Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Ehegatte verlangte vom Sozialversicherungsgericht (CASSO) des Kantons Waadt die hälftige Teilung der in der Schweiz angesammelten Vorsorgeguthaben, nachdem ein russisches Scheidungsurteil die Ehe geschieden, aber den Vorsorgeausgleich nicht geregelt hatte.
- Gericht: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour des assurances sociales (CASSO), Einzelrichterin, Urteil Nr. 790 vom 27. August 2026.
- Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig erklärt (irrecevable), da das Sozialversicherungsgericht für die Festlegung des Teilungsschlüssels nicht zuständig ist — diese obliegt dem Zivilgericht.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die zweistufige Zuständigkeitsverteilung beim Vorsorgeausgleich nach ausländischem Scheidungsurteil: Zivilgericht bestimmt den Teilungsschlüssel (Art. 64 IPRG), Sozialversicherungsgericht führt die Teilung durch (Art. 25a FZG) — ein direkter Zugriff auf das Sozialversicherungsgericht ohne vorgängigen Zivilentscheid ist ausgeschlossen.
Sachverhalt
Die Parteien, ein am *** in P*** geschlossenes Ehepaar, wurden durch ein in Russland ergangenes Versäumnisurteil vom 11. Juni 2025 geschieden. Das russische Gericht behandelte den Vorsorgeausgleich nicht. Mit Eingabe vom 25. August 2026 wandte sich der Ehemann (Kläger) direkt an die Cour des assurances sociales (CASSO) des Tribunal cantonal du canton de Vaud mit dem Begehren, die während der Ehe in der Schweiz angesammelten Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen. Die Beklagte (Ehefrau) ist ebenfalls in der Schweiz wohnhaft.
Erwägungen
Internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte
Das Gericht prüft zunächst die internationale Zuständigkeit. Es stellt auf das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ab. Die massgebenden Bestimmungen lauten:
Art. 63 Abs. 1bis IPRG (SR 291)«Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind sie ausschliesslich zuständig.»
Art. 64 Abs. 1bis IPRG (SR 291)«Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.»
Das Gericht folgert aus Art. 63 Abs. 1bis und Art. 64 Abs. 1bis IPRG, dass die Schweizer Gerichte für den Vorsorgeausgleich gegenüber Schweizer Vorsorgeeinrichtungen ausschliesslich zuständig sind. Ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil, das über den Vorsorgeausgleich entscheidet, wird in der Schweiz insoweit nicht anerkannt. Eine ergänzende Schweizer Verfahren ist erforderlich (unter Verweis auf Dupont, in: Le nouveau droit de l'entretien de l'enfant et du partage de la prévoyance, 2016, N. 130 S. 97). Schweizer Gerichte sind somit für die Teilung der in der Schweiz während der Ehe angesammelten Vorsorgeguthaben zuständig.
Zweistufige Zuständigkeitsverteilung: Zivilgericht vor Sozialversicherungsgericht
Das Gericht legt dar, dass die Zuständigkeit zur Anordnung der Teilung und zur Festlegung des Teilungsschlüssels dem Zivilgericht obliegt, gestützt auf Art. 280 ff. ZPO. Das Sozialversicherungsgericht wird erst nach Überweisung durch das Zivilgericht tätig. Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 25a Abs. 1 FZG (SR 831.42)«Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Artikel 280 oder 281 ZPO über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so führt das am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Absatz 1 BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durch, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Bei einem Verfahren um Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils gilt als Ort der Scheidung der Ort des Ergänzungsverfahrens (Art. 64 des BG vom 18. Dez. 1987 über das Internationale Privatrecht).»
Das Gericht stellt klar, dass die CASSO im Kanton Waadt zwar für Streitigkeiten über die Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung zuständig ist (Art. 93 lit. d LPA-VD), jedoch nur für die Berechnung der während der Ehe angesammelten Vorsorgeguthaben und deren Überweisung an die Vorsorgeeinrichtungen nach Massgabe des vom Zivilgericht vorgängig festgelegten Teilungsschlüssels. Die Festlegung des Teilungsschlüssels selbst — also die Entscheidung darüber, in welchem Verhältnis die Guthaben zu teilen sind — ist Sache des Zivilgerichts.
Da das russische Scheidungsurteil weder einen Teilungsschlüssel festgelegt noch den Vorsorgeausgleich anderweitig geregelt hat, fehlt die Voraussetzung für das Tätigwerden des Sozialversicherungsgerichts. Der Kläger muss sich zunächst an das zuständige Zivilgericht wenden, um das Scheidungsurteil ergänzen zu lassen. Die direkte Klage an die CASSO ist daher offensichtlich unzulässig.
Verfahrensfragen
Die Zuständigkeit zur Erlassung des Nichteintretensentscheids obliegt der Einzelrichterin der CASSO (Art. 94 Abs. 1 lit. d LPA-VD i.V.m. Art. 111 Abs. 2 LPA-VD). Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 FZG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Der Entscheid ist in mehrfacher Hinsicht von der Bundesgerichtspraxis gedeckt.
1. Ausschliessliche Schweizer Zuständigkeit für Vorsorgeausgleich gegenüber Schweizer Vorsorgeeinrichtungen. Art. 63 Abs. 1bis und Art. 64 Abs. 1bis IPRG, die durch die Revision des Vorsorgeausgleichs per 1. Januar 2017 eingefügt wurden, begründen eine ausschliessliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber Schweizer Vorsorgeeinrichtungen. Ausländische Entscheide über den Vorsorgeausgleich Schweizer Guthaben werden in der Schweiz nicht mehr anerkannt (BGE 145 III 109 E. 4.3). Der Entscheid des VD-Gerichts wendet diese Grundsätze konsequent an.
