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Sozialrecht  ·  Urteil 8C_340/2025  ·  vom 16.04.2026

Assurance-accidents

8C_340/2025 — Integritätsentschädigung: Bewertung ohne Hilfsmittel (ausser Sehhilfen)

Rechtsgebiet: Unfallversicherung (UVG) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du Valais, Cour des assurances sociales · Besetzung: Viscione (Präsidentin), Heine, Métral · Verfahrensergebnis: Teilweise Gutheissung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Integritätsentschädigung ist — mit Ausnahme der Sehhilfen — ohne Berücksichtigung von Hilfsmitteln zu bemessen. Ein Hörgerät gehört nicht zu den Sehhilfen und darf bei der Bewertung der Integritätseinbusse nicht als Korrektur berücksichtigt werden.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die vorinstanzliche Entscheidung insoweit auf, als die Integritätsentschädigung das rechte Ohr wegen dessen Apparierung nicht berücksichtigte, und weist die Sache an die CNA zurück. Im Übrigen (Taggeld, Rentenansatz) wird die Beschwerde abgewiesen.
  • Bedeutung: Bestätigt und präzisiert die ständige Praxis, dass Hilfsmittel bei der Bemessung der Integritätsentschädigung grundsätzlich unbeachtlich sind und die Ausnahme für Sehhilfen (Ziff. 1 Abs. 4 Anhang 3 UVV) nicht auf Hörgeräte erstreckt werden kann.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1972), Isolationsarbeiter, erlitt drei versicherte Unfälle: (1) eine Knieverletzung am rechten Knie (2008), (2) einen Bruch des 5. Metakarpalknochens der rechten Hand (2011) und (3) nach einer MRI-Untersuchung im Januar 2014 eine Dermohypodermatitis am linken Unterarm sowie eine linksseitige Innenohrerkrankung mit Erythem der Ohrmuschel und Hypakusis. Zusätzlich erlitt er im Mai 2014 eine Verletzung des linken Nervus alveolaris inferior mit vollständigem Sensibilitätsverlust der linken Zungenhälfte und des linken Unterkieferbereichs.

Die CNA erkannte mit Einspracheentscheid vom 13. September 2021 eine Invalidenrente von 37 % (ab 1. März 2016) sowie eine Integritätsentschädigung von 42,50 % zu (Knie 5 %, Finger 7,5 %, Ohr 15 %, maxillofaziale Störungen 15 %). Die Taggeldzahlung wurde per Ende Februar 2016 eingestellt.

Das kantonale Gericht wies die Beschwerden ab. A.________ zog ans Bundesgericht weiter und begehrte unter anderem Taggeld für Januar/Februar 2016 (als obsolet beurteilt), eine Vollinvalidenrente und eine Integritätsentschädigung von mindestens 55 %.

Erwägungen

1. Verfahrenseintritt und obsolet gewordene Anträge

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, erklärt jedoch die Anträge auf Taggeld für Januar und Februar 2016 als gegenstandslos, da die CNA die Taggeldzahlung ohnehin per Ende Februar 2016 eingestellt hatte.

2. Geburtszeitpunkt des Rentenanspruchs (Art. 19 Abs. 1 UVG)

Das Gericht bestätigt, dass der Anspruch auf Invalidenrente ab dem 1. März 2016 entstanden ist. Die Hörapparatur des rechten Ohrs im Jahr 2017 stellt keine ärztliche Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG dar, sondern ein Hilfsmittel im Sinne von Art. 11 UVG und Art. 19 UVV. Ein Hilfsmittel gleicht eine Körperschädigung oder den Verlust einer Funktion aus, gehört aber nicht zur ärztlichen Behandlung, deren Fortführung eine «namhafte Besserung» des Gesundheitszustands erwarten liesse.

Art. 19 Abs. 1 UVG (SR 832.20) «Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.»

3. Invaliditätsgrad und restliche Erwerbsfähigkeit

Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei keine Erwerbsfähigkeit zuzumuten. Das Bundesgericht hält fest, dass es nicht Aufgabe des Arztes ist zu beurteilen, ob ein Versicherter seine restliche Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. BGE 140 V 193, E. 3.2). Aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst beschriebenen Einschränkungen (wechselnde Arbeitsposition, maximal 10 kg Tragen, keine schweren Arbeiten, keine exzellente Hörfähigkeit, keine Tätigkeit in der Höhe usw.) kann eine restliche Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerde bleibt in diesem Punkt erfolglos.

