachzufordern.

3. Kosten der Beschwerdeinstanz

Art. 107 Abs. 2 ZPO (SR 272)Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.»

Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Kantonsgericht erörtert, wer im Beschwerdeverfahren als unterliegend gilt. Grundsätzlich wäre dies der Schuldner (B.________), der sich nicht geäussert hat und sich damit stillschweigend dem Gericht anvertraut hat. Bei einer Kostenregelung, die nicht der freien Parteiverfügung untersteht, könnten jedoch besondere Umstände eine Billigkeitsverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO rechtfertigen.

Das Kantonsgericht gelangt jedoch zu einer eigenständigen Lösung: Es stellt fest, dass der Schuldner vom Ausgang der Beschwerde gar nicht betroffen ist. Unabhängig vom Beschwerdeergebnis muss er die Gerichtskosten tragen — entweder an die Beschwerdeführerin oder an den Staat. Der eigentliche Nutzniesser der angefochtenen Kostenregelung ist der Kanton: Indem die Vorinstanz die Gerichtskosten vom Vorschuss der obsiegenden Gläubigerin abzog, sicherte sich der Kanton gegen einen möglichen Ausfall ab. Die Beschwerde richtet sich de facto gegen den Kanton, der insoweit der wirklich Betroffene ist.

Das Gericht zieht Art. 107 Abs. 2 ZPO als mögliche Grundlage in Betracht, verweist jedoch auf BGE 140 III 501 E. 3.2, wonach diese Bestimmung in einem Zivilprozess zwischen zwei Parteien Anwendung findet und nicht in einem Fall, in dem sich das Rechtsmittel direkt gegen den Kanton richtet. Das Gericht folgert dennoch, dass es keinen triftigen Grund gibt, von Art. 106 Abs. 1 ZPO abzuweichen, wonach die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden — und diese unterliegende Partei ist im vorliegenden Fall der Kanton. Die Rekordskosten werden demgemäss dem Kanton Freiburg auferlegt.

4. Parteientschädigung

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie nicht durch einen Berufsbeistand vertreten ist und in einem ihr vertrauten Bereich ohne besondere Schwierigkeiten handelt (vgl. CR CPC-Tappy, 2019, Art. 95 N. 35).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung von BGE 152 III 154

Der vorliegende Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg ist eine unmittelbare Anwendung der bundesgerichtlichen Leitentscheidung BGE 152 III 154 (4A_364/2025 vom 18. Dezember 2025). Das Bundesgericht hatte in jenem Urteil die seit dem Inkrafttreten der ZPO-Revision am 1. Januar 2025 umstrittene Frage geklärt, ob der revidierte Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch in summarischen SchKG-Verfahren nach Art. 251 ZPO gilt und Art. 68 SchKG vorgeht, vgl. die Zusammenfassung von 4A_364/2025 auf bger-update.ch.

Das Bundesgericht bejahte dies aus teleologischen, historischen und systematischen Gründen: Die ZPO-Revision zielte darauf ab, das Inkassorisiko für Gerichtskosten von der obsiegenden Partei auf den Staat zu verlagern; das Parlament hatte eine Ausnahme für summarische Verfahren bewusst gestrichen; und als jüngere, spezifisch überarbeitete Norm geht der revidierte Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO der älteren Art. 68 SchKG vor (lex posterior derogat legi priori), vgl. auch die Praxisfrage 1 im Kommentar zu Art. 111 ZPO auf glossagens.ch.

Das Kantonsgericht Freiburg folgt dieser Rechtsprechung vorbehaltlos und ohne eigene dogmatische Vertiefung. Es beschränkt sich darauf, den Bundesgerichtsentscheid zu referenzieren und die Rechtsfolge auf den konkreten Fall anzuwenden. Die Übereinstimmung ist vollumfänglich und bestätigt die in der Kommentierung zu Art. 111 ZPO, Abschnitt zur zwingenden Rückerstattung dargelegte dogmatische Einordnung, wonach ein entgegenstehendes Dispositiv Bundesrecht verletzt (BGE 152 III 154 E. 4.2.9).

