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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_523/2025  ·  vom 26.04.2026

délai de grâce,

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO muss zwingend von Amtes wegen gewährt werden und kann nicht durch die blosse Qualifizierung einer Frist als «ultime prolongation» umgangen werden.
  • Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des kantonalen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz; das Bundesgericht stellt fest, dass der klagenden Partei keine rechtsgemässe Nachfrist gewährt wurde.
  • Abgrenzung: BGer 4A_202/2022 wird als nicht massgeblich unterschieden – dort ging es um die Verlängerung einer bereits als Nachfrist qualifizierten Frist, nicht um die Frage, ob überhaupt eine Nachfrist zu gewähren ist.
  • Bedeutung: Klarstellung, dass die Nachfristpflicht nach Art. 101 Abs. 3 ZPO zwingend ist und erst nach Ablauf der Zahlungsfrist einsetzt; eine als «ultimativ» bezeichnete Verlängerungsfrist ersetzt die gesetzliche Nachfrist nicht.
  • Zusätzlich: Fehlende Säumnisfolgeandrohung nach Art. 147 Abs. 3 ZPO begründet unabhängig davon einen Anspruch auf Gewährung einer Nachfrist.

Sachverhalt

Am 15. April 2024 reichten B.________ und C.________ eine Klage auf Zahlung gegen A.________ SA ein. Nach zweimaliger Fristverlängerung reichte die Beklagte am 31. Oktober 2024 Klageantwort und Widerklage ein. Mit Verfügung vom 8. November 2024 setzte das Erstgericht der Beklagten eine Frist bis zum 8. Dezember 2024 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von 80'000 Fr. für die Widerklage.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 beantragte die Beklagte eine Verlängerung um 30 Tage unter Hinweis auf logistische Schwierigkeiten. Mit Verfügung («n'empêche») vom 5. Dezember 2024 wurde die Frist bis zum 8. Januar 2025 verlängert. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 beantragte die Beklagte eine zweite Verlängerung um 30 Tage, da die logistischen Schwierigkeiten andauerten. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde eine «ultime prolongation [de] délai» bis zum 7. Februar 2025 gewährt.

Die Beklagte leistete den Kostenvorschuss nicht innerhalb dieser Frist. Mit Urteil vom 17. Februar 2025 erklärte das Erstgericht die Widerklage als unzulässig, da der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet worden sei.

Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wurde von der Cour de justice am 16. September 2025 abgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit (E. 1–2)

Das Bundesgericht qualifiziert den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Widerklage als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, der selbstständig zulässig ist. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (Streitwert ≥ 30'000 Fr., Fristeinhaltung) sind erfüllt. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber nur die geltend gemachten Rügen, soweit diese rechtsgenüglich begründet sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2).

Sachverhaltsfeststellungen (E. 2.3)

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Einwand der Intimierten gegen den Sachverhaltsergänzungsantrag der Beschwerdeführerin unbegründet ist: Die Zahlung des Kostenvorschusses von 80'000 Fr. am 17. Februar 2025 geht bereits aus dem angefochtenen Urteil selbst hervor, sodass es keiner Ergänzung des Sachverhalts bedarf.

Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO (E. 3)

Die massgeblichen Rechtsgrundlagen

Das Bundesgericht legt die zentralen Bestimmungen dar:

Art. 101 ZPO (SR 272) «1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit. 2 Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen. 3 Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.»

Art. 147 ZPO (SR 272) «1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. 2 Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 3 Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.»

Der Kostenvorschuss ist eine Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO).

Der zwingende Charakter der Nachfrist

Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, wonach Art. 101 Abs. 3 ZPO die zwingende Gewährung einer Nachfrist von Amtes wegen verlangt (BGE 138 III 163 E. 4.2; BGer 5A_654/2015 E. 5.1). Diese Nachfrist kann kurz sein, ist nach Art. 144 Abs. 2 ZPO verlängerbar, wobei die Verlängerungsgründe jedoch restriktiv zu behandeln sind (BGer 5A_654/2015 E. 5.2). Hat das Gericht nie von Amtes wegen eine Nachfrist gewährt, so darf die Klage nicht nach Art. 101 Abs. 3 ZPO als unzulässig erklärt werden (BGer 4A_347/2023 E. 3.2).

Abgrenzung zu BGer 4A_202/2022

Die Vorinstanz hatte ihren Entscheid auf BGer 4A_202/2022 gestützt. Dort hatte das Bundesgericht entschieden, dass die Beschwerdeführerin nicht in Gutgläubigkeit eine weitere Fristverlängerung erwarten konnte, nachdem sie erst am letzten Tag eines bereits als «ultime délai» qualifizierten Zeitraums ein neues Verlängerungsgesuch eingereicht hatte.

Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass dieser Fall nicht vergleichbar ist: In BGer 4A_202/2022 betraf das Verlängerungsgesuch eine Frist, die bereits als Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO qualifiziert war (obwohl das Urteil dies nicht ausdrücklich erwähnte). Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der zweiten Verlängerung noch um die reguläre Zahlungsfrist, bei deren Ablauf erst eine gesetzliche Nachfrist zu gewähren gewesen wäre.

Das Bundesgericht stellt klar:

  • Die Nachfrist kann erst gewährt werden, wenn die Zahlungsfrist konkret abgelaufen ist.
  • Die Nachfrist muss zwingend mit einer Säumnisfolgeandrohung verbunden werden (Art. 147 Abs. 3 ZPO).
  • Die Gesetzessystematik und der Schutzzweck von Art. 101 Abs. 3 ZPO würden unterlaufen, wenn es genügen würde, eine Frist mit dem Zusatz «ultime prolongation» zu versehen, um die Gewährung einer Nachfrist auszuschliessen.
  • Die Nachfrist ist zwingend zu gewähren (Suter/von Holzen, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Bd. I, N. 9 zu Art. 101 ZPO).

Fehlende Säumnisfolgeandrohung

Zusätzlich und unabhängig von der obigen Erwägung stellt das Bundesgericht fest, dass die Verfügung vom 7. Januar 2025 die formellen Anforderungen von Art. 147 Abs. 3 ZPO nicht erfüllte, da sie die Beschwerdeführerin nicht auf die Säumnisfolgen hingewiesen hatte. Auch aus diesem Grund hätte eine neue Nachfrist gewährt werden müssen (Suter/von Holzen, a.a.O., N. 14 zu Art. 101 ZPO).

Gutgläubigkeit

Die Intimierten machten geltend, das Verhalten der Beschwerdeführerin verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Bundesgericht weist dies zurück: Ein solches missliches Verhalten wurde von der Vorinstanz nicht festgestellt und lässt sich auch nicht allein daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin zweimal eine Fristverlängerung beantragt und erhalten hat. Der beachtliche Betrag von 80'000 Fr. kann zudem die Notwendigkeit zusätzlicher Zeit erklären.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der ständigen Praxis

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zur zwingenden Nachfristgewährung nach Art. 101 Abs. 3 ZPO:

  • BGE 138 III 163 (E. 4.2): Der Kostenvorschuss setzt eine von Amtes wegen zu gewährende Nachfrist voraus; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hemmt die Frist.
  • BGer 5A_654/2015 (E. 5.1 ff.): Die Nachfrist kann kurz sein, ist aber zwingend; Verlängerungsgründe sind restriktiv zu beurteilen.
  • BGer 4A_347/2023 (E. 3.2): Ohne jemals von Amtes wegen gewährte Nachfrist darf die Klage nicht als unzulässig erklärt werden.

Präzisierung gegenüber BGer 4A_202/2022

Die wichtigste Aussage des Urteils ist die Klarstellung gegenüber BGer 4A_202/2022: Dort wurde entschieden, dass bei einem bereits als Nachfrist qualifizierten «ultime délai» keine weitere Nachfrist gewährt werden muss, wenn die Partei am letzten Tag ein weiteres Verlängerungsgesuch stellt. Das vorliegende Urteil präzisiert, dass daraus nicht abgeleitet werden darf, dass die blosse Bezeichnung als «ultime prolongation» die Gewährung einer Nachfrist überflüssig macht. Vielmehr:

  1. Die Nachfrist setzt zwingend beim Ablauf der Zahlungsfrist ein – nicht vorher.
  2. Die Qualifizierung einer Verlängerungsfrist als «ultimativ» ersetzt nicht die gesetzliche Nachfrist.
  3. Fehlt die Säumnisfolgeandrohung nach Art. 147 Abs. 3 ZPO, ist zusätzlich eine neue Nachfrist zu gewähren.

Das Urteil stärkt damit den Schutz des Zugangs zum Gericht (Art. 29a BV, Art. 6 EMRK) und verhindert, dass Gerichte durch formelhaftes Etikettieren von Fristen als «ultimativ» die Gewährung der gesetzlichen Nachfrist umgehen.

Fazit

BGer 4A_523/2025 vom 26. April 2026 präzisiert die Bundesgerichtsprechung zur Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO in zweifacher Hinsicht: Erstens wird klargestellt, dass die Qualifizierung einer Frist als «ultime prolongation» die zwingende Gewährung einer Nachfrist nicht ersetzt. Die Nachfrist ist erst nach Ablauf der Zahlungsfrist zu gewähren und kann nicht durch vorzeitige Etikettierung umgangen werden. Zweitens bestätigt das Urteil, dass die fehlende Säumnisfolgeandrohung gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO unabhängig einen Anspruch auf erneute Nachfristgewährung begründet. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.