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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_1042/2025  ·  vom 27.04.2026

refus d'octroi de l'assistance judiciaire (divorce; mesures provisionnelles)

BGer 5A_1042/2025 — Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Scheidung, vorsorgliche Massnahmen)

Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht (unentgeltliche Rechtspflege) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer · Besetzung: Bovey (Präs.), Herrmann, Hartmann; Gerichtsschreiber Piccinin · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGer) abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Ehemann mit einem monatlichen Budgetüberschuss von rund 600.– bis 1'844.– Fr. begehrt unentgeltliche Rechtspflege für Scheidungs- und vorsorgliche Massnahmeverfahren. Das Bundesgericht verneint die Mittellosigkeit, weil der über zwei Jahre berechnete Überschuss die voraussichtlichen Prozesskosten deckt.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren wird ebenfalls abgewiesen.
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Praxis, dass die Mittellosigkeit anhand der gesamten Finanzsituation im Zeitpunkt des Gesuchseinreichens zu beurteilen ist und der disponible Überschuss über einen Amortisationszeitraum von ein bis zwei Jahren den voraussichtlichen Prozesskosten gegenübergestellt wird. Allein blosse Sachbehauptungen ohne Belege genügen zum Nachweis freiwilliger Unterhaltsleistungen nicht.

Sachverhalt

A.________ (Ehemann) begehrt im Rahmen eines Scheidungsverfahrens (mit vorsorglichen Massnahmen betreffend ein Kind) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Regionalgericht Jura bernois-Seeland wies sein Gesuch am 8. August 2024 ab. Die kantonale Beschwerde dagegen wies das Obergericht des Kantons Bern (2. Zivilkammer) mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer 600 Fr. Kosten.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (mit Rückwirkung ab 1. April 2024) für das erste und zweite Instanz-Verfahren, eventualiter Zurückweisung an die Vorinstanz.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsrahmen

Das Bundesgericht legt zunächst die Zulässigkeit dar: Der im Zusammenhang mit den vorsorglichen Massnahmen erhobene Rechtspflegeverweigerungsentscheid ist gemeinsam mit dem Endentscheid anfechtbar (Art. 90 BGG; BGE 134 III 426, E. 2.2), während der Rechtspflegeverweigerungsentscheid im Hauptsacheverfahren als selbstständig anfechtbare Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG qualifiziert (BGE 139 V 600, E. 2). Die Beschwerde ist rechtzeitig und formgültig eingereicht.

In sachlicher Hinsicht prüft das Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht frei (Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG), hält aber fest, dass es nur die gerügten Rechtsverletzungen prüft (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 142 III 364, E. 2.4). Willkürliche Sachfeststellungen rügen Parteien nach dem Allegationsprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 360, E. 3.2.1).

Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO)

Der Beschwerdeführer rügt Willkür bei der Feststellung seiner Finanzsituation und eine Verletzung seines Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ff. ZPO). Das Bundesgericht prüft die massgeblichen Rechtsfragen frei, die Vermögens- und Schuldenfeststellung lediglich unter dem Willküraspekt (BGE 135 I 221, E. 5.1).

Die massgeblichen Rechtsgrundsätze:

Art. 117 ZPO (SR 272) «Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.»

Das Bundesgericht konkretisiert die Praxis:

  1. Mittellosigkeit liegt vor, wenn die Parteien die Prozesskosten nicht bestreiten können, ohne den für den eigenen und den Familienunterhalt erforderlichen Notbedarf anzugreifen (BGE 144 III 531, E. 4.1; BGE 141 III 369, E. 4.1; BGE 138 III 217, E. 2.2.3).
  2. Der Notbedarf bestimmt sich nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zuzüglich 25 % (BGE 124 I 1, E. 2c) sowie belegten Miet-, Krankenkassen- und Transportkosten.
  3. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum allein ist nicht massgeblich; die Behörde muss alle individuellen Umstände berücksichtigen, einschliesslich fälliger Steuerschulden (BGE 135 I 221, E. 5.1) und gesetzlich geschuldeter Unterhaltsleistungen.
  4. Für Leistungen, die nicht auf einem Gerichtsurteil oder einer genehmigten Vereinbarung beruhen, muss der Gesuchsteller nachweisen, dass er rechtlich dazu verpflichtet ist.
  5. Nicht benötigte Vermögenswerte müssen vor dem Bezug der Rechtspflege eingesetzt werden. Der disponible Überschuss wird den voraussichtlichen Prozesskosten gegenübergestellt, berechnet auf ein Jahr bei einfachen und auf zwei Jahre bei aufwendigen Verfahren (BGE 141 III 369, E. 4.1; BGE 135 I 221, E. 5.1).
  6. Im Beschwerdeverfahren muss die Mittellosigkeit neu beurteilt werden (Art. 119 Abs. 5 ZPO; BGE 149 III 67, E. 11.4.2).
  7. Die Darlegungspflicht obliegt der gesuchstellenden Partei (Art. 119 Abs. 2 ZPO); ungenügende Angaben führen zur Abweisung (BGE 125 IV 161 E. 4a).

Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101) «Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Einzelne Rügen des Beschwerdeführers

a) Rückzahlung von Unterhaltsrückständen

Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die kantonale Instanz die Unterhaltsrückstände von 14'906 Fr. auf zwölf Monate verteilt (1'242.15 Fr./Monat) statt die effektiv bezahlten monatlichen Beträge von 1'500 Fr. (April 2024 bis Februar 2025) anzusetzen. Das Bundesgericht weist dies zurück: Der Beschwerdeführer hat nicht belegt, dass er die behaupteten monatlichen Beträge tatsächlich gezahlt hat. Selbst wenn man dies zugesteht, wäre die Verteilung auf zwölf Monate nicht willkürlich, da die Mittellosigkeit über zwei Jahre berechnet wird und der Gesamtbetrag von 14'906 Fr. ohnehin voll berücksichtigt wurde.

b) Unterhaltsbeiträge für den volljährigen Sohn

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe pro Monat 732.70 Fr. für seinen in Ausbildung stehenden, mittellosen volljährigen Sohn aufgewendet, nicht nur die berücksichtigten 300 Fr. Das Bundesgericht hält fest: Da die Unterhaltsbeiträge weder durch eine gerichtliche Entscheidung noch durch eine homologierte Vereinbarung festgelegt sind, muss der Gesuchsteller nachweisen, dass er rechtlich dazu verpflichtet war (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Allein die Behauptung, der Sohn sei in Ausbildung und ohne Einkommen, genügt ohne Bezug auf Aktenstücke oder Beweismittel nicht zum Nachweis einer rechtlichen Unterhaltspflicht über 300 Fr. hinaus.

Art. 277 Abs. 2 ZGB (SR 210) «Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.»

c) Steuerbelastung

Soweit der Beschwerdeführer die monatliche Steuerbelastung rügt, erklärt sich das Bundesgericht für nicht zuständig: Die kantonale Instanz hat die Rüge mangelnder Motivation des Rekurses als nicht hinreichend begründet erachtet (Art. 319 ff. ZPO). Der Beschwerdeführer erhebt dagegen keine eigenständige Rechtsverletzungsrüge, und ein blosser Verweis auf die Unzutreffendheit des Berechnungsmodus genügt den Begründungsanforderungen nicht (BGE 141 III 69 E. 2.3.3).

d) Voraussichtliche Prozesskosten

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein verfügbarer Überschuss von 29'358.60 Fr. über zwei Jahre ausreiche, um die Prozesskosten zu decken. Er schätzt diese auf mindestens 37'500 Fr. für seine Seite allein. Das Bundesgericht hält dem entgegen:

  • Die kantonale Instanz hat die Kosten vorsorglich auf ca. 25'000 Fr. pro Partei (inkl. Gutachten) geschätzt und dabei die Komplexität des Falls, die vorsorglichen Massnahmen und die Honorare beider Anwälte berücksichtigt.
  • Die Behauptung, die Kosten einer gutachterlichen Einlage seien «notorisch» (BGE 143 IV 380, E. 1–1.2), genüge nicht; es handle sich nicht um notorische Tatsachen.
  • Eine blosse Gegenüberstellung der eigenen Kostenschätzung ohne Begründung der Willkür gelte als appellatorische Kritik und sei unbeachtlich.
  • Die Mittellosigkeit im Zeitpunkt des Rechtspflegegesuchs sei massgebend; spätere Kostenvorschüsse seien unmassgeblich.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt die gefestigte Praxis zur unentgeltlichen Rechtspflege:

  1. Berechnungsmethode der Mittellosigkeit — Der Verfügbarkeitsvergleich über ein bis zwei Jahre (BGE 141 III 369; BGE 135 I 221) ist massgebend. Der Entscheid wendet diese Methode konsequent an und bestätigt, dass ein monatlicher Überschuss von 602.20 Fr. bzw. 1'844.35 Fr. bei aufwendigem Verfahren (Amortisation über zwei Jahre) nicht zur Mittellosigkeit führt.

  2. Darlegungs- und Beweislast bei freiwilligen Unterhaltsleistungen — Der Entscheid hebt hervor, dass ohne gerichtlichen Entscheid oder genehmigte Vereinbarung die rechtliche Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus nachzuweisen ist (im Anschluss an BGer 2C_274/2020, E. 4.4). Dies schränkt die Berücksichtigung freiwilliger Zahlungen im Rahmen der Mittellosigkeitsprüfung ein.

  3. Berücksichtigung von Steuerschulden — Die Anerkennung tatsächlich bezahlter Steuerrückstände (BGE 135 I 221) wird bestätigt, jedoch daran erinnert, dass die Rüge eines falschen Berechnungsmodus den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen muss.

  4. Mittellosigkeit im Beschwerdeverfahren neu zu prüfen (Art. 119 Abs. 5 ZPO; BGE 149 III 67, E. 11.4.2), nicht an die erstinstanzliche Beurteilung gebunden.

  5. Kostenschätzungen sind nicht notorisch — Die Behauptung, Expertenkosten seien «notorisch» bestimmte Beträge, genüge den Begründungsanforderungen nicht.

Fazit

Der Entscheid des Bundesgerichts illustriert die strenge Praxis bei der Prüfung der Mittellosigkeit im Rechtspflegeverfahren. Ein monatlicher Budgetüberschuss von ca. 600.– bis 1'844.– Fr. reicht bei einem aufwendigen Scheidungsverfahren mit einem Verfügbarkeitszeitraum von zwei Jahren nicht aus, um die Mittellosigkeit zu bejahen, zumal die voraussichtlichen Kosten auf ca. 25'000 Fr. pro Partei geschätzt werden, während der Beschwerdeführer über einen Verfügbarkeitsrahmen von 29'358.60 Fr. verfügt. Die erhöhten Darlegungs- und Beweisanforderungen an freiwillige Unterhaltsleistungen — insbesondere gegenüber volljährigen Kindern — und die klare Abgrenzung zwischen appellatorischer Kritik und substantiierten Begründungsrügen unterstreichen die Hürden, mit denen Rechtspflegegesuchstellerinnen und -steller konfrontiert sind.