2. Zweistufige Zuständigkeitsverteilung: Zivilgericht bestimmt Teilungsschlüssel, Sozialversicherungsgericht führt durch. Das Bundesgericht hat in BGer 9C_302/2020 vom 15. April 2021 die dogmatische Unterscheidung präzisiert, die für den vorliegenden Fall zentral ist: Hat ein ausländisches Scheidungsurteil einen Teilungsschlüssel festgelegt (hier: hälftige Teilung), liegt aber keine Durchführbarkeitserklärung der Schweizer Vorsorgeeinrichtung vor, so ist das Sozialversicherungsgericht direkt zuständig und muss die Teilung durchführen (Art. 281 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 25a FZG; BGer 9C_302/2020 E. 5.2.1). Hat das ausländische Urteil jedoch keinen Teilungsschlüssel festgelegt, so ist der Anspruch mittels Ergänzungsklage beim zuständigen Schweizer Zivilgericht geltend zu machen (BGer 9C_302/2020 E. 4.2.2). Genau diese zweite Konstellation liegt hier vor: Das russische Urteil hat den Vorsorgeausgleich überhaupt nicht geregelt. Die CASSO hat daher zu Recht auf Nichteintreten erkannt und den Kläger an den Zivilrichter verwiesen.
3. Auch kantonale Gerichte bestätigen diese Aufgabenteilung. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat bereits 2003 in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass bei einem deutschen Scheidungsurteil ohne Versorgungsausgleich «nicht direkt das schweizerische Versicherungsgericht die Berechnung und Teilung der Austrittsleistung vornehmen» kann, sondern «vor einer allfälligen Überweisung zu diesem Zweck der zuständige schweizerische Zivilrichter das Scheidungsurteil bezüglich der vorsorgerechtlichen Folgen zu ergänzen» hat (SH OG 62/2003/15 vom 12. Dezember 2003). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (735 12 191 vom 28. Juni 2012) hat ebenfalls die Zuständigkeitsverteilung zwischen Zivil- und Sozialversicherungsgericht bestätigt und den Fall über Art. 64 Abs. 1 IPRG an das Zivilgericht verwiesen.
4. Abgrenzung zu BGE 132 V 337. Das Bundesgericht hat in BGE 132 V 337 festgehalten, dass eine sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für die Beurteilung zivilrechtlicher Fragen (insbesondere güterrechtlicher Aspekte) weder aus Art. 25a FZG noch aus Art. 142 ZGB folgt. Das Sozialversicherungsgericht ist auf die vorsorgerechtliche Durchführung der Teilung beschränkt; der Teilungsschlüssel als solcher ist zwingend im Scheidungsverfahren festzulegen (BGE 132 V 337 E. 2.2–2.4). Der vorliegende Entscheid steht mit diesem Grundsatz in Einklang.
Kein Instanzenzug feststellbar
Eine Überprüfung des Instanzenzugs via OpenCaseLaw ergab, dass bislang kein weiterer Instanzenzug (insbesondere kein Bundesgerichtsentscheid) zu diesem konkreten Fall registriert ist. Der Entscheid ist sehr neuen Datums (27. August 2026). Die Rechtsmittelbelehrung weist auf die Möglichkeit des Rekurses in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 ff. BGG) bzw. eines subsidiären Verfassungsrekurses (Art. 113 ff. BGG) binnen 30 Tagen hin. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Kläger den Nichteintretensentscheid an das Bundesgericht weiterzieht, insbesondere mit dem Argument, das russische Urteil enthalte implizit einen hälftigen Teilungsschlüssel (wie in BGer 9C_302/2020, wo das BGer aus dem ausländischen Urteil einen hälftigen Teilungsschlüssel herauslas und das Sozialversicherungsgericht für zuständig erklärte). Ob dies im vorliegenden Fall erfolgreich wäre, hängt davon ab, ob das russische Urteil tatsächlich einen Teilungsschlüssel enthält oder nicht.
Fazit
Der Entscheid des Tribunal cantonal du canton de Vaud vom 27. August 2026 ist ein konsequenter Anwendungsfall der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Regelung zum internationalen Vorsorgeausgleich. Er bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere BGer 9C_302/2020, wonach das Sozialversicherungsgericht erst nach Festlegung des Teilungsschlüssels durch das Zivilgericht zuständig wird. Fehlt — wie hier — im ausländischen Scheidungsurteil jede Regelung zum Vorsorgeausgleich, ist der Weg über das Zivilgericht (Ergänzungsklage nach Art. 64 IPRG) zwingend. Der Entscheid illustriert die praktische Bedeutung der zweistufigen Zuständigkeitsverteilung: Der Kläger muss zwei Verfahren durchlaufen, bevor die Teilung der Schweizer Vorsorgeguthaben vollzogen werden kann. Ob das Bundesgericht Gelegenheit erhält, diese Frage im konkreten Fall noch zu präzisieren (insbesondere hinsichtlich der Frage, ob aus dem russischen Urteil ein impliziter Teilungsschlüssel herausgelesen werden kann), bleibt abzuwarten.