Vorgelagerte kantonale Praxis

Bemerkenswert ist, dass die Frage vor dem Bundesgerichtsentscheid in den Kantonen unterschiedlich beantwortet wurde. Das Kantonsgericht St. Gallen (BES.2025.34-EZS1 vom 2. Juli 2025) hatte noch die Auffassung vertreten, Art. 68 Abs. 1 SchKG gehe als lex specialis vor und eine Verrechnung des Kostenvorschusses mit den Gerichtskosten bleibe zulässig — eine Auffassung, die durch BGE 152 III 154 überholt ist. Demgegenüber hatte das Zivilgericht des Kantons Aargau (ZSU.2025.122 vom 20. Juni 2025) bereits die gleiche Richtung eingeschlagen wie später das Bundesgericht und die Rückerstattung des Kostenvorschusses angeordnet, vgl. Zivilgericht AG ZSU.2025.122. Der Freiburger Entscheid reiht sich in diese — nun durch das Bundesgericht bestätigte — Linie ein.

Eigenständige Akzentsetzung bei den Rekordskosten

Die eigentliche Eigenleistung des Kantonsgerichts Freiburg liegt nicht in der Anwendung von Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO — diese folgt geradlinig aus BGE 152 III 154 —, sondern in der Kostenauflage an den Kanton für das Beschwerdeverfahren. Das Gericht entwickelt ein pragmatisches Argument: Der Schuldner ist vom Ausgang der Beschwerde materiell nicht betroffen; er muss die Kosten ohnehin tragen. Der Kanton hingegen ist der eigentliche Nutzniesser der angefochtenen Vorgehensweise, weil die Verrechnung des Vorschusses mit den Gerichtskosten ihn gegen einen möglichen Ausfall absichert. Das Gericht qualifiziert den Kanton damit faktisch als die unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO.

Diese Argumentation verdient Beachtung, weil sie die Grenze zwischen der kostenrechtlichen Stellung des Kantons als Gerichtskasse und seiner materiellen Betroffenheit als Nutzniesser einer fehlerhaften Kostenverfügung thematisiert. Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 501 E. 3.2 festgehalten, dass Art. 107 Abs. 2 ZPO in einem Zivilprozess zwischen zwei Parteien Anwendung findet und nicht bei einem Rechtsmittel, das sich gegen den Kanton selbst richtet, vgl. hierzu die Kommentierung zu Art. 107 Abs. 2 ZPO auf glossagens.ch. Das Kantonsgericht Freiburg umgeht diese Einschränkung, indem es nicht auf Art. 107 Abs. 2 ZPO abstellt, sondern den Kanton direkt als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO qualifiziert. Ob diese Konstruktion bundesgerichtlicher Prüfung standhalten würde, ist nicht geklärt: Der Kanton ist formell nicht Partei des Zivilverfahrens, und die Qualifikation als «unterliegende Partei» dehnt den Begriff über seinen traditionellen Anwendungsbereich aus. Jedenfalls trifft das Gericht eine sachgerechte Lösung, die den Schuldner nicht für einen Fehler des Gerichts bestraft, der ausschliesslich dem Kanton zugutekam.

Weiterzug

Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass gegen den Entscheid innert 30 Tagen seit Zustellung eine Verfassungsbeschwerde (Art. 113–119 i.V.m. Art. 90 ff. BGG) an das Bundesgericht erhoben werden kann. In der OpenCaseLaw-Datenbank ist kein vorinstanzlicher oder nachinstanzlicher Entscheid zu dieser Streitigkeit verzeichnet. Ein Weiterzug erscheint jedoch wenig wahrscheinlich, da die Hauptfrage durch BGE 152 III 154 höchstrichterlich geklärt ist und die Kostenauflage an den Kanton im Ergebnis sachgerecht erscheint.

Fazit

Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg ist ein instruktives Beispiel dafür, wie eine kantonale Appellationsinstanz die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Rechtsöffnungsverfahren umsetzt. Die Kernfrage — ob der Kostenvorschuss der obsiegenden Gläubigerin zurückzuerstatten oder mit den Gerichtskosten zu verrechnen ist — wird durch BGE 152 III 154 eindeutig zugunsten der Rückerstattungspflicht beantwortet. Das Kantonsgericht folgt dieser Linie ohne Zögern.

Eigenständig und beachtenswert ist die Lösung für die Rekordskosten: Das Gericht erkennt, dass die fehlerhafte Verrechnung des Kostenvorschusses durch die Vorinstanz einzig dem Kanton zugutekam, und legt ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Diese Qualifikation des Kantons als «unterliegende Partei» im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO ist dogmatisch nicht unproblematisch, trifft im Ergebnis aber den Gerechtigkeitsnerv: Es wäre unbillig, den Schuldner für die Kosten eines Rechtsmittels aufkommen zu lassen, das ausschliesslich gegen eine den Kanton begünstigende Fehlverfügung gerichtet war. Ob das Bundesgericht diese Konstruktion teilen würde, bleibt eine offene Frage.

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