4. Integritätsentschädigung: Bewertung ohne Hilfsmittel

4.1–4.4 Rechtliche Grundlagen

Das Gericht wiederholt die Grundsätze zur Integritätsentschädigung (Art. 24 und 25 UVG sowie Art. 36 UVV). Die Integritätsentschädigung entschädigt den immateriellen Schaden (Schmerzen, Leiden, Verminderung der Lebensfreude), der nach Abschluss der Behandlung andauert und voraussichtlich lebenslänglich bestehen bleibt (BGE 150 V 469, E. 3; BGE 133 V 224, E. 5.1). Sie wird ausschliesslich nach objektiven medizinischen Kriterien bemessen, ohne Berücksichtigung subjektiver oder persönlicher Umstände (BGE 115 V 147, E. 1; BGE 124 V 209, E. 4a/bb). Die medizinische Abteilung der CNA erstellt Richttabellen; diese sind nicht rechtsverbindlich, dienen aber der Gleichbehandlung und sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 209, E. 4a/cc).

Art. 24 Abs. 1 UVG (SR 832.20) «Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.»

4.5–4.6 Kernentscheid: Hörgerät ist keine Sehhilfe

Die Vorinstanz hatte die Integritätseinbusse auf dem rechten Ohr wegen der Hörapparatur nicht berücksichtigt und die Bewertung allein auf die vollständige Taubheit des linken Ohrs (15 %) gestützt. Das Bundesgericht hält dies für rechtsfehlerhaft: Gemäss Ziff. 1 Abs. 4 des Anhangs 3 zur UVV sind Integritätseinbussen — mit Ausnahme der Sehhilfen — ohne Hilfsmittel zu bewerten. Ein Hörgerät fällt nicht unter diese Ausnahme. Die Vorinstanz habe daher das Recht verletzt, indem sie die Einbusse auf dem rechten Ohr wegen der Apparierung von vornherein nicht berücksichtigte. Die Sache wird an die CNA zurückgewiesen, damit sie die Hörbeeinträchtigung auf dem rechten Ohr (ohne Hörgerät) ärztlich abklärt und neu bewertet.

Art. 36 Abs. 1 UVV (SR 832.202) «Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert eine langjährige Praxis: Die Integritätsentschädigung ist grundsätzlich ohne Hilfsmittel zu bemessen. Die einzige gesetzliche Ausnahme gilt für Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen), wie Ziff. 1 Abs. 4 des Anhangs 3 zur UVV ausdrücklich regelt. Diese Ausnahme beruht auf der weiten Verbreitung von Sehhilfen in der Bevölkerung und ihrem sozial üblichen Charakter, wie das Bundesgericht bereits in BGer 8C 549/2007, E. 7.4 dargelegt hat.

Die vorliegende Entscheidung wendet diesen Grundsatz konsequent auf Hörgeräte an: Ein Hörgerät ist keine Sehhilfe im Sinne der Verordnungsbestimmung und darf bei der Bewertung der Integritätseinbusse nicht als «Korrektur» berücksichtigt werden. Das rechte Ohr ist daher ohne die durch das Hörgerät erreichte Verbesserung zu bewerten. Dasselbe Prinzip wurde jüngst auch in BGer 8C 427/2024 vom 9. Dezember 2024 sowie BGer 8C_508/2025 vom 19. März 2026 angewendet.

In methodischer Hinsicht bekräftigt das Gericht zudem die Abgrenzung zwischen ärztlicher Behandlung und Hilfsmittelversorgung (E. 2.3): Die Versorgung mit einem Hilfsmittel wie einem Hörgerät gehört nicht zur «ärztlichen Behandlung» im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG und vermag den Geburtszeitpunkt der Rente nicht hinauszuschieben (vgl. BGer 8C_179/2025 vom 9. Dezember 2025, E. 3).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Sache teilweise an die CNA zurück, damit die Integritätsentschädigung unter Einbezug der Hörbeeinträchtigung auf dem rechten Ohr — bewertet ohne Hörgerät — neu festgesetzt wird. Die Vorinstanz hatte den gesetzlichen Grundsatz verletzt, dass Integritätseinbussen (ausser bei Sehhilfen) ohne Hilfsmittel zu bewerten sind. Das Urteil stärkt die konsequente Anwendung dieses Grundsatzes und schliesst eine unbegründete Ausdehnung der Sehhilfen-Ausnahme auf Hörgeräte aus.