5A_730/2025 — Pfändbarkeit von Aktienanteilen an einer AG durch den Hauptaktionär und Verwaltungsrat (Berufskompetenz nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG)
Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht · Vorinstanz: Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft · Besetzung: Bundesrichter Bovey (Präsident), Herrmann, Hartmann; Gerichtsschreiber Monn · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Aktienanteile eines Hauptaktionärs einer AG sind keine unpfändbaren «Werkzeuge» i. S. v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. Auch als Verwaltungsrat kann der Schuldner für die im Unternehmen verwendeten Betriebsmittel keine Berufskompetenz beanspruchen.
- Entscheidung: Die Beschwerde gegen die Pfändung von 65 % der Aktienanteile an der B.________ AG wird abgewiesen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgelehnt.
- Bedeutung: Bestätigung der konstanten Rechtsprechung, dass Aktien — im Unterschied zu Berufsgeräten einer natürlichen Person — dem Kompetenzprivileg nicht unterstehen, unabhängig davon, wie eng die persönliche Tätigkeit des Aktionärs mit der Gesellschaft verknüpft ist.
Sachverhalt
Gegen A.________ (Beschwerdeführer) wurden mehrere Betreibungen eingeleitet. Nach einer ersten ergebnislosen Pfändung vom 4. Dezember 2024 lud ihn das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf den 28. März 2025 zu einem erneuten Pfändungsvollzug ein, erstellte eine neue Existenzminimumberechnung und pfändete 65 % der Aktienanteile an der B.________ AG.
Das Aktienkapital der B.________ AG beträgt laut Handelsregister Fr. 100'000.—, aufgeteilt in 100 vinkulierte Namenaktien zu je Fr. 1'000.—, liberiert zu 50 %. Der Beschwerdeführer ist als Präsident des Verwaltungsrats eingetragen und hält 65 % der Aktien.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft. Diese wies die Beschwerde am 26. August 2025 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Pfändung als unzulässig zu erklären, eventualiter die Sache zurückzuweisen. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung gewährte der Beschwerde mit Verfügung vom 24. September 2025 aufschiebende Wirkung in dem Sinne, dass die Verwertung der Aktien während des Verfahrens untersagt wurde.
Erwägungen
Zulässigkeit und Begehren
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1). Der angefochtene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i. V. m. Art. 19 SchKG), ohne Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG).
Obwohl der Beschwerdeführer ein Feststellungsbegehren stellt, legt das Bundesgericht die Begehren im Lichte der Begründung aus (BGE 137 II 313 E. 1.3): Das rechtlich Gewollte ist die Verhinderung der Pfändung seiner Aktien. Die Beschwerde wird entsprechend als Leistungsbegehren aufgefasst.
Pfändbarkeit der Aktienanteile nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG
Die Vorinstanz bejahte die Pfändbarkeit der Aktienanteile. Sie stellte unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer 65 % der Aktienanteile besitzt und damit als Hauptaktionär und Verwaltungsrat der B.________ AG fungiere. Die Aufsichtsbehörde hielt fest, dass ein Werkzeug, das ein Schuldner im Rahmen seiner Unternehmung verwendet, keinen Kompetenzcharakter hat — auch wenn es für den Betrieb unentbehrlich ist. Weder für das im Unternehmen verwendete Werkzeug noch für die Aktienanteile kann der Aktionär und Verwaltungsrat Berufskompetenz beanspruchen.
Die massgebende gesetzliche Bestimmung lautet:
Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG (SR 281.1) «die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;»
Gehörsrüge (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Vorinstanz habe seine Vorbringen zur Bestätigung der C.________ AG und zum Aktionärsbindungsvertrag nicht substanziell gewürdigt und als «Verwertungsfragen» abgetan. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der Gehörsanspruch formeller Natur ist (BGE 122 II 464 E. 4a) und keinen Anspruch auf «korrekte» Beweiswürdigung verschafft. Ob die Vorinstanz bestimmte Vorbringen zu Recht als irrelevant einstufte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, nicht des rechtlichen Gehörs. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht darzutun, dass die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig sind.
Berufskompetenz für Aktienanteile
Der Beschwerdeführer macht geltend, die B.________ AG sei ein persönliches Erwerbswerkzeug; sie sei ohne Substanz und vollständig von seiner persönlichen Tätigkeit sowie der Unterstützung der C.________ AG abhängig. Der Aktionärsbindungsvertrag sehe vor, dass die Aktien nur zum Nominalwert und ausschliesslich an die Mitaktionärin übertragen werden dürften; eine Verwertung würde kaum Erlös erzielen und den sofortigen Konkurs der AG auslösen.
Das Bundesgericht weist diese Einwände zurück. Der Beschwerdeführer genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Die bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Beanstandungen tatsächlicher Natur werden lediglich unreflektiert wiederholt, ohne dass dargetan wird, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind. Die unbestritten gebliebenen Tatsachen — Hauptaktionär und Verwaltungsrat der AG — bilden den massgeblichen Ausgangspunkt.
Dies steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung: Aktien als solche sind keine Berufsgeräte im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, selbst wenn der Schuldner als einziger Aktionär und Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft führt. BGE 80 III 15 hat bereits klargestellt, dass das Automobil, das ein Schuldner im Betrieb einer AG (deren einziger Aktionär er ist) verwendet, nicht als Berufsgerät i. S. v. Art. 92 Ziff. 3 SchKG betrachtet werden kann. BGE 80 III 15. Ebenso hält BGE 106 III 108 fest, dass eine Tätigkeit dann als Unternehmung und nicht mehr als Beruf zu qualifizieren ist, wenn der Einsatz von Fremdkapital und Arbeitskräften als Erwerbsfaktor überwiegt — was angesichts der Rechtsform der AG hier gerade zutrifft. Das Bundesgericht zitiert zudem die von der Vorinstanz herangezogene ständige Praxis (BGE 63 III 17; BGE 116 III 745; BGE 129 III 595), wonach Gesellschaftsanteile unabhängig von der persönlichen Einbindung des Schuldners der Pfändung unterliegen.
Verhältnismässigkeit nach Art. 92 Abs. 2 SchKG
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 92 Abs. 2 SchKG rügt, genügt er den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht. Er behauptet bloss pauschal, die Aktien könnten nur zum Nominalwert (Fr. 65'000.—) liquidiert werden und die Verwertung erziele kaum Erlös. Warum der mutmassliche Erlös zu den Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis stehen soll, führt er nicht aus.
Vertrauensschutz (Art. 9 BV)
Der Einwand, dass am 4. Dezember 2024 die Aktien noch als unpfändbar beurteilt wurden und sich die Umstände nicht geändert hätten, greift nicht. Der Vertrauensschutz bezieht sich auf ein bestimmtes Verfahren (Urteil 5D_191/2021 vom 29. März 2022 E. 4.3.4; BGE 131 II 627 E. 6.1). Dass das Betreibungsamt in anderen Pfändungsverfahren von der Pfändung absah, begründet keinen Anspruch auf Beibehaltung dieser Praxis — zumal diese im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung steht. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht (BGE 136 I 65 E. 5.6; BGE 131 V 9 E. 3.7).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die langjährige Praxis zur Berufskompetenz bei Gesellschaftsanteilen:
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Berufskompetenz gilt nur für natürliche Personen: Das Kompetenzprivileg nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG schützt Werkzeuge, die der Schuldner zur Ausübung seines Berufs benötigt. Aktien — auch Mehrheitsbeteiligungen an einer AG, in der der Schuldner als Verwaltungsrat tätig ist — sind als Wertpapiere keine Berufsgeräte. BGE 80 III 15 hat dies für den Alleinaktionär einer AG bereits 1954 festgehalten.
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Unternehmung vs. Beruf: Wo der Einsatz von Kapital und Arbeitskraft als Erwerbsfaktoren überwiegt, liegt eine Unternehmung vor, deren Betriebsmittel nicht unter das Kompetenzprivileg fallen (BGE 106 III 108 E. 2). Eine Aktiengesellschaft ist per Definition eine Unternehmung; ihre Werkzeuge gehören der juristischen Person und nicht dem Aktionär.
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Kein Vertrauensschutz bei fehlerhafter Vorpraxis: Allein weil ein Betreibungsamt in einem früheren Verfahren davon absah, die Aktien zu pfänden, entsteht kein Vertrauensschutz. Das Urteil bekräftigt, dass der Vertrauensschutz auf konkrete Verfahren beschränkt bleibt und kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (BGE 131 V 9 E. 3.7).
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Begründungsanforderungen bei Art. 92 Abs. 2 SchKG: Pauschale Behauptungen, dass eine Verwertung kaum Erlös erziele, genügen nicht. Der Schuldner muss darlegen, weshalb der mutmassliche Erlös zu den voraussichtlichen Verwertungskosten in keinem vernünftigen Verhältnis steht.
Fazit
BGer 5A_730/2025 bestätigt die konstante Praxis, dass das Kompetenzprivileg nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG nicht für Aktienanteile an einer Aktiengesellschaft gilt — und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner Mehrheitsaktionär und Verwaltungsrat ist und die Gesellschaft massgeblich von seiner persönlichen Tätigkeit abhängt. Die Rechtsform der AG führt zwingend zur Einordnung der im Gesellschaftsbetrieb verwendeten Mittel als Unternehmungswerkzeuge, nicht als Berufsgeräte einer natürlichen Person. Auch der Vertrauensschutz nach Art. 9 BV reicht nicht so weit, dass eine schuldnerfreundliche Vorpraxis des Betreibungsamts einen Anspruch auf fortdauernde Nichtpfändung begründet. Das Urteil verdeutlicht zudem, dass an die Begründung einer Verhältnismässigkeitsrüge nach Art. 92 Abs. 2 SchKG strenge Anforderungen gestellt